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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87   

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BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87 (https://dejure.org/1989,267)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1989 - 7 C 82.87 (https://dejure.org/1989,267)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 (https://dejure.org/1989,267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall - Wilder Müll - Beseitigungspflicht - Ermessenssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1295
  • NVwZ 1989, 669 (Ls.)
  • DVBl 1989, 522
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 168.81

    Zulässigkeit der Regelung der Beseitigungspflicht des Abfallbesitzers durch

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87
    Deshalb ist, wie im Urteil des Senats vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12, ausgeführt, nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen.

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, über die im Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O., genannten Beispiele der Grundstücke in Wald und Flur hinaus abschließend zu entscheiden, in welchen Fällen unter Beachtung der Verkehrsauffassung von einer allgemeinen Zugänglichkeit eines Grundstückes mit der Folge auszugehen ist, daß die tatsächliche Gewalt des Grundstückseigentümers(-besitzers) über die dort lagernden Abfälle nicht mehr angenommen werden kann.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß derartige landesrechtliche Eingriffsermächtigungen bundesrechtlich unbedenklich sind, sofern sie die durch § 3 AbfG getroffene bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht respektieren (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 168.81 - und Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 12 und 24).

  • BVerwG, 30.10.1987 - 7 C 87.86

    Reichweite - Voraussetzungen - Drittverpflichtung - Abfallbesitzer - Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87
    Der Senat hat bereits entschieden, daß derartige landesrechtliche Eingriffsermächtigungen bundesrechtlich unbedenklich sind, sofern sie die durch § 3 AbfG getroffene bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht respektieren (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 168.81 - und Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 12 und 24).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 C 5.80

    Beseitigung von Fischkadavern - Bundeswasserstraße - Beseitigungspflichtige

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - (BVerwGE 67, 8 ) die Voraussetzungen näher dargelegt, unter denen der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks auch Besitzer der darauf ohne oder gegen seinen Willen verbrachten Abfälle ist und damit die Pflichten aus § 3 Abs. 1 und 4 AbfG erfüllen muß (zustimmend der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 sowie BGH, UPR 1985, 240).
  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - (BVerwGE 67, 8 ) die Voraussetzungen näher dargelegt, unter denen der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks auch Besitzer der darauf ohne oder gegen seinen Willen verbrachten Abfälle ist und damit die Pflichten aus § 3 Abs. 1 und 4 AbfG erfüllen muß (zustimmend der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 sowie BGH, UPR 1985, 240).
  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Diese "Arbeitsteilung" zwischen Abfallbesitzer und entsorgungspflichtiger Körperschaft ist Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung und Entscheidung, daß der einzelne Bürger entsprechend dem allgemein im Umweltrecht verankerten Verursacherprinzip seinen Teil zur Lösung dieses bedeutsamen Umweltproblems beitragen soll und nicht alle dafür notwendigen Maßnahmen der Allgemeinheit überlassen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 = DVBl 1989, 522; Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 [BVerwG 27.06.1995 - 7 NB 1/95]).

    Diese Verantwortlichkeit für "aufgedrängten" Abfall ist eine verfassungsgemäße Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. den auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O. ergangenen Beschluß des BVerfG vom 17. April 1989 - 1 BvR 385/89 -).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. die Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß es in Fällen, in denen der Verursacher einer illegalen Abfallablagerung greifbar ist, geboten sein kann, vorrangig diesen durch ordnungsrechtliche Verfügung zur Wiederaufnahme des unerlaubt aufgegebenen Abfallbesitzes zu verpflichten; der Verursacher wird dann als (erneuter) Abfallbesitzer seinerseits überlassungspflichtig (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - DVBl 1988, 150 = NVwZ 1988, 1126).

  • BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18

    Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

    § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG dient der Durchsetzung dieser Nachsorgepflicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 und vom 29. November 1991 - 7 C 6.91 - BVerwGE 89, 215 ; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019 § 40 Rn. 2).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 7 C 42.07

    Haushaltsabfall; Abfallerzeuger; Abfallbesitzer; Restabfallbehälter; Sortieren;

    Dabei setzt "Überlassen" voraus, dass der Abfallbesitzer die Abfälle zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so zur Verfügung stellen muss, dass der Entsorgungspflichtige sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits für das Abfallbeseitigungsgesetz 1972 und das Abfallgesetz 1986 entschieden hatte, geht der Überlassungsvorgang dem Einsammeln und Befördern voraus (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 ; Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O.); daran hat das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nichts geändert (Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 7 C 27.98 - a.a.O.).

    Auf der Grundlage des früheren Rechts hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des Anfallens von Abfällen als Zeitpunkt der Überlassung an die entsorgungspflichtige Körperschaft bestimmt (Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O.; Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O.; Beschluss vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 ).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87   

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BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87 (https://dejure.org/1988,351)
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BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1988 - 4 C 11.87 (https://dejure.org/1988,351)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Verkehrslärm - Lärmschutz - Schallschutz - Zumutbarkeitsgrenze - Entschädigung - Berechnungsgrundlage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1295 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 255
  • NZV 1989, 325 (Ls.)
  • DVBl 1989, 358
  • DVBl 358, 359
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 ) und wird vom Beklagten auch grundsätzlich nicht in Frage gestellt.

    Die Überschreitung einer solchen Zumutbarkeitsschwelle, wie sie für das Wohnen im Innern der Gebäude durch die Rechtsprechung herausgebildet worden ist (BVerwGE 51, 15 ; BVerwGE 77, 285), führt bei den Freiflächen nicht ohne weiteres zu Ausgleichsansprüchen.

    Selbst wenn insofern auf generelle Maßstäbe oder allgemein zu verwertende Erkenntnisse von Sachverständigen zurückgegriffen werden könnte, bestehen jedenfalls keine wesentlichen Zusammenhänge mit den vom Senat (BVerwGE 51, 15 ; 77.285) gegebenen Hinweisen auf die allgemeine Schutzwürdigkeit des Wohnens innerhalb eines Gebäudes in einem nicht vorbelasteten Wohngebiet.

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Das Berufungsgericht hat diese Verpflichtung dem Grunde nach festzustellen und gleichzeitig die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ).
  • BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87

    Schallschutzfenster - Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Dazu gehören nach feststehender Rechtsprechung des Senats auch Schallschutzfenster, wie sie im angefochtenen Bescheid - ergänzt durch klarstellende Hinweise während des Verwaltungsstreitverfahrens - dem Straßenbaulastträger zur Auflage gemacht worden sind (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17-19.81 - BVerwGE 77, 295 ; Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - DVBl. 1988, 1167).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 17.84

    innerstädtische Verbindungsstraße - Planfeststellungsbeschluß,

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Dazu gehören nach feststehender Rechtsprechung des Senats auch Schallschutzfenster, wie sie im angefochtenen Bescheid - ergänzt durch klarstellende Hinweise während des Verwaltungsstreitverfahrens - dem Straßenbaulastträger zur Auflage gemacht worden sind (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17-19.81 - BVerwGE 77, 295 ; Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - DVBl. 1988, 1167).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Entscheidung darüber, ob von einem Straßenbauvorhaben unzumutbare Beeinträchtigungen für die Bewohner ausgehen, nicht im Ermessen der Behörden (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87
    Die Überschreitung einer solchen Zumutbarkeitsschwelle, wie sie für das Wohnen im Innern der Gebäude durch die Rechtsprechung herausgebildet worden ist (BVerwGE 51, 15 ; BVerwGE 77, 285), führt bei den Freiflächen nicht ohne weiteres zu Ausgleichsansprüchen.
  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben (vgl. Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 9, und vom 14. Mai 1992, a.a.O., S. 84 f.).

    Auch für einen Ermessensspielraum der Behörde ist insoweit nichts ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Zu ihm zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht bloß der Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

    Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 20 ).

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

    Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 20 ).

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (bzw. einen Ausgleich in Geld nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ist insoweit, dass die gebietsspezifische Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmimmissionen überschritten wird und die konkrete Fläche wegen ihrer besonderen Funktion und Lärmbetroffenheit schutzwürdig ist (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 = Buchholz 406.25 § 22 BImSchG Nr. 6 S. 11).

    Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 7 und vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 S. 20 ).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    In Wohngebieten werden üblicherweise auch die Hausgärten insofern in die Wohnnutzung einbezogen; wenn ihre Nutzung als sog. Außenwohnbereich durch Geräusche von benachbarten Anlagen beeinträchtigt ist, kann dies unzumutbar und damit ein rechtswidriger Eingriff in die Wohnnutzung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 -, Urteilsabdruck S. 11 f.), den der Wohnnachbar von der Sportanlage nicht hinnehmen muß.
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Eine generelle Reduzierung der planerischen Gestaltungsfreiheit zur Lösung des damit verbundenen Interessenkonflikts auf eine Verpflichtung zu aktivem Lärmschutz im Sinne eines absoluten Vorrangs von Schutzmaßnahmen zugunsten der Außenwohnbereiche läßt sich schon deshalb nicht begründen, weil deren Schutzbedürftigkeit je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung höchst unterschiedlich sein kann (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - (Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 S. 10) darauf hingewiesen, daß Freiflächen nicht allein deswegen gegenüber Lärmbelastungen schutzwürdig sind, weil sie zu Grundstücken gehören, für die wegen Überschreitung einer - auf eine bauliche Nutzung bezogenen - gebietsspezifischen Zumutbarkeitsschwelle Ausgleichsansprüche gegeben sein können.

    Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. November 1988 (a.a.O. S. 9 f.) u.a. ausgeführt, daß als Bemessungsgrundlage für den Entschädigungsanspruch in der Regel, wenn konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, eine Verminderung des Verkehrswertes in Betracht kommt, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintritt.

    Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde die Verpflichtung des Vorhabenträgers zu Entschädigungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach auszusprechen; hinsichtlich der Höhe kann der Ausspruch aber auf die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren beschränkt bleiben (BVerwGE 71, 166 ; Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 ).

    Gemeint sind damit - wie der Hinweis auf denselben Begriff im vorangegangenen Satz ("solche Vorkehrungen") erkennen läßt - technisch-reale Maßnahmen, die geeignet sind, die schädlichen Auswirkungen des Fluglärms auf die betroffenen Anliegergrundstücke zu mildern (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1988, a.a.O. S. 10 f.).

    Dasselbe gilt für Balkone, wenn sie nicht zu einem dauernden Aufenthalt der Hausbewohner bestimmt sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1988, a.a.O. S. 10).

    Als Grundlage für die Bemessung der Entschädigungsleistung wird in der Regel in Ermangelung anderer konkreter Anhaltspunkte eine Verminderung des Verkehrswerts in Betracht kommen, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintritt; hierauf hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. November 1988 (a.a.O. S. 9 f.) hingewiesen.

  • BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87

    Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm

    Auch kann es für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BauGB auf den Schutz von Außenwohnbereichen, wie er im letztgenannten nachbarschaftlichen Austauschverhältnis allerdings beansprucht werden kann (vgl. dazu etwa Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 = NVwZ 1989, 255), nicht maßgeblich ankommen, wie ein Blick auf innerstädtische Wohnbedingungen ohne weiteres ergibt.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

    Zu ihm zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht bloß der Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6 und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    § 74 Abs. 3 Satz 3 VwVfG gewährt deshalb dem Betroffenen für den Fall, dass an sich gebotene Schutzmaßnahmen nach der gesetzgeberischen Wertung aber nicht getroffen zu werden brauchen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld, über den - zumindest dem Grunde nach - im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden ist (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393; Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 15.83 -BVerwGE 71, 166; Urt. v. 11.11.1988 - 4 C 11.87 - NVwZ 1989, 255).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 9.91

    Klagebefugnis - Straßenplanung - Entschädigung - Wertminderung -

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 und vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6).

    Auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, die Entschädigung sei nach der Verminderung des Verkehrswerts zu bemessen, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintrete, verletzt kein revisibles Recht, sondern entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Zu ihm zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht bloß der Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316; § 74 VwVfG Nr. 6 und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94).
  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40059

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von

  • OVG Niedersachsen, 13.09.1993 - 12 L 68/90

    Außenwohnbereich; Unzumutbarkeit; Lichtimmissionen; Straßenlaterne;

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 45.98

    Bebauungsplan; Mängel der Satzung; Abwägungsfehler; ergänzendes Verfahren.

  • BVerwG, 31.01.2001 - 11 A 6.00

    Planfeststellung für Bau und Änderung von Schienenwegen; Abwägung der von dem

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40045

    Mittlerer Streckenabschnitt der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München - Klagen von

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1078.04

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des

  • BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 50.89

    Prüfungsumfang bei Klage auf Aufhebung eines straßenrechtlichen

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 12.11

    Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Anlieger der U-Bahnhofbaustelle Unter den

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 24.11

    Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Anlieger der U-Bahnhofbaustelle Unter den

  • VGH Bayern, 01.07.2005 - 25 B 99.86

    Nachbarklage, Umbau eines Viehstalls in einen Schweinemaststall, faktisches

  • BVerwG, 19.03.2014 - 7 A 24.12

    Planfeststellungsbeschluss; Neubaustrecke; Baustelle; Baustellenlärm; AVV

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40044

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.1997 - 11a D 116/96

    Bürgerbeteiligung; Erlaß einer Satzung; Vorhaben- und Erschließungsplan;

  • OVG Bremen, 13.12.2001 - 1 D 299/01

    Erweiterung des Containerterminals in Bremerhaven (CT IIIa) - Containerhafen;

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40043

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - Schutz von Vermietern und

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2006 - 7 KS 63/03

    Planfeststellung für den Neubau einer Ortsumgehung; Umfang der gerichtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 134/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

  • BVerwG, 01.09.1999 - 11 A 2.98

    Teilanfechtung; Auflage; Schutzvorkehrung; Planfeststellungspflicht;

  • VGH Bayern, 17.02.2011 - 22 A 09.40060

    Planfeststellung für Neubau einer S-Bahn-Stammstrecke - aktiver Schallschutz für

  • BVerwG, 20.08.1990 - 4 B 146.89

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung und luftverkehrsrechtliche Planfeststellung

  • BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 35.89

    Verpflichtung zur Vornahme von Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherstellung der

  • VGH Bayern, 25.10.2005 - 25 N 04.642

    Sparen bei Lärmschutz kann Bebauungsplan nichtig machen

  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 22 A 09.40034

    Auflassung oder technische Sicherung von Bahnübergängen

  • OVG Bremen, 11.01.2005 - 1 D 224/04

    Erweiterung des Containerterminals in Bremerhaven (CT IV) - Containerhafen;

  • BVerwG, 22.12.2004 - 4 B 75.04

    Anspruch auf Lärmschutz in der Form der Verwendung von Flüsterasphalt; Verwendung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2004 - 20 D 134/00
  • OVG Niedersachsen, 17.03.2010 - 7 KS 174/06

    Eigentumsrechtlicher Schutz von Fanggründen eines Fischers in Küstengewässern bei

  • VGH Bayern, 04.02.2004 - 8 A 95.40082

    Planergänzungsansprüche wegen von einer Autobahn ausgehender Immissionen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 135/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 167/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.1999 - 8 C 13126/97
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 164/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

  • VGH Hessen, 27.04.2004 - 2 A 2424/03

    Kein Schutz der Außenwohnbereiche nach 22 Uhr!

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 5 S 3040/87

    Ausgleichsanspruch für Baulärm

  • VGH Bayern, 24.01.2011 - 22 A 09.40052

    Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 155/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2003 - 1 KN 42/02

    Festsetzung eines "Fuß- und Radwegs" ; Besondere Zweckbestimmung für Teilstrecke

  • BVerwG, 26.07.1990 - 4 B 235.90

    Klagebefugnis gegen eine straßenrechtliche Planfeststellung; Streitwert für

  • VG Augsburg, 22.06.2015 - Au 6 K 14.1384

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage lärmbetroffener Anwohner

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1995 - 8 S 434/95

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH für straßenrechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.1998 - 11a D 145/95

    Anspruch auf Änderung eines Bebauungsplans ; Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans;

  • VG Leipzig, 03.07.2013 - 1 K 108/11

    Bau von Staatsstraßen in Sachsen nur bei vorheriger Planfeststellung; Begriff des

  • VG Minden, 23.02.2011 - 11 K 1424/09

    Rückgriff auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie bei der

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Festsetzung von Emissionsgrenzwerten;

  • VG Bayreuth, 29.03.2011 - B 1 K 09.642

    Leistungsklage auf Beseitigung eines Straßenpflasters

  • VG Berlin, 06.03.2007 - 13 A 132.04

    Ersatz von Aufwendungen wegen unzumutbarer Auswirkungen eines

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2001 - 1 MB 2768/01

    Außenwohnbereich; Belästigung; Geruchsbelästigung; Nachbarschutz; Nachbarschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2002 - 10a D 93/99
  • OVG Niedersachsen, 25.11.1994 - 1 M 4954/94

    Lärmschutzauflagen zu einer Baugenehmigung;; Baugenehmigung; Konfliktbewältigung;

  • BVerwG, 07.11.1994 - 4 B 236.94

    Bebauungsplan - Abwägungsgebot - faktisches Sondergebiet - Kontrolle - weitere

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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2466
BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88 (https://dejure.org/1988,2466)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.1988 - 7 B 124.88 (https://dejure.org/1988,2466)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 1988 - 7 B 124.88 (https://dejure.org/1988,2466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer gewerbeaufsichtlichen Verfügung - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1295 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 257
  • DÖV 1989, 400
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.03.1984 - 4 B 171.83

    Wohnhaus - Eigenart - Umgebung - Wohnbebauung - Auslieferungslager - Molkerei -

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88
    Das führt nicht nur dazu, daß die belästigte Nutzung (hier die Wohnnutzung) Nachteile hinnehmen muß, die sie außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen brauchte, sondern auch dazu, daß der emittierende Betrieb nicht so frei von Rücksichten arbeiten kann, wie er es in einer von schutzwürdigen Nutzungen freien Umgebung tun könnte (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 ; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 - NVwZ 1984, 646).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88
    Danach muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88
    Gleiches gilt für die Frage, ob die vom Berufungsgericht als schädlich im Sinne des § 22 BImSchG bestätigten Lärmwerte die Grenze der Gesundheitsschädigung markieren; denn schädlich im Sinne des § 22 BImSchG sind bereits Lärmeinwirkungen, die die Nachbarschaft erheblich belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG; vgl. auch Urteil des Senatsvom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 -).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88
    Danach muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (vgl. dazu im einzelnen BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]) oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1988 - 7 B 124.88
    Das führt nicht nur dazu, daß die belästigte Nutzung (hier die Wohnnutzung) Nachteile hinnehmen muß, die sie außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen brauchte, sondern auch dazu, daß der emittierende Betrieb nicht so frei von Rücksichten arbeiten kann, wie er es in einer von schutzwürdigen Nutzungen freien Umgebung tun könnte (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 ; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 - NVwZ 1984, 646).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Der Betreiber kann sich nicht darauf berufen, daß der Genehmigungsbescheid - wie hier die bestandskräftige Baugenehmigung - keine konkreten Anforderungen an den Schutz der Nachbarschaft stellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1988 - BVerwG 7 B 34.88 - DVBl 1988, 560 = NJW 1988, 2552 = Buchholz 406.25 § 24 BImSchG Nr. 1 und vom 26. August 1988 - BVerwG 7 B 124.88 - NVwZ 1989, 257 = NuR 1989, 256 = Buchholz 406.25 § 24 BImSchG Nr. 2).
  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Andererseits muss die belästigte (Wohn)Nutzung Nachteile hinnehmen, die sie außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte (zu alledem vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26.08.1988 - 7 B 124.88 -, Buchholz 406.25 § 24 BImSchG Nr. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.01.1989 - 3 S 2888/88 -, n.v).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 6.92

    Immissionsschutz bei baurechtswidriger Wohnnutzung?

    Er verkennt zwar nicht, daß die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung die Immissionsschutzbehörde nicht daran hindert, zur Durchsetzung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG nachträgliche Anordnungen zu erlassen, selbst wenn es möglich gewesen wäre, bereits im Rahmen der Baugenehmigung eine entsprechende Auflage zu erteilen (vgl. Beschluß des Senats vom 9. März 1988 - BVerwG 7 B 34.88 - Buchholz 406.25 § 24 BImSchG Nr. 1 = DÖV 1988, 560 = DVBl. 1988, 541; Beschluß vom 26. August 1988 - BVerwG 7 B 124.88 - Buchholz 406.25 § 24 BImSchG Nr. 2 = DÖV 1989, 400 = NVwZ 1989, 257).
  • VG Ansbach, 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231

    Zu den Voraussetzungen für behördliche Maßnahmen gegen Gaststätten nach §§ 5 Abs.

    Die Rücksichtnahme muss wechselseitig sein (BVerwG, B. v. 26.8.1988 UPR 1989, 28).
  • VGH Hessen, 26.03.2015 - 4 C 1566/12

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein öffentlich genutztes Gebäude in der Nähe

    Dem stehen insbesondere Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 1988 - 7 B 124.88 -, NVwZ 1989, 257; vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwG 98, 235; vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; Hessischer VGH, Urteil vom 6. November 2000 - 9 N 2265/99 -, juris).
  • VGH Bayern, 20.04.1995 - 22 B 93.1948

    Immissionsschutzrecht: Beschränkung der Betriebszeit eines Biergartens

    Die Rücksichtnahme muß wechselseitig sein (BVerwG vom 26.8.1988, UPR 1989, 28).

    Auch ein trotz des Nichtvorliegens einer Baugenehmigung denkbarer baurechtlicher Bestandsschutz stünde Anordnungen zur Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht entgegen, ob sie nun auf § 24 BImSchG (vgl. dazu BVerwG UPR 1989, 28) oder - im Anwendungsbereich des Gaststättengesetzes aus Gründen des Spezialitätsvorrangs (BayVGH GewArch 1990, 218) - auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützt sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1991 - 3 S 2087/91

    Heranrückende Bebauung - Studentenwohnheim neben bestehendem Gewerbebetrieb -

    Andererseits muß die belästigte (Wohn)Nutzung Nachteile hinnehmen, die sie außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte (zu alldem vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 26.8.1988 -- BVerwG 7 B 124.88 --; Beschluß des Senats vom 5.1.1989 aaO.).
  • VGH Hessen, 06.11.2000 - 9 N 2265/99

    Genehmigung von Bebauungsplänen - Nichtdurchführung des Anzeigeverfahrens;

    Dem stehen Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1988 - BVerwG 7 B 124.88 -, NVwZ 1989, 257).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1992 - 3 S 2474/91

    Heranrückende Wohnbebauung - Gebot der Rücksichtnahme

    Ist die Gebietseigenart, wie hier, bereits durch ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägt, so sind die jeweiligen Grundstücke mit einer gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht belastet in der Weise, daß die gewerbliche Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen halten und die benachbarte Wohnbebauung ihre Nähe zur Belästigungsquelle im Sinn eines (in Würdigung der jeweiligen Einzelumstände und nicht schematisch festzulegenden) "Mittelwerts" schutzmindernd respektieren muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1975, BVerwGE 50, 49; Beschlüsse vom 26.8.1988, NVwZ 1989, 257, vom 25.11.1985, BRS 44 Nr. 176, vom 29.10.1984, NVwZ 1985, 186 und vom 5.3.1984, NVwZ 1984, 646).

    Solche nachträglichen Anordnungen können grundsätzlich auch gegenüber bestandsgeschützten Anlagen ergehen (Beschluß vom 26.8.1988, aaO.).

  • VGH Bayern, 31.08.2018 - 9 CS 18.1076

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für die Sanierung einer Gastwirtschaft

    Ob dies hier Sache der Bauaufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO, "soweit nicht andere Behörden zuständig sind"; vgl. etwa §§ 24 f. BImSchG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) oder die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO für Anordnungen gegenüber bestandsgeschützten Anlagen vorliegen, sofern sie angesichts der dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG überhaupt vorliegen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1999 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.8.1988 - 7 B 124.88 - NVwZ 1989, 257 = juris Rn 5 und U.v. 25.2.1992 - 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53 = juris Rn. 16, jeweils m.w.N.), bedarf wohl keiner Klärung, weil die Beigeladene etwaige sich aus den "Auflagen zum Immissionsschutz" ergebende, den Bestandsschutz einschränkende Anordnungen hingenommen hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91

    Bedeutung von Abstandsflächen und Immissionen für den nachbarlichen Wohnfrieden

  • VG Hannover, 08.10.2010 - 4 B 3887/10

    Heranrückende Wohnbebauung; Rücksichtnahmepflicht; Schlachterei; Schlachterei

  • VG Düsseldorf, 23.02.2018 - 25 K 15597/16

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines

  • VG Ansbach, 03.03.2020 - AN 3 K 17.02482

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Sanierung und Teilumnutzung eines

  • OVG Bremen, 15.04.1993 - 1 B 94/92

    Gewerberecht: Verhältnis von Gaststätten- und Baurecht, Zumutbarkeitsgrenze für

  • VGH Hessen, 19.11.2020 - 4 C 1813/19

    Baurecht - Bebauungsplan Großmannswiese, Vor dem Holz, Hammerberg, 4. Änderung

  • VG Minden, 19.06.2001 - 1 K 3258/00

    Nachbarschützendes Abwehrrecht gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • VG Augsburg, 15.04.2009 - Au 5 S 09.117

    Nutzungsuntersagung; Bestandsschutz; Speditionsbetrieb; TA Lärm

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.12.1988 - 7 B 67/88

    Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung ; Untersagung eines

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