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   BAG, 09.11.1988 - 4 AZR 433/88   

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BAG, 09.11.1988 - 4 AZR 433/88 (https://dejure.org/1988,938)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1988 - 4 AZR 433/88 (https://dejure.org/1988,938)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1988 - 4 AZR 433/88 (https://dejure.org/1988,938)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 60, 127
  • NJW 1989, 1381
  • ZIP 1989, 125
  • MDR 1989, 484
  • NZA 1989, 270
  • BB 1989, 360
  • BB 1989, 428
  • DB 1989, 327
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 28.04.1987 - 12 RK 50/85

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - Abfindung - Arbeitslosengeld - Ruhen

    Auszug aus BAG, 09.11.1988 - 4 AZR 433/88
    Davon geht auch das Bundessozialgericht aus (Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85 - und Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86 -), wenn es die Abfindung als Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses einstuft und sie deshalb (teilweise) dem Grundlohn für die Berechnung des Beitrags bei der freiwilligen (Weiter-) Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 180 Abs. 4 RVO) zurechnet.
  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86

    Grundlohn - Arbeitsverhältnis - Beendigung - Abfindung - Arbeitslosengeld -

    Auszug aus BAG, 09.11.1988 - 4 AZR 433/88
    Davon geht auch das Bundessozialgericht aus (Urteil vom 28. April 1987 - 12 RK 50/85 - und Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 34/86 -), wenn es die Abfindung als Einnahme zum Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses einstuft und sie deshalb (teilweise) dem Grundlohn für die Berechnung des Beitrags bei der freiwilligen (Weiter-) Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 180 Abs. 4 RVO) zurechnet.
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Eine Abfindung, wie sie die Klägerin erhalten hat, ist somit, weil sie nicht mehr einer inzwischen beendeten versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen ist, nicht als Arbeitsentgelt beitragspflichtig (ebenso für vergleichbare Abfindungen schon der 2. Senat des BSG in einem Urteil vom 12. Juni 1989, SozR 2200 § 587 Nr. 7, besonders S 18 f, und Urteil des BAG vom 9. November 1988, AP § 10 KSchG 1969 Nr. 6 mwN aus dem Schrifttum und zustimmender Anm von Brackmann).
  • BGH, 16.01.1990 - VI ZR 170/89

    Anrechnung einer Abfindung auf Verdienstausfallschaden

    Sie ist zwar eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (BAG, NJW 1989, 1381, 1382), jedoch ist sie nicht dazu bestimmt, die mit der Klage geltend gemachte Verkürzung des Arbeitseinkommens während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auszugleichen.
  • LG Köln, 23.06.2015 - 5 O 488/05

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung

    Die von den Abfallwirtschaftsbetrieben gezahlte Abfindung ist zwar eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. BAG NJW 1989, 1381, 1382).
  • BSG, 07.11.1995 - 12 RK 19/94

    Verfall des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen auf Abfindungen durch

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 9. November 1988 (BAGE 60, 127 = AP Nr. 6 zu § 10 KSchG 1969), das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 21. Februar 1990 (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2), daß Abfindungen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.

    Da die Erstattungsansprüche damit jedenfalls an der Verfallklausel scheitern, kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge auf beitragsfreie Abfindungen i.S. der Urteile des BAG und des BSG (BAGE 60, 12 = AP Nr. 6 zu § 10 KSchG 1969; BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2) und damit zu Unrecht entrichtet worden sind.

    Dabei brauchten sie ihren Standpunkt nicht schon nach dem Urteil des BAG vom 9. November 1988 (BAGE 60, 127 = AP Nr. 6 zu § 10 KSchG 1969) aufzugeben, sondern durften eine Entscheidung des BSG als für die Sozialversicherung zuständigen obersten Gerichtshofs des Bundes abwarten.

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Witwenrente - Jahresarbeitsverdienst - Härte -

    Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BAGE 60, 127), dass auf § 112 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beruhende Abfindungen kein Arbeitsentgelt iS des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV seien.
  • BAG, 13.11.1991 - 4 AZR 20/91

    Pfändbarkeit einer Sozialplanabfindung

    Entgegen der Auffassung der Revision ist es mit der Pfändbarkeit der Abfindung durchaus vereinbar, daß sie nach der Senatsrechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegt (vgl. BAGE 60, 127 = AP Nr. 6 zu § 10 KSchG 1969; BSG Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 20/88 - NZA 1990, 751).
  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 38/92

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsentgelt - Krankengeld

    Dadurch unterscheidet sie sich von Abfindungen, die dem Arbeitnehmer als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten (für den Verlust des Arbeitsplatzes) gezahlt werden und die nicht als (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt angesehen werden können, weil sie ihre Grundlage nicht mehr in der beendeten Beschäftigung haben (BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 587 Nr. 7 und BAG AP § 10 KSchG 1969 Nr. 6 mit zustimmender Anm von Brackmann).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 1524/09

    Rückforderung von Versorgungsbezügen - zur Berücksichtigung und Berechnung einer

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 09.11.1988 - 4 AZR 433/88 -, BAGE 60, 127) auch erkannt, dass Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, sondern für Zeiten nach dessen Beendigung und daher kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sind: bei solchen Abfindungen handele es sich um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes; sie sollten den mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Wegfall der Arbeitsvergütung ausgleichen; damit würden sie nicht für Zeiten des Arbeitsverhältnisses gezahlt, sondern gerade für die Zeit danach; die Zuordnung der Abfindung zu der Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses werde auch durch § 117 AFG bestätigt; danach ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld in einem bestimmten Umfang, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vorzeitig gegen Zahlung einer Abfindung beendet worden sei; die Abfindung werde insoweit vom Gesetz als eine Leistung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen, die deshalb die Zahlung von Arbeitslosengeld entbehrlich mache; Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 KSchG unterlägen daher nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, soweit sie für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt würden, wovon im Allgemeinen mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen sei.
  • BAG, 09.07.2003 - 10 AZR 625/02

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bis 1998 - Beitragspflicht für gezahlte

    Insoweit ergebe sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. November 1988 - 4 AZR 433/88 - (BAGE 60, 127), daß Abfindungen weder Arbeitsentgelt iSv. § 14 SGB IV noch Bruttoarbeitslohn iSv. § 74 Abs. 2 VTV seien, sondern vielmehr Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes, also für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

    f) Ob das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. November 1988 - 4 AZR 433/88 - (BAGE 60, 127), wonach Abfindungen weder Arbeitsentgelt iSd. § 14 SGB IV noch Bruttoarbeitslohn iSv. § 74 Abs. 2 VTV sind, unmittelbar einschlägig ist, bedarf keiner Entscheidung.

  • LSG Hessen, 16.08.1989 - L 8 KR 1211/87

    Zur Beitragspflicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag von Abfindungen (§ 14

    Sie stellen, da es sich bei solchen Abfindungen um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt, die den damit verbundenen Wegfall der Arbeitsvergütung ausgleichen soll, kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB 4 dar (BAG, Urteil vom 9. November 1988 - 4 AZR 433/88 - BB 1989, 428, 429).

    Auch ohne daß die subjektiven Voraussetzungen, welche die Annahme eines Scheingeschäftes im Sinne des § 117 BGB rechtfertigten, erfüllt wären, kann sich aufgrund der besonderen objektiven Umstände im Einzelfall ergeben, daß in einer Abfindung eine Vergütung für die letzte Zeit des Arbeitsverhältnisses - bei vereinbartem Fortfall der Vergütungspflicht - enthalten ist ("verdeckte Vergütung", vgl. BAG, Urteil vom 9. November 1988 - 4 AZR 433/88 - a.a.O.; Gagel, BB 1989, 430).

  • BAG, 13.11.1991 - 4 AZR 39/91

    Pfändbarkeit einer Kündigungsabfindung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.01.2004 - 5 Sa 1223/03

    Arbeitsrechtliche Streitigkeit auch bei Vorliegen einer

  • LSG Bayern, 20.11.2001 - L 3 U 419/98

    Klage einer Witwe auf Ansetzung eines höheren Jahresarbeitsverdienst bei der

  • BAG, 09.07.2003 - 10 AZR 686/02

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bis 1998 - Beitragspflicht für gezahlte

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 4 K 360/12

    Ermittlung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

  • LSG Bayern, 15.01.2004 - L 11 AL 415/02

    Berücksichtigung einer Abfindung bei der Höhe des Arbeitslosengeldes; Möglichkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2000 - L 3 RJ 141/98

    Rentenversicherung

  • LAG Berlin, 12.09.2002 - 14 Sa 1232/02

    Steuerpflichtiger Anteil von Sozialplanabfindungen als beitragspflichtiger

  • LAG Berlin, 05.05.1997 - 9 Sa 129/96

    Antrag; Begründung; Auflösung; Arbeitsverhältnis; Abfindung

  • LSG Bayern, 08.02.1990 - L 4 KR 76/87

    Abfindung; Verlust des Arbeitsplatzes ; Arbeitsentgelt

  • ArbG Hannover, 19.01.1990 - 10 Ca 481/89
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