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   BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86   

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BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86 (https://dejure.org/1988,180)
BVerfG, Entscheidung vom 22.06.1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86 (https://dejure.org/1988,180)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86 (https://dejure.org/1988,180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nulla poena sine lege - Bestimmtheitsgebot - Fernmeldeanlage - Strafrecht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nulla poena sine lege; Bestimmtheitsgebot ; Fernmeldeanlage; Strafrecht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nulla poena sine lege; Bestimmtheitsgebot ; Fernmeldeanlage; Strafrecht

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 374
  • NJW 1989, 1663
  • NStZ 1989, 229
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
    1. Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 25, 269 [285]; 73, 206 [234]; 75, 329 [340 f.]; st. Rspr.).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 [120]; 73, 206 [234f.]; 75, 329 [341]; st. Rspr.).

    Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, so müssen daher die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung vorhersehbar sein (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ; BVerfGE 14, 174 [185 f.]; 75, 329 [342]; st. Rspr.).

    Der Gesetzgeber muß danach bei Erlaß einer Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, mit hinreichender Deutlichkeit selbst bestimmen, was strafbar sein soll (vgl. BVerfGE 14, 245 [251]; 75, 329 [342]).

    Dem Verordnungsgeber dürfen lediglich gewisse Spezifizierungen des Tatbestandes überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 75, 329 [342]).

    Er kann seine Vorgaben abstrakt umreißen und hierbei auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn sie der näheren Deutung im Wege der Auslegung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 75, 329 [341] m.w.N.).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
    Diese Befugnisse werden zwar durch den Umfang der dem Bund zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz für das Post- und Fernmeldewesen (Art. 73 Nr. 7 GG ) begrenzt, denn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezeichnet nach der Systematik der Verfassung die äußerste Grenze für dessen Verwaltungsbefugnisse (BVerfGE 12, 205 [229]).

    Die Beschränkung der Auflagen gegenüber Rundfunkanstalten auf sendetechnische Gesichtspunkte (vgl. BVerfGE 12, 205 [239]) läßt sich nicht verallgemeinern.

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
    Die gegen die der Verurteilung vorangegangene Beschlagnahme der Fernmeldeanlagen gerichtete Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1154/86) hat der Beschwerdeführer im Blick auf die inzwischen erfolgte Einziehung für erledigt erklärt (vgl. BVerfGE 9, 89 [93]).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme hat sich durch die spätere Verurteilung des Beschwerdeführers erledigt (vgl. BVerfGE 9, 89 [93]).

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 [120]; 73, 206 [234f.]; 75, 329 [341]; st. Rspr.).

    Der Gesetzgeber hat selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen (vgl. BVerfGE 47, 109 [120]).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
    1. Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 25, 269 [285]; 73, 206 [234]; 75, 329 [340 f.]; st. Rspr.).

    Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 [120]; 73, 206 [234f.]; 75, 329 [341]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
    1. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren 2 BvR 234/87 zu ersetzen (§ 34aAbs.2 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 25, 156 ; 25, 156 [157]; 25, 157 [158]; 77, 1 [64]).
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
    Eine starre und kasuistische Regelung ist im Blick auf die Vielschichtigkeit der zu regelnden Sachverhalte und auf die Möglichkeit der Änderung der technischen Vorgaben von Verfassungs wegen nicht zu fordern (vgl. hierzu BVerfGE 58, 257 [277f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
    Ob der weite Ermessensspielraum, den § 2 FAG den Verwaltungsbehörden bei der Festsetzung von Verleihungsbedingungen einräumt, im Blick auf das allgemeine, im Rechtsstaatsprinzip begründete Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 59, 104 [114]; BVerfG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -, Umdruck 5.10)1 verfassungsrechtlichen Voraussetzungen genügt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
  • BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56

    Beschußgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
    Für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz sind jedoch Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich dienen, jeweils dem Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen (BVerfGE 8, 143 [150]).
  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

    Auszug aus BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87
    Ob der weite Ermessensspielraum, den § 2 FAG den Verwaltungsbehörden bei der Festsetzung von Verleihungsbedingungen einräumt, im Blick auf das allgemeine, im Rechtsstaatsprinzip begründete Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 59, 104 [114]; BVerfG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 -, Umdruck 5.10)1 verfassungsrechtlichen Voraussetzungen genügt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.
  • BVerwG, 08.12.1967 - VII C 112.66

    Befugnis zum Betrieb eines eigenen Senders i.R.d. Verbreitung von

  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 604/85

    Zuständigkeitsumfang der Kammern der Senate des Bundesverfassungsgerichts

  • RG, 24.01.1927 - IV 742/26

    Telegraphengesetz

  • BGH, 20.01.1977 - 3 StR 446/76

    Voraussetzungen des korrigierenden Eingriffs des Revisionsgerichts in die

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 710/66

    Gegenstandswertfestsetzung und Auslagenerstattung im

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 391/64

    Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • RG, 22.09.1933 - VII 111/33

    Erstreckt sich der in der Fernsprechordnung für die Reichspost vorgesehene

  • RG, 31.08.1937 - III 9/37

    1. Können die Bedingungen der Fernsprechordnung im Rechtsweg auf ihre

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Insoweit enthält Art. 104 Abs. 1 GG ein ähnliches Bestimmtheitsgebot wie Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 29, 183 ; 78, 374 ; 96, 68 ; 131, 268 ; 134, 33 ).
  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 20/16

    Freispruch im Fall des "Göttinger Leberallokationsskandals" bestätigt

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangen der strenge Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG sowie Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, dass der Gesetzgeber selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe festlegt; diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn die Strafbarkeit ohne hinreichende Vorgaben in einer Ermächtigungsnorm an einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten geknüpft wird, die erst durch einen Ausführungsakt (Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) begründet werden (vgl. etwa BVerfGE 75, 329, 341 ff.; 78, 374, 383 ff.; BVerfG, NJW 2016, 3648, 3651 Rn. 46 f.).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Dies gilt insbesondere für den Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 87, 399 ; 126, 170 ), das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 78, 374 ; 126, 170 ; 143, 38 ; 159, 223 - Bundesnotbremse I ) und das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 30, 367 ; 46, 188 ; 81, 132 ; 95, 96 ; 109, 133 ; 156, 354 - Vermögensabschöpfung).
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