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   BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85   

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BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1989,103)
BVerfG, Entscheidung vom 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1989,103)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Februar 1989 - 1 BvR 1290/85 (https://dejure.org/1989,103)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung durch Zeitablauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde - Eilverfahren - Zeitablauf - Zulässigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 275
  • NJW 1989, 1665 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 451
  • DVBl 1989, 409
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Sind im Eilverfahren ergangene Entscheidungen Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ohne weiteres, daß der Rechtsweg im Verfahren der Hauptsache erschöpft wird (BVerfGE 69, 315 (339 f.) m.w.N.).

    Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Brokdorf-Entscheidung aus (vgl. BVerfGE 69, 315 (368)).

    Fehl geht insoweit sein Hinweis auf die Gründe der Brokdorf-Entscheidung (BVerfGE 69, 315 (340 f.)).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Den damit verbundenen Antrag auf Aufhebung des Versammlungsverbots im Wege einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß desselben Tages abgelehnt (BVerfGE 71, 158 ).

    Zwar wurde das Vorhaben nicht vollends entwertet, wenn es nicht zum gewählten Zeitpunkt im Rahmen seiner Gesamtkonzeption verwirklicht werden konnte (vgl. BVerfGE 71, 158 (162)).

    Schließlich kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, er habe darauf vertrauen dürfen, das Hauptsacheverfahren nicht durchführen zu müssen, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem im Eilverfahren ergangenen Beschluß vom 8. November 1985 die Verfassungsbeschwerde als zulässig bezeichnet habe (vgl. BVerfGE 71, 158 (161)).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das bedeutet, daß auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (zuletzt BVerfGE 77, 381 (401)).

    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität fordert aber, daß der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder sie gar zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 (113)).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Andernfalls übernähme das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe der Revisionsinstanz (vgl. dazu BVerfGE 51, 130 (140); Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG a.F. vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, S. 781).
  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Das ist der Fall, wenn eine Klage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muß (BVerfGE 70, 180 (186) m.w.N.), wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa bei der Versagung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 65, 227 ) oder einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes (BVerfGE 59, 63 (84)), oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 (401 f.) m.w.N.).
  • BVerfG, 06.02.1984 - 1 BvR 1204/83

    Grenzziehung - Elternrecht - Schulaufsichtsrechtliche Gestaltungsbefugnis des

    Auszug aus BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85
    Andernfalls übernähme das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe der Revisionsinstanz (vgl. dazu BVerfGE 51, 130 (140); Beschluß nach § 93 a Abs. 3 BVerfGG a.F. vom 6. Februar 1984 - 1 BvR 1204/83 -, NVwZ 1984, S. 781).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Andererseits darf der Beschwerdeführer aber nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ).
  • BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche

    Zwar gebietet dieser regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache, wenn im einstweiligen Rechtsschutz Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich - wie hier - ebenso auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ; 86, 15 ; 104, 65 ; stRspr).

    Für die Entscheidung bedarf es zudem auch keiner weiteren Tatsachenfeststellungen, womit die tatsächliche beziehungsweise fachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und auch im Übrigen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 ; 79, 275 ).

    Von einem vornherein aussichtslosen Rechtsbehelf muss aber nicht Gebrauch gemacht werden (vgl. BVerfGE 70, 180 ; 79, 275 ).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 ), wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ) oder wenn dem Beschwerdeführer die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88   

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https://dejure.org/1989,626
BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88 (https://dejure.org/1989,626)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1989 - III ZR 37/88 (https://dejure.org/1989,626)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1989 - III ZR 37/88 (https://dejure.org/1989,626)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Mitverpflichtung aus einem Darlehensvertrag - Übernahme der Verpflichtung aus einem Darlehensvertrag bei Ausfall des Erstschuldners - Erhaltung des unveräußerlichen Menschenrechts auf Hoffnung, auf das Streben nach Glück

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners bei Verbraucherkrediten

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 138, 310, 607
    Wirksamkeit eines Konsumentenratenkreditvertrages im Hinblick auf eine Überforderung des Darlehensnehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1665
  • NJW-RR 1989, 815 (Ls.)
  • ZIP 1989, 487
  • MDR 1989, 613
  • WM 1989, 595
  • BB 1989, 799
  • DB 1989, 1231
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88
    So ist in der neueren Rechtsprechung zum Konsumentenratenkredit anerkannt, daß bei Verträgen mit objektiv überhöhten Zinsforderungen und sonstigen unbilligen Bedingungen die wirtschaftlich schwächere Lage des Kreditnehmers zu den persönlichen Voraussetzungen des wucherähnlichen Kreditgeschäfts gehört (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 98, 174, 178) [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85].

    Dem Kreditnehmer kommt in diesem Zusammenhang keine Vermutung zugute, wie sie der Senat beim wucherähnlichen Konsumentenkredit für gerechtfertigt hält, wenn es um die Feststellung geht, der Kreditnehmer habe sich Kreditbedingungen, die ihn objektiv unbillig benachteiligen, nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunerfahrenheit und Geschäftsungewandtheit unterworfen und der Kreditgeber habe das erkannt oder zumindest erkennen müssen (BGHZ 98, 174, 178) [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85].

  • OLG Stuttgart, 12.01.1988 - 6 U 86/87

    Vermögensloser Schuldner; Arbeitseinkommen; Verpflichtung zu Ratenzahlungen;

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88
    Zur Begründung der Klageabweisung hat das Berufungsgericht (WM 1988, 450) ausgeführt:.
  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 120/87

    Schadensumfang bei Verzug mit Rückzahlung eines Konsumentenratenkredits

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88
    Zu beanstanden waren lediglich einige der ergänzenden Bestimmungen im Kreditantragsformular der Bank; insbesondere widersprechen "Verzugszinsen von 1, 6 % des fälligen Betrags für jeden angefangenen Monat" den Grundsätzen, die der erkennende Senat inzwischen zur Zulässigkeit von Verzugsschadenspauschalierungen in AGB entwickelt hat (Senatsurteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87 und 120/87 = WM 1988, 929, 1044 m.w.Nachw. = BGHR BGB § 288 Abs. 2 - Bankkredit 1 und Ratenkredit 1).
  • BGH, 08.07.1982 - III ZR 35/81

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages wegen der Höhe des effektiven

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88
    Wenn ein Vertrag mit ohnehin übermäßig drückenden Bedingungen für den Fall des Kreditnehmerverzugs noch eine weitere unbillige Steigerung der Belastungen vorsieht, kann der Umstand, daß der Verzugseintritt aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers naheliegt und wahrscheinlich ist, entscheidend dazu beitragen, den Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig erscheinen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 35/81 = NJW 1982, 2436 zu II 4 d).
  • BGH, 25.03.1966 - VIII ZR 225/65
    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88
    Auch wenn sich aus dem Vertragsinhalt objektiv kein erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt, kann die Tatsache, daß ein Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse voraussichtlich niemals wird erfüllen können, einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB begründen, wenn hinzukommt, daß dem Schuldner diese Tatsache bei Vertragsschluß nicht hinreichend bewußt wird, etwa weil er, gerade volljährig geworden, noch völlig unerfahren ist (vgl. BGH Urteile vom 25. März 1966 - VIII ZR 225/65 = NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65] und vom 10. März 1982 - VIII ZR 222/81 = NJW 1982, 1457).
  • BGH, 28.04.1988 - III ZR 57/87

    Berechnung des Verzugsschadens bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits wegen

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88
    Zu beanstanden waren lediglich einige der ergänzenden Bestimmungen im Kreditantragsformular der Bank; insbesondere widersprechen "Verzugszinsen von 1, 6 % des fälligen Betrags für jeden angefangenen Monat" den Grundsätzen, die der erkennende Senat inzwischen zur Zulässigkeit von Verzugsschadenspauschalierungen in AGB entwickelt hat (Senatsurteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87 und 120/87 = WM 1988, 929, 1044 m.w.Nachw. = BGHR BGB § 288 Abs. 2 - Bankkredit 1 und Ratenkredit 1).
  • BGH, 10.03.1982 - VIII ZR 222/81

    Zustandekommen eines Aussteueranschaffungsvertrags über Bettwäschegarnituren -

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88
    Auch wenn sich aus dem Vertragsinhalt objektiv kein erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt, kann die Tatsache, daß ein Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse voraussichtlich niemals wird erfüllen können, einen Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB begründen, wenn hinzukommt, daß dem Schuldner diese Tatsache bei Vertragsschluß nicht hinreichend bewußt wird, etwa weil er, gerade volljährig geworden, noch völlig unerfahren ist (vgl. BGH Urteile vom 25. März 1966 - VIII ZR 225/65 = NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65] und vom 10. März 1982 - VIII ZR 222/81 = NJW 1982, 1457).
  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Darlehensvertrag sei nach § 310 BGB nichtig, wenn der - vermögenslose - Darlehensnehmer die übernommenen Verpflichtungen voraussichtlich allenfalls unter Einsatz seines gesamten pfändbaren Arbeitseinkommens erfüllen könne, ist bereits vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Februar 1989 abgelehnt worden (IX ZR 130/88, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • LG Lübeck, 11.12.1986 - 10 O 43/86

    Begründetheit einer Klage und Widerklage in Sachen Darlehensvertrag und

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - III ZR 37/88
    Ein Verstoß gegen § 138 BGB ist nicht etwa stets schon dann zu bejahen, wenn ein Ratenkreditvertrag einem Kreditnehmer monatliche Belastungen auferlegt, die höher liegen als der pfändbare Betrag seines Arbeitseinkommens nach § 850 c ZPO (vgl. LG Lübeck WM 1987, 955).
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Der III. Zivilsenat ist dem im wesentlichen beigetreten (ZIP 1989, S. 487 ff.).

    Auch die Auslegung und Anwendung des § 138 BGB durch den III. Senat des Bundesgerichtshofs (ZIP 1989, S. 487) sei nicht zu beanstanden.

  • BGH, 16.05.1991 - IX ZR 245/90

    Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsversprechens bei Mittellosigkeit des Bürgen

    Im übrigen war die Klägerin als Bürgschaftsgläubigerin zu einer besonderen Aufklärung des Beklagten über das von ihm übernommene Risiko nicht verpflichtet (Senatsurt. v. 19.1.1989 aaO., 246; v. 28.2.1989 aaO., 484; v. 16.3.1989 aaO., 669, v. 22.10.1987 - IX ZR 267/88, WM 1987, 1481, 1483 und v. 17.10.1985 - IX ZR 168/84, WM 1986, 11, 12).

    Soweit vereinzelt die Ansicht vertreten wird, in.Fällen der vorliegenden Art folge die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrags aus einer analogen Anwendung des § 310 BGB, weil derjenige, der sich vermögenslos bis an die Grenze des Existenzminimums verschulde, faktisch im gleichen Maße seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit aufgebe, wie derjenige, der von vornherein über sein künftiges Vermögen im Ganzen oder über einen Bruchteil davon verfüge (vgl. zum Beispiel Schwintowski ZZB 1989, 91 ff; Bender EWiR 1989, 239 f), hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.2.1989 (aaO., 483 m.w.N.) ausgeführt, daß eine entsprechende Anwendung des § 310 BGB nach Sinn und Zweck der Norm ausscheidet (vgl. auch BGH, Urt. v. 16.3.1989 - III ZR 37/88, WM 1989, 595, 596).

    Hinzu kommt, daß im entscheidenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses niemals mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, wie sich das Vermögen des Schuldners im Laufe seines weiteren Lebens entwickeln wird und ob die Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeit in der Zukunft tatsächlich den Einsatz des gesamten Vermögens oder einer.bestimmten Quote des Vermögens erfordert (BGH, Urt. v. 16.3.1989 - III ZR 37/88 aaO.; Westermann aaO.; Eckert aaO.).

    Pfändungschutzbestimmungen des Zwangsvollstreckungsrechts, gegebenenfalls durch eine Neuordnung des Insolvenzrechts Rechnung zu tragen (BGH, Urt. v. 16.3.1989 - III ZR 37/88, aaO., 596).

    Für eine Berücksichtigung der darin festgelegten Maßstäbe bereits auf der materiell-rechtlichen Ebene des § 138 BGB besteht keine Notwendigkeit, denn es erscheint durchaus sinnvoll, den Vertragspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit selbst zu überlassen und dem Schuldner erst bei einer späteren Vollstreckung den Schutz zu gewähren, den er wirklich benötigt (BGH, Urt. v. 19.3.1989 - III ZR 37/88, aaO.; Westermann aaO., 747; Medicus aaO., 822 ff; Rümker aaO., 442; Eckert aaO., 88, 91).

  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 171/95

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Der Umstand allein, daß eine Ehefrau für ihren Ehemann eine Bürgschaft übernimmt, die sie nicht voll erfüllen kann, macht dieses Rechtsgeschäft jedoch noch nicht sittenwidrig (BGH, Urt. v. 16. März 1989 - III ZR 37/88, NJW 1989, 1665, 1666; v. 5. Januar 1995 - IX ZR 85/94, WM 1995, 237, 238, z.V.b. in BGHZ 128, 230; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 902; vgl. auch BGHZ 125, 206, 209 f).

    Denn soweit die finanzielle Überforderung des Mitverpflichteten zur Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB führen kann, darf nicht darauf abgestellt werden, ob jeder einzelne auch bei Ausfall des anderen die Verpflichtung allein erfüllen kann (BGH, Urt. v. 16. März 1989 - III ZR 37/88, NJW 1989, 1665, 1666 f).

  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 244/97

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer

    Zwar ist der Bank der Vorwurf, mit dem Haftungsbegehren für den Darlehensnehmer bewußt eine aussichtslose Situation geschaffen zu haben, grundsätzlich dann nicht zu machen, wenn mehrere Personen, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten und zusammen über ein Erwerbseinkommen oder Vermögen verfügen, das ihnen eine Kredittilgung ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts ermöglicht (siehe dazu BGH, Urteile vom 16. März 1989 - III ZR 37/88, WM 1989, 595, 597 f. und vom 16. November 1989 - III ZR 236/88, WM 1990, 59 f.; vgl. auch Nobbe, Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Bankrecht, 6. Aufl. Rdn. 714).
  • BGH, 16.11.1989 - III ZR 236/88

    Wirksamkeit der Schuldmitübernahme durch den Partner einer ehelichen

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Darlehensvertrag sei gemäß § 310 BGB nichtig, wenn der - vermögenslose - Darlehensnehmer zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen voraussichtlich sein ganzes künftiges pfändbares Arbeitseinkommen einsetzen müsse, hat der erkennende Senat bereits in seiner - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 16. März 1989 ausdrücklich abgelehnt (III ZR 37/88 = WM 1989, 595 = BGHR BGB § 310 - Geldschuld 1 - ebenso schon BGH Urteil vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 = BGHZ 107, 92 = ZIP 1989, 427 = BGHR BGB § 310 - Anwendung, entsprechende 1 -).

    Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 16. März 1989 a.a.O. nicht ausgeschlossen, daß auch ein Darlehensvertrag mit ausgewogenen Bedingungen zu mißbilligen sein kann, wenn der Darlehensnehmer durch die übernommenen Verpflichtungen von vornherein hoffnungslos überfordert wird, das selbst aber - im Gegensatz zu seinem Verhandlungspartner - bei Vertragsschluß nicht klar genug erkennt.

    Der Vorwurf, bewußt eine für den Darlehensnehmer aussichtslose Situation geschaffen zu haben, läßt sich der Bank jedenfalls dann aber nicht machen, wenn mehrere Personen, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben, sich als Gesamtschuldner verpflichten und zusammen über ein Erwerbseinkommen verfügen, das ihnen eine Kredittilgung ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts ermöglicht; es ist nicht darauf abzustellen, ob jeder einzelne auch bei Ausfall der übrigen die Verpflichtungen allein erfüllen könnte (Senatsurteil vom 16. März 1989 aaO).

  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 111/90

    Vereinbarung eines Hausbesuchs; Begriff der vorhergehenden Bestellung

    b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kreditvertrag mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie nicht allein deswegen als sittenwidrig und daher nichtig zu erachten, weil der vermögenslose Darlehensnehmer die übernommenen Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nie oder nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllen kann (Urteile vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 = BGHZ 107, 92; vom 16. März 1989 III ZR 37/88 = WM 1989, 595; vgl. ferner Urteile vom 19. Januar 1989 - IX ZR 124/88 = WM 1989, 245; vom 16. März 1989 - IX ZR 171/88 = WM 1989, 667 und vom 16. November 1989 III ZR 236/88 = WM 1990, 59).
  • OLG Celle, 28.10.2005 - 3 U 137/05

    Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen, insbesondere dem Kauf von Aktien

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 zu dem genannten Beschluss Stellung genommen und unter Hinweis auf BGH, WM 1989, 595, die Auffassung vertreten, dass auf Grund der Gesamtumstände die finanzielle Überforderung der Beklagten zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages geführt habe.

    Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 (III ZR 37/88) ergibt sich als Grundsatz, dass ein (Konsumentenraten)Kreditvertrag gerade nicht allein deswegen nichtig ist, weil der Darlehensnehmer die übernommenen Verpflichtungen voraussichtlich nicht oder allenfalls unter Einsatz seines gesamten pfändbaren Arbeitseinkommens erfüllen kann.

  • OLG Köln, 10.10.2007 - 13 U 84/07

    Zur Haftung der darlehensgebenden Bank wegen unterlassener Aufklärung

    Es kann offen bleiben, ob in Ansehung der vorstehend unter Ziffer 1. a. aufgeführten Grundsätze der von den Klägern herangezogenen - früheren - Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH NJW 1989, 1665 f. auch für den dort behandelten Ausnahmefall, wonach ein sittenwidriges Geschäft vorliegen kann, wenn der Kreditgeber erkennt oder gar selbst dazu beigetragen hat, dass dem Kreditnehmer seine hoffnungslose finanzielle Überforderung bei Vertragsschluss nicht hinreichend bewusst ist, uneingeschränkt zu folgen wäre.

    Für das Vorliegen der subjektiven Umstände des oben unter Ziffer 1. b. erörterten und von den Klägern herangezogenen Ausnahmefalls trifft den Darlehensnehmer als Schuldner die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH NJW 1989, 1665, 1666; Gundlach, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 82 Rn. 93).

  • BGH, 26.11.1991 - XI ZR 115/90

    Abschluß eines Darlehensvertrages als Haustürgeschäft

    Vergeblich beruft sich die Klägerin auf die von der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 16. März 1989 - III ZR 37/88 = WM 1989, 595 und vom 22. Januar 1991 aaO) aufgestellten Grundsätze, nach denen im Einzelfall bei Hinzutreten besonderer Umstände ein Vertrag als sittenwidrig angesehen werden kann, wenn ein Vertragspartner voraussichtlich niemals zur Vertragserfüllung im Stande sein wird.
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2007 - 13 U 7/06

    Verbraucherdarlehensvertrag: Eintritt der mit der Schuldrechtsmodernisierung neu

    Eine finanzielle Überforderung der Beklagten würde grundsätzlich selbst dann keine Anwendung von § 138 BGB begründen, wenn die von ihr zu leistenden Zahlungen höher als ihr pfändbares Einkommen gewesen sein sollten, denn der Schuldner hat grundsätzlich selbst zu prüfen und zu entscheiden, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen (BGH NJW 1989, 1665).
  • OLG Brandenburg, 09.08.2001 - 9 UF 238/00

    Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt; Wirksamkeit einer

  • BGH, 23.11.1989 - III ZR 40/89

    Kann bei Vereinbarung einer Sicherungsgrundschuld das abstrakte Schuldversprechen

  • OLG Saarbrücken, 20.12.2012 - 8 U 376/11

    Bankkreditvertrag: Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftender bei

  • OLG Karlsruhe, 04.09.1997 - 2 UF 170/96

    Übernahme einer Unterhaltsfortzahlungsverpflichtung auch für den Fall der

  • BGH, 27.04.1989 - III ZR 148/87

    Erlöschen einer Darlehensforderung durch Befriedigung aufgrund einer

  • OLG Hamm, 29.11.2012 - 5 U 181/11

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung des über erhebliches Vermögen verfügenden

  • OLG Hamm, 29.01.1992 - 31 U 179/91

    Unwirksamkeit einer Bürgschaftsverpflichtung bei Unvermögen der Erfüllung der

  • LG Wiesbaden, 05.12.2013 - 9 O 108/13

    Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens als Ratenkredit durch Kündigung bei

  • OLG Köln, 02.01.2002 - 13 W 59/01
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 25/88

    Voraussetzungen für die Nichtigkeit einer Bürgschaftsübernahme

  • OLG Braunschweig, 12.09.2001 - 3 U 84/01

    Stille Gesellschaft, fehlerhafte Gesellschaft, Angebot und Annahme, Angebot unter

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