Weitere Entscheidung unten: EuGH, 18.05.1989

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84   

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BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 (https://dejure.org/1989,16)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 (https://dejure.org/1989,16)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 (https://dejure.org/1989,16)
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Ausländeradoption

Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Volljährigenadoption

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Volljährigenadoption I

  • openjur.de

    Volljährigenadoption I

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kein Aufenthaltsrecht eines Ausländers nach Erwachsenenadoption

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis bei Erwachsenenadoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 81
  • NJW 1989, 2195
  • MDR 1989, 785
  • NVwZ 1989, 855 (Ls.)
  • FamRZ 1989, 715
  • DVBl 1989, 712
  • DÖV 1989, 674
 
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Wird zitiert von ... (461)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Auch für den Erwachsenen ist die Familie eine Gemeinschaft, die der auf Dialog angelegten geistigen Natur des Menschen entspricht (vgl. BVerfGE 76, 1 [51]).

    Unbeschadet der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen, die den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nicht definieren, sondern nur die daraus folgenden Schutzwirkungen modifizieren und beschränken, kann sich ein als Erwachsener von einem Deutschen adoptierter Ausländer, der sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält oder innerhalb des Bundesgebietes ohne Aufenthaltserlaubnis verweilt, auf aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG berufen, wenn er eine Erlaubnis zum dauernden Aufenthalt bei seinen im Inland lebenden Familienangehörigen begehrt und die Einreiseerlaubnis zu diesem Zweck beantragt (vgl. BVerfGE 76, 1 [46]).

    Die im Inland lebenden Eltern sind im persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG betroffen, wenn ihrem Kind der Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck des familiären Zusammenlebens versagt wird (vgl. BVerfGE 76, 1 [45 f.]).

    a) Art. 6 Abs. 1 GG sichert als Institutsgarantie den Kern der das Familienrecht bildenden Vorschriften insbesondere des bürgerlichen Rechts gegen eine Aufhebung oder wesentliche Umgestaltung und schützt gegen staatliche Maßnahmen, die bestimmende Merkmale des Bildes von der Familie, das der Verfassung zugrunde liegt, beeinträchtigen (BVerfGE 76, 1 [49]).

    c) Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene "wertentscheidende Grundsatznorm", nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat (vgl. BVerfGE 6, 55 (72); 76, 1 (49); st. Rspr.), erreicht zwar nicht das Maß an Verbindlichkeit, das der Institutsgarantie oder dem Freiheitsrecht eigen ist.

    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 f.]; vgl. auch BVerfGE 77, 170 [214]).

    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft solche Entscheidungen nicht lediglich auf offensichtliche Verletzungen der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht (vgl. BVerfGE 21, 1 [6]; 76, 1 [51]).

    Art. 2 Abs. 1 GG regelt die freie Entfaltung der Persönlichkeit für Menschen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, erlaubt aber im Rahmen der diese Freiheit beschränkenden verfassungsmäßigen Ordnung auch Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern (vgl. BVerfGE 35, 382 [399]; 76, 1 [71]).

  • BGH, 01.10.1985 - VI ZB 13/85

    Anfechtung eines nach den geseztlichen Vorschriften unanfechtbaren Beschlusses

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Eine Beschwerde wird von der Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise zugelassen, wenn die gerichtliche Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH, FamRZ 1986, S. 150).

    Dies gilt um so mehr, als eine Annahme grundsätzlich unanfechtbar ist (§ 56 e Satz 3 FGG) - nur bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" läßt die Rechtsprechung die Beschwerde zu (BGH, FamRZ 1986, S. 150) - und gegenüber Behörden und anderen Gerichten Tatbestandswirkung entfaltet, das Bestehen einer Familie also nicht mehr in Frage gestellt werden darf.

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Art. 2 Abs. 1 GG regelt die freie Entfaltung der Persönlichkeit für Menschen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, erlaubt aber im Rahmen der diese Freiheit beschränkenden verfassungsmäßigen Ordnung auch Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern (vgl. BVerfGE 35, 382 [399]; 76, 1 [71]).
  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    bb) Das Bundesverfassungsgericht überprüft solche Entscheidungen nicht lediglich auf offensichtliche Verletzungen der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht (vgl. BVerfGE 21, 1 [6]; 76, 1 [51]).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 [49 f.]; vgl. auch BVerfGE 77, 170 [214]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    c) Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene "wertentscheidende Grundsatznorm", nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat (vgl. BVerfGE 6, 55 (72); 76, 1 (49); st. Rspr.), erreicht zwar nicht das Maß an Verbindlichkeit, das der Institutsgarantie oder dem Freiheitsrecht eigen ist.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Ob sie auch im übrigen zutrifft, prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Unabhängig hiervon bietet die Familie den erwachsenen Familienmitgliedern Raum für Ermutigung und Zuspruch und festigt die Fähigkeit zu verantwortlichem Leben in der Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 57, 170 [178]).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.1985 - 3 W 61/85
    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Nicht familienbezogene, insbesondere wirtschaftliche Gründe oder das Anliegen, eine Ausweisung zu verhindern, rechtfertigen nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keine Adoption (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, S. 832).
  • Drs-Bund, 07.01.1975 - BT-Drs 7/3061
    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
    Der Ausschluß des adoptierten volljährigen Ausländers von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes hatte unter anderem das Ziel, die aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen für Ausländer auch nach der Adoption fortwirken zu lassen (vgl. Begründung der Bundesregierung, BTDrucks. 7/3061, S. 65).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigten die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22).

    Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 80, 81, 90).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 81 ; 108, 82 ).
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Rechtsprechung
   EuGH, 18.05.1989 - 249/86, C 249/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,641
EuGH, 18.05.1989 - 249/86, C 249/86 (https://dejure.org/1989,641)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.1989 - 249/86, C 249/86 (https://dejure.org/1989,641)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 1989 - 249/86, C 249/86 (https://dejure.org/1989,641)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    Verordnung Nr . 1612/68 des Rates, Artikel 10 Absatz 3
    Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur bei Belegung einer angemessenen Wohnung - Unzulässige Voraussetzung

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Freizügigkeit von Wanderarbeitnehmern; Geltung des Erfordernisses angemessenen Wohnraums für die gesamte Dauer des Aufenthalts; Freizügigkeit der Familienangehörigen der Arbeitnehmer ; Verlängerung oder Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Familienangehörigen eines ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1612/68 Art. 10 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1612/68 Art. 10 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 1612/68 Art. 10 Abs. 3; ; AufenthG/EWG § 7; ; EWG-Vertrag Art. 48

  • rechtsportal.de

    Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur bei Belegung einer angemessenen Wohnung - Unzulässige Voraussetzung

  • rechtsportal.de

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur bei Belegung einer angemessenen Wohnung - Unzulässige Voraussetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertragsverletzung Deutschlands wegen falscher Umsetzung einer Richtlinie; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern; Leben in angemessenen Wohnverhältnissen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wanderarbeitnehmer - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Familienangehörigen - Erfordernis, in normalen Wohnverhältnissen zu leben.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2195 (Ls.)
  • NJW 1989, 3084 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 745
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 249/86
    Juli 1976 in der Rechtssache 118/75 ( Watson und Belmann, Slg . 1976, 1185 ), eine Verneinung des durch den EWG-Vertrag verliehenen und garantierten Rechtes selbst dar, so daß es nicht gerechtfertigt ist, diese Sanktion zu verhängen, wenn sie so ausser Verhältnis zur Schwere der Tat steht, daß sie sich als eine Behinderung der Freizuegigkeit erweist .
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 249/86
    Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 ( Bouchereau, Slg . 1977, 1999 ) festgestellt hat, setzt die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung ausser der Störung der öffentlichung Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt .
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 18.05.1989 - 249/86
    April 1976 in der Rechtssache 48/75 ( Royer, Slg . 1976, 497 ) entschieden, daß das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort zu den vom Vertrag genannten Zwecken aufzuhalten - insbesondere, um dort eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu suchen oder auszuüben, oder um sich dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen anzuschließen -, unmittelbar aus dem Vertrag oder, je nach Sachlage, aus den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen fließt und folglich unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erworben wird .
  • BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 48.18

    Keine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei Bestehen eines

    Sie formt den Inhalt des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie er in Art. 45 AEUV niedergelegt ist, auch in Bezug auf deren Familienangehörige aus und ist im Lichte des von Art. 8 EMRK gewährleisteten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens auszulegen (EuGH, Urteil vom 18. Mai 1989 - C-249/86 [ECLI:EU:C:1989:204], Kommission/Bundesrepublik Deutschland - Rn. 10).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Aus deren Gesamtzusammenhang folgt, dass der Rat für die erleichterte Freizügigkeit der Familienangehörigen der Arbeitnehmer zum einen berücksichtigt hat, welche Bedeutung das Zusammenleben mit seiner Familie für den Arbeitnehmer aus menschlicher Sicht hat, und zum anderen die in jeder Hinsicht bestehende Bedeutung einer Integration des Arbeitnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit dessen Staatsangehörigen (in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 11).

    Dieses Recht gehört zu den Grundrechten, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes vom Gemeinschaftsrecht anerkannt werden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 10).

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Wesentlich ist danach für die Berücksichtigung wichtiger nationaler Rechtsgüter - neben der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall - insbesondere, daß die Grundprinzipien des Rechts der Europäischen Gemeinschaft gewahrt bleiben: nämlich das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und das Diskriminierungsverbot nach Art. 7 EWGV (vgl. EuGH Slg. 1975, 297, 306; 1982, 1666, 1707 f; RIW 1989, 825; NVwZ 1989, 745, 746; ferner die Stellungnahme des Generalanwalts Mancini in EuGH Slg. 1988, 2085, 2102, 2118 f).
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