Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 04.07.1989

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84   

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BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84 (https://dejure.org/1988,42)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.1988 - 2 BvL 18/84 (https://dejure.org/1988,42)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 1988 - 2 BvL 18/84 (https://dejure.org/1988,42)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381 Abs. 2 S. 1 RVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenversicherung - Rente - Beitrag - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 223
  • NJW 1989, 2611 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 547
  • DVBl 1989, 781
  • BB 1989, 562
 
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Wird zitiert von ... (267)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84
    Danach kann keine Rede davon sein, daß die personale Bindung, die zwischen (Ruhestands-)Beamten und Dienstherrn für die Unterhaltsgewährung bestehen muß (vgl. BVerfGE 44, 249 [269 f.]; 76, 256 [319 f.]), oder die rechtliche und wirtschaftliche Absicherung, welche der (Ruhestands-)Beamte innerhalb des öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses erwarten darf (vgl. a.a.O.), durch die beanstandeten Vorschriften in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird.

    Der Gleichheitssatz verlangt, daß für die (un-)gleiche Behandlung von Sachverhalten und die Auswahl der Anknüpfungskriterien - bezogen auf die Eigenarten des in Rede stehenden Sachbereichs, hier die gesetzliche Krankenversicherung, und unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung - vernünftige, einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 71, 39 [52 f., 57 f.]; 75, 108 [157]; 76, 256 [329 f.]).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84
    Danach kann keine Rede davon sein, daß die personale Bindung, die zwischen (Ruhestands-)Beamten und Dienstherrn für die Unterhaltsgewährung bestehen muß (vgl. BVerfGE 44, 249 [269 f.]; 76, 256 [319 f.]), oder die rechtliche und wirtschaftliche Absicherung, welche der (Ruhestands-)Beamte innerhalb des öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses erwarten darf (vgl. a.a.O.), durch die beanstandeten Vorschriften in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird.

    Die konkrete Möglichkeit, Beihilfen zu beanspruchen, wird durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ebensowenig garantiert wie die gegenwärtige Form des Beihilfesystems; denn die Gewährung von Beihilfen nach bestimmten, für alle Beamten und Versorgungsempfänger geltenden Grundsätzen hat sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; 58, 68 [76ff.]).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84
    Der Gleichheitssatz verlangt, daß für die (un-)gleiche Behandlung von Sachverhalten und die Auswahl der Anknüpfungskriterien - bezogen auf die Eigenarten des in Rede stehenden Sachbereichs, hier die gesetzliche Krankenversicherung, und unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung - vernünftige, einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 71, 39 [52 f., 57 f.]; 75, 108 [157]; 76, 256 [329 f.]).
  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84
    Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts sind jedenfalls offensichtlich unbegründet, so daß nach § 24 BVerfGG verfahren werden kann (vgl. BVerfGE 53, 100 [106]; 59, 36 [46]; 66, 248 [256 f.]; 76, 100 [105]).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84
    Der Gleichheitssatz verlangt, daß für die (un-)gleiche Behandlung von Sachverhalten und die Auswahl der Anknüpfungskriterien - bezogen auf die Eigenarten des in Rede stehenden Sachbereichs, hier die gesetzliche Krankenversicherung, und unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung - vernünftige, einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 71, 39 [52 f., 57 f.]; 75, 108 [157]; 76, 256 [329 f.]).
  • BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvL 1/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84
    Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts sind jedenfalls offensichtlich unbegründet, so daß nach § 24 BVerfGG verfahren werden kann (vgl. BVerfGE 53, 100 [106]; 59, 36 [46]; 66, 248 [256 f.]; 76, 100 [105]).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84
    Die konkrete Möglichkeit, Beihilfen zu beanspruchen, wird durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ebensowenig garantiert wie die gegenwärtige Form des Beihilfesystems; denn die Gewährung von Beihilfen nach bestimmten, für alle Beamten und Versorgungsempfänger geltenden Grundsätzen hat sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; 58, 68 [76ff.]).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84
    Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts sind jedenfalls offensichtlich unbegründet, so daß nach § 24 BVerfGG verfahren werden kann (vgl. BVerfGE 53, 100 [106]; 59, 36 [46]; 66, 248 [256 f.]; 76, 100 [105]).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84
    Die Einführung einer Beitragspflicht in diesen Fällen ist nur Folge des Prinzips, daß derjenige, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, nicht nur die damit verbundenen Vorteile genießt, sondern mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken trägt (vgl. BVerfGE 69, 272 [314]).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84
    Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts sind jedenfalls offensichtlich unbegründet, so daß nach § 24 BVerfGG verfahren werden kann (vgl. BVerfGE 53, 100 [106]; 59, 36 [46]; 66, 248 [256 f.]; 76, 100 [105]).
  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 11/84

    Grundsätze des Berufsbeamtentums - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz -

  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 62.67

    Anspruch eines Beamten auf Beihilfen in Krankheitsfällen - Erhöhung des

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (vgl. BVerfGE 79, 223 ff.).

    Danach dürfen Beiträge pflichtversicherter Rentner, die neben ihrer Rente noch andere, ebenfalls aus einer früheren beruflichen Betätigung herrührende und der Sicherstellung der Altersversorgung dienende Einnahmen haben, nicht allein nach der Höhe der Rente bemessen werden (vgl. BVerfGE 79, 223 ).

  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu

    Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr. 46; zuletzt BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 10 Leitsatz und RdNr 9 ff sowie Nr. 11 RdNr 8; BSG SozR 2200 § 180 Nr. 21 S 71 ff; BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr. 23 S 77 ff; BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 92 f; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris RdNr 15 mwN; zuletzt Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 18, RdNr 10) .
  • BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07

    Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, Versorgungsbezüge im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner zur Beitragsbemessung heranzuziehen (vgl. BVerfGE 79, 223 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 -, JURIS).

    Denn auch für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, welche noch nicht Rentner sind, bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren entscheidenden Ausgangspunkt in einer Beschäftigung hat (vgl. BVerfGE 79, 223 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87   

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https://dejure.org/1989,68
BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87 (https://dejure.org/1989,68)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87 (https://dejure.org/1989,68)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87 (https://dejure.org/1989,68)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwaltsnotar; Sozietät; Steuerberater; Kammerrechtsbeistand

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwaltsnotar; Sozietät; Steuerberater; Kammerrechtsbeistand

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 269
  • NJW 1989, 2611
  • DNotZ 1989, 627
  • AnwBl 1989, 557
 
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Wird zitiert von ... (178)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85
    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85
    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85
    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Auszug aus BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85
    Auch die gleichzeitige Ausübung eines anderen freien Berufs ist dem Anwaltsnotar nicht gestattet mit Ausnahme der Steuerberatertätigkeit, weil es sich dabei um einen Ausschnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufstätigkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 103; 64, 214; 75, 296 [hier: IV (485) 152 d]; 78, 237 [hier: IV (485) 160 c]).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung zählt auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben (vgl. BVerfGE 80, 269 ; 108, 150 ).

    Ein Sozietätsverbot, wie es hier zur verfassungsrechtlichen Überprüfung steht, greift daher in die Freiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 80, 269 ).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Bei beiden ist ausdrücklich geregelt und anerkannt, dass sie neben der Interessenvertretung eine unabhängige Organstellung in der (Steuer-)Rechtspflege einnehmen (vgl. BVerfGE 80, 269 ).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269 [278]), aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben (vgl. BVerfGE 85, 360 [372 f.]; 97, 169 [175]).
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