Weitere Entscheidung unten: LG München I, 18.11.1988

Rechtsprechung
   BGH, 10.05.1989 - IVa ZB 27/88   

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https://dejure.org/1989,2403
BGH, 10.05.1989 - IVa ZB 27/88 (https://dejure.org/1989,2403)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1989 - IVa ZB 27/88 (https://dejure.org/1989,2403)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1989 - IVa ZB 27/88 (https://dejure.org/1989,2403)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss eines Oberlandesgerichts - Greifbare Gesetzeswidrigkeit des Berichtigungsbeschlusses - Fehlende Anfechtbarkeit des ursprünglichen oder berichtigten Urteils

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 319; ZPO § 567 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 319, § 567 Abs. 3 Satz 1
    Anfechtbarkeit der Urteilsberichtigung durch ein Oberlandesgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2625
  • MDR 1989, 893
  • VersR 1989, 818
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.10.1985 - VI ZB 13/85

    Anfechtung eines nach den geseztlichen Vorschriften unanfechtbaren Beschlusses

    Auszug aus BGH, 10.05.1989 - IVa ZB 27/88
    Nach einer weit verbreiteten Ansicht (vergleiche dazu die Nachweise bei Söller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 567 Rdn. 41, ferner BGH-Beschluß vom 01. Oktober 1985 - VI ZB 13/85 - FamRZ 1986, 150 = WM 1986, 178 = LM ZPO § 567 Nr. 18) soll allerdings eine Beschwerde auch dann zulässig sein, wenn sie zwar im Gesetz nicht vorgesehen ist, die angefochtene Entscheidung aber eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" enthält oder, anders ausgedrückt, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen der greifbaren Gesetzwidrigkeit nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 28, 349, 350; BGH, Beschluß vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 = NJW 1992, 983, 984; vom 14, Dezember 1989 - IX ZB 40/89 = NJW 1990, 1794, 1795; vom 12. Oktober 1989 - VII ZB 4/89 = BGHZ 109, 41, 43 f [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89]; vom 10. Mai 1989 - IVa ZB 27/88 = NJW 1989, 2625, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 29.08.2001 - 5 AZB 32/00

    Fehlerhafter Berichtigungsbeschluß

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die außerordentliche sofortige Beschwerde hier schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie in Fällen nicht zulässig sein kann, in denen das Urteil, das durch den Beschluß nach § 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung entzogen ist, und zwar sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner berichtigten Fassung (vgl. BGH 22. März 1990, aaO; BGH 10. Mai 1989 - IVa ZB 27/88 - NJW 1989, 2625).
  • BGH, 11.09.2000 - II ZB 21/99

    Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluß

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil die Entscheidung, die durch den Beschluß entsprechend § 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung entzogen ist, und zwar sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der berichtigten Fassung (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Mai 1989 - IVa ZB 27/88, NJW 1989, 2625).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZB 14/89

    Berichtigung eines Urteilsauspruchs - Unrichtigkeit - Mündliche Verhandlung -

    Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, wobei offenbleiben kann, ob die sofortige Beschwerde hier schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie in Fällen nicht zulässig sein kann, in denen das Urteil, das durch den Beschluß nach § 319 ZPO berichtigt wurde, selbst der Anfechtung - wie hier - entzogen ist, und zwar sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner berichtigten Fassung (vgl. BGH, NJW 1989, 2625 = LM § 319 ZPO Nr. 16).
  • BFH, 10.07.1996 - XI B 134/95

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine die Berichtigung eines

    Daran fehlt es regelmäßig, wenn gegen das Urteil selbst -- wie im Streitfall -- kein Rechtsmittel eingelegt worden und es daher (auch in der begehrten berichtigten Form) unanfechtbar geworden ist (vgl. den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 1989 IV a ZB 27/88, Versicherungsrecht 1989, 818; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621 a. E.; Gräber/von Groll, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   LG München I, 18.11.1988 - 21 O 11130/88   

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https://dejure.org/1988,5658
LG München I, 18.11.1988 - 21 O 11130/88 (https://dejure.org/1988,5658)
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LG München I, Entscheidung vom 18. November 1988 - 21 O 11130/88 (https://dejure.org/1988,5658)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2625
  • NJW-RR 1989, 1327 (Ls.)
  • BB 1989, 9
  • DB 1989, 973
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 03.03.1992 - 20 U 69/90

    Rechtliche Einordnung von Verträgen über Software-Leistungen

    Demgegenüber ist ein solches Interesse des Herstellers einer für einen bestimmten Besteller hergestellten individuellen Software so gering, daß sich eher umgekehrt die Frage stellt, ob bei einem Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware der Ersteller auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung sogar zur Herausgabe des Quellprogramms verpflichtet ist (bejaht vom LG München I, NJW 1989, 2625 [LG München I 18.11.1988 - 21 O 11130/88] jedenfalls für den Fall, daß zwischen Anwender und Ersteller kein langfristiger Wartungsvertrag geschlossen ist; nach Auffassung des BGH NJW 1987, 1259 [BGH 30.01.1986 - I ZR 242/83] ist eine solche Verpflichtung zur Herausgabe des Quellenprogrammes beim Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware Frage der vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall).
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