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   BGH, 09.01.1989 - II ZR 83/88   

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BGH, 09.01.1989 - II ZR 83/88 (https://dejure.org/1989,618)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1989 - II ZR 83/88 (https://dejure.org/1989,618)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1989 - II ZR 83/88 (https://dejure.org/1989,618)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 738, 138; HGB § 161 Abs. 2, §§ 138, 109

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sittenwidrigkeit der vertraglich vereinbarten Kürzung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters auf die Hälfte des buchmäßigen Kapitalanteils - Rechtsposition des Beschenkten, der die Kommanditeinlage vom "herrschenden Gesellschafter"geschenkt bekommen hat - ...

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2685
  • NJW-RR 1989, 1305 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 51 (Ls.)
  • ZIP 1989, 770
  • MDR 1989, 973
  • DNotZ 1991, 906
  • WM 1989, 783
  • BB 1989, 1073
  • DB 1989, 1400
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.09.1984 - II ZR 256/83

    Wirksamkeit einer Abfindungsklausel nach dem Buchwert

    Auszug aus BGH, 09.01.1989 - II ZR 83/88
    Dabei ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats schon eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Abfindung zum vollen Buchwert im Einzelfall unwirksam sein kann (vgl. dazu Sen. Urt. v. 24. September 1984 - II ZR 256/83, WM 1984, 1506 m.w.N.; Kellermann a.a.O. S. 409 ff).
  • BGH, 29.05.1978 - II ZR 52/77

    Nichtigkeit einer Abfindungsklausel - Begriff der Buchwertabfindung - Anspruch

    Auszug aus BGH, 09.01.1989 - II ZR 83/88
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die für jeden Fall des Ausscheidens vereinbarte Abfindung zum Buchwert der Beteiligung im Blick auf das im Kommanditgesellschaftsvertrag zugunsten von R. und seiner etwaigen Erbin vorgesehene Hinauskündigungsrecht nach freiem Ermessen unwirksam ist (vgl. dazu z.B. Urt. des Senats v. 29. Mai 1978 - II ZR 52/77, WM 1978, 1044 f.; vgl. ferner Kellermann, Steuerberater-Jahrbuch 1986/87 S. 403, 415 ff.) oder sich im Hinblick auf die rechtskräftig festgestellte wirksame Hinauskündigung des Klägers aus wichtigem Grund etwas anderes ergibt.
  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 342/03

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    So kann der Abfindungsanspruch in der Satzung beschränkt werden, soweit dadurch nicht von vornherein ein grobes Missverhältnis zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung entsteht (BGHZ 116, 359, 375 f.; Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 771 f.).

    Der bloße Umstand, dass der ausscheidende Gesellschafter - wie hier die Beklagte - den Geschäftsanteil geschenkt bekommen hat, reicht allerdings grundsätzlich als Rechtfertigung für eine Abfindungsbeschränkung nicht aus, weil nach der Rechtsprechung des Senats auch eine auf dem Wege der Schenkung der Beteiligung in die Gesellschaft aufgenommene Person kein Gesellschafter "zweiter Klasse" ist (Sen.Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772).

  • BGH, 10.05.2016 - II ZR 342/14

    GmbH: Entstehungszeitpunkt der persönlichen Haftung der Gesellschafter für die

    Der Abfindungsanspruch kann - wie hier hinsichtlich der zweiten und dritten Rate geschehen - gestundet werden, so dass er erst zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig wird (zu den Grenzen einer solchen Stundung s. BGH, Urteil vom 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772).
  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92

    Unzumutbare Abfindungsklausel - Wertermittlung des Gesellschaftsvermögens

    Im Einzelfall kann jedoch - von Vertragsgestaltungen abgesehen, die von vornherein den später ausscheidenden Gesellschafter in sittenwidriger (vgl. Sen.Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 771 f.) oder aus sonstigen Gründen gesetzlich mißbilligter Weise benachteiligen - insbesondere die Bemessung der Abfindung nach den Buchwerten bei wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen dazu führen, daß im Laufe der Zeit Abfindungsanspruch und wirklicher Anteilswert sich immer weiter voneinander entfernen und schließlich zwischen ihnen ein grobes Mißverhältnis entsteht.

    Demjenigen, der wegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes - dazu gehören grundsätzlich auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger - aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist, kann unter Umständen das Festhalten an der sich für ihn ungünstig auswirkenden vertraglichen Vereinbarung in weiterem Umfang zugemutet werden als etwa einem Gesellschafter, der sich wegen eines von den anderen Gesellschaftern veranlaßten wichtigen Grundes zum freiwilligen Ausscheiden veranlaßt gesehen hat (vgl. Sen.Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772 sowie Büttner a.a.O. S. 130 ff.).

  • BGH, 02.07.1990 - II ZR 243/89

    Schenkung eines Kommanditanteils; Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 9. Januar 1989 (II ZR 83/88, WM 1989, 783, 785) ausgeführt, allein die Tatsache, daß dem Gesellschafter die Mittel, mit denen er seine Gesellschafterstellung begründet hat, ganz oder zum überwiegenden Teil geschenkt worden sind, mache ihn nicht zum Gesellschafter "zweiter Klasse"; dem Schenker stünden keine besonderen gesellschaftsrechtlichen Privilegien zu, sondern er müsse die Rechtsposition des Beschenkten so respektieren, wie sie begründet worden sei.
  • BGH, 13.06.1994 - II ZR 38/93

    Wirksamkeit zur Gründung einer Schutzgemeinschaft durch die Gesellschafter einer

    Denn dann droht dem Gesellschafter bei der Veräußerung der Anteile ein finanzieller Verlust, der allgemein geeignet ist, seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit in einem Maße ganz oder teilweise zu beseitigen, das zur Erreichung der vertraglich gesteckten Ziele von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. allgemein zur Nichtigkeit von Schutzgemeinschaftsverträgen Friedlaender aaO., S. 87; Janberg/Schlaus, AG 1967, 32, 35; zur Sittenwidrigkeit beschränkender Abfindungsklauseln vgl. BGHZ 116, 359, 368 m.w.N.; BGH, Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 771 f. = WM 1989, 783, 784 f.).
  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

    Auf die Frage, ob die Anteilsschenkung für sich allein die Ausschließung ohne sachlichen Grund rechtfertigt (vgl. dazu Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band I, Teil 1, Die Personengesellschaft, 1977, S. 137 f.; K. Schmidt a.a.O. S. 1085; Eiselt, Festgabe für v. Lübtow, 1980, 643, 656; U. Huber, ZGR 1980, 177, 201; zur früheren Rechtsprechung BGHZ 34, 80, 83; zur Frage, ob dieser Gesichtspunkt bei der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters unter dem wirklichen Anteilswert eine Rolle spielt, Sen. Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, WM 1989, 783, 785), kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.

    Ob die Abfindung der Klägerin zum Nominalwert wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist (vgl. dazu auch Sen. Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, WM 1989, 783, 784), müßte danach notfalls in einem weiteren Rechtsstreit entschieden werden.

  • LG Mannheim, 18.03.2021 - 21 O 1/20

    Auflösung einer Gesellschaft (hier: einer KG) durch einfachen Mehrheitsbeschluss

    (4) Selbst eine Gesamtabwägung aller von den Klägern für die treuwidrige Ausnutzung der Mehrheitsmacht zulasten der - auch bei Annahme einer zugrundeliegenden Schenkung vollwertigen (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.1989 - II ZR 83/88 -, Rn. 22, juris) - Minderheitsgesellschafter angeführten Umstände (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19 -, Rn. 32, juris: " sonstige zur materiellen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen Gesellschaftern führende Gründe ") führt nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Beschlüsse.
  • OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 22 U 3/09

    Zulässigkeit einer Abfindungsbeschränkung im Falle des Ausscheidens eines

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann zwar schon eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Abfindung zum vollen Buchwert im Einzelfall unwirksam sein (vergleiche BGH NJW 1989, 2685, 2686 mit weiteren Nachweisen).

    Ratenzahlungsvereinbarungen und hinausgeschobene Fälligkeitstermine sind grundsätzlich nicht zu beanstanden (vergleiche BGH NJW 1989, 2685, 2686).

  • OLG Frankfurt, 29.07.2008 - 5 U 73/02

    Gesellschaftsvertrag: Abfindungsanspruch nach gegenseitigen außerordentlichen

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dementsprechend schon die Herabsetzung auf den halben Buchwert als Knebelung angesehen worden (BGH vom 9.1.2989, II ZR 83/88 - NJW 1989, 2685), wie auch in der Fachliteratur der Abfindungsausschluss bei Hinauskündigung aus wichtigem Grund für unwirksam gehalten worden ist (vgl. MüKo/Karsten Schmidt, HGB, § 131 Rz.166 mwN.).
  • BFH, 01.07.1992 - II R 12/90

    Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 7 ErbStG

    Denn der Übergang des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auf den (die) übrigen Gesellschafter durch Anwachsung ist die Folge der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Fortsetzungs- bzw. Übernahmeklausel bei Kündigung durch einen Gesellschafter, im Streitfall der Kündigung durch Frau P. Ohne Belang ist im Streitfall auch, ob die vereinbarte Abfindungsklausel nach der Rechtsprechung des BGH zulässig war (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 1984 II ZR 256/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1985, 192, und vom 9. Januar 1989 II ZR 83/88, NJW 1989, 2685), denn die Parteien haben das Ergebnis ihrer Vereinbarung eintreten lassen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -).
  • OLG Dresden, 18.05.2000 - 21 U 3559/99

    Umwandlung durch Spaltung einer DDR-Produktionsgenossenschaft des Handwerks -

  • BGH, 09.10.2012 - II ZR 31/11

    Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen in schuldrechtlichen Nebenabreden für

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 8 U 27/05

    GmbH-Anteilseinziehung: Bemessung des Abfindungsentgelts bei der

  • OLG Stuttgart, 18.05.2004 - 6 U 30/04

    Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Widerruf nach

  • BGH, 20.06.1994 - II ZR 103/93

    Anwendung der Vorschriften über die BGB -Gesellschaft auf eine Einrichtung nach

  • OLG Bremen, 13.03.2013 - 4 UF 7/12

    Familienrechtliche Genehmigung bei gesellschaftsrechtlicher

  • OLG Jena, 14.07.2021 - 2 U 239/20

    Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Auseinandersetzungsvereinbarung

  • BGH, 07.10.1996 - II ZR 238/95

    Gesellschafteranteil - Übertragung - Einziehung

  • OLG Celle, 03.01.2007 - 9 U 84/06

    Fehlende ausdrückliche Vereinbarung über den Abschluss eines

  • KG, 05.03.2007 - 23 U 113/06

    Gesellschaftsrecht: Durchsetzungssperre bei isolierter Geltendmachung eines

  • OLG Hamm, 04.12.2002 - 8 U 40/02

    Die Begrenzung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters durch

  • OLG Dresden, 19.01.2004 - WLw 1226/00

    Verstoß einer Abfindungsvereinbarung zwischen einem Nachfolgeunternehmen einer

  • BGH, 30.01.1995 - II ZR 38/94

    Anpassung des Tenors eines nach Tatbestandsberichtigung unrichtig gewordenen

  • BGH, 08.07.1991 - II ZR 164/90

    Überprüfung von Klauseln eines weit verbreiteten Mustervertrages

  • OLG München, 01.03.2000 - 7 U 5573/99

    Berücksichtigung des Gewährleistungsrisikos in einer ARGE

  • LG Münster, 11.07.2016 - 11 O 11/13

    Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuches nach Kündigung des

  • LG Mönchengladbach, 11.07.2012 - 11 O 6/09

    Zulässigkeit einer Kürzung eines Abfindungsanspruches eines Gesellschafters auf

  • BGH, 04.03.1991 - II ZR 225/90
  • BayObLG, 05.04.1989 - BReg. 2 Z 37/89

    Zulässige Vereinbarung der Gütergemeinschaft eines Vorerben mit seinem Ehegatten

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