Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1988 - III ZR 42/87   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensminderungspflicht durch alsbaldige Behebung des Schadens

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Deliktsrecht: Verpflichtung zur Kreditaufnahme des Geschädigten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pflicht zur Schadensminderung mit Hilfe einer Kreditaufnahme nur in extremen Ausnahmefällen

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1989, 290
  • NJW-RR 1989, 155 (Ls.)
  • ZIP 1988, 1402
  • MDR 1989, 45
  • VersR 1988, 1178
  • BB 1988, 2278



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04  

    Schadensrecht - Mietwagen: "Unfallersatztarif" zulässig?

    Hierbei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten zu berücksichtigen sein, zu der der Geschädigte nicht unter allen Umständen verpflichtet ist (hierzu unten c)) sowie Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90 und BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87 - VersR 1988, 1178; vgl. auch die Nachweise bei Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3, Rdn. 99).
  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00  

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten

    Der Geschädigte ist schon grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil v. 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, NJW 1989, 290, 291 m.N.); allenfalls könnte ausnahmsweise eine solche Pflicht dann bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. MünchKomm. BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254 Rdn. 97, 99 m.w.N.).
  • BGH, 20.10.1994 - IX ZR 116/93  

    Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht im Rahmen der Rückabwicklung eines

    Den Ersatzberechtigten trifft nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB die Obliegenheit, nach Möglichkeit und im Rahmen des Zumutbaren zur Minderung des vom Schuldner zu ersetzenden Schadens beizutragen; läßt der Gläubiger diejenige Sorgfalt außer acht, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache beachten würde, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, so muß er den Verlust oder die Kürzung seines Ersatzanspruchs hinnehmen (BGH, Urt. v. 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, NJW 1989, 290, 291 m.w.N.).
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