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   BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88   

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BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88 (https://dejure.org/1988,877)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1988 - NotZ 6/88 (https://dejure.org/1988,877)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1988 - NotZ 6/88 (https://dejure.org/1988,877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anwaltsnotar - Werbeverbot - Ehrenamtlicher Vereinsvorsitz - Haus- und Grundbesitzerverein - Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 212
  • NJW 1989, 3281
  • NJW-RR 1990, 105 (Ls.)
  • MDR 1989, 450
  • DNotZ 1989, 324
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 20.12.1965 - NotSt (Brfg) 2/65

    Bestrafung leichterer Dienstvergehen - Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
    Der Senat läßt offen, ob sie sich nach dem Gesetzeswortlaut in ihrer Rechtsnatur von den von der Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO "festgestellten" Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts unterscheiden (ebenso Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65, DNotZ 1966, 409, 413 f.; vgl. aber Seybold/Hornig a.a.O. § 78 Rdn. 10 bis 12), denen nach der Entscheidung BVerfGE 76, 171 (185 ff.) Rechtsnormqualität nicht zukommt (vgl. auch BGHSt 18, 77 f.) und die grundsätzlich auch nicht mehr als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen.

    Danach bestehen gegen die Fortgeltung des Werbeverbots für Notare (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65, DNotZ 1966, 409, 410, 411, 414) keine Bedenken.

    Von der unzulässigen gezielten (standeswidrigen) Werbung (vgl. den Sachverhalt des Senatsbeschlusses vom 20. Mai 1965 - NotSt (Brfg) 2/65, DNotZ 1966, 409) ist die sogenannte Anscheinswerbung zu unterscheiden, mit der eine Pflicht zur Vermeidung des bösen Scheins angesprochen wird, wie dies zum Beispiel in der Präambel der Allgemeinen Richtlinien für die Ausübung des Notarberufs geschieht.

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Rechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
    Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung entnommen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare andere Sozietätsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85, DNotZ 1986, 307, und vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, BGHR BNotO § 9 Abs. 1 - Sozietät 1 -, NJW 1988, 208 [BGH 10.08.1987 - NotZ 4/87], zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ein Vergleich mit den Fällen, in denen einem Anwaltsnotar die Sozietät mit Angehörigen anderer Berufe (so mit einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Kammerrechtsbeistand) verboten ist (vgl. BGHZ 64, 214; 78, 237 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschluß vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, a.a.O.), ist wegen wesentlicher Unterschiede rechtlicher und tatsächlicher Art ausgeschlossen.

  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 5/68

    Antrag eines Notars auf Genehmigung zum Eintritt in einen Aufsichtsrat -

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
    Auch der Senat, der den Sachverhalt im Rahmen des § 111 BNotO zu überprüfen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68, DNotZ 1969, 312, 314), hat insoweit bestimmte, den Antragsteller belastende Feststellungen nicht getroffen.

    Im Einklang mit diesem Ergebnis befindet sich eine frühere Entscheidung des Senats, wonach das Werbeverbot einer Tätigkeit als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats einer Volksbank eGmbH (Genossenschaftsbank) nicht entgegensteht, zu deren rund 1.000 Genossen überwiegend Handwerker und Gewerbetreibende gehörten (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68, DNotZ 1969, 312, 314).

  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 7/86

    Notar - Auskunftsverlangen - Aufsichtsbehörde - Ermessen

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
    Der Antragsgegner ist nach § 92 Nr. 2, § 93 BNotO an sich befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über die Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438) und ihnen auch pflichtwidriges außerberufliches Verhalten durch Unterlassungsverfügung zu untersagen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 14/86, DNotZ 1987, 449; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 93 Rdn. 3).

    Der Antragsgegner hat mit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung die Grenzen des Ermessens überschritten, das ihm bei der Ausübung der Aufsicht über die Notare zusteht (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438).

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
    Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung entnommen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare andere Sozietätsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85, DNotZ 1986, 307, und vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, BGHR BNotO § 9 Abs. 1 - Sozietät 1 -, NJW 1988, 208 [BGH 10.08.1987 - NotZ 4/87], zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Ein Vergleich mit den Fällen, in denen einem Anwaltsnotar die Sozietät mit Angehörigen anderer Berufe (so mit einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Kammerrechtsbeistand) verboten ist (vgl. BGHZ 64, 214; 78, 237 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschluß vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, a.a.O.), ist wegen wesentlicher Unterschiede rechtlicher und tatsächlicher Art ausgeschlossen.

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
    Jedenfalls für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des anwaltlichen Standesrechts hält das Bundesverfassungsgericht das Werbeverbot für Rechtsanwälte für weiterhin anwendbar (BVerfGE 76, 196, 205 f.).

    Das Werbeverbot soll bei freien Berufen eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind (BVerfGE 76, 196, 205, 207).

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 14/86

    Ortszusatz - Notar - Amtspflicht - Nichtamtlicher Briefbogen

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
    Der Antragsgegner ist nach § 92 Nr. 2, § 93 BNotO an sich befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über die Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438) und ihnen auch pflichtwidriges außerberufliches Verhalten durch Unterlassungsverfügung zu untersagen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 14/86, DNotZ 1987, 449; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 93 Rdn. 3).
  • BGH, 01.10.1962 - AnwSt (B) 12/62

    Generalklausel bei ehrengerichtlichen Strafen

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
    Der Senat läßt offen, ob sie sich nach dem Gesetzeswortlaut in ihrer Rechtsnatur von den von der Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO "festgestellten" Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts unterscheiden (ebenso Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65, DNotZ 1966, 409, 413 f.; vgl. aber Seybold/Hornig a.a.O. § 78 Rdn. 10 bis 12), denen nach der Entscheidung BVerfGE 76, 171 (185 ff.) Rechtsnormqualität nicht zukommt (vgl. auch BGHSt 18, 77 f.) und die grundsätzlich auch nicht mehr als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen.
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
    Der Senat läßt offen, ob sie sich nach dem Gesetzeswortlaut in ihrer Rechtsnatur von den von der Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO "festgestellten" Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts unterscheiden (ebenso Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65, DNotZ 1966, 409, 413 f.; vgl. aber Seybold/Hornig a.a.O. § 78 Rdn. 10 bis 12), denen nach der Entscheidung BVerfGE 76, 171 (185 ff.) Rechtsnormqualität nicht zukommt (vgl. auch BGHSt 18, 77 f.) und die grundsätzlich auch nicht mehr als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen.
  • BGH, 14.10.1985 - NotZ 3/85

    Anwaltsnotar; Steuerberater; Sozietät

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
    Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung entnommen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare andere Sozietätsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85, DNotZ 1986, 307, und vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, BGHR BNotO § 9 Abs. 1 - Sozietät 1 -, NJW 1988, 208 [BGH 10.08.1987 - NotZ 4/87], zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des

    Das gilt sowohl für die Ausübung des Amtes als Nurnotar als auch für die als Anwaltsnotar (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88, BGHZ 106, 212, 218).

    Zur Sicherung der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit enthält das notarielle Berufsrecht neben der grundlegenden Statuierung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine Vielzahl von Einzelregelungen (etwa § 9 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus denen sich das Bestreben des Gesetzgebers ableiten lässt, die Unabhängigkeit des Notaramts soweit wie irgend möglich zu sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entgegenwirken zu wollen (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88, BGHZ 106, 212, 217 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23. September 2002 - 1 BvR 1717/00 u.a., DNotZ 2003, 65, 66 sowie Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 14 Rn. 45 und 77).

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 35/95

    Unzulässige Werbung durch Verwendung von Briefbögen mit einem Logo

    All dies läßt erkennen, daß dem Notar Maßnahmen der Werbung untersagt sind, weil sie mit seinem Berufsbild unvereinbar sind (Senat, Beschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88 - BHG NJW 1989, 3281, 3282).

    Verboten ist zunächst die gezielte Werbung um Praxis - im Sinne eines Herantretens an potentielle Mandanten - und erst recht jede irreführende Werbung (Senat, Beschluß vom 5. Dezember 1988, aaO.).

    Dementsprechend stellt es sich für sich genommen keine unzulässige Werbung durch einen Anwaltsnotar dar, wenn er die ehrenamtliche Funktion eines Vereinsvorsitzenden übernimmt (Senat, Beschluß vom 5. Dezember 1988, aaO.).

  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06

    Untersagung der Unterhaltung einer Grundbesitzervereinsgeschäftsstelle in einer

    Bereits der BGH habe in seiner Entscheidung in NJW 1989, 3281 ff., deutlich gemacht, dass von einer nach § 14 Abs. 3 BNotO unzulässigen Werbung auszugehen sei, wenn der Notar eine werbungsträchtige Beziehung zwischen Notarberuf und Vereinstätigkeit herstelle, indem er die Geschäftsstelle des Vereins in den Räumen seiner Anwalts- und Notarkanzlei unterhalte.

    Nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und unter Beachtung der sachlichen Unabhängigkeit des Notars diesem aus begründetem Anlass im Einzelfall Weisungen erteilen, die er befolgen muss - unbeschadet seines Rechtes, dagegen nach § 111 BNotO vorzugehen (etwa BGH NJW 1989, 3281 ff.; BGH DNotZ 1990, 436 f.; Schippel/Lemke, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 93 Rn. 6; Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl. 2004, § 93 Rn. 4; offengelassen in BVerfG NJW 2006, 359).

    In einem entsprechenden Fall, wo der dortige Antragsteller 1. Vorsitzender des örtlichen Haus- und Grundbesitzervereins war, hat auch der BGH in NJW 1989, 3281 ff. ausdrücklich davon gesprochen, dass es sich um eine "außerberufliche Tätigkeit für einen Verein" handele, weil der Haus- und Grundbesitzerverein kein wirtschaftliches, auf Erwerb ausgerichtetes Unternehmen sei.

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als

    Eine Heranziehung der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (RLNot) bedarf es zur Auslegung des gesetzgeberischen Willens in diesem Zusammenhang nicht, so daß der Senat auch hier offen lassen kann, ob sich diese Richtlinien in ihrer Rechtsnatur von den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts unterscheiden, denen Rechtsnormqualität nicht zukommt (BVerfGE 76, 171; vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88 = BGHR BNotO § 1 Unparteilichkeit 1, Werbeverbot 1).

    Anders als bei den vom Senat entschiedenen Fällen der Vorstandschaft in einem örtlichen Haus- und Grundbesitzerverein (BGHZ 106, 212) oder der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat einer Volksbank (Senatsbeschluß vom 20.1.1969 - NotZ 5/68 = DNotZ 1969, 312), die auch deshalb nicht mit dem jetzigen Fall zu vergleichen sind, weil dort der Aspekt der mittelbaren Werbung im Vordergrund stand, wäre die Anwendung der §§ 16 BNotO, 3 BeurkG oder die Einhaltung einer bestimmten Auflage nicht überschaubar und daher nicht hinreichend verläßlich.

  • KG, 30.05.1995 - Not 31/94

    Verwendung eines "Logos" im Briefkopf

    Der Ag. ist nach §§ 92 Nr. 1, 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über die Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (vgl. BGHZ 106, 212 = NJW 1989, 3281 = LM § 1 BNotO Nr. 5 m.w.N. = DNotZ 1989, 324 ).

    Aus diesen Vorschriften i.V.m. insbesondere §§ 4, 8 Abs. 1 u. 2 sowie § 14 Abs. 4 BNotO leitet der BGH in st. Rspr. (vgl. BGH NJW 1989, 3281, 3282 m.N. DNotZ 1989, 324 ) unmittelbar ein Werbeverbot ab.

  • BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89

    Werbeverbot für Rechtsanwalt

    Anders könnte es dann liegen, wenn der Rechtsanwalt bewußt eine werbeträchtige Beziehung zwischen seiner Berufstätigkeit als Anwalt und seiner Mitwirkung in Organisationen herstellt (vgl. BGHZ 106, 212, 216 - zum Werbeverbot für Notare).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 22/89

    Residenzpflicht - Notar - Sinn und Zweck - Befreiung

    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 6. Februar 1984 zum Ausdruck gebracht, daß rein abstrakten Befürchtungen bei der Prüfung, ob eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, im allgemeinen kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, sondern daß auf die konkrete Situation abzustellen ist (vgl. auch BGHZ 106, 212, 216).
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 26/90

    Unparteilichkeit des Anwaltsnotars

    Notare und gleichermaßen Anwaltsnotare unterliegen dem Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88 = BGHZ 106, 212, 217 = BGHR BNotO § 1 Unparteilichkeit 1).
  • OLG München, 26.04.2001 - 29 U 5265/00

    Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA durch Werbung mit

    In der Entscheidung BGHZ 106, 212 wurde die Übernahme des ehrenamtlichen Vorsitzes in einem örtlichen Hausund Grundbesitzerverein durch einen Anwaltsnotar nicht als unzulässige Werbung um Praxis angesehen.
  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88

    Nebentätigkeit - GmbH-Geschäftsführer - Ermessensfehler - Ermessensfehlgebrauch -

    Eine Heranziehung der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (RLNot) bedarf es zur Auslegung des gesetzgeberischen Willens in diesem Zusammenhang nicht, so daß der Senat auch hier offenlassen kann, ob sich diese Richtlinien in ihrer Rechtsnatur von den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts unterscheiden, denen nach der Entscheidung BVerfGE 76, 171 Rechtsnormqualität nicht zukommt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 5.12.1988 -- NotZ 6/882, BGHR, BNotO § 1, Unparteilichkeit 1, Werbeverbot 1).
  • OLG Nürnberg, 08.06.1993 - 3 U 1075/93

    Bezeichnung "Rechtsanwalt" durch einen angestellten Rechtsanwalt als

  • BGH, 02.08.1993 - NotSt (Brfg) 3/92

    Diestvergehen einer Notarin - Abhängigkeit des Vertrauens der rechtsuchenden

  • OLG Celle, 27.02.1995 - Not 48/94

    Amtstätigkeit in der Geschäftsstelle

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