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   BGH, 20.09.1988 - XI ZR 5/88   

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BGH, 20.09.1988 - XI ZR 5/88 (https://dejure.org/1988,1218)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1988 - XI ZR 5/88 (https://dejure.org/1988,1218)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1988 - XI ZR 5/88 (https://dejure.org/1988,1218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfahren - Einspruch - Versäumnisurteil - Mündliche Verhandlung - Prozeßbevollmächtigter - Bezug zur Einspruchsschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 340, § 162 Abs. 1
    Erklärung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil in der mündlichen Verhandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 105, 197
  • NJW 1989, 530
  • ZIP 1988, 1356
  • MDR 1989, 62
  • BB 1988, 2137
  • AnwBl 1989, 50
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BGH, 20.09.1988 - XI ZR 5/88
    Sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (vgl. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 BGHZ 75, 340, 348) [BGH 30.04.1979 - GmS-OGB - 1/78].
  • BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 75/85

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen

    Auszug aus BGH, 20.09.1988 - XI ZR 5/88
    Daß die Erklärung nach dem Inhalt des Protokolls entgegen § 162 Abs. 1 ZPO nicht vorgelesen und genehmigt worden ist, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, soweit - wie hier - feststeht, daß die Erklärung tatsächlich abgegeben worden ist (BGH Beschluß vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85, NJW-RR 1986, 1327, 1328).
  • RG, 07.02.1925 - IV 396/24

    Unzulässiger Einspruch

    Auszug aus BGH, 20.09.1988 - XI ZR 5/88
    Ob die Einlegung eines Einspruchs vor Erlaß eines Versäumnisurteils stets rechtlich unzulässig ist (RGZ 110, 169, 170; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 108 V Nr. 2; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 339 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 46. Aufl. § 339 Anm. 1; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 339 Anm. 1; einschränkend Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 339 Anm. I) braucht nicht entschieden zu werden, den die Beklagte hat nach Erlaß des Versäumnisurteils in rechtlich zulässiger Weise Einspruch eingelegt.
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Durch die genannten Formerfordernisse soll gewährleistet werden, daß für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, ob die säumige Partei trotz ihrer Säumnis den Prozeß weiterbetreiben will (vgl. BGHZ 105, 197 ).
  • LAG Hessen, 22.01.2009 - 11 Sa 1582/07

    Auslegung eines anwaltlichen Schriftsatzes zur Wahrung der Einspruchsfrist gegen

    Durch die Pflicht zur Einreichung einer Einspruchsschrift und den in § 340 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Inhalt dieser Schrift soll gewährleistet werden, dass für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, ob die säumige Partei trotz ihrer Säumnis den Prozess weiter betreiben will (BGH 20. September 1988 - XI ZR 5/88 - BGHZ 105, 197; 9. Juni 1994 - IX ZR 133/93 - NJW-RR 1994, 1213).
  • OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 7 U 185/04

    Einspruch gegen Versäumnisurteil: Wahrung der Schriftform durch anwaltliche

    Das Landgericht habe entgegen der zutreffenden Auffassung des OLG Zweibrücken (MDR 1992, 998), der die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 105, 197, 201) nicht entgegen stehe, die Zulässigkeit eines zu richterlichem Protokoll erklärten Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verneint.

    Nach Auffassung des BGH, der sich der Senat anschließt, soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, ob die säumige Partei trotz ihrer Säumnis den Prozess weiter betreiben will und ob die dafür erforderliche Erklärung im Anwaltsprozess durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt als dem Prozessbevollmächtigten der Partei abgegeben wurde (BGHZ 105, 197 ff. Rdnr. 12 im Juris-Ausdruck; so auch OLG Zweibrücken a.a.O.).

  • BVerwG, 07.03.2000 - 4 B 79.99

    Berufungsverfahren; Berufungsbegründung; Monatsfrist; Termin zur mündlichen

    Wird die Berufungsbegründung in einem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der wie hier v o r Ablauf der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO stattfindet, durch den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsführers zu richterlichem Protokoll erklärt, so ist diese Erklärung der Einreichung eines Berufungsbegründungsschriftsatzes gleichzusetzen, weil die Beweiskraft eines in der vorgeschriebenen Form (vgl. § 105 VwGO i.V.m. §§ 159 bis 165 ZPO) aufgenommenen Protokolls die von § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO verlangte Schriftform der Berufungsbegründung ersetzt (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Auflage 2000, Rn. 2 der Einführung vor §§ 159 bis 165 ZPO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Auflage 1994, Rn. 24 zu § 159 ZPO; vgl. ferner BGHZ 105, 197 ).

    Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck (vgl. auch BGHZ 105, 197 ).

  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 133/93

    Ermittlung des notwendigen Inhalts einer Einspruchsschrift

    Durch die Pflicht zur Einreichung einer Einspruchsschrift und den in § 340 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Inhalt dieser Schrift soll gewährleistet werden, daß für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, ob die säumige Partei trotz ihrer Säumnis den Prozeß weiterbetreiben will (BGHZ 105, 197, 200).
  • OLG München, 27.02.2008 - 20 U 3548/07

    Sittenwidrige Schädigung: Ersatz von geleisteten Insolvenzgeldzahlungen wegen

    Die Zulässigkeit eines derartigen Einspruchs ergibt sich bereits daraus, dass ein in der Form der ZPO aufgenommenes gerichtliches Protokoll jede privatschriftliche Beurkundung ersetzt (BGHZ 105, 197, 200; OLG Frankfurt NJOZ 2006, 511).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. September 1988 (BGHZ 105, 197) gerade offen gelassen, ob über die Erklärung zu Protokoll hinaus ein entsprechender Schriftsatz erforderlich ist.

  • OLG Köln, 13.07.2001 - 16 Wx 127/01

    Familien- und Erbrecht; Einbenennung eines Kindes

    Nach dieser Entscheidung (BGHZ 105, 197 [200]) hält das gerichtliche Protokoll nicht "jede andere" (so Hartmann a.a.O.), sondern "jede privatschriftliche" Beurkundung ein.
  • LAG Düsseldorf, 17.06.2016 - 6 Sa 156/15

    Haftung für Gerichtskosten bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Durch die Pflicht zur Einreichung einer Einspruchsschrift und den in § 340 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Inhalt dieser Schrift soll gewährleistet werden, dass für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, ob die säumige Partei trotz ihrer Säumnis den Prozess weiterbetreiben will (BGH v. 09.06.1994 - IX ZR 193/93 - NJW 1994, 1213; BGH v. 20.09.1988 - XI ZR 5/88 - NJW 1989, 530).
  • OLG Zweibrücken, 07.04.1992 - 8 U 124/91

    Erklärung zu Protokoll des Gerichts ; Einspruch; Einspruchsschrift;

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in der Entscheidung BGHZ 105, 197, 200 ausdrücklich offengelassen, da dort bereits vorsorglich eine Einspruchsschrift eingereicht worden war, auf die die Partei Bezug genommen hatte.
  • OLG München, 28.04.1992 - 18 U 6202/91

    Wirkung der Zustellung an Partei anstelle des Prozeßbevollmächtigten

    Die Einlegung des Einspruchs kann bei dem Gericht, das das Versäumnisurteil erlassen hat, durch Einreichung einer Einspruchsschrift oder protokollierte Bezugnahme auf eine früher, eingereichte Einspruchsschrift in mündlicher Verhandlung geschehen (§ 340 ZPO , BGHZ 105, 197 ff.).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.11.1988 - III ZR 156/87   

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https://dejure.org/1988,4269
BGH, 24.11.1988 - III ZR 156/87 (https://dejure.org/1988,4269)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1988 - III ZR 156/87 (https://dejure.org/1988,4269)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1988 - III ZR 156/87 (https://dejure.org/1988,4269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 530 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 10.01.1990 - 23 U 5932/88

    Entschädigungsverpflichtung bei unverschuldeter Säumnis des Bausparers auf Grund

    Durch die Entscheidungen des III. Zivilsenats des BGH vom 24. November 1988 - III ZR 156/87 und 180/87 -, NJW 1989, 222 und 530 (Ls), zur Zinsverrechnungsklausel nach den AGB für Grundschulddarlehen ist geklärt, daß der Grundsatz der taggenauen Verrechnung von Tilgungsleistungen - nach dem also der vereinbarte Zinssatz nur von der tatsächlich noch bestehenden Kapitalschuld berechnet wird - nicht zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages gehört, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG grundsätzlich nicht durch AGB abbedungen werden dürfen (a.A. weiterhin Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, Anh. §§ 9-11 Rdnr. 283 a; ebenso Manfred Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 9 D 11).
  • OLG Bremen, 18.03.1991 - 6 U 4/91

    Anspruch auf Unterlassen der Verwendung einer nachträglichen

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  • BFH, 07.05.1999 - IX B 27/99

    NZB; Rüge der Verletzung formellen Rechts

    Gleiches gilt, wenn die Kläger Abweichung des FG-Urteils vom "Urteil des BGH vom 24.11.98 III ZR 156/87 (Stuttgart), NJW 1989 Heft 8 Seite 530" und schließlich vom "BFH-Urteil vom 23.10.1996" geltend machen wollen.
  • OLG München, 02.04.1990 - 26 U 7104/89
    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das ihr unter der Darlehens-Konto-Nummer und ausgezahlte Darlehen einen nach den BGH-Urteilen vom 24.11.1988 - III ZR 156/87 und 188/87 verbindlichen Tilgungsplan auszuhändigen und zwar unter Herstellung nachträglicher monatlicher Ratenfälligkeiten rückwirkend ab Vertragsbeginn/Wertstellung am 3.7.1985 bis zum Ende der Konditionsbindungsfrist zum 30.6.1995, die von der Klägerin verzugsfrei entrichteten, bzw. noch zu entrichtenden Raten annuitätisch bei monatlicher Tilgungsverrechnung zu verrechnen, so daß die, Klägerin im jeweiligen Leistungsjahr effektiv mit keinem höheren, als dem vereinbarten Nominalzinssatz von 7, 5 % jährlich belastet ist und wird, der überschießende Restbetrag der Jahresleistung zur Tilgung zu verwenden ist und für die Berechnung der zum Jahresschluß jeweils fälligen Jahreszinsleistung der Tilgungsstand maßgeblich ist und zwar wie er sich bei sofortiger Verrechnung der in den erbrachten monatlichen Raten enthaltenen Tilgungsleistungen ergibt.
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