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   BGH, 06.12.1988 - VI ZR 76/88   

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BGH, 06.12.1988 - VI ZR 76/88 (https://dejure.org/1988,848)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1988 - VI ZR 76/88 (https://dejure.org/1988,848)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1988 - VI ZR 76/88 (https://dejure.org/1988,848)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Einsichtsrecht der Patienten in Krankenunterlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242, 611
    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Ärztliche Dokumentationspflichten: Das Ende der Fahnenstange

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 106, 146
  • NJW 1989, 764
  • NJW-RR 1989, 630 (Ls.)
  • MDR 1989, 343
  • VersR 1989, 252
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 177/81

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Unterlagen über eine psychiatrische

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - VI ZR 76/88
    Erstrebt der Patient über die Kenntnis objektiver Befunde hinaus Einsicht in die Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung, so sind entgegenstehende therapeutische Gründe vom Arzt nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen (i. A. an die Senatsurteile vom 23.11.1982 - VI ZR 177/81 BGHZ 85, 339 = VersR 83, 267 = NJW 83, 330 und vom 2.10.1984 - VI ZR 311/82 = VersR 84, 1171 = NJW 85, 674).

    Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1982 BGHZ 85, 339 f. und BGHZ 85, 327 f. sowie vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 311/82 = NJW 1985, 674 f.) ein Recht des Klägers auf die volle Einsichtnahme in die Krankenunterlagen verneint.

    Daß dieser seine Entscheidung dem Patienten und dem Gericht gegenüber nicht im einzelnen begründen muß, folgt aus denselben Erwägungen, aus denen die Zurückhaltung der Krankenaufzeichnungen gegenüber dem Patienten gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81 aaO und vom 2. Oktober 1984 aaO).

    Die Befugnis, dem Patienten nach pflichtgemäßem Ermessen die Kenntnis bestimmter Aufzeichnungen vorzuenthalten, würde dadurch im Ergebnis unterlaufen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81 aaO).

    Vielmehr sind bei therapeutischen Hinderungsgründen, weil hier die Betroffenheit des Patienten selbst ganz im Vordergrund steht und damit dem Arzt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81 aaO) - anders als bei Hinderungsgründen, die in der persönlichen Einbringung des Arztes oder dritter Personen ihre Berechtigung finden - eher zuzumuten ist, substantiierter vorzutragen, die maßgeblichen Bedenken von dem Arzt nach Art und Richtung zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen.

  • BGH, 02.10.1984 - VI ZR 311/82

    Psychiatrische Behandlung - Krankenunterlagen - Recht auf Einsicht - Ausschluß

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - VI ZR 76/88
    Erstrebt der Patient über die Kenntnis objektiver Befunde hinaus Einsicht in die Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung, so sind entgegenstehende therapeutische Gründe vom Arzt nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen (i. A. an die Senatsurteile vom 23.11.1982 - VI ZR 177/81 BGHZ 85, 339 = VersR 83, 267 = NJW 83, 330 und vom 2.10.1984 - VI ZR 311/82 = VersR 84, 1171 = NJW 85, 674).

    Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1982 BGHZ 85, 339 f. und BGHZ 85, 327 f. sowie vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 311/82 = NJW 1985, 674 f.) ein Recht des Klägers auf die volle Einsichtnahme in die Krankenunterlagen verneint.

    Daß dieser seine Entscheidung dem Patienten und dem Gericht gegenüber nicht im einzelnen begründen muß, folgt aus denselben Erwägungen, aus denen die Zurückhaltung der Krankenaufzeichnungen gegenüber dem Patienten gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1982 - VI ZR 177/81 aaO und vom 2. Oktober 1984 aaO).

  • BGH, 23.11.1982 - VI ZR 222/79

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen

    Auszug aus BGH, 06.12.1988 - VI ZR 76/88
    Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1982 BGHZ 85, 339 f. und BGHZ 85, 327 f. sowie vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 311/82 = NJW 1985, 674 f.) ein Recht des Klägers auf die volle Einsichtnahme in die Krankenunterlagen verneint.

    Der erkennende Senat hat bereits in dem angeführten Urteil vom 23. November 1982 VI ZR 222/79 aaO, das Behandlungsverhältnisse außerhalb der Psychiatrie betrifft, das Einsichtsrecht des Patienten auch hier ausdrücklich unter die Einschränkung gestellt, daß es besondere Situationen geben kann, in denen der Arzt dem Patienten aus therapeutischen Gründen gewisse Erkenntnisse vorenthalten darf.

  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 359/11

    Übergang des Anspruchs des verstorbenen Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die

    Zur Einsicht in die Pflegedokumentation muss er insbesondere kein besonderes Interesse darlegen; dieses ergibt sich vielmehr - wie beim Recht des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1984 - VI ZR 311/82, VersR 1984, 1171 f.; vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146, 148; BVerfG, MedR 2006, 419) - unmittelbar aus seinem Selbstbestimmungsrecht (vgl. Kasseler Kommentar/Kater, Sozialversicherungsrecht, § 116 SGB X Rn. 161a, (Stand: Juni 2012); Roßbruch, PflR 2010, 257, 262; Schultze-Zeu, VersR 2011, 194, 195; a.A. Harsdorf-Gebhardt, aaO, S. 253, 256).
  • BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen

    Auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Selbstbestimmungsrecht als Quelle von Schutzansprüchen anerkannt, die sich auf den Zugang zu persönlichen Daten beziehen, auch hier allerdings bislang nicht als Quelle eines umfassenden, nur durch Gesetz einschränkbaren Informationsanspruchs, sondern als Quelle jedenfalls eines Anspruchs auf Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der sich zu einem Informationsanspruch dann verdichtet, wenn keine mindestens gleich gewichtigen Belange entgegenstehen (vgl. BVerwGE 84, 375 ; für den Zugang zu Unterlagen über psychiatrische Behandlung BVerwGE 82, 45 ; BGHZ 106, 146 ).

    aa) Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Antrag des Beschwerdeführers den Erfolg versagt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen zunächst grundsätzlich auf sogenannte objektive Befunde beschränkt (vgl. BGHZ 85, 327 ) und einen sogenannten therapeutischen Vorbehalt anerkannt hat, der es ermöglicht, einer erstrebten weitergehenden Einsichtnahme über eigene Rechte des Therapeuten und Rechte Dritter (vgl. BGHZ 85, 339 ) hinaus auch therapeutische Bedenken entgegenzuhalten (vgl. BGHZ 106, 146 ).

    Objektive Befunde sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die die angegriffenen Entscheidungen sich stützen, die naturwissenschaftlich objektivierbaren Befunde sowie die Aufzeichnungen über Behandlungsmaßnahmen, insbesondere Angaben über Medikation und Operationsberichte (vgl. BGHZ 85, 327 ; 106, 146 ); von der Einsicht ausgeschlossen sein sollen dagegen diejenigen Dokumentationen, die bewertungsabhängige und insofern subjektive Beurteilungen des Krankheitsbildes durch die behandelnden Ärzte betreffen (BGHZ 85, 327 ; 106, 146 ).

  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 249/08

    Anspruch des Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverfassungsgerichts hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale Würde grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, ohne dafür ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu müssen (vgl. Senat, BGHZ 85, 327, 332; 106, 146, 148; Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - VersR 1983, 834, 835; BVerfG NJW 1999, 1777; 2006, 1116, 1117).
  • BGH, 23.03.2010 - VI ZR 327/08

    Anspruch des Krankenversicherers auf Herausgabe von Kopien der

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bundesverfassungsgerichts hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus auch außerhalb eines Rechtsstreits als Ausfluss seines Rechts auf Selbstbestimmung und personale Würde grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, ohne dafür ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu müssen (vgl. Senat, BGHZ 85, 327, 332; 106, 146, 148; Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 259/81 - VersR 1983, 834, 835; BVerfG NJW 1999, 1777; 2006, 1116, 1117).
  • BVerfG, 16.09.1998 - 1 BvR 1130/98

    Einsichtsanspruch in Krankenunterlagen aufgrund des Rechts auf Selbstbestimmung

    Der Anspruch umfaßt danach grundsätzlich nur Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (vgl. BGHZ 85, 327 [333 ff.]), kann sich in Einzelfällen aber auch auf den sensiblen Bereich nicht objektivierter Befunde erstrecken (vgl. BGHZ 106, 146 [151]).

    Er hat die entgegenstehenden therapeutischen Gründe vielmehr nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen (vgl. BGHZ 106, 146 [150 f.]).

    Es hat damit die Reichweite des auch dem psychisch Kranken zustehenden, aus seinem Selbstbestimmungsrecht und seiner personalen Würde sich ergebenden Rechts auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation insoweit nicht zutreffend beschrieben, als sich dieses Recht - wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat - unter Umständen auch auf den sensiblen Bereich der nicht objektivierten Befunde erstrecken kann (vgl. BGHZ 106, 146 [151]).

  • BGH, 07.11.2013 - III ZR 54/13

    Lehranalysevertrag: Anspruch eines Lehranalysanden auf Herausgabe von Kopien

    Dementsprechend steht dem Patienten grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen auch über seine psychiatrische Behandlung zu, soweit nicht ausnahmsweise therapeutische Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146, 148 ff mwN).

    Es ist anerkannt, dass auch grundrechtlich fundierte Interessen des Therapeuten einer Einsichtnahme entgegenstehen können (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1777; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146, 151).

  • VerfGH Bayern, 17.06.1994 - 92-VI-93

    (VerfGH München: Verweigerung der Akteneinsicht in psychiatrische

    Hier: Die Auffassung des AG, daß - im Einklang mit der Rspr des BGH zu psychiatrischen Behandlungsverhältnissen auf Grund Vertrages - das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen nach Abschluß einer psychiatrischen Zwangsbehandlung grundsätzlich selbst bei inzwischen beschwerdefreien Patienten aufgrund der Natur des psychiatrischen Behandlungsverhältnisses und des therapeutischen Interesses des Patienten erheblich eingeschränkt sei (vgl BGH, 1988-12-06, VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146ff), verstößt nicht gegen das Willkürverbot.

    Hierbei hat es auf die Beschränkungen hingewiesen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen bei psychiatrischen Behandlungsverhältnissen bestehen (vgl. BGHZ 106, 146).

    Hierbei hat es auf die Beschränkungen hingewiesen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen bei psychiatrischen Behandlungsverhältnissen bestehen (vgl. BGHZ 106, 146).

  • VerfGH Bayern, 26.05.2011 - 45-VI-10

    Herausgabe von Krankenunterlagen

    Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwar zwischen Unterlagen, die Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen, einerseits und Aufzeichnungen des Arztes über subjektive Wahrnehmungen und Eindrücke andererseits und bezieht das Einsichtsrecht des Patienten nur auf die ersteren (BGH vom 23.11.1982 = BGHZ 85, 327); das bedeutet jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Krankenunterlagen von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. BGHZ 85, 327/338; BGH vom 2.10.1984 = NJW 1985, 674/675; BGH vom 6.12.1988 = NJW 1989, 764; BVerfG vom 16.9.1998 = NJW 1999, 1777; BVerfG vom 9.1.2006 = NJW 2006, 1116; nach Nr. 1 der "Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis", abgedruckt bei Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, Anhang 1 zu § 72, können subjektive Einschätzungen offenbart werden, müssen aber nicht).
  • OLG Celle, 14.01.2013 - 1 U 61/12

    Ansprüche des Teilnehmers einer Lehranalyse im Rahmen einer psychotherapeutischen

    Das Einsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auch auf Unterlagen psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelter Patienten mit der Besonderheit, dass neben anderen Beschränkungen gegebenenfalls ein "therapeutischer Vorbehalt" bestehen kann, sofern die Gefahr begründet ist, dass der Patient den Inhalt der eingesehenen Unterlagen aufgrund seiner psychischen Störungen fehlerhaft verarbeitet (vgl. BGH, NJW 1983, 328; NJW 1989, 764; BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2006, 2 BvR 443/02; LG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 2007 - 2/24 S 127/06, NJW-RR 2007, 999; Martis/Winkhart, 3.Aufl., E 6-15).

    Mit Urteil vom 6. Dezember 1988 (VI ZR 76/88, zitiert nach juris Tz. 6, 8) hat der Bundesgerichtshof allerdings klargestellt, dass das Einsichtsrecht in psychotherapeutische Krankenunterlagen und Gesprächsprotokolle, insbesondere wenn ein therapeutischer Vorbehalt im Interesse der Gesundheit des Patienten vorgebracht wird, nicht "auf Null reduziert" sei (a.a.O. Tz. 8).

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2015 - 4 O 7000/11

    Klage einer Intersexuellen hat Erfolg

    So verwehrt die Rechtsprechung etwa bei psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen dem Patienten die Einsicht in den Teil der Krankenakte, der sich nicht auf objektive Befunde bezieht, wenn der Arzt maßgebliche therapeutische Bedenken gegen eine Einsichtnahme nach Art und Richtung substantiiert darlegt (BGHZ 106, 146 ff.).
  • AG Saarbrücken, 04.05.2004 - 42 C 283/03

    Vertraglicher Anspruch des Patienten auf Einsicht in ärztliche Behandlungakten;

  • LG Saarbrücken, 20.09.1995 - 16 S 1/93

    Einsichtsrecht eines Patienten in die ihn betreffenden "naturwissenschaftlich

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2002 - 2 Ws 213/01

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Recht des Verteidigers auf

  • OLG Hamm, 07.03.2002 - 28 U 147/01

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des arglistigen Verschweigens eines Fehlers der

  • VG Gießen, 14.02.2000 - 10 E 2505/99

    Zum Anspruch auf Herausgabe einer Behördenakte

  • OLG München, 09.07.1997 - 7 U 3105/97

    Individualisierung des Klagegrundes kann auch durch nachträgliche Unterzeichnung

  • LG Münster, 16.08.2007 - 11 S 1/07

    Einsichtsrecht in Krankenunterlagen; Verweigerungsrecht des behandelnden Arztes

  • AG Hamburg, 12.06.2006 - 644 C 618/05
  • OLG Hamburg, 16.05.2001 - 4 U 177/00

    Erbringung von Wertschöpfungsbeiträgen ohne Rechtsgrund; Intransparenz einer

  • LG Heidelberg, 27.01.1994 - 1 O 36/93

    Rückzahlung von Kursgebühren für gebuchte Fortbildungskurse bei einem der

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