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   BayObLG, 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89   

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BayObLG, 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89 (https://dejure.org/1989,3138)
BayObLG, Entscheidung vom 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89 (https://dejure.org/1989,3138)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Juli 1989 - RReg. 3 St 50/89 (https://dejure.org/1989,3138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines pflichtwidrigen Dienens

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Begriff "dieselbe Rechtssache" i.S.v. § 356 StGB bei der Auseinandersetzung von Miterben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2903
  • NStZ 1989, 532
  • AnwBl 1989, 672
  • JR 1991, 163
  • BayObLGSt 1989, 120
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.11.1962 - 4 StR 344/62
    Auszug aus BayObLG, 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89
    Der Begriff "dieselbe Rechtssache" erschließt sich aus dem sachlich-rechtlichen Inhalt der anvertrauten Interessen (BGHSt 18, 192, 193) [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62] , beschränkt sich also keineswegs auf einzelne Ansprüche, sondern erfaßt das gesamte anvertraute Rechtsverhältnis (BGHSt 34, 191 [BGH 07.10.1986 - 1 StR 519/86] ).

    "Pflichtwidrig" handelt der Rechtsanwalt dann, wenn er einen anderen in eben dieser Rechtssache mit rechtlichen Interessen Beteiligten bereits in entgegengesetztem Interesse beraten oder vertreten hat (BGHSt 18, 192, 193) [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62] .

    Denn der früher von einer Seite anvertraute Verfahrensstoff könnte bei einem Auftragsverhältnis durch einen anderen rechtliche Bedeutung erlangen (BGHSt 18, 193 [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62] ).

  • BGH, 24.03.1955 - 4 StR 381/54
    Auszug aus BayObLG, 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89
    Verbotsirrtum und nicht Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter den gesetzlichen Begriff des Interessengegensatzes verkennt, ihn etwa zu eng auslegt und deshalb glaubt, zwischen den beiderseitigen Belangen sei kein Gegensatz vorhanden, (BGHSt 7, 261, 264) [BGH 24.03.1955 - 4 StR 381/54] .

    So wie der das Mandat aufkündigenden Barbara Möckl die Möglichkeit eines Interessengegensatzes offensichtlich nicht verborgen geblieben ist, so liegt nahe, daß der Angeklagte nicht in unrichtiger Beurteilung einer bestimmten Sachlage, sondern in irriger Auslegung des Gesetzes handelte (vgl. zur Abgrenzung zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum beim Parteiverrat insbesondere BGHSt 7, 261).

  • BayObLG, 23.01.1981 - RReg. 2 St 125/80

    Zum Parteiverrat bei Vertretung beider scheidungswilliger Ehegatten

    Auszug aus BayObLG, 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89
    Geschütztes Rechtsgut ist nicht das jeweilig durch die Auftraggeber des Anwalts verfolgte Interesse, sondern das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalts- und Rechtsbeistandschaft (BGHSt 15, 332, 336 [BGH 24.06.1960 - 2 StR 621/59] ; BayObLG NJW 1981, 832).
  • BGH, 07.10.1986 - 1 StR 519/86

    Pflichtwidriges Dienen beider Parteien durch Rechtsanwalt - Vertreten derselben

    Auszug aus BayObLG, 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89
    Der Begriff "dieselbe Rechtssache" erschließt sich aus dem sachlich-rechtlichen Inhalt der anvertrauten Interessen (BGHSt 18, 192, 193) [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62] , beschränkt sich also keineswegs auf einzelne Ansprüche, sondern erfaßt das gesamte anvertraute Rechtsverhältnis (BGHSt 34, 191 [BGH 07.10.1986 - 1 StR 519/86] ).
  • BGH, 24.06.1960 - 2 StR 621/59

    Verbot der anwaltlichen Vertretung bei Vorliegen von entgegengesetzten Interessen

    Auszug aus BayObLG, 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89
    Geschütztes Rechtsgut ist nicht das jeweilig durch die Auftraggeber des Anwalts verfolgte Interesse, sondern das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalts- und Rechtsbeistandschaft (BGHSt 15, 332, 336 [BGH 24.06.1960 - 2 StR 621/59] ; BayObLG NJW 1981, 832).
  • BGH, 02.12.1954 - 4 StR 500/54
    Auszug aus BayObLG, 26.07.1989 - RReg. 3 St 50/89
    Nach den Feststellungen des Landgerichts ist auch nicht der besondere Fall gegeben, daß die Miterben durch eine schon vor Beratung ihres Anwalts getroffene Übereinkunft über einen bestimmten Auseinandersetzungsplan den Interessenwiderstreit völlig aufgehoben hätten (vgl. BGHSt 7, 17, 21) [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54] .
  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung

    Maßgebend dafür, ob die Rechtssache dieselbe ist, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit (BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 193; BayObLG, NJW 1989, 2903), auch wenn dasselbe materielle Interesse Gegenstand verschiedener Ansprüche oder Verfahren ist (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/86, BGHSt 34, 191; BayObLG, NJW 1989, 2903; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 356 Rn. 5; Hartung, AnwBl 2011, 679, 680).
  • OLG Saarbrücken, 09.01.2013 - 1 U 340/11

    Begriff der widerstreitenden Interessen i.S. von § 43a Abs. 4 BRAO

    Maßgebend dafür, ob die Rechtssache dieselbe ist, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit (BGHSt 18, 191; BayOLG, NJW 1989, 2903; BGH, IBR 2012, 552).
  • OLG Hamburg, 16.12.2014 - 1 Rev 49/14

    Parteiverrat: Pflichtwidriges Dienen durch Antrag auf Akteneinsicht

    b) Hingegen ist darüber hinaus - anders als bei § 356 Abs. 2 StGB - ein Nachteil für oder eine Gefährdung der Interessen der anderen Partei nicht erforderlich (BVerfG, [Kammerbeschluss vom 24. Mai 2001 - 2 BvR 1373/00; NJW 2001, 3180, 3181; BGH, a.a.O., S. 21; BayObLG, Urteil vom 26. Juli 1989 - RReg. 3 St 50/89, NJW 1989, 2903; vgl. aber auch KG, Urteil vom 10. Mai 2006 - (3) 1 Ss 409/05 [139/05], NStZ 2006, 688).
  • BVerfG, 24.05.2001 - 2 BvR 1373/00

    Zum Begriff des "pflichtwidrigen Dienens" in StGB § 356 Abs 1

    Die fachgerichtliche Rechtsprechung legt den Begriff des "pflichtwidrigen Dienens" im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB dahin aus, dass der Rechtsanwalt einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache, aber im entgegen gesetzten Sinne bereits Rat und Beistand gewährt hat (vgl. BGHSt 5, 284 ; 301 ; 7, 17 ; 15, 332 ; 18, 192 ; BGH NStZ 1982, S. 331 ; 1987, S. 73; BayObLG NJW 1959, S. 2223 ; NJW 1989, S. 2903).
  • OLG Hamm, 08.08.2012 - 11 W 47/12

    Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen Interessenkonflikts

    Maßgebend dafür, ob die Rechtssache dieselbe ist, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit (BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 344/62, BGHSt 18, 192, 193; BayObLG, NJW 1989, 2903), auch wenn dasselbe materielle Interesse Gegenstand verschiedener Ansprüche oder Verfahren ist (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1986 - 1 StR 519/86, BGHSt 34, 191; BayObLG, NJW 1989, 2903; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 356 Rn. 5; Hartung, AnwBl 2011, 679, 680).
  • LAG Hamm, 10.10.2003 - 10 TaBV 94/03

    Kosten der Prozessvertretung des Betriebsrats im Beschlussverfahren

    Da § 356 ZPO ein abstraktes Gefährdungsdelikt enthält (BayObLG, Urteil vom 26.07.1989 - NJW 1989, 2903; Schöncke/Schröder/Cramer, StGB, 26. Aufl., § 356 Rz. 3) und die Schutzrichtungen des § 356 StGB und des § 43 a Abs. 4 BRAO nicht differieren (Henssler/Prütting/Eylmann, a.a.O., § 43 a Rz. 112), kommt es auch für den vorliegend zu beurteilenden Interessengegensatz nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht darauf an, ob widerstreitende Interessen im konkreten Einzelfall vorgelegen haben.
  • KG, 29.11.2017 - 25 U 32/15

    Erbteilungsklage: Standesrechtliches Tätigkeitsverbot für einen vorbefassten

    Insoweit zeigt sich auch der wesentliche Unterschied zu der von ihm zitierten Entscheidung des BayOblG (NJW 1989, 2903).
  • AGH Niedersachsen, 29.12.2004 - AGH 13/04

    Auslegung des Begriffs "dieselbe Rechtssache" in § 45 Abs. 1 Nr. 1

    Danach ist eine Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung auch dann als einheitlicher Lebenssachverhalt angesehen worden, wenn sich daraus verschiedene Ansprüche ergeben können (BayObLG NJW 1989, 2903; Henssler/Prütting-Eylmann, BRAO, 2. Aufl. § 43 a Rz. 140).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 09.10.2009 - 2 AGH 10/09

    Trotz Änderung der Interessenlage ändert sich nichts an der Identität des

    Die Interessen von Miterben - auch im Verhältnis der ungeteilten Erbengemeinschaft - zu den einzelnen Miterben, stellen sich im Hinblick auf die (nunmehr anstehende) Umsetzung bzw. Abwicklung der Erbschaft ihrer Natur nach als gegenläufig dar; der Rechtsbeziehung wohnt insoweit ein Interessengegensatz von vornherein inne, ohne dass es zu Meinungsverschiedenheiten über die Art der Auseinandersetzung kommen müsste (vgl. BayObLG NJW 1989, 2903; Grunewald ZEV 2006, 386).
  • LG Waldshut-Tiengen, 05.11.2013 - 6 Ns 25 Js 8409/09

    Interessengegensatz eines Rechtsanwalts bei gleichzeitger Vertretung des Vorerben

    Er hat nämlich den gesetzlichen Begriff des Interessengegensatzes verkannt, d. h. ihn zu eng ausgelegt und deshalb geglaubt, zwischen den beiderseitigen Belangen sei kein Gegensatz vorhanden ( BGHSt 7, 261, 264 ; BayObLG, NStZ 1989, 532).
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