Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    Supermarkt

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines von zwei GmbH abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines zwischen zwei GmbHs geschlossenen Beherrschungsvertrages; Eintragung des Unternehmensvertrages

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Handelsregistereintragung des GmbH-Gewinnabführungsvertrags

  • Betriebs-Berater

    Handelsregistereintragung des GmbH-Gewinnabführungsvertrags

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erforderlichkeit der Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister der beherrschten GmbH

Kurzfassungen/Presse (3)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)

    Abhängiges Unternehmen, Anmeldung, Beherrschungsvertrag, Beschlussfassung, Beschwerdebefugnis, Beurkundung, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsrecht, Gewinnabführungsvertrag, Handelsregister, herrschendes Unternehmen, Konzernrecht, Notar, Unternehmensvertrag, Zustimmung

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    FGG § 20

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Sind Zustimmungsbeschlüsse zu Unternehmensverträgen zwingend zu beurkunden? - Überlegungen anhand von Gestaltungsbeispielen" von Dr. Jens Kleinert und Joachim Lahl, original erschienen in: GmbHR 2003, 698 - 705.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 105, 324
  • NJW 1989, 295
  • NJW-RR 1989, 160 (Ls.)
  • ZIP 1989, 29
  • MDR 1989, 234
  • DNotZ 1989, 102
  • WM 1988, 1819
  • BB 1989, 19
  • BB 1989, 95
  • DB 1988, 2623
  • Rpfleger 1989, 109



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Wird zitiert von ... (113)  

  • LG Konstanz, 26.11.1992 - 3 HT 1/92  

    Konzernrecht, GmbH, Unternehmensvertrag, Aufhebung

    Auf der Grundlage der durch den Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 24.10.1988 (BGHZ 105, 324 ff.) aufgestellten Erfordernisse ist neben dem Aufhebungsvertrag der zustimmende Beschluß der Gesellschafterversammlung sowohl der herrschenden wie auch der beherrschten GmbH nachzuweisen.

    Wie der Bundesgerichtshof mehrfach klargestellt hat, ändert der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den rechtlichen Status der abhängigen GmbH und ist als satzungsgleicher Organisationsvertrag zu qualifizieren (vgl. BGHZ 103, 1 (4); 105, 324 (331); NJW 1992, 1452 (1454)).

    Aus diesem Grund unterliegt der Abschluß eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages als satzungsgleiches Rechtsgeschäft der analogen Anwendung der §§ 53, 54 GmbHG (ausdrucklich BGHZ 105, 324 (339); Ulmer, in: Hachenburg, 8. Aufl. 1991, § 53 RdNr. 154; für eine unmittelbare Anwendung:.

    112 ff.), ist zwar zuzugestehen, daß auch der Bundesgerichtshof auf die Wertung des AG-Vertragskonzens, des § 293 Abs. 11 AktG , verwiesen hat (vgl. BGHZ 105, 324 (335)), um eine Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung des herrschenden Unternehmens zu begründen.

    Da es sich vorliegend um eine Einmann-GbmH handeln kann auch die in dem Beschluß vom 24.10.1988 durch den Bundesgerichtshof offen gelassenen Frage, welche konkreten Mehrheitserfordernisse in dieser Hinsicht gelten (vgl. BGHZ 105, 324 (332)), unbeantwortet bleiben.

    Die Argumente, die der Bundesgerichtshof zur Begründung einer Zustimmung gegenüber dem Abschluß des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auf seiten der herrschenden Gesellschaft vorgebracht hat (vgl. BGHZ 105, 324 (333 ff.)), treffen auch gleichermaßen auf die einvernehmliche Vertragsaufhebung zu (anders, aber ohne weitere Begründung Ulmer, a.a.0., § 53 RdNr. 157).

    In diesem Zusammenhang kann auch nicht auf das Weisungsrecht, gem. §§ 37 Abs. 1, 45, 46 Nr. 6 GmbHG verwiesen werden (vgl. BGH NJW 1992, 1452 (1454) gegen Gäbelein GmbHR 1989, 502 (503)), da der internen Gesellschafterweisung zur (Nicht-) Aufhebung im Gegensatz zu einem formellen Zustimmungsbeschluß kein Erfordernis der Wirksamkeit der Aufhebung des Unternehmensver-trages sein kann und da die Vertragsaufhebung auch bei fehlender Weisung grundsätzlich wirksam bleibt (vgl. entsprechend BGHZ 105, 324 (334 f.) m.w.N.).

    Ebensowenig kann entgegengesetzt werden, daß im GmbH-Recht eine dem § 119 Abs. 11 AktG entsprechende Regelung fehlt (ablehnend auch BGHZ 105, 324 (335), allerdings ohne konkrete Bezugnahme; einschränkender nunmehr BGH NJW 1992, 1452 (1454)).

    Die weitere Überlegung, unternehmensteuerliche Aspekte zur Ermittlung der Anmeldungs- und Eintragungserfordernisse heranzuziehen, scheitert an dem in BGHZ 105, 324 (339) bekräftigten zweckbedingten Unterschied zwischen dem Steuer- und Gesellschaftsrecht.

  • BGH, 11.11.1991 - II ZR 287/90  

    Haftung aus Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen im GmbH-Vertragskonzern

    c) Bei Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen mit einer abhängigen GmbH, die vor Bekanntwerden der Entscheidung vom 24. Oktober 1988 (BGHZ 105, 324) beendet worden sind, haftet das herrschende Unternehmen trotz fehlender Eintragung der Vertragsbeendigung in das Handelsregister grundsätzlich nur für solche Forderungen, die bis zur Vertragsbeendigung begründet worden sind.

    Die Eintragung in das für die abhängige GmbH zuständige Handelsregister ist Wirksamkeitsvoraussetzung für einen mit einer solchen Gesellschaft geschlossenen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag (BGHZ 105, 324, 342 ff.; vgl. § 294 Abs. 1 und 2 AktG).

    Die Entscheidung des Senats vom 24. Oktober 1988 (BGHZ 105, 324), wonach Unternehmensverträge mit einer abhängigen GmbH in das für diese zuständige Handelsregister eingetragen werden müßten, könne keine rückwirkende Verpflichtung der Beklagten zur Publizierung des Vertrages begründen.

    Die gegenteilige Ansicht läßt sich für den GmbH-Vertragskonzern nicht daraus herleiten, daß der Abschluß eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages materiell einer Satzungsänderung gleichkommt (BGHZ 105, 324, 338) und dies dann mit den sich aus den §§ 53, 54 GmbHG für die Formerfordernisse ergebenden Folgen auch für die Beendigung des Vertrages gelten müsse (so Priester, Entwicklungen im GmbH-Konzernrecht, ZGR-Sonderband 1986, S. 151, 185; Wirth, DB 1990, 2105, 2107).

    Für die Beendigung eines Unternehmensvertrages mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft besteht zwar eine Eintragungspflicht; sie bestand auch schon vor der Entscheidung des Senats vom 24. Oktober 1988 (BGHZ 105, 324), in der dies erstmals höchstrichterlich ausgesprochen worden ist.

  • BGH, 16.03.1992 - II ZB 17/91  

    Zulässigkeit der Gründung von Vorratsgesellschaften

    Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, ist daher auch beschwerdeberechtigt i.S. des § 20 Abs: 2 FGG (Ergänzung zu BGHZ 105, 324 ).

    Wie das vorlegende Gericht zutreffend erkennt, kann diese Rechtsfrage auch nicht durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 105, 324 als geklärt gelten, weil diese eine Anmeldung in den Angelegenheiten einer bereits eingetragenen Gesellschaft betrifft und der Fall der erstmaligen Anmeldung einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Beschwerdebefugnis nicht notwendigerweise rechtlich gleich zu beurteilen sein muß.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 105, 324, 327 f. ausgeführt hat, erfolgt jedenfalls eine Anmeldung, die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtet ist, im Namen der Kapitalgesellschaft, in deren Angelegenheiten die Eintragung zu bewirken ist.

    Die auch im Schrifttum bisher noch überwiegende gegenteilige Ansicht wird, soweit sie nicht noch auf der vom Senat in BGHZ 105, 324 aufgegebenen Auffassung beruht, die generell nur die anmeldenden Personen als solche als Antragsteller und deshalb als Beschwerdeberechtigte gemäß § 20 Abs. 2 FGG ansah (vgl. KK/Kraft, AktG 2. Aufl. § 38 Rdn. 17; Eckardt in: Geßler/Hefermehl, AktG § 36 Rdn. 19; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. § 9 c Rdn. 36 und § 11 Rdn. 34; Hueck in: Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 9 c Rdn. 2; Meyer-Landrut, GmbHG § 10 Rdn. 10; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 13. Aufl. § 10 Rdn. 1; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 9 c Rdn. 44), nicht dem veränderten, heute nahezu unangefochtenen Verständnis von der Rolle und dem Wesen der Vorgesellschaft gerecht (vgl. insoweit Lutter/ Hommelhoff aaO. und Bassenge/Herbst, FGG/ RPflG 5. Aufl. § 125 Anm. 5 d, die ohne weiteres davon ausgehen, daß die Entscheidung BGHZ 105, 324 nur die bereits eingetragene Gesellschaft betreffe).

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