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   BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88   

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BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88 (https://dejure.org/1989,17)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.1989 - 2 BvE 1/88 (https://dejure.org/1989,17)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 (https://dejure.org/1989,17)
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Fraktionsloser Abgeordneter

Art. 38 ff GG, Rechtsstellung des fraktionslosen Abgeordneten im Bundestag (hier: Fall Wüppesahl), Art. 45 ff GG, Ausschüsse müssen verkleinertes Abbild des Bundestags sein;

§§ 1 ff GeschOBT, zur Rechtsqualität der Geschäftsordnung des Bundestages

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Rechtsstellung eines fraktionslosen Abgeordneten des Deutschen Bundestages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsstellung fraktionsloser Abgeordneter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bundestag - Abgeordnete - Redezeit - Fraktionslos - Ausschüsse - Organstreit - Geschäftsordnung - Maßnahme

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Hauptausschuss - Übungsfall

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 80, 188
  • NJW 1990, 373
  • NVwZ 1990, 253 (Ls.)
  • DVBl 1989, 820
  • DÖV 1989, 719
 
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Wird zitiert von ... (345)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
    Im Organstreit kann der einzelne Abgeordnete die behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status verfassungsrechtlich verbunden ist, im eigenen Namen geltend machen (vgl. BVerfGE 62, 1 [32] m.w.N.; 70, 324 [350]).

    Mit ihm macht der Antragsteller geltend, er werde dadurch in seinen ihm durch das Grundgesetz, insbesondere durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG übertragenen Rechten verletzt, daß im einzelnen näher bezeichnete Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ihn als fraktionslosen Abgeordneten entweder von bestimmten Bereichen der parlamentarischen Tätigkeit ganz ausschlössen (vgl. dazu BVerfGE 70, 324 [350]) oder seine Mitwirkungsrechte beschränkten.

    Der Antragsteller kann wie jeder andere Bundestagsabgeordnete auf Höhe und Verwendungszweck eines Haushaltstitels durch eigene Anträge Einfluß nehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 [356]).

    Zu den sich so ergebenden Befugnissen des Abgeordneten rechnen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 [12]; 60, 374 [379]) und das Stimmrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]; 67, 100 [129]; 70, 324 [355], das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und parlamentarische Initiativen zu ergreifen, und schließlich das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen [vgl. BVerfGE 43, 142 [149]; 70, 324 [354]].

    Im Zeichen der Entwicklung zur Parteiendemokratie sind sie notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung (vgl. Art. 53 a Abs. 1 Satz 2 GG; siehe auch BVerfGE 70, 324 [350 f.] m.w.N.).

    Was aus den Grenzen und Bindungen dieser Regelungsmacht im einzelnen folgt, muß nach dem jeweiligen Gegenstand bestimmt werden (vgl. BVerfGE 10, 4 [12 ff.] - Rederecht und Fraktionsbindung; 70, 324 [355] - Informationsrecht des Abgeordneten).

    Da der Antragsteller als fraktionsloser Abgeordneter statusrechtlich nicht den Fraktionen sondern den übrigen, einer Fraktion angehörenden Abgeordneten gleichsteht (vgl. BVerfGE 70, 324 [354]), kann er nicht verlangen, bei der Einräumung von Redezeiten wie eine Fraktion behandelt zu werden.

    Die insoweit dem fraktionslosen Abgeordneten entstehenden Nachteile hat der Deutsche Bundestag im Blick auf die gleiche Rechtsstellung aller, der fraktionsangehörigen wie der fraktionslosen Abgeordneten (vgl. BVerfGE 70, 324 [354]), auszugleichen.

    Da um der Ausschußarbeit willen die Einräumung des Stimmrechts an fraktionsangehörige Abgeordnete notwendig ist, wird hiernach im Ergebnis eine unmittelbar zur Parlamentsarbeit gehörende Befugnis der Abgeordneten durch die Fraktionszugehörigkeit vermittelt (vgl. aber BVerfGE 70, 324 [362 f.]).

    Obzwar die Rechtsstellung der Fraktion als Zusammenschluß von Abgeordneten - wie der Status des Abgeordneten selbst - aus Art. 38 Abs. 1 GG abzuleiten ist (BVerfGE 70, 324 [362 f.]), folgt die verfassungsrechtliche Anerkennung der Fraktion als notwendige Einrichtung des Verfassungslebens aus der Anerkennung der Parteien in Art. 21 GG (BVerfGE 70, 324 [350]), und zwar offensichtlich in Ansehung der den Fraktionen diesen gegenüber zukommenden Korrelatfunktion.

    Mahrenholz (Abweichende Meinung zu BVerfGE 70, 324 [374]) charakterisiert diese Funktion in bezug auf die Ausschußarbeit wohl treffend, indem er die Fraktion als das "eigentliche Scharnier" bezeichnet, das die Repräsentativfunktion des Abgeordneten mit der parteienstaatlich bestimmten sachlichen Arbeit des Bundestages verbindet.

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
    Der durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistete repräsentative verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 [149]) ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]).

    Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller voraus (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]).

    Das Recht des Parlaments, seine Angelegenheiten zu regeln, erstreckt sich traditionell auf die Bereiche "Geschäftsgang" und "Disziplin" (BVerfGE 44, 308 [315 f.]).

    Allerdings darf - gerade um der Repräsentationsfähigkeit und der Funktionstüchtigkeit des Parlaments willen - das Recht des einzelnen Abgeordneten, an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Bundestages mitzuwirken und seine besonderen Erfahrungen und Kenntnisse darin einzubringen, dabei nicht in Frage gestellt werden; die Rechte des einzelnen Abgeordneten dürfen zwar im einzelnen ausgestaltet und insofern auch eingeschränkt, ihm jedoch grundsätzlich nicht entzogen werden (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]).

    c) Schließlich hat auch das Prinzip der repräsentativen Demokratie (vgl. hierzu BVerfGE 44, 308 [316]) für die parlamentarischen Rechte der Bundestagsabgeordneten keine über Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgreifende Wirkung.

    Die prinzipielle Möglichkeit, in einem Ausschuß mitzuwirken, hat allerdings für den einzelnen Abgeordneten angesichts des Umstandes, daß ein Großteil der eigentlichen Sacharbeit des Bundestages von den Ausschüssen bewältigt wird, eine der Mitwirkung im Plenum vergleichbare Bedeutung; vor allem in den Ausschüssen eröffnet sich den Abgeordneten die Chance, ihre eigenen politischen Vorstellungen in die parlamentarische Willensbildung einzubringen (vgl. BVerfGE 44, 308 [317 f.]).

    Jeder einzelne Abgeordnete hat mithin Anspruch darauf, jedenfalls in einem Ausschuß mitzuwirken; dies folgt auch aus der Erwägung, daß ihm die Möglichkeit belassen bleiben muß, sich bestimmten Sachgebieten, denen sein Interesse gilt und für die er Sachverstand besitzt, besonders eingehend zu widmen (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]).

    Das folgt schon daraus, daß, worauf der Senat bereits früher hingewiesen hat (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]), dem einzelnen Abgeordneten die Möglichkeit belassen werden muß, sich bestimmten Sachgebieten, denen sein Interesse gilt und für die er Sachverstand besitzt, besonders eingehend zu widmen.

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
    Zu den sich so ergebenden Befugnissen des Abgeordneten rechnen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 [12]; 60, 374 [379]) und das Stimmrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]; 67, 100 [129]; 70, 324 [355], das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und parlamentarische Initiativen zu ergreifen, und schließlich das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen [vgl. BVerfGE 43, 142 [149]; 70, 324 [354]].

    Was aus den Grenzen und Bindungen dieser Regelungsmacht im einzelnen folgt, muß nach dem jeweiligen Gegenstand bestimmt werden (vgl. BVerfGE 10, 4 [12 ff.] - Rederecht und Fraktionsbindung; 70, 324 [355] - Informationsrecht des Abgeordneten).

    Demgegenüber regelt die Geschäftsordnung nur die Art und Weise der Ausübung der Rechte der Abgeordneten; durch sie können diese Rechte mithin nur eingeschränkt, aber nicht entzogen werden (C. I. 2.; zum Rederecht vgl. BVerfGE 10, 4 [13]).

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
    So entscheidet der Bundestag in der Geschäftsordnung beispielsweise über den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, soweit es nicht in der Verfassung selbst geregelt ist (vgl. BVerfGE 1, 144 [151 f.]), und im Zusammenhang damit über Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse, über die Wahrnehmung von Initiativ-, Informations- und Kontrollrechten, über Bildung und Rechte von Fraktionen und die Ausübung des parlamentarischen Rederechts.

    Soll eine Bestimmung der Geschäftsordnung an der Verfassung gemessen werden, so ist ihre faire und loyale Anwendung durch die dazu berufenen Organe vorauszusetzen (vgl. BVerfGE 1, 144 [149]).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
    Fraktionen dürfen mit staatlichen Zuschüssen finanziert werden, weil sie als ständige Gliederungen des Bundestages der "organisierten Staatlichkeit" eingefügt sind (BVerfGE 20, 56 [104]; 62, 194 [202]).

    Die Fraktionen steuern und erleichtern in gewissem Grade die parlamentarische Arbeit (vgl. BVerfGE 20, 56 [104]), indem sie insbesondere eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen.

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
    Er besagt im vorliegenden Zusammenhang nur, daß alle Mitglieder des Bundestages einander formal gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 40, 296 [318]); sie haben kraft ihres ihnen durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten verfassungsrechtlichen Status gleiche Rechte (s. o. zu 1.).

    a) Der Abgeordnetenstatus des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein solcher formaler Gleichheit (BVerfGE 40, 296 [317 f.]).

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
    Eine sich auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs beziehende verfassungsrechtliche Frage kann nicht selbständig zum Gegenstand eines Organstreits gemacht werden (vgl. BVerfGE 2, 143 [175]).

    Die streitige verfassungsrechtliche Beziehung besteht mithin allein zwischen diesen Parteien (vgl. BVerfGE 2, 143 [157]).

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
    Der durch Art. 38 Abs. 1 GG gewährleistete repräsentative verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten (vgl. BVerfGE 4, 144 [149]) ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]).

    Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller voraus (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]).

  • Drs-Bund, 27.10.1988 - BT-Drs 11/3198
    Auszug aus BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
    Im Plenum wurde dem Antragsteller ein von seiner früheren Fraktion freigegebener Platz in der letzten Sitzreihe zugeteilt; seinen Antrag, ihm einen mit Schreibmöglichkeit und Telefonanschluß ausgestatteten Sitzplatz innerhalb der ersten zwei Bankreihen des Plenums zuzuweisen (BTDrucks. 11/3198), hat der Bundestag am 10. November 1988 abgelehnt (Sten.Ber. 11/106, S. 7342 f.).

    3) Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers, ihm einen mit einer Schreibmöglichkeit und einem Telefonanschluß ausgestatteten Sitzplatz innerhalb der ersten zwei Bankreihen des Deutschen Bundestages zuzuweisen (BTDrucks. 11/3198) durch die Entscheidung des Deutschen Bundestages in der Sitzung vom 10. November 1988 verstößt gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, gegen den verfassungsrechtlich garantierten Minderheitenschutz als eines wesentlichen Prinzips des Parlamentsrechts sowie gegen den für die Mitwirkung an der politischen Willensbildung geltenden strengen Gleichheitssatz.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88
    Zu den sich so ergebenden Befugnissen des Abgeordneten rechnen vor allem das Rederecht (vgl. BVerfGE 10, 4 [12]; 60, 374 [379]) und das Stimmrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 [125]; 57, 1 [5]; 67, 100 [129]; 70, 324 [355], das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und parlamentarische Initiativen zu ergreifen, und schließlich das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen [vgl. BVerfGE 43, 142 [149]; 70, 324 [354]].
  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvH 3/80

    Gewährleistung des freien Mandats und Anspruch auf Fraktionszuschüsse

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 17.12.1985 - 2 BvE 1/85

    Verfristung des Antrags im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    aa) Das in Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Prinzip der Repräsentation ist das vom Grundgesetz gewählte Organisationsmodell, welches dem Volk die maßgebliche Bestimmungsmacht über die staatliche Gewalt verschaffen soll (vgl. BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ).

    Die Fraktionen sind maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung und nehmen im parlamentarischen Raum eine Vielzahl von Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 112, 118 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    aa) Mit der Behauptung, sein Recht auf Mitwirkung an der Arbeit im Bundestag sei verkürzt worden, legt der Antragsteller zu I. nicht hinreichend dar, dass dieses Recht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 90, 286 ) durch die angegriffene Gesetzgebung verletzt oder gefährdet sein könnte (§ 64 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

    Für eine allgemeine, von Rechten des Bundestages losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ).

    Zum Status der Abgeordneten gehört deshalb das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 43, 142 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 96, 264 ; 112, 118 ).

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Er ist antragsbefugt, wenn er darlegen kann, daß er und der Antragsgegener an einem Verfassungsrechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und daß der Antragsgegner hieraus erwachsende eigene Rechte des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder durch ein Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (BVerfGE 70, 324 [350]; 80, 188 [208 f.]).

    Nicht der einzelne Abgeordnete, sondern das Parlament als Ganzes im Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder übt als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG ) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 44, 308 [316]; 56, 396 [405]; 80, 188 [217]).

    Jeder Abgeordnete ist berufen, an der Arbeit des Bundestages, seinen Verhandlungen und Entscheidungen, teilzunehmen (vgl. BVerfGE 80, 188 [217 f.]).

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