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   BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88   

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BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88 (https://dejure.org/1989,1212)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1989 - III ZR 270/88 (https://dejure.org/1989,1212)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1989 - III ZR 270/88 (https://dejure.org/1989,1212)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ratenkredit - Sittenwidrigkeit - Bereicherungsanspruch - Verjährung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ratenkredit - Sittenwidrigkeit - Bereicherungsanspruch - Verjährung

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1036
  • NJW-RR 1990, 632 (Ls.)
  • MDR 1990, 518
  • WM 1986, 991
  • WM 1990, 134
  • DB 1990, 421
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88
    Leistet ein Ratenkreditnehmer, der den nach § 138 I BGB objektiv nichtigen Kreditvertrag für wirksam hält, seine Restschuld zur vorzeitigen Ablösung in einer Summe, so verjährt sein Anspruch auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils nach § 197 BGB (Weiterentwicklung von BGHZ 98, 174 = NJW 1986, 2564).

    Soweit sich die Bereicherungsansprüche der Kl. aus ihren bis Mai 1979 vereinbarungsgemäß geleisteten Ratenzahlungen ergeben, kann sich das BerGer. auf das Urteil des erkennenden Senats (BGHZ 98, 174 = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17) stützen: Danach entsteht bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags mit jeder einzelnen Ratenzahlung jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe des in der Rate enthaltenen Kreditkostenanteils.

    Da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind; das aber rechtfertigt die Anwendung des § 197 BGB (BGHZ 98, 174, 181 (182) (= NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17).

    Zwar lassen sich, wenn man die Ablösungszahlung gesondert betrachtet, die im Urteil BGHZ 98, 174 für eine Anwendung des § 197 BGB angeführten Argumente nicht voll übertragen: Der Anspruch auf Rückzahlung der in der Ablösungssumme enthaltenen Zinsen und Kosten ist nicht auf regelmäßig wiederkehrende Teilleistungen gerichtet; er entsteht im Zeitpunkt der Ablösungszahlung in einer Summe und wird sofort in vollem Umfang fällig.

    Soweit sich die Bereicherungsansprüche der Kl. aus ihren bis Mai 1979 vereinbarungsgemäß geleisteten Ratenzahlungen ergeben, kann sich das BerGer. auf das Urteil des erkennenden Senats (BGHZ 98, 174 = NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17) stützen: Danach entsteht bei Nichtigkeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags mit jeder einzelnen Ratenzahlung jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe des in der Rate enthaltenen Kreditkostenanteils.

    Da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind; das aber rechtfertigt die Anwendung des § 197 BGB (BGHZ 98, 174, 181 (182) (= NJW 1986, 2564 = LM § 197 BGB Nr. 17).

    Zwar lassen sich, wenn man die Ablösungszahlung gesondert betrachtet, die im Urteil BGHZ 98, 174 für eine Anwendung des § 197 BGB angeführten Argumente nicht voll übertragen: Der Anspruch auf Rückzahlung der in der Ablösungssumme enthaltenen Zinsen und Kosten ist nicht auf regelmäßig wiederkehrende Teilleistungen gerichtet; er entsteht im Zeitpunkt der Ablösungszahlung in einer Summe und wird sofort in vollem Umfang fällig.

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83

    Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88
    Die in dem Ablösungsbetrag enthaltenen Zinsen und Kosten werden vielmehr - schon und weiterhin - aufgrund des ursprünglichen Vertrags für die Kapitalüberlassung in den vorangegangenen Ratenzeiträumen geschuldet; die gleichbleibenden Zinsanteile in den früheren Raten deckten die in den entsprechenden Ratenzeiträumen bereits entstandenen, staffelmäßig zu berechnenden Zinsforderungen der Bank nicht vollständig ab (BGHZ 91, 55 (58, 59) = NJW 1984, 2161 = LM § 8 AGBG Nr. 4), der noch offene Rest wäre bei einer Abwicklung gemäß dem ursprünglichen Vertrag erst mit den späteren Raten fällig und getilgt worden.

    Die in dem Ablösungsbetrag enthaltenen Zinsen und Kosten werden vielmehr - schon und weiterhin - aufgrund des ursprünglichen Vertrags für die Kapitalüberlassung in den vorangegangenen Ratenzeiträumen geschuldet; die gleichbleibenden Zinsanteile in den früheren Raten deckten die in den entsprechenden Ratenzeiträumen bereits entstandenen, staffelmäßig zu berechnenden Zinsforderungen der Bank nicht vollständig ab (BGHZ 91, 55 (58, 59) = NJW 1984, 2161 = LM § 8 AGBG Nr. 4), der noch offene Rest wäre bei einer Abwicklung gemäß dem ursprünglichen Vertrag erst mit den späteren Raten fällig und getilgt worden.

  • OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87

    Rückforderungsanspruch des Mieters wegen überzahlter Heizkosten; Eintritt der

    Auszug aus BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88
    Die Auffassung des erkennenden Senats (vgl. auch NJW 1987, 183/184 und NJW-RR 1988, 757 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. BGH, WM 1989, 1023 (1027/1028) = BGHRBGBB § 197 - Energiekosten 1; OLG Hamburg, NJW 1988, 1097 (1098)) - Grundlage der Rechtsprechung geworden.

    Die Auffassung des erkennenden Senats (vgl. auch NJW 1987, 183/184 und NJW-RR 1988, 757 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. BGH, WM 1989, 1023 (1027/1028) = BGHRBGBB § 197 - Energiekosten 1; OLG Hamburg, NJW 1988, 1097 (1098)) - Grundlage der Rechtsprechung geworden.

  • OLG Koblenz, 12.11.1987 - 6 U 965/86

    Bereicherung; Verjährung; Provision; Handelsvertreter

    Auszug aus BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88
    Diese Senatsentscheidung ist zwar vereinzelt noch auf Kritik gestoßen (OLG Koblenz,NJW-RR 1988, 673; Kohl, in: AK-BGB, § 197 Rdnrn. 11, 12; Bülow, Konsumentenkredit in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, Rdnrn. 288 f., 292-297; Vorbehalte auch bei: Schmelz, Der Verbraucherkredit, 1989, Rdnr. 454, S. 180).

    Diese Senatsentscheidung ist zwar vereinzelt noch auf Kritik gestoßen (OLG Koblenz,NJW-RR 1988, 673; Kohl, in: AK-BGB, § 197 Rdnrn. 11, 12; Bülow, Konsumentenkredit in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, Rdnrn. 288 f., 292-297; Vorbehalte auch bei: Schmelz, Der Verbraucherkredit, 1989, Rdnr. 454, S. 180).

  • BGH, 26.04.1989 - VIII ZR 12/88

    Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung zuviel entrichteter Leistungsentgelte;

    Auszug aus BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88
    Die Auffassung des erkennenden Senats (vgl. auch NJW 1987, 183/184 und NJW-RR 1988, 757 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. BGH, WM 1989, 1023 (1027/1028) = BGHRBGBB § 197 - Energiekosten 1; OLG Hamburg, NJW 1988, 1097 (1098)) - Grundlage der Rechtsprechung geworden.

    Die Auffassung des erkennenden Senats (vgl. auch NJW 1987, 183/184 und NJW-RR 1988, 757 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. BGH, WM 1989, 1023 (1027/1028) = BGHRBGBB § 197 - Energiekosten 1; OLG Hamburg, NJW 1988, 1097 (1098)) - Grundlage der Rechtsprechung geworden.

  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 30/87

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages

    Auszug aus BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88
    Das BerGer. hat die beiden Ratenkreditverträge der Parteien - unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 138 I BGB, insbesondere auf seine Urteile vom 24.3.1988 (NJW 1988, 1661 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 56 = WM 1988, 647 und BGHZ 104, 102 = NJW 1988, 1659 = WM 1988, 645) - für nichtig erachtet, jedoch die Frage, in welcher Höhe der Kl. deswegen Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen verlangen konnten, unentschieden gelassen mit der Begründung, die Bereicherungsansprüche seien auf jeden Fall gem. § 197 BGB verjährt.

    Das BerGer. hat die beiden Ratenkreditverträge der Parteien - unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 138 I BGB, insbesondere auf seine Urteile vom 24.3.1988 (NJW 1988, 1661 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 56 = WM 1988, 647 und BGHZ 104, 102 = NJW 1988, 1659 = WM 1988, 645) - für nichtig erachtet, jedoch die Frage, in welcher Höhe der Kl. deswegen Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen verlangen konnten, unentschieden gelassen mit der Begründung, die Bereicherungsansprüche seien auf jeden Fall gem. § 197 BGB verjährt.

  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 24/87

    Auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim Ratenkredit;

    Auszug aus BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88
    Das BerGer. hat die beiden Ratenkreditverträge der Parteien - unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 138 I BGB, insbesondere auf seine Urteile vom 24.3.1988 (NJW 1988, 1661 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 56 = WM 1988, 647 und BGHZ 104, 102 = NJW 1988, 1659 = WM 1988, 645) - für nichtig erachtet, jedoch die Frage, in welcher Höhe der Kl. deswegen Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen verlangen konnten, unentschieden gelassen mit der Begründung, die Bereicherungsansprüche seien auf jeden Fall gem. § 197 BGB verjährt.

    Das BerGer. hat die beiden Ratenkreditverträge der Parteien - unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 138 I BGB, insbesondere auf seine Urteile vom 24.3.1988 (NJW 1988, 1661 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 56 = WM 1988, 647 und BGHZ 104, 102 = NJW 1988, 1659 = WM 1988, 645) - für nichtig erachtet, jedoch die Frage, in welcher Höhe der Kl. deswegen Erstattung rechtsgrundloser Zahlungen verlangen konnten, unentschieden gelassen mit der Begründung, die Bereicherungsansprüche seien auf jeden Fall gem. § 197 BGB verjährt.

  • BGH, 04.02.1988 - III ZR 17/87

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Vollstreckungsbescheids -

    Auszug aus BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88
    Die Auffassung des erkennenden Senats (vgl. auch NJW 1987, 183/184 und NJW-RR 1988, 757 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. BGH, WM 1989, 1023 (1027/1028) = BGHRBGBB § 197 - Energiekosten 1; OLG Hamburg, NJW 1988, 1097 (1098)) - Grundlage der Rechtsprechung geworden.

    Die Auffassung des erkennenden Senats (vgl. auch NJW 1987, 183/184 und NJW-RR 1988, 757 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. BGH, WM 1989, 1023 (1027/1028) = BGHRBGBB § 197 - Energiekosten 1; OLG Hamburg, NJW 1988, 1097 (1098)) - Grundlage der Rechtsprechung geworden.

  • BGH, 02.10.1986 - III ZR 130/85

    Sittenwidrigkeit eines in einer Niedrigzinsperiode abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88
    Die Auffassung des erkennenden Senats (vgl. auch NJW 1987, 183/184 und NJW-RR 1988, 757 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. BGH, WM 1989, 1023 (1027/1028) = BGHRBGBB § 197 - Energiekosten 1; OLG Hamburg, NJW 1988, 1097 (1098)) - Grundlage der Rechtsprechung geworden.

    Die Auffassung des erkennenden Senats (vgl. auch NJW 1987, 183/184 und NJW-RR 1988, 757 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. BGH, WM 1989, 1023 (1027/1028) = BGHRBGBB § 197 - Energiekosten 1; OLG Hamburg, NJW 1988, 1097 (1098)) - Grundlage der Rechtsprechung geworden.

  • OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06

    Anspruch auf Rückzahlung der auf einen nichtigen Darlehensvertrag erbrachten

    Die Vorschrift des § 197 BGB a.F. finde - wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.12.1989 - III ZR 270/88 (NJW 1990, 1036) ergebe - auch Anwendung, soweit der Kläger die Ratenzahlungen auf das Endfinanzierungsdarlehen nicht vereinbarungsgemäß fortgesetzt, sondern die bestehende Restschuld Ende 1988 vollständig abgelöst habe.

    Das vom Landgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.12.1989 (aaO) sei nicht einschlägig.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof durch das vom Landgericht herangezogene Urteil vom 7.12.1989 - III ZR 270/88 (BGH NJW 1990, 1036; vgl. auch BGH NJW 1991, 220, 221) für den Fall eines Ratenkredits entschieden, dass die Verjährung nach § 197 BGB a.F. einheitlich für alle Ansprüche auf Rückzahlung von Zinsen und Kosten gilt, die nach dem - vom Kreditnehmer für wirksam gehaltenen - Ursprungsvertrag in regelmäßigen Raten zu zahlen waren.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich, anders als die Beklagte in der Berufungserwiderung geltend macht, nicht um einen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.12.1989 (aaO) entsprechenden Ratenkreditvertrag, sondern um einen Realkredit in der Form eines Annuitätendarlehens.

    Die Anwendung der im Urteil des Bundesgerichthofs vom 7.12.1989 (aaO) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall lässt sich zwar nicht allein mit dem Argument verneinen, dass die Kläger nicht die Rückzahlung von Zinsen und Kosten, sondern des bei Ablösung der Endfinanzierungen aufgebrachten Darlehenskapitals begehren.

  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 11/93

    Anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

    Auf Zinserstattungsansprüche aber habe der Bundesgerichtshof, falls die Zinsen aufgrund eines nichtigen Kreditvertrags in regelmäßigen Raten zu zahlen gewesen seien, § 197 BGB selbst dann angewandt, wenn die Vertragspartner später eine Schlußzahlung zur vorzeitigen Ablösung der Restschuld vereinbart hätten (Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88 = WM 1990, 134 [BGH 07.12.1989 - III ZR 270/88]).

    Auch der III. Zivilsenat (BGHZ 98, 174, 181 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]; Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88 = WM 1990, 134 [BGH 07.12.1989 - III ZR 270/88]) hat Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Ratenkreditzinsen der kurzen Verjährung nach § 197 BGB nicht etwa deswegen unterworfen, weil sie den in der Vorschrift genannten Zinsansprüchen gleichzustellen seien; vielmehr ist nur die letzte Tatbestandsalternative "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" für anwendbar erklärt worden.

    b) Diese Tatbestandsalternative ist nach der zitierten Rechtsprechung des III. Zivilsenats zum Ratenkreditvertrag dort nur deswegen zu bejahen, weil bei Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages mit jeder Ratenzahlung jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe des in der Rate enthaltenen Kreditkostenanteils entsteht; da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind; in diesem Gesamtzusammenhang müssen auch später vereinbarte einzelne Sonderzahlungen des Kreditnehmers gesehen werden, nur so läßt sich eine einheitliche Anwendung des § 197 BGB bei nichtigen Ratenkreditverträgen rechtfertigen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 aaO).

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 409/06

    Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Darlehensnehmers bei vorzeitiger

    Dies gilt nach Ansicht des damals noch für das Darlehensrecht zuständigen III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auch für den Anspruch auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils, wenn der Kreditnehmer einen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag vorzeitig in einer Summe ablöst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88, WM 1990, 134 f.).

    Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1989 (III ZR 270/88, WM 1990, 134) ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89

    Verwendung zuviel berechneter Zinsen bei einem Annuitätendarlehen; Nichtigkeit

    Da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers hatten, er sei zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181, 182 [BGH 10.07.1986 - III ZR 133/85]; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88 = WM 1990, 134, 135 [BGH 07.12.1989 - III ZR 270/88] zu 2. m.w.Nachw.).

    Dabei bleibt die auf Ratenzahlung gerichtete Ursprungsvereinbarung maßgebend, auch wenn der Kreditnehmer eine nachträglich vereinbarte Schlußzahlung zur vorzeitigen Ablösung der Restschuld geleistet hat und deren Kostenanteil zurückverlangt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 aaO zu 3.).

  • OLG Zweibrücken, 28.11.2005 - 7 U 149/04

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds durch einen unwirksamen

    Allerdings greift gegenüber diesen Ansprüchen zum Teil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, weil es sich auch bei einer solchen Rückforderung um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. handelt (vgl. BGH NJW 1986, 2564, 2566 ff., NJW 1990, 1036 zum sittenwidrigen Ratenkreditvertrag; ferner BGH NJW 1991, 220, 22; NJW 1993, 3257, 3258; NJW-RR 2001, 1420, 1422 und zuletzt NJW-RR 2005, 483, 485 zum Fehlen von Pflichtangaben nach VerbrKG).

    Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezieht sich allerdings zum Teil auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Darlehensverträgen (vgl. BGH NJW 1986, 2564, 2566 ff., NJW 1990, 1036 zum sittenwidrigen Ratenkreditvertrag; ferner NJW 1991, 220, 22; NJW 1993, 3257, 3258; NJW-RR 2001, 1420, 1422 und zuletzt NJW-RR 2005, 483, 485 zum Fehlen von Pflichtangaben nach VerbrKG).

  • LG Stuttgart, 19.09.2013 - 6 O 1/13
    Dies gilt nach Ansicht des damals noch für das Darlehensrecht zuständigen III. Zivilsenats des BGH auch für den Anspruch auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils, wenn der Kreditnehmer einen nach § 138 I BGB nichtigen Ratenkreditvertrag vorzeitig in einer Summe ablöst (NJW 1990, 1036).
  • OLG Celle, 18.08.2004 - 3 U 54/04

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens;

    In NJW 1990, 1036 hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass es bei einem unwirksamen Darlehensvertrag hinsichtlich der von der Bank gemäß § 812 BGB zurückzuzahlenden Zinsen und Kosten unerheblich sei, ob diese vom Darlehensnehmer laufend gezahlt worden seien oder die Parteien sich (im Glauben an die Wirksamkeit des Vertrages) darauf geeinigt gehabt hätten, die gesamte Restforderung durch eine Schlusszahlung zu erbringen.

    Auch insoweit unterscheidet sich die Sachlage bei Anrechnung aller Zahlungen auf die Hauptschuld nach der Kündigung von der Situation vor der Kündigung, was eine verjährungsrechtliche Ungleichbehandlung dieser Fälle rechtfertigt (vgl. BGH NJW 1990, 1036).

  • AG Aachen, 19.03.1992 - 80 C 602/91

    Anspruch auf Erstattung eines Disagios bei vorzeitiger Kündigung eines

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  • AG Aachen, 19.02.1992 - 80 C 602/91

    Voraussetzungen für die anteilige Erstattung eines Disagios im Rahmen eines

    Die vom Landgericht Siegen zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1986, 2564; NJW 1990, 1036) sind nicht einschlägig.

    Denn § 197 BGB gilt einheitlich für alle Ansprüche auf Rückzahlung von Zinsen und Kosten, die nach dem Ursprungsvertrag in regelmäßigen Raten zu zahlen waren (BGH NJW 1990, 1036).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03

    Verbraucherkreditvertrag: Erforderliche Angaben zum Gesamtbetrag;

    Der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1986, 2564 ff., bestätigt durch BGH NJW 1990, 1036) der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. nur dann, wenn er abschnittsweise immer wieder von Neuem entsteht.
  • OLG Frankfurt, 03.02.2005 - 15 U 122/01

    Verjährung eines Anspruchs auf Zahlung von Bereitstellungszinsen

  • OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 238/00

    Verjährung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wegen Überzahlungen im

  • LG Köln, 05.11.2003 - 13 S 11/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückzahlung zuviel geleisteter Zinsen sowie

  • LG Frankenthal, 03.11.2005 - 7 O 40/05
  • LG Köln, 05.11.2003 - 13 S 51/03

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückzahlung zuviel geleisteter Zinsen sowie

  • AG Hagenow, 22.09.2005 - 10 C 118/05
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