Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nichtiger Ratenkreditvertrag: 4jährige Verjährung der Rückzahlungsansprüche bei nachträglich vereinbarter Schlußzahlung zur vorzeitigen Ablösung der Restschuld

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1990, 1036
  • NJW-RR 1990, 632 (Ls.)
  • MDR 1990, 518
  • WM 1990, 134
  • DB 1990, 421



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Wird zitiert von ... (13)  

  • OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06  
    Die Vorschrift des § 197 BGB a.F. finde - wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.12.1989 - III ZR 270/88 (NJW 1990, 1036) ergebe - auch Anwendung, soweit der Kläger die Ratenzahlungen auf das Endfinanzierungsdarlehen nicht vereinbarungsgemäß fortgesetzt, sondern die bestehende Restschuld Ende 1988 vollständig abgelöst habe.

    Das vom Landgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.12.1989 (aaO) sei nicht einschlägig.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof durch das vom Landgericht herangezogene Urteil vom 7.12.1989 - III ZR 270/88 (BGH NJW 1990, 1036; vgl. auch BGH NJW 1991, 220, 221) für den Fall eines Ratenkredits entschieden, dass die Verjährung nach § 197 BGB a.F. einheitlich für alle Ansprüche auf Rückzahlung von Zinsen und Kosten gilt, die nach dem - vom Kreditnehmer für wirksam gehaltenen - Ursprungsvertrag in regelmäßigen Raten zu zahlen waren.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich, anders als die Beklagte in der Berufungserwiderung geltend macht, nicht um einen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.12.1989 (aaO) entsprechenden Ratenkreditvertrag, sondern um einen Realkredit in der Form eines Annuitätendarlehens.

    Die Anwendung der im Urteil des Bundesgerichthofs vom 7.12.1989 (aaO) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall lässt sich zwar nicht allein mit dem Argument verneinen, dass die Kläger nicht die Rückzahlung von Zinsen und Kosten, sondern des bei Ablösung der Endfinanzierungen aufgebrachten Darlehenskapitals begehren.

  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 11/93  

    Anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

    Auf Zinserstattungsansprüche aber habe der Bundesgerichtshof, falls die Zinsen aufgrund eines nichtigen Kreditvertrags in regelmäßigen Raten zu zahlen gewesen seien, § 197 BGB selbst dann angewandt, wenn die Vertragspartner später eine Schlußzahlung zur vorzeitigen Ablösung der Restschuld vereinbart hätten (Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88 = WM 1990, 134 ).

    Auch der III. Zivilsenat (BGHZ 98, 174, 181; Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88 = WM 1990, 134 ) hat Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Ratenkreditzinsen der kurzen Verjährung nach § 197 BGB nicht etwa deswegen unterworfen, weil sie den in der Vorschrift genannten Zinsansprüchen gleichzustellen seien; vielmehr ist nur die letzte Tatbestandsalternative »andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen« für anwendbar erklärt worden.

    b) Diese Tatbestandsalternative ist nach der zitierten Rechtsprechung des III. Zivilsenats zum Ratenkreditvertrag dort nur deswegen zu bejahen, weil bei Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages mit jeder Ratenzahlung jeweils ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe des in der Rate enthaltenen Kreditkostenanteils entsteht; da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers haben, er sei zu der regelmäßigen Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind; in diesem Gesamtzusammenhang müssen auch später vereinbarte einzelne Sonderzahlungen des Kreditnehmers gesehen werden, nur so läßt sich eine einheitliche Anwendung des § 197 BGB bei nichtigen Ratenkreditverträgen rechtfertigen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 aaO).

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 409/06  

    Bankrecht - Vorzeitige Ablösung des Darlehenskapitals eines Annuitätendarlehens

    Dies gilt nach Ansicht des damals noch für das Darlehensrecht zuständigen III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auch für den Anspruch auf Rückzahlung des auf Zinsen und Nebenkosten entfallenden Zahlungsanteils, wenn der Kreditnehmer einen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Ratenkreditvertrag vorzeitig in einer Summe ablöst (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88, WM 1990, 134 f.).

    Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1989 (III ZR 270/88, WM 1990, 134) ergibt sich nichts anderes.

mehr
  • BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89  

    Verwendung zuviel berechneter Zinsen bei einem Annuitätendarlehen; Nichtigkeit

    Da die einzelnen Ratenzahlungen ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Kreditnehmers hatten, er sei zu regelmäßiger Leistung verpflichtet, ist auch der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181, 182; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 270/88 = WM 1990, 134, 135 zu 2. m.w.Nachw.).

    Dabei bleibt die auf Ratenzahlung gerichtete Ursprungsvereinbarung maßgebend, auch wenn der Kreditnehmer eine nachträglich vereinbarte Schlußzahlung zur vorzeitigen Ablösung der Restschuld geleistet hat und deren Kostenanteil zurückverlangt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 aaO zu 3.).

  • OLG Zweibrücken, 28.11.2005 - 7 U 149/04  

    Rückabwicklung eines durch einen Treuhänder geschlossenen Darlehensvertrages zur

    Allerdings greift gegenüber diesen Ansprüchen zum Teil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, weil es sich auch bei einer solchen Rückforderung um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. handelt (vgl. BGH NJW 1986, 2564, 2566 ff., NJW 1990, 1036 zum sittenwidrigen Ratenkreditvertrag; ferner BGH NJW 1991, 220, 22; NJW 1993, 3257, 3258; NJW-RR 2001, 1420, 1422 und zuletzt NJW-RR 2005, 483, 485 zum Fehlen von Pflichtangaben nach VerbrKG).

    Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bezieht sich allerdings zum Teil auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Darlehensverträgen (vgl. BGH NJW 1986, 2564, 2566 ff., NJW 1990, 1036 zum sittenwidrigen Ratenkreditvertrag; ferner NJW 1991, 220, 22; NJW 1993, 3257, 3258; NJW-RR 2001, 1420, 1422 und zuletzt NJW-RR 2005, 483, 485 zum Fehlen von Pflichtangaben nach VerbrKG).

  • OLG Celle, 18.08.2004 - 3 U 54/04  

    Bankrecht - Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs

    In NJW 1990, 1036 hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass es bei einem unwirksamen Darlehensvertrag hinsichtlich der von der Bank gemäß § 812 BGB zurückzuzahlenden Zinsen und Kosten unerheblich sei, ob diese vom Darlehensnehmer laufend gezahlt worden seien oder die Parteien sich (im Glauben an die Wirksamkeit des Vertrages) darauf geeinigt gehabt hätten, die gesamte Restforderung durch eine Schlusszahlung zu erbringen.

    Auch insoweit unterscheidet sich die Sachlage bei Anrechnung aller Zahlungen auf die Hauptschuld nach der Kündigung von der Situation vor der Kündigung, was eine verjährungsrechtliche Ungleichbehandlung dieser Fälle rechtfertigt (vgl. BGH NJW 1990, 1036).

  • AG Aachen, 19.02.1992 - 80 C 602/91  
    Die vom Landgericht Siegen zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1986, 2564; NJW 1990, 1036) sind nicht einschlägig.

    Denn § 197 BGB gilt einheitlich für alle Ansprüche auf Rückzahlung von Zinsen und Kosten, die nach dem Ursprungsvertrag in regelmäßigen Raten zu zahlen waren (BGH NJW 1990, 1036).

  • AG Aachen, 19.03.1992 - 80 C 602/91  
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  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 8 U 149/03  

    Verbraucherkreditvertrag: Erforderliche Angaben zum Gesamtbetrag;

    Der bereicherungsrechtliche Erstattungsanspruch unterliegt nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1986, 2564 ff., bestätigt durch BGH NJW 1990, 1036) der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. nur dann, wenn er abschnittsweise immer wieder von Neuem entsteht.
  • OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 238/00  

    Verjährung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wegen Überzahlungen im

    Die von der Beklagten zur Verjährungsfrage angeführten Entscheidungen des III. Zivilsenats des BGH vom 10.07.1986 (BGHZ 98, 174 = WM 1986, 991 = NJW 1986, 2564) und 07.12.1989 (WM 1990, 134 = NJW 1990, 1036) befassen sich mit der Verjährung von Rückzahlungsansprüchen bei nichtigen Ratenkreditverträgen.
  • LG Köln, 05.11.2003 - 13 S 11/03  
  • LG Köln, 05.11.2003 - 13 S 51/03  
  • AG Hagenow, 22.09.2005 - 10 C 118/05  
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