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   BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88   

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BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88 (https://dejure.org/1989,226)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1989 - III ZR 66/88 (https://dejure.org/1989,226)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1989 - III ZR 66/88 (https://dejure.org/1989,226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; HaftpflG § 1978 § 2
    Auslegung der gemeindlichen Regenwasserkanalisation; Amtspflichtverletzung durch unzureichende Dimensionierung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gefährdungshaftung der Gemeinde für Regenwasserkanalisation (IBR 1990, 385)

Papierfundstellen

  • BGHZ 109, 8
  • NJW 1990, 1167
  • NJW-RR 1990, 608 (Ls.)
  • MDR 1990, 316
  • NVwZ 1990, 597 (Ls.)
  • VersR 1990, 156
  • DVBl 1990, 431
  • DÖV 1990, 209
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen einer Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden, auf dem Anschluß des Klägers an die städtische Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (analog §§ 276, 278 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 299; ferner Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 = NJW 1984, 615, 617, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) sowie wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG; vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO m. w. Nachw.) verneint.

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO NJW 1984, 617).

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das gemeindliche Kanalisationsgesetz zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen gehört, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteil BGHZ 88, 85, 88; ferner Senatsurteile vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 = VersR 1983, 588, 589 und vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 = BGHR HPflG (1978) § 2 Abs. 1 - Rohrleitungsanlage 1 = NJW 1989, 104).

    Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 2 HPflG setzt demnach voraus, daß der Schaden entweder durch die Wirkung von Flüssigkeiten entstanden ist, die von der Rohrleitungsanlage oder Anlage zur Ableitung von Flüssigkeiten ausgehen (Abs. 1 Satz 1 sog. Wirkungshaftung), oder daß der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem, d. h. den anerkannten Regeln der Technik entsprechendem und unversehrtem Zustand befand (Abs. 1 Satz 2 und 3, sog. Zustandshaftung; vgl. Senatsurteile BGHZ 88, 85, 88 und vom 14. Juli 1988 aaO).

    Es trifft zwar zu, daß mit der geltenden Fassung des § 2 HPflG, die auf dem Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 (BGBl I S. 1577) beruht, im Bereich der Wasserrohrleitungen namentlich eine Lücke geschlossen werden sollte, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im früheren Haftungssystem für Wasserrohrbrüche bestand (vgl. zur Entstehungsgeschichte: Senatsurteil BGHZ 88, 85, 89 f.).

    Dementsprechend wird die Ersatzpflicht der Gemeinde häufig darauf beruhen, daß das Rohrleitungssystem der Kanalisation etwa gebrochen, schadhaft oder sonst funktionsuntauglich geworden ist und die Wirkungen des alsdann von der Anlage ausgehenden Wassers zu den Schäden geführt haben (Senatsurteil BGHZ 88, 85, 90).

    Zwar deutet - worauf der Senat in BGHZ 88, 85, 91 hingewiesen hat - eine Äußerung in der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 4. Mai 1977 in diese Richtung.

  • BGH, 14.07.1988 - III ZR 225/87

    Gefährdungshaftung für Überschwemmungsschäden

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das gemeindliche Kanalisationsgesetz zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen gehört, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteil BGHZ 88, 85, 88; ferner Senatsurteile vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 = VersR 1983, 588, 589 und vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 = BGHR HPflG (1978) § 2 Abs. 1 - Rohrleitungsanlage 1 = NJW 1989, 104).

    Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 2 HPflG setzt demnach voraus, daß der Schaden entweder durch die Wirkung von Flüssigkeiten entstanden ist, die von der Rohrleitungsanlage oder Anlage zur Ableitung von Flüssigkeiten ausgehen (Abs. 1 Satz 1 sog. Wirkungshaftung), oder daß der Schaden, ohne auf den Wirkungen der Flüssigkeit zu beruhen, auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, daß sich diese zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsmäßigem, d. h. den anerkannten Regeln der Technik entsprechendem und unversehrtem Zustand befand (Abs. 1 Satz 2 und 3, sog. Zustandshaftung; vgl. Senatsurteile BGHZ 88, 85, 88 und vom 14. Juli 1988 aaO).

    Im Gegensatz dazu besteht bei der Wirkungshaftung eine solche Einschränkung nicht; dementsprechend ist auch im Schrifttum anerkannt, daß es hier nicht darauf ankommt, ob die Anlage zum Zeitpunkt der Schadensverursachung ordnungsgemäß war (Filthaut aaO § 2 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1988 aaO, wo ebenfalls nicht darauf abgestellt wird, ob die dortige Kanalisationsanlage schadhaft gewesen sei).

    Es reicht vielmehr, daß sich die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengeren Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG bildete (Senatsurteil vom 14. Juli 1988 aaO 3 b).

    Es ist, als es aus den Öffnungen der Gullys heraustrat, i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG »von« der Rohrleitungsanlage ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1988 aaO).

  • BGH, 27.01.1983 - III ZR 70/81

    Amtspflichtverletzung - Gemeinde - Kanalisation - Ausbau- und Unterhaltspflichten

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auch auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl 1983, 1055, 1058 [BGH 27.01.1983 - III ZR 70/81] m. w. Nachw.).

    Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 27. Januar 1983 (aaO) die Auslegung einer Leitung auf einen nur einjährigen Berechnungsregen als unzureichend angesehen, sondern Kehrzeiten von drei, fünf, zehn oder gar fünfzehn Jahren in Erwägung gezogen.

    Außerdem sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere das Höhenniveau des betroffenen Gebiets und die Wasserführung (Senatsurteil vom 27. Januar 1983 aaO).

  • OLG Hamm, 14.10.1983 - 15 W 306/83
    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO NJW 1984, 617).
  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 110/81

    Verletzung einer Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis -

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Wirtschaftliche Gründe zwingen jede Gemeinde dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, daß es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 = VersR 1982, 1196, 1197; vgl. ferner Filthaut, HPflG, 2. Aufl. 1988 § 12 Rn. 173 m. w. Nachw.).
  • BGH, 17.03.1983 - III ZR 116/81

    Wasserleitung - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das gemeindliche Kanalisationsgesetz zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen gehört, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteil BGHZ 88, 85, 88; ferner Senatsurteile vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 = VersR 1983, 588, 589 und vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 = BGHR HPflG (1978) § 2 Abs. 1 - Rohrleitungsanlage 1 = NJW 1989, 104).
  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 87/69

    Abwässerkanalisation

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen einer Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden, auf dem Anschluß des Klägers an die städtische Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (analog §§ 276, 278 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 299; ferner Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 = NJW 1984, 615, 617, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) sowie wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG; vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1983 aaO m. w. Nachw.) verneint.
  • BGH, 15.03.1988 - VI ZR 115/87

    Begriff der höheren Gewalt

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    In der Rechtsprechung zu § 1 a des früheren Reichshaftpflichtgesetzes sowie zu § 1 des jetzigen HPflG war und ist anerkannt, daß höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis ist, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsinhaber hinzunehmen ist (BGHZ 7, 338, 339 [BGH 23.10.1952 - III ZR 364/51]; BGH Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 115/87 = BGHR HPflG (1978) § 1 Abs. 2 Satz 1 - Höhere Gewalt 1).
  • BGH, 23.10.1952 - III ZR 364/51

    Hochspannungsleitung. Höhere Gewalt

    Auszug aus BGH, 05.10.1989 - III ZR 66/88
    In der Rechtsprechung zu § 1 a des früheren Reichshaftpflichtgesetzes sowie zu § 1 des jetzigen HPflG war und ist anerkannt, daß höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis ist, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsinhaber hinzunehmen ist (BGHZ 7, 338, 339 [BGH 23.10.1952 - III ZR 364/51]; BGH Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 115/87 = BGHR HPflG (1978) § 1 Abs. 2 Satz 1 - Höhere Gewalt 1).
  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03

    Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen

    Zu den dort genannten Rohrleitungsanlagen, an die das Gesetz eine Gefährdungshaftung ihres Inhabers knüpft, rechnet der Senat in ständiger Rechtsprechung auch die städtische Abwasserkanalisation (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001 - II ZR 102/00 - NVwZ 2001, 1448; zuletzt Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 274/03 - für BGHZ vorgesehen).

    Der erkennende Senat hat diese Frage bisher offengelassen (BGHZ 109, 8, 14 f.; Urteil vom 26. April 2001 aaO S. 1449; s. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104, 105).

    Darunter versteht die höchstrichterliche Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (RGZ 171, 104, 105 f.; BGHZ 7, 338, 339; 109, 8, 14 f.; BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 aaO S. 16; s. ferner Filthaut, aaO § 1 Rn. 158 f.; § 2 Rn. 71 m.w.N.).

    Von der Gemeinde darf zwar im allgemeinen erwartet werden, daß die von ihr betriebene Abwasserkanalisation das aufgenommene Wasser schadlos ableitet; insofern gehen auch die Anforderungen an den Tatbestand der "höheren Gewalt" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG über die an das Aufnahmevermögen des Kanalnetzes, mit denen sich der Senat verschiedentlich unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung befaßt hat (vgl. BGHZ 109, 8, 10 f.; 115, 141, 147 f.; 140, 380, 385; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307 f.; s. auch Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 = VersR 1991, 888, 889), hinaus.

  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Es wirke sich daher für den Schaden des Klägers nicht aus, daß die auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegte Kanalisation nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8, 10 f) objektiv unzureichend gewesen sei.

    Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307).

    Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das eine gemeindliche Regenwasserkanalisation betreffende Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8) ein Verschulden von Bediensteten der Beklagten daran verneint, daß im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch keine ausreichend dimensionierte Kanalisation zur Verfügung gestanden habe, zieht es aus dem Senatsurteil vom 27. Januar 1983 nicht die gebotenen Schlüsse und läßt, wie die Revision mit Recht rügt, wesentliches Vorbringen zum Kenntnisstand der Beklagten [vgl. hierzu unter I 1 b cc (1)] außer Betracht.

    Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senat, BGHZ 109, 8, 10; BGHZ 115, 141, 147 f).

  • BGH, 11.07.1991 - III ZR 177/90

    Beweisanforderungen bei der Wirkungshaftung; Anforderungen an die Auslegung der

    Zur Frage, wie eine gemeindliche Regenwasserkanalisation ausgelegt werden muß (Ergänzung zu BGHZ 109, 8 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88]).

    Das gemeindliche Kanalisationsnetz gehört zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen; daher ist grundsätzlich für einen Schadensersatzanspruch wegen der Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers Raum (vgl. Senatsurteil BGHZ 109, 8, 12 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] m. zahlr. w. Nachw. ferner Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 149/90, für BGHZ vorgesehen).

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dieser letzteren Fallgestaltung komme eine Wirkungshaftung nicht in Betracht, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile BGHZ 109, 8, 14 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] und vom 6. Juni 1991 aaO).

    Gesetzgeberischer Grund für die mit der Schaffung des jetzigen (auf dem Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977, BGBl I S. 1577, beruhenden) § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG bewirkte Erstreckung der Gefährdungshaftung auf die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, ist die besondere Betriebsgefahr, die mit dem konzentrierten Transport der Flüssigkeit in einer Rohrleitung typischerweise verbunden ist (Senatsurteil BGHZ 109, 8, 13 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] m.w.Nachw.).

    Die Wirkung ist vielmehr in beiden Fäller, unmittelbar auf das Wasser selbst und nicht auf die Leitung zurückzuführen (Senatsurteile BGHZ 109, 8, 14 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] und vom 6. Juni 1991 aaO).

    Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auch auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senatsurteil BGHZ 109, 8, 10 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] m.w.Nachw.).

    Allerdings hat der Senat in BGHZ 109, 8 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] entschieden, daß eine gemeindliche Regenwasserkanalisation unzureichend ist, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist.

    Dementsprechend weist auch Pecher (Auswahl der Bemessungssicherheit von Regen- und Mischwasserkanalen, BADK-Information 2/90, 35, 37) in einer Stellungnahme zu dem Senatsurteil BGHZ 109, 8 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88] zutreffend darauf hin, daß der Berechnungsregen nicht der alleinige Maßstab für die Dimensionierung der Kanalisation sein kann; vielmehr sind zusätzlich die Geländeverhältnisse und die möglichen Fließwege des Abwassers bei Austritt aus den Einläufen zu beachten.

    Dieser Gesichtspunkt versagt indessen, wenn sich zeigt, daß es in dem gesamten Straßenzug immer wieder zu Überschwemmungen kommt (vgl. Senatsurteile BGHZ 109, 8, 11 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88], und vom 7. Juli 1983 a.a.O. NJW 1984, 617).

  • BGH, 14.12.2006 - III ZR 303/05

    Rechtsnatur des Schuldverhältnisses zwischen der Gemeinde als Betreiberin einer

    a) In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass zwischen einer Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer einer gemeindlichen Abwasserkanalisation ein öffentlich-rechtliches gesetzliches Schuldverhältnis bestehen kann und dass dieses Schuldverhältnis geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde nach den Bestimmungen der §§ 275 ff. BGB einschließlich einer Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zu begründen (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 109, 8, 9; 115, 141, 146; 166, 268, 276 f. Rn. 17; Urteil vom 28. Oktober 1976 - III ZR 155/74 - NJW 1977, 197).
  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03

    Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 109, 8, 12 m.w.N.; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - DVBl. 2001, 1272 = VersR 2002, 444).
  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95

    Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden

    Es fehlt aber an der Voraussetzung der Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HpflG, daß der Schaden gerade und entscheidend auf die Funktion der Rohrleitungsanlage, d.h. die (typischen) Wirkungen des in einer solchen Anlage aufgenommenen und konzentriert fortgeleiteten Wassers zurückzuführen ist (vgl. Senat, Urteile vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 = BGHWarn 1988 Nr. 226 = NJW 1989, 104; BGHZ 109, 8, 13, 14; 114, 380, 381; 115, 141, 143; 125, 19, 26; Beschluß vom 13. Juli 1993 - III ZR 69/92 = BGHR HPflG § 2 Abs. 1 S. 1 Rohrleitung 6).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Entwässerungssystem so beschaffen sein, daß es das anfallende Niederschlagswasser von extremen Ausnahmesituationen, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorzukommen pflegen ("Jahrhundertereignis"), abgesehen, gefahrlos bewältigen kann; es kommt insoweit entscheidend auf eine umfassende Würdigung aller nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, -technischen und topographischen Gegebenheiten an (vgl. Senat BGHZ 109, 8, 10 f; 115, 141, 147 ff).

  • BGH, 26.04.2001 - III ZR 102/00

    Haftung der Gemeinde bei aus der Kanalisation austretendem Oberflächenwasser

    Zu den in § 2 Abs. 1 HPflG genannten Rohrleitungsanlagen rechnet der Senat in ständiger Rechtsprechung auch die gemeindliche Abwasserkanalisation (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; jew. m.w.N.).

    Soweit Regenwasser aus dem Kanalnetz ausgetreten und von dort auf das Grundstück der Kläger geflossen sein sollte, wäre der Schaden ferner auf die Wirkungen der transportierten Flüssigkeit zurückzuführen (s. Senatsurteile BGHZ 109, 8, 12 f.; 115, 141 f.; Urteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104 f.).

    Insoweit käme eine Ersatzpflicht der beklagten Gemeinde allenfalls nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) oder wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht (vgl. etwa BGHZ 109, 8, 10; 115, 141, 147 f.; 125, 19, 20 f.; 140, 380, 384 ff.).

    Der Senat hat bisher offengelassen, ob sich in derartigen Fällen die Annahme höherer Gewalt schon deshalb verbietet, weil die Schadensfolge nicht einem betriebsfremden "Drittereignis" zuzurechnen, sondern Ausfluß des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen besonderen Risikos ist (BGHZ 109, 8, 14 f.; eine Berufung auf höhere Gewalt lassen dagegen bei katastrophenartigen Unwettern zu: OLG Düsseldorf ZMR 1994, 326, 328; OLG München OLG-Report 2000, 62; OLG Zweibrücken BADK-Inf. 1991, 53, 54; Filthaut, HPflG, 5. Aufl., § 2 Rn. 74; verneinend für Regenfälle mit einer Wiederkehrzeit von zehn Jahren OLG Karlsruhe NVwZ-RR 2001, 147, 148; die hiergegen eingelegte Revision hat der Senat mit Beschluß vom 19. Oktober 2000 - III ZR 322/99 - nicht angenommen).

    Voraussetzung wäre jedenfalls ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (Katastrophenregen), auf den die Beklagte ihre Kanalisation auch unter dem Gesichtspunkt der durch den konzentrierten Transport von Wasser erhöhten Gefährdung Dritter wirtschaftlich zumutbar nicht auslegen mußte und konnte (vgl. BGHZ 109, 8, 15).

  • BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97

    Auslegung einer gemeindlichen Abwasser- und Regenwasserkanalisation

    Zur Frage, wie eine gemeindliche Abwasser- und Regenwasserkanalisation ausgelegt werden muß (Fortführung von BGHZ 109, 8 und 115, 141).

    Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 = DVBl. 1983, 1055, 1056; ferner Senatsurteile BGHZ 109, 8; 115, 141, 147; jeweils m.w.N.; zusammenfassend Werp, Festschrift Boujong, 1996 S. 672, 674).

    a) Der Senat hat in BGHZ 109, 8 - in Fortführung von Erwägungen aus dem früheren Urteil vom 27. Januar 1983 (aaO) bereits entschieden, daß eine gemeindliche Regenwasserkanalisation unzureichend ist, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist.

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, daß es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (BGHZ 109, 8, 11; 115, 141, 150; Werp aaO S. 681 ff und in Korrespondenz Abwasser [KA] 1992, 1385 ff).

    Insbesondere kann sich die Beklagte zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, daß erstmals durch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8) klargestellt worden sei, daß nicht allein auf einen einjährigen Berechnungsregen abgestellt werden durfte.

  • BGH, 27.01.1994 - III ZR 158/91

    Haftung der Gemeinde für Überschwemmungen

    Auch in diesem Falle bleibt der funktionelle Zusammenhang mit der Rohrleitungsanlage des Beklagten gewahrt und verwirklicht sich die mit dem konzentrierten Transport in der Anlage verbundene Gefahr, die den gesetzgeberischen Grund für die verschuldensunabhängige Haftung bildet (dazu: Senatsurteile BGHZ 109, 8, 13 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88]; 115, 141, 143).

    Das schadenstiftende Wasser wäre dann nicht anders zu beurteilen als ungefaßtes Oberflächenhochwasser, das nicht in die Rohrleitung gelangt und bei dem eine Ersatzpflicht in der neueren Senatsrechtsprechung durchgängig verneint wird (Senatsurteile BGHZ 109, 8 [BGH 05.10.1989 - III ZR 66/88]; 114, 380 [BGH 06.06.1991 - III ZR 149/90]; 115, 141, 143).

  • BGH, 30.04.2008 - III ZR 5/07

    Eigentumsverhältnisse an Anlagen der Abwasserkanalisation; Haftung wegen der

    Die gemeindliche Abwasserkanalisation gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu den Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; 158, 263, 265; 159, 19, 21; 164, 324, 326).
  • BGH, 13.10.2005 - III ZR 346/04

    Haftung des Anlagenbetreibers für ausgetretene Flüssigkeiten

  • BGH, 11.10.1990 - III ZR 134/88

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen fehlender Entwässerung bzw. fehlendem

  • OLG Dresden, 16.10.1998 - 6 U 1049/98

    Schadensersatz; Grundstück; Überschwemmung; Kanalisation; Haftpflicht

  • OLG Brandenburg, 06.05.2008 - 2 U 20/02

    Amtshaftungsanspruch wegen Wasserschaden durch unzureichende Straßenentwässerung:

  • OLG Bamberg, 10.12.2007 - 4 U 38/06

    Haftung einer Gemeinde für Überschwemmungsschäden durch Hangwasser

  • VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17

    Begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn fortdauernd die

  • BGH, 14.06.1993 - III ZR 135/92

    Anlagenhaftung bei Heizöllieferung

  • OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 2 U 11/22

    Amtshaftung des Trägers der Straßenbaulast wegen unzureichender Dimensionierung

  • BGH, 06.06.1991 - III ZR 149/90

    Gefährdungshaftung für eine Wasserrohrleitungsanlage

  • BGH, 05.04.1990 - III ZR 4/89

    Begriff der Rohrleitungsanlage; Verschuldensvermutung im Rahmen der Amtshaftung;

  • LG Ingolstadt, 06.02.2014 - 41 O 1906/12

    Haftung des Rohrleitungsanlageninhabers - Haftung für Kanaldeckel

  • OLG Schleswig, 21.02.2008 - 11 U 102/05

    Amtshaftung für Überschwemmungsschäden

  • OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08

    Haftung des Inhabers einer Abwasseranlage wegen Überflutung eines

  • OLG Hamm, 23.07.2010 - 11 U 145/08
  • OLG Brandenburg, 29.05.2007 - 2 U 41/06

    Staats- und Amtshaftung: Schadensersatzansprüche gegen eine Gemeinde wegen eines

  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 69/92

    Wasserrohr III - § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG

  • OLG Schleswig, 10.05.2002 - 11 U 202/00

    Überschwemmungsschaden, der durch eine gemeindeeigene Regenwasserkanalisation

  • OLG Dresden, 27.06.2002 - 21 U 864/00

    Durchleitungsrecht für Altanlagen nach § 109 Abs. 2 SächsWG

  • OLG Nürnberg, 09.01.2002 - 4 U 281/00

    Haftung eines Hoheitsträgers für die Schäden, die von ihm mit der Erfüllung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2022 - 11 A 2800/18

    Maßnahmen zum Schutz des Grundstücks eines Eigentümers vor Überflutung durch

  • OLG Karlsruhe, 07.10.1999 - 19 U 93/98

    Haftung der Gemeinde für aus der Kanalisation austretendes Regenwasser)

  • OLG Düsseldorf, 17.03.1994 - 18 U 173/93

    Haftung der Gemeinde für einen Rückstau aus dem Kanalsystem; Mitverschulden bei

  • OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03

    Rückstauschaden nach Offenstehen eines Kanaldeckels: Ansprüche gegen eine

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 185/21

    Amtshaftung; Überschwemmung; Regenwasserkanalisation; Rohrleitung; Einlaufgitter

  • OLG Bamberg, 10.07.1990 - 5 U 134/89

    Schadensersatzforderung wegen Eisbildung auf Bundesstraße

  • LG Hagen, 08.06.2016 - 8 O 295/15

    Zur Haftung auf Schadensersatz wegen der Verschmutzung von Gewässern mit Gülle

  • LG Heidelberg, 02.08.1995 - 3 O 78/94

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Wasserschadens durch Rückstau in der

  • OLG Celle, 11.07.1990 - 9 U 197/89

    Gefährdungshaftung; Öffentlicher Straßenraum; Gullydeckel; Kanalisationsanlage

  • LG Koblenz, 20.01.2022 - 3 O 325/20

    Haftung von Bahnunternehmen bei Vollbremsung eines Zuges

  • OLG Brandenburg, 12.03.2002 - 2 U 29/01

    Haftung des Straßenbaulastträgers für Überschwemmungsschäden

  • VG Regensburg, 03.06.2015 - RO 8 K 14.2163

    Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch

  • VG Regensburg, 16.11.2009 - RO 8 K 09.1966

    Zum Anspruch auf Abwehr von bei Starkregenereignissen zulaufendem

  • OLG Celle, 10.05.2000 - 2 U 224/99

    Schadensersatz; Mietminderung; Überschwemmung; Wasserschaden; Verfahrensmangel;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2004 - 7a B 781/04

    Vorläufige Aussetzung eines Bebauungsplans außer Vollzug; Außervollzugsetzung

  • OLG Köln, 07.06.2001 - 7 U 9/01

    Amtshaftungsanspruch eines Hauseigentümers wegen Wasserschäden durch starke

  • OVG Bremen, 26.05.1998 - 1 N 6/97

    Voraussetzungen der Erhebung und bemessung von Benutzungsgebühren durch

  • OLG Celle, 20.02.1991 - 9 U 235/89

    Entfernung eines Gullydeckels durch Dritte als höhere Gewalt

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 8 C 21.2510

    Fehlender Anordnungsgrund für sofortige Sicherungsmaßnahmen an einem Bach

  • VGH Bayern, 09.01.2014 - 8 ZB 12.1264

    Bewertungsvorsprung des Wasserwirtschaftsamts

  • AG Düsseldorf, 27.03.2007 - 33 C 11946/06

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall wegen Nichtbeachtung der im

  • LG Duisburg, 21.06.2022 - 6 O 123/15

    Verkehrsunfallhaftung - Beifahrerverletzung durch umstürzenden Baum

  • OLG Brandenburg, 30.08.2011 - 2 U 44/08

    Schadensersatz für die Überflutung eines Kellers nach einem starken Regen

  • LG Schweinfurt, 11.10.2021 - 23 O 1051/20

    Versicherungsnehmer, Unabwendbares Ereignis, Strafrechtliches

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