Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.01.1990

Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 229/88   

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https://dejure.org/1989,543
BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 229/88 (https://dejure.org/1989,543)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1989 - VIII ZR 229/88 (https://dejure.org/1989,543)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 229/88 (https://dejure.org/1989,543)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Fernwärme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AVBFernwärmeV § 1 Abs. 1; HeizkostenV § 6 Abs. 1 Satz 2 i.d.F. v. 5.4.1984, BGBl. I S. 592
    Anwendung der Fernwärmeverordnung auf ein Wärmelieferungsverhältnis?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 109, 118
  • NJW 1990, 1181
  • NJW-RR 1990, 632 (Ls.)
  • MDR 1990, 332
  • WM 1990, 441
  • BB 1990, 452
  • DB 1990, 1184
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.11.1985 - VIII ZR 316/84

    Anfechtung der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 229/88
    Dazu ist allerdings grundsätzlich die Mitwirkung aller drei Beteiligten erforderlich, indem entweder zwischen diesen ein entsprechender »dreiseitiger« Vertrag geschlossen oder, wie hier, eine Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten getroffen wird und der Dritte dieser zustimmt (BGHZ 96, 302, 308) [BGH 27.11.1985 - VIII ZR 316/84].
  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 229/88
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß eine Vertragsübernahme durch Rechtsnachfolge dadurch herbeigeführt werden kann, daß ein Vertragspartner unter Aufrechterhaltung der Identität des Vertrages ausgewechselt wird (BGHZ 95, 88, 94 m. w. Nachw.).
  • BGH, 09.04.1986 - VIII ZR 133/85

    Betreiben der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage durch einen Dritten

    Auszug aus BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 229/88
    Der erkennende Senat hat in einem Fall, in dem ein Dritter die dem Gebäudeeigentümer gehörende, in das Gebäude integrierte Heizungsanlage als Pächter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieb und die Kosten aufgrund entsprechender Lieferverträge den Mietern unmittelbar in Rechnung stellte, ausgeführt, bei einer derartigen Sachlage werde keine Fernwärme geliefert, sondern die Nutzer würden aus einer zentralen Heizungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV mit Wärme versorgt (Urteil vom 9. April 1986 - VIII ZR 133/85 = WM 1986, 893).
  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 175/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

    Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziert und an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990, 608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126).
  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 250/17

    Versorgung von Nachbargrundstücken über eine Heizungsanlage: Anspruch der

    Es ist jedoch anerkannt, dass der Gläubiger einer Vertragsübernahme auch bereits im Voraus zustimmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1998 - II ZR 366/96, NJW 1998, 1645 unter I 2 b; MünchKommBGB/Heinemeyer, aaO, § 415 Rn. 9 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 415 Rn. 3 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 229/88, BGHZ 109, 118, 123).
  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 262/09

    Zu Laufzeitvereinbarungen in Wärmeversorgungsverträgen

    Hieran fehlt es regelmäßig, wenn der Energieversorger/Energiedienstleister sich im Wesentlichen lediglich dazu verpflichtet, eine bereits vorhandene, im Eigentum des Kunden stehende funktionstüchtige Heizungsanlage für ein symbolisches Entgelt anzupachten, zu warten und zu betreiben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989, VIII ZR 229/88, BGHZ 109, 118 und BGH, Urteil vom 15. Februar 2006, VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 229/88, BGHZ 109, 118, 126; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 22) handelt es sich um Fernwärme, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird, wobei es auf die Nähe der Heizungsanlage zu dem versorgten Gebäude ebenso wenig ankommt wie auf das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes.

  • BGH, 15.02.2006 - VIII ZR 138/05

    Begriff des Fernwärmeversorgungsunternehmens

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109, 118, 126; Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608, unter B I 1 b bb) handelt es sich um Fernwärme, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird.

    Auf den Umfang der Lieferverpflichtungen kommt es ebenso wenig an wie im Falle der Eigenerzeugung der Fernwärme durch den Lieferanten auf das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes (vgl. BGHZ 109, 118, 126).

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02

    Neue Bundesländer: Umlegung der Betriebskosten auf die Mieter

    Die frühere Fassung der Anlage 3 Nr. 4 Buchst. c zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (Fassung vom 18. Juli 1979 - BGBl. 1979 I S. 1077, 1101) betraf nur die Versorgung mit "Fernwärme"; diese Voraussetzung war bei einer Lieferung von Wärme aus einer Anlage in dem zu versorgenden Gebäude nicht in jedem Falle gegeben (Senat, Urteil vom 9. April 1986 - VIII ZR 133/85, NJW 1986, 3195 unter II 1 b cc; vgl. BGHZ 109, 118, 125 f.).
  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 8/89

    Fälligkeit des Entgelts für die Lieferung von Fernwärme bei fehlender

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 25. Oktober 1989 (VIII ZR 229/88, zur Aufnahme in BGHZ vorgesehen) entschieden, daß es sich um Fernwärme handelt, wenn die Wärme aus einer nicht dem Eigentümer des zu versorgenden Gebäudes gehörenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig produziert und an andere geliefert wird.
  • LG Heidelberg, 19.11.2010 - 5 S 34/10

    Duldungspflicht eines Mieters bzgl. eines Austauschs eines bestehenden

    Vor einer missbräuchlichen Ausübung dieses Rechts ist der Mieter nach dem Rechtsgedanken des § 315 BGB ausreichend geschützt, weil die Entscheidung des Vermieters auf Ermessensüberschreitung überprüft wird (LG Hamburg WuM 1990, 33; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 11. Aufl. 2009, Rn. 6133a; Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, HeizKV § 4 Rn. 4).

    Eine ernstzunehmende Besorgnis einer schadensträchtigen Gefahr im Sinne einer wissenschaftlichen Verifizierbarkeit (so für Verdunster-Messgeräte LG Hamburg WuM 1990, 33) ist deshalb nicht ersichtlich; die allgemeine Erwägung, die absolute Ungefährlichkeit der Funk-Messgeräte sei noch nicht abschließend bewiesen, genügt angesichts der zahlreichen Alltagsgefahren, die im täglichen Lebens auftreten und hingenommen werden, nicht.

  • BGH, 08.10.1992 - IX ZR 98/91

    Haftung des Rechtsanwalts bei Vertragsprüfung - Sittenwidrige Verfallklausel in

    Mit Urteil vom 3. Juli 1991 (VIII ZR 201/90, WM 1991, 1675) schließlich hat der Bundesgerichtshof die Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf jede vertragliche Übernahme der Getränkebezugsverpflichtung eines Gastwirts gegenüber einer Brauerei ausgedehnt, und zwar gleichviel, ob die Auswechslung des Vertragspartners im Wege des dreiseitigen Vertrages zwischen der ausscheidenden, der übernehmenden und der verbleibenden Partei vereinbart wird oder - wie hier - dadurch, daß der verbleibende Teil dem Vertrag zwischen der ursprünglichen und der neuen Partei zustimmt (vgl. insoweit BGHZ 95, 88, 95; 109, 118, 132).
  • OLG Frankfurt, 23.04.2008 - 4 U 150/07

    Energieversorgung: Eigentumserwerb und Eigentumszuordnung an Wärmeversorgungs-

    Dementsprechend hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Vertragsbedingung der AVBFernwärmeV auch dem Wärmeversorgungsvertrag zugrunde gelegt, was im Hinblick auf die vom Verordnungsgeber gegebene Begründung zu dieser Verordnung nicht zwingend eine Verteilung der Fernwärme über ein Verteilungsnetz voraussetzt (vgl. BGHZ 109, 118).

    Die Einbeziehung von Vertragsbedingungen entsprechend der AVBFernwärmeV führt indessen nicht automatisch zu einer Verkehrsauffassung, nach der die Wärmeerzeugungs- bzw. Heizungsanlage nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudeeigentums bzw. des Eigentums an dem Raum gehören würde, in dem diese Anlage steht (so im Fall BGHZ 109, 118).

  • KG, 01.09.2009 - 27 U 76/08

    Wärmelieferungsvertrag mit 10-jähriger Bindungsfrist: Begriff der Fernwärme

    Was unter dem Begriff Fernwärme zu verstehen ist, ist umstritten (vergleiche die Zusammenstellung der unterschiedlichen Ansichten in BGH NJW 1990, 1181 unter B. I 3.b)aa)).

    Unter Hinweis auf diese Änderung der HeizkostenV hat der BGH (NJW 1990, 1181/1183) seine oben zitierte Entscheidung aus dem Jahre 1986 in Frage gestellt, brauchte die hiesige Fallkonstellation dort aber nicht zu entscheiden, da die Heizungsanlage nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stand.

  • AG Dortmund, 12.08.2014 - 425 C 4765/14

    Mieterhöhung: Korrekte Einordnung in Mietspiegel

  • BGH, 21.10.1992 - VIII ZR 99/91

    Vertragsübernahme bei Erwerb eines Gaststättengrundstücks und Übernahme einer

  • BGH, 14.01.1997 - KZR 35/95

    Wirksamkeit von Ausschließlichkeitsbindungen; Begriff des "gemeinsamen Zwecks"

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 172/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

  • BGH, 03.07.1991 - VIII ZR 201/90

    Übernahme einer Getränkebezugsverpflichtung als Abzahlungsgeschäft

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 173/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

  • AG Berlin-Lichtenberg, 02.05.2007 - 7 C 101/07

    Wohnraummiete: Mieterpflicht zur Duldung des Austauschs von Wärmemengenzählern

  • LG Würzburg, 30.01.2019 - 3 S 1994/17

    Abstrakter Rechtssatz, Billigkeitskontrolle, vermögenswirksame Leistungen,

  • BGH, 24.01.2003 - V ZR 174/02

    Entfernung von Fernwärmeleitungen nach Beendigung des Versorgungsvertrages

  • OLG Köln, 11.06.2021 - 19 U 117/20

    Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Fernwärme Anspruch auf

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2013 - 3 U 51/12

    Preisanpassungsklausel in Wärmelieferungsvertrag - Abgrenzung von

  • OLG Schleswig, 24.10.2013 - 7 U 33/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Übertragung von Vertragsverhältnissen über

  • OLG Köln, 16.12.2009 - 11 U 89/09

    Zustandekommen von Versorgungsverträgen über Fernwärme

  • AG Leipzig, 22.05.2008 - 170 C 6607/07
  • LG Hamburg, 11.07.2014 - 304 O 122/13

    Wärmelieferungsvertrag: Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZB 286/02
  • LG Kiel, 25.10.2001 - 7 S 39/01

    Mieterhöhungsverlangen unwirksam - Vergleicheswohnungen nicht vergleichbar

  • VG Berlin, 01.06.2017 - 10 K 286.16

    Mehrzuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen bei mehreren

  • LG Potsdam, 22.12.2006 - 10 O 24/04

    Fernwärmeversorger hat Anspruch auf Bezahlung von Fernwärmelieferungen gegenüber

  • AG Berlin-Lichtenberg, 04.06.2004 - 5 C 507/03

    Rechte des Mieters bei Zerstörung der vom Mieter angebrachten Fliesen im Zuge der

  • LG Potsdam, 22.12.2006 - 10 O 36/04

    Fernwärmeversorger hat Anspruch auf Bezahlung von Fernwärmelieferungen gegenüber

  • OLG Dresden, 30.03.2007 - 9 U 1658/05
  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 48/89

    Vorliegen von "Fernwärme" - Maßstab zur Einordnung von Wärme als "Fernwärme"

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Rechtsprechung
   BGH, 24.01.1990 - IV ZR 270/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1204
BGH, 24.01.1990 - IV ZR 270/88 (https://dejure.org/1990,1204)
BGH, Entscheidung vom 24.01.1990 - IV ZR 270/88 (https://dejure.org/1990,1204)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 1990 - IV ZR 270/88 (https://dejure.org/1990,1204)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kommanditgesellschaft - Rechtsschutzversicherung - Komplementär

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 75 § 24

  • rechtsportal.de

    ARB § 24
    Umfang des Versicherungsschutzes eines mit einer Kommanditgesellschaft abgeschlossenen Firmen-Vertrags-Rechtsschutzversicherungsvertrages

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 110, 127
  • NJW 1990, 1181
  • NJW-RR 1990, 532 (Ls.)
  • ZIP 1990, 304
  • MDR 1990, 522
  • VersR 1990, 380
  • BB 1990, 516
  • DB 1990, 1814
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - IV ZR 270/88
    Denn für die im Zusammenhang mit der Prozeßführung entstandenen Auslagen hat der Komplementär gegen die Gesellschaft einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB (BGHZ 37, 299), der von dem Versicherungsschutz nicht erfaßt wäre, wenn der Komplementär nicht auch Versicherungsnehmer und daher auf die Geltendmachung seines Aufwendungsersatzanspruchs gegen die KG angewiesen wäre.
  • BGH, 20.10.1982 - IVa ZR 48/81

    Verweigerung der Zahlung des Pachtzinses durch den rechtsschutzversicherten

    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - IV ZR 270/88
    Soweit aus dem Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 48/81 - VersR 1983, 125, 126 unter IV etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.
  • BGH, 16.02.1961 - III ZR 71/60

    Kaufmannseigenschaft einer OHG

    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - IV ZR 270/88
    Träger der im Namen der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten ist nicht ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt; dies sind vielmehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter (BGH Urt. vom 7.10.1987 - IVa ZR 67/86 - WM 1987, 1557 = NJW 1988, 556 = LM BGB § 675 Nr. 130 unter I; BGHZ 34, 293, 296).
  • BGH, 07.10.1987 - IVa ZR 67/86

    Vertragspartner des steuerlichen Beraters einer OHG

    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - IV ZR 270/88
    Träger der im Namen der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten ist nicht ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt; dies sind vielmehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter (BGH Urt. vom 7.10.1987 - IVa ZR 67/86 - WM 1987, 1557 = NJW 1988, 556 = LM BGB § 675 Nr. 130 unter I; BGHZ 34, 293, 296).
  • BGH, 09.03.1964 - II ZR 216/61
    Auszug aus BGH, 24.01.1990 - IV ZR 270/88
    In diesem Sinne ist auch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - VersR 1964, 479 zu verstehen, in dem bereits ausgeführt worden ist, daß die einzelnen Gesellschafter einer OHG unbeschadet der Unteilbarkeit, Gleichartigkeit und Gemeinschaftlichkeit des versicherten Interesses als Versicherte Versicherungsschutz genießen.
  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Personenhandelsgesellschaft kein gegenüber ihren Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt war, so dass "Träger der im Namen der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten" die "gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter" waren (so z.B. noch BGH-Urteil vom 24. Januar 1990 IV ZR 270/88, BGHZ 110, 127).
  • BGH, 23.02.2012 - 1 StR 586/11

    Untreue zulasten von Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaftern (GmbH "

    Eine in diesem Sinn eigene Rechtspersönlichkeit wird der Kommanditgesellschaft - kommt sie als verselbständigtes Gesamthandsvermögen einer juristischen Person auch sehr nahe - nicht zuerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - IV ZR 270/88, BGHZ 110, 127; BGH, Urteil vom 16. Februar 1961 - III ZR 71/60, BGHZ 34, 293, 296).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12

    BGH hebt Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften

    Dessen ungeachtet ist die Kommanditgesellschaft - anders als die Kapitalgesellschaften - aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade keine juristische Person (BGH, aaO, S. 347; siehe auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - IV ZR 270/88, BGHZ 110, 127, 128; zustimmend etwa Oetker, aaO, § 161 Rn. 3 mwN; insoweit ebenso Brand, aaO, S. 137 f.; aA etwa Raiser AcP 199 (1999), S. 104 ff.; zum Ganzen auch K. Schmidt, Festschrift Beuthien, 2009, S. 211 ff., 223 f.).
  • BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07

    Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen

    Es ist vielmehr die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt Trägerin dieser Rechte und Pflichten (anders noch zur Kommanditgesellschaft: Senat in BGHZ 110, 127, 128 f.).
  • OLG Brandenburg, 11.06.2003 - 3 U 22/00

    Abwicklung der Nutzung eines Gutshofes

    Maßgebend dafür war, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher bei der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft, deren rechtliche Verselbständigung in § 124 HGB ausdrücklich geregelt ist, als Träger der im Namen der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und nicht ein von diesen verschiedenes Rechtssubjekt angesehen hat (vgl. BGHZ 34, 293, 296; BGH, Urt. v. 07.10.1987 - IVa ZR 67/86, NJW 1988, 556; BGHZ 110, 127).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.1997 - 3 Wx 461/96

    Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft

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  • OLG Hamburg, 09.03.2007 - 14 U 72/06
    Aus diesem Grund werden zutreffend in der Rechtsprechung persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft als Mitversicherte erachtet (vgl. zur KG: BGH VersR 1990, 380; zur OHG: BGH VersR 1964, 479).
  • KG, 18.05.2001 - 6 U 7350/99

    Haftpflicht ist's, wenn's Dritte trifft!

    Wenngleich sich die oHG in ihrer rechtlichen Stellung, wie auch § 124 Abs. 1 HGB zeigt, nach außen weitgehend der juristischen Person nähert, so sind bei ihr Träger der im Namen der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter und nicht ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt (vgl. BGH, VersR 1990, 380 = NJW 1990, 1181 m.w.N.).
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