Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 21.07.1989 | BayObLG, 19.06.1989

Rechtsprechung
   BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87   

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BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87 (https://dejure.org/1989,9)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 (https://dejure.org/1989,9)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 1989 - 4 C 14.87 (https://dejure.org/1989,9)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorgeschriebene Interessenbewertung - Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung - Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen - Bebauungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für einen Anbau (IBR 1990, 294)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO: Entsprechende Anwendung verfassungsgemäß? (IBR 1990, 375)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 343
  • NJW 1990, 1192
  • NVwZ 1990, 555 (Ls.)
  • DVBl 1990, 364
  • DÖV 1990, 205
  • BauR 1989, 710
  • ZfBR 1990, 34
 
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Wird zitiert von ... (582)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87
    Es ist dabei davon ausgegangen, daß sich ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung, die unter Verletzung nicht nachbarschützender Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt worden ist, nur dann erfolgreich wehren kann, wenn die Baugenehmigung zugleich gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwGE 67, 334 ) verstößt.

    Davon ist der Senat schon in seinem Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (BVerwGE 67, 334 ) ausgegangen.

    Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (BVerwGE 67, 334 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 49.82 - ZfBR 1906, 148 ).

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87
    Zwar hat § 31 Abs. 2 BBauG mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen nach der Rechtsprechung des Senats drittschützende Wirkung (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - ZfBR 1987, 47).

    Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 49.82

    Mischgebiet - Grenze - Reines Wohngebiet - Tankstelle - Erweiterung -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87
    Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (BVerwGE 67, 334 ; Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 49.82 - ZfBR 1906, 148 ).
  • BVerwG, 16.08.1983 - 4 B 94.83

    Nachbarschutz durch öffentlich-rechtliche Normen

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87
    Allerdings kommt, wie auch im Hinblick auf die möglicherweise mißverständliche Formulierung in den Beschlüssen vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - (ZfBR 1983, 290) und vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - (ZfBR 1984, 300) klarzustellen ist, Drittschutz nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Gebotes der Rücksichtnahme nur in analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO in Betracht.
  • BVerwG, 07.02.1964 - I C 104.61

    Unterschied zwischen einer Verletzung des VwGO § 86 Abs. 2 und des Grundsatzes

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87
    Diese unterschiedlichen Anforderungen sind auch zu beachten, wenn die Baugenehmigungsbehörde von den dem Vorhaben widersprechenden Festsetzungen nicht ausdrücklich befreit hat, sondern ohne Befreiung eine - insoweit deshalb objektiv rechtswidrige (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1964 - BVerwG 1 C 104.61 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 1) - Baugenehmigung erteilt.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 4 B 181.84

    Voraussetzungen für die Annahme eines drittschützenden baurechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87
    Allerdings kommt, wie auch im Hinblick auf die möglicherweise mißverständliche Formulierung in den Beschlüssen vom 16. August 1983 - BVerwG 4 B 94.83 - (ZfBR 1983, 290) und vom 20. September 1984 - BVerwG 4 B 181.84 - (ZfBR 1984, 300) klarzustellen ist, Drittschutz nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Gebotes der Rücksichtnahme nur in analoger Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO in Betracht.
  • BVerwG, 25.06.1965 - IV C 23.65

    Bauen im Bauwich - Zulässigkeit eines Kleingaragenbaus im Bauwich -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87
    Sofern eine fehlerhafte Berücksichtigung nachbarlicher Interessen bei Erteilung einer Befreiung zu einer Verletzung von Rechten des Nachbarn führt, gilt dies ebenso, wenn die Baugenehmigung bei gleicher Sachlage entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans ohne die erforderliche Befreiung erteilt wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1965 - BVerwG 4 C 23.65 - Buchholz 406.42 § 13 RGaO Nr. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2020 - 8 A 1161/18

    Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1998 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 10, und Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 - 10 A 1613/14 -, juris Rn. 50 ff., m. w. N., und Beschluss vom 10. September 2018 - 10 B 1228/18 -, juris Rn. 10 ff.
  • OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22

    Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes

    Nach der Schutznormtheorie vermittelt eine Rechtsnorm Drittschutz, wenn sie objektiv-rechtlichen Schutz enthält und in qualifizierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75, juris Rn. 25; Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87, juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18

    Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen;

    (4) Darüber hinaus verletzt die Nichtbeachtung von Nummer 3 der auf § 73 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 LBO 1983 beruhenden bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nicht das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot, das bei einer unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB zu beachten ist, wonach eine Befreiung nur ausnahmsweise zulässig ist und damit die nachbarlichen Interessen an der Geltung der betreffenden Festsetzung grundsätzlich einen gewissen Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343, juris Rn. 11 ff.).

    Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen unter Berücksichtigung der Interessenbewertung aus § 23 Abs. 5 BauNVO und § 31 Abs. 2 BauGB das entsprechend § 15 Abs. 1 BauNVO abzuleitende Rücksichtnahmegebot verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343, juris Rn. 11 ff.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88   

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BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88 (https://dejure.org/1989,362)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 (https://dejure.org/1989,362)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - 4 NB 18.88 (https://dejure.org/1989,362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Interessen - Fesetsetzung einer Verkehrsfläche - Geltungsbereich des Bebauungsplans - Lärmimmissionen

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung eines lärmbetroffenen Grundstücks in den Abwägungsvorgang

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1192 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 256
  • BauR 1989, 580
  • ZfBR 1989, 276
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Es liegt auf der Hand, daß hinsichtlich der von einer festgesetzen Verkehrsfläche ausgehenden Immissionen (hier: Verkehrslärm) die vom Abwägungsgebot geforderte Berücksichtigung gegenläufiger Interessen der betroffenen Grundeigentümer nicht an den räumlichen Grenzen des Bebauungsplans haltmachen und die jenseits dieser Grenzen ausgelösten Konflikte ganz außer Betracht lassen darf (vgl. Urteile vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 und vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]).

    Die von der Antragsgegnerin auf S. 4 und 5 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen, wie bei einer Kollision von Belangen des beplanten Gebietes und der außerhalb des Planungsbereichs gelegenen Gebiete die Abwägung zu vollziehen sei und ob ohne Verletzung des Abwägungsgebotes durch die Planung entstehende Nachteile in einem anderen Gebiet bewußt in Kauf genommen werden könnten, betreffen demgegenüber die der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials nachfolgenden Stufen der Abwägung sowie das Abwägungsergebnis; auf sie kam es nach der für die Vorlagepflicht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO grundsätzlich maßgeblichen Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts für dessen Entscheidung nicht an (vgl. hierzu im übrigen BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Die Antragsgegnerin macht geltend, von derartigen Werten sei das Bundesverwaltungsgericht nur in seiner Rechtsprechung zu § 17 FStrG ausgegangen (vgl. BVerwGE 51, 15 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 77, 285 ); für die Aufstellung von Bebauungsplänen liege eine Reihe abweichender Urteile anderer Oberverwaltungsgerichte vor.

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - (BVerwGE 77, 285 ) ausgeführt, entgegen einer sich in der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte abzeichnenden Tendenz könnten aus den in dem gescheiterten Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes enthaltenen Werten keine geeigneten Beurteilungsmaßstäbe für die Zumutbarkeit von Verkehrslärm abgeleitet werden.

  • BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87

    Schallschutzfenster - Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Denn es liegt auf der Hand und bedarf deshalb auch keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht, daß für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärm keine verschiedenen Maßstäbe gelten können je nachdem, ob die Verkehrsanlage ihre Grundlage in einem Planfeststellungsbeschluß oder in einem Bebauungsplan hat (vgl. hierzu auch den Beschluß des Senats vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184 [BVerwG 07.09.1988 - 4 N 1/87] = NJW 1989, 467).
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Die Antragsgegnerin macht geltend, von derartigen Werten sei das Bundesverwaltungsgericht nur in seiner Rechtsprechung zu § 17 FStrG ausgegangen (vgl. BVerwGE 51, 15 [BVerwG 21.05.1976 - IV C 80/74]; 77, 285 ); für die Aufstellung von Bebauungsplänen liege eine Reihe abweichender Urteile anderer Oberverwaltungsgerichte vor.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange hiervon ausgehend "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören (vgl. BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]) und unter welchen Voraussetzungen Immissionen, die ein Grundstück treffen, nicht mehr als unmittelbar durch die Festsetzung ausgelöst gewertet und deshalb auch dem Bebauungsplan und der ihm vorangehenden Abwägung nicht mehr zugeordnet werden können, läßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Planungsziels beantworten (vgl. BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]).
  • BVerwG, 28.03.1988 - 4 NB 7.88

    Prüfungsgegenstand der Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang rügt, das Normenkontrollgericht sei von unrichtigen Feststellungen ausgegangen und habe zu Unrecht nicht den beantragten Augenschein eingenommen, kann auch dies die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Normenkontrollsache nicht zum Erfolg führen; auf Verfahrensmängel kann die Beschwerde gemäß § 47 Abs. 7 VwGO nicht gestützt werden (vgl. Beschluß vom 28. März 1988 - BVerwG 4 NB 7.88 - NVwZ 1988, 728).
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88
    Es liegt auf der Hand, daß hinsichtlich der von einer festgesetzen Verkehrsfläche ausgehenden Immissionen (hier: Verkehrslärm) die vom Abwägungsgebot geforderte Berücksichtigung gegenläufiger Interessen der betroffenen Grundeigentümer nicht an den räumlichen Grenzen des Bebauungsplans haltmachen und die jenseits dieser Grenzen ausgelösten Konflikte ganz außer Betracht lassen darf (vgl. Urteile vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 und vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

    c) Das Normenkontrollgericht ist weder vom Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - (NVwZ 1990, 256) noch von den Senatsurteilen vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - (BVerwGE 51, 15) und vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - (BayVBl 1994, 278) abgewichen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

    Welche Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 - NVwZ 1990, 256, juris Rn 4).
  • BVerwG, 18.05.1994 - 4 NB 15.94

    Bauplanungsrecht: Begriff des Gemeinbedarfs i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB

    Denn die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gehört zu den im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB abwägungserheblichen Belangen auch dann, wenn die betroffenen Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.06.1989 - RReg. 1 St 95/89   

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https://dejure.org/1989,5145
BayObLG, 19.06.1989 - RReg. 1 St 95/89 (https://dejure.org/1989,5145)
BayObLG, Entscheidung vom 19.06.1989 - RReg. 1 St 95/89 (https://dejure.org/1989,5145)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juni 1989 - RReg. 1 St 95/89 (https://dejure.org/1989,5145)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1192 (Ls.)
  • NStZ 1989, 586
  • NZV 1989, 486 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 18.01.1994 - 2 ObOWi 575/93
    Bei der Ablehnung eines Eventualbeweisantrages muß aber der Betroffene, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Sachrüge erhoben worden ist, die in den Urteilsgründen enthaltenen Ablehnungsgründe mitteilen, um seiner Darlegungspflicht zu genügen (BayObLG VRS 77, 449/450; OLG Köln VRS 78, 467).

    Da hier keine Sachrüge erhoben ist, ist ein Rückgriff auf die Urteilsgründe ausgeschlossen, zumal die Revision nicht einmal vorträgt, daß sich die Urteilsgründe mit dem Beweisantrag befassen (vgl. BayObLG VRS 77, 449/450).

    Die hierzu getroffenen Urteilsfeststellungen sind vorzutragen und nicht die Ausführungen, die der Zeuge nach der Vorstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gemacht hat (BayObLG VRS 77, 449/451).

  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 1 Ss 49/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beschränkung der Berufung bei

    Die Strafzumessung kann von verfahrensrechtlichen Vorgängen regelmäßig nur beeinflußt werden, wenn diese Vorgänge mit der Tat selbst zusammenhängen oder strafähnliche Auswirkungen haben oder wenn es geboten ist, Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch Strafmilderung auszugleichen (BGH NStZ 1989, 586).
  • BayObLG, 22.02.1996 - 1 ObOWi 63/96

    Anforderungen an die Darlegung der Verletzung einer Rechtsnorm im

    Dies muß so vollständig und so genau geschehen, daß das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGH NStZ 1994, 140 ; BayObLG VRS 77, 449, 450; je m.w.N.).
  • OLG München, 08.11.2006 - 4St RR 202/06

    Beweiswürdigung zum Betäubungsmittelkonsum bei

    Denn Tatsachen, die sich weder aus den Urteilsgründen ergeben, noch aus rechtlichen Gründen Gegenstand eines Freibeweises sein dürfen, könne nicht Grundlage einer Aufklärungsrüge sein (vgl. BayObLG NStZ 1989, 586/587 zu Ausführungen eines Sachverständigen).
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