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   OLG Düsseldorf, 01.02.1990 - 1 Ws 1126/89   

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https://dejure.org/1990,3479
OLG Düsseldorf, 01.02.1990 - 1 Ws 1126/89 (https://dejure.org/1990,3479)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.02.1990 - 1 Ws 1126/89 (https://dejure.org/1990,3479)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Februar 1990 - 1 Ws 1126/89 (https://dejure.org/1990,3479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1374
  • MDR 1990, 944
  • NStZ 1990, 284
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.07.1986 - 1 StR 330/86

    Rechtsbeugung - Amtsträger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.02.1990 - 1 Ws 1126/89
    Es besteht allgemeine Übereinstimmung über die Notwendigkeit, der strafrechtlichen Verfolgung von Handlungen, die sich i. S. des § 336 StGB als Maßnahmen bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache darstellen, eindeutige Grenzen zu setzen (vgl. etwa BGH, NJW 1986, 3093 ..).
  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.02.1990 - 1 Ws 1126/89
    Der Wortlaut des Urteils BGHSt 10, 294 ff., 298 legt zwar zunächst eine solche Argumentation nahe, weil dort das Erfordernis eines bestimmten Ä nicht nur bedingten Ä Vorsatzes in dem unmittelbar sich anschließenden Satz als Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bezeichnet wird, die ein »Teilstück« in der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit bildet.
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2003 - 3 Ws 174/03

    Strafbarkeit bei pflichtwidriger Nichtförderung eines Strafverfahrens durch

    Dem trägt die in Rechtsprechung und Lehre dem Rechtsbeugungstatbestand zuerkannte Sperrwirkung Rechnung, wonach eine Verurteilung wegen eines Verhaltens bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Strafvorschriften nur möglich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (Senat NStZ 2001, 112; vgl. BGHSt 10, 294; 32, 357, 364 f; 41, 247, 255; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 284; Kuhlen in NK-StGB § 339 Rdnr. 91 ff m. w. N.; Schroeder GA 1993, 389; Küpper in Gedächtnisschrift für Dieter Meurer 2002, 123, 130 f).
  • GStA Frankfurt, 05.01.2007 - 3 Zs 2745/06

    Rechtsbeugung eines Amtsrichters in Zivilsachen wegen Verhängung von

    Bei Leitung einer Rechtssache ist eine Bestrafung nach anderen Tatbeständen nämlich nur dann möglich, wenn zugleich auch die Voraussetzungen der Rechtsbeugung nach § 339 StGB gegeben sind (BGHSt 10, 294/32, 357, 364/41, 247, 255; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1374; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 1469).
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