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   BGH, 07.02.1990 - 2 StR 601/89   

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https://dejure.org/1990,2262
BGH, 07.02.1990 - 2 StR 601/89 (https://dejure.org/1990,2262)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1990 - 2 StR 601/89 (https://dejure.org/1990,2262)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1990 - 2 StR 601/89 (https://dejure.org/1990,2262)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51 Abs. 3 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Straftat im Ausland - Inländisches Ermittlungsverfahren - Strafe - Anrechnung verhängter Strafe

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1428
  • MDR 1990, 456
  • NStZ 1990, 231
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland

    Auszug aus BGH, 07.02.1990 - 2 StR 601/89
    Eine im Ausland vollstreckte Strafe ist danach auf die inländische Strafe auch dann anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung zwar einer anderen, im inländischen Verfahren nicht mitabgeurteilten Tat galt, diese jedoch Gegenstand des inländischen Verfahrens gewesen ist (BGHSt 35, 172, 177 f. [hier: III (310) 156 a-b]).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt, muss auch darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Auslieferungs- und Untersuchungshaft anzurechnen sind (BGH, Urteile vom 11. Juli 1985 - 4 StR 293/85, NStZ 1985, 497; vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89, NJW 1990, 1428, 1429, zur Reihenfolge der Anrechnung von im Ausland verbüßter Strafhaft und im Inland erlittener Untersuchungshaft; Beschluss vom 19. November 1970 - 2 StR 510/70, BGHSt 24, 29, 30, zur Anrechnung von Untersuchungshaft).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen,

    Über diese Frage ist gemäß § 8 Abs. 1 StrEG neu zu befinden (vgl. Senat, Urteile vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89, NJW 1990, 1428, 1429 und vom 18. Oktober 2017 - 2 StR 529/16, juris Rn. 39).
  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06

    Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Deutschland - Schweiz; fahrlässige

    In ihrer Reichweite ist die Anrechnung nur durch die Höhe der vom deutschen Gericht verhängten Strafe beschränkt, so dass die Anrechnung so weit gehen kann, dass nach Strafausspruch durch das deutsche Gericht kein zu verbüßender Strafrest bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89 -, NStZ 1990, S. 231).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anrechnung nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn das ausländische und das inländische Urteil dieselbe Tat i.S. des prozessualen Tatbegriffs gemäß § 264 StPO betreffen (BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - 4 StR 108/53, NJW 1953, 1522; BGHSt 29, 63, 64; BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89, NStZ 1990, 231, 232).

    Es reicht vielmehr bereits aus, dass das ausländische Verfahren aktenkundig geworden und durch die faktische Befassung damit in das inländische Verfahren eingeflossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89, NJW 1990, 1428, 1429).

  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    d) So hat sie bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung die im zweiten Verfahren verbüßte Untersuchungshaft als auf die Gesamtstrafe in voller Höhe anrechenbar erklärt, auch wenn sie die Summe der in dem zweiten Verfahren verhängten Einzelstrafen übersteigt (vgl. BGHSt 23, 297), und damit - entgegen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung - Untersuchungshaftzeiten angerechnet, bei denen feststand, daß sie nicht allein aus Anlaß der Tat erlitten wurden, die später die Anrechnung überhaupt ermöglichte (vgl. Tröndle LK 10. Aufl. § 51 Rdn. 32); schließlich ist auch das Erfordernis eines inhaltlichen Bezuges im Sinne einer denkbaren Mitursächlichkeit zwischen der Untersuchungshaft und der Tat, deretwegen die Bestrafung erfolgt, aufgegeben (BGHSt 28, 29 mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung Tröndle JR 1979, 73) und ferner entschieden worden, daß über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB hinaus die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auch dann zu erfolgen hat, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Straferkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (BGHSt 35, 172, 177 f.; BGH NStZ 1997, 337; auch die Bedeutung des Kriteriums der formalen Verfahrenseinheit ist in jüngster Zeit von der Rechtsprechung dahin modifiziert worden, daß schon die allein in den Akten vermerkte Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 1 StGB von der Verfolgung einer im Ausland begangenen Straftat abzusehen, ausreicht, um die Auslandstat zum Gegenstand des inländischen Ermittlungsverfahrens zu machen (BGH NJW 1990, 1428 = BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2; Gribbohm LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 15; Maatz StV 1991, 267, 269).
  • BGH, 18.10.2017 - 2 StR 529/16

    Beschränkung von Rechtsmitteln (Widerspruch zwischen Revisionsantrag und

    Auch über diese Frage ist gemäß § 8 Abs. 1 StrEG neu zu befinden (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89).
  • KG, 13.06.2007 - 2 Ws 227/07

    Haftanrechnung: Anrechenbarkeit von für ausländische Verfahren verbüßte

    Darüber hinaus soll sie den Verurteilten davor schützen, durch Entscheidungen der beiden nebeneinander zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berechtigten Staaten einen Nachteil zu erleiden (vgl. BGHSt 35, 172, 177; BGH NJW 1990, 1428).

    Denn der deutschen Seite stand in jenem Verfahren (anders als in den den zitierten Entscheidungen des BGH zugrundeliegenden Fällen) keine konkurrierende Zuständigkeit zu, so daß sie nicht durch ihre Entschließung, ihre Gerichtsbarkeit nur teilweise selbst auszuüben (so in BGH NJW 1990, 1428) oder eine im Ausland unterlassene Teilverfolgung nachzuholen (so in BGHSt 35, 172, 177) den Täter um den Vorteil der Gesamtstrafenbildung hätte bringen können.

  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 1532/07

    Anrechnung einer ausländischen Militärstrafe (keine Gesamtstrafenfähigkeit;

    Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB sei eine im Ausland vollstreckte Strafe aber auch dann anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige prozessuale Tat betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist (vgl. BGHSt 35, 172 ; BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89 -, NJW 1990, S. 1428).
  • BGH, 13.12.2016 - 3 StR 440/16

    Tatbegriff im Rahmen der Anrechnung von im Ausland erlittener Haft; konstitutive

    Dies ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur der Fall, wenn das ausländische und das inländische Urteil dieselbe Tat im Sinne des prozessualen Tatbegriffs gemäß § 264 StPO betreffen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 177; vom 7. Februar 1990 - 2 StR 601/89, NStZ 1990, 231, 232).
  • BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97

    Berücksichtigung und Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auf eine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft nicht nur zu erfolgen, wenn der Täter im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist, derentwegen er nunmehr im Inland verurteilt wird; vielmehr ist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung - wie im Fall des Angeklagten - eine selbständige prozessuale Tat - hier: die fünfte Kurierfahrt - betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist, da die ermittelnde Staatsanwaltschaft auch für die fünfte Kurierfahrt einen Haftbefehl erwirkt und sie später das Verfahren insoweit nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. BGHSt 35, 172, 177 f. für die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 StPO; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2 für die Einstellung nach § 153c StPO).
  • BGH, 26.06.1997 - 2 StE 4/92
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