Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 21.07.1989

Rechtsprechung
   BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88   

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https://dejure.org/1989,1214
BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88 (https://dejure.org/1989,1214)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1989 - I ZR 34/88 (https://dejure.org/1989,1214)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1989 - I ZR 34/88 (https://dejure.org/1989,1214)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Warenkennzeichnung und Firmenkennzeichnung - Verwechslungsgefahr - Erlöschen des zeichenrechtlichen Schutzes - Aufgabe eines Teilbereichs des Handelsbetriebs der Zeicheninhaberin - Verwechslungsgefahr der Unternehmenskennzeichen - "Quelle" als Versandhaus ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16 Abs. 1; WZG § 11 Abs. 1 und 2, § 31
    "Quelle"; Erlöschen zeichenrechtlichen Schutzes durch Aufgabe eines Teilbereichs des Handelsbetriebs; Verwechslungsgefahr wegen der Verwendung des Wortes "Quelle" in Unternehmensbezeichnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1486 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 295
  • ZIP 1989, 1608
  • MDR 1990, 411
  • GRUR 1990, 37
  • DB 1990, 1184
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • RG, 09.05.1922 - II 626/21

    Warenzeichenrecht; Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88
    Ein Grund zur teilweisen Löschung eines Warenzeichens durch Streichen einzelner Waren aus dem Warenverzeichnis kann gegeben sein, wenn der Teil des Geschäftsbetriebs, zu welchem diese Waren gehören, nicht mehr fortgeführt wird (vgl. RGZ 104, 312, 314 - Sinalco; BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 - Zamek II).

    Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist, ließe sich die Feststellung treffen, daß die Einstellung des Handels mit den bisher geführten Waren endgültig sein soll (vgl. RGZ 104, 312, 314 - Sinalco; BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 - Zamek II).

    Vielmehr erfordert die Wechselbeziehung zwischen Marktverhalten und Sortimentsgestaltung eine Flexibilität des Handels, der auch bei der zeichenrechtlichen Beurteilung der Löschungsreife gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG wegen (teilweiser) Einstellung des Geschäftsbetriebs Rechnung getragen werden muß (vgl. RGZ 104, 312, 314 - Sinalco; RGZ 118, 201, 207 f. - Goldkrone).

  • BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69

    Wort-Bildzeichen Zamek mit weißer Schrift auf dunklem Grund - Wettbewerber auf

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88
    Ein Grund zur teilweisen Löschung eines Warenzeichens durch Streichen einzelner Waren aus dem Warenverzeichnis kann gegeben sein, wenn der Teil des Geschäftsbetriebs, zu welchem diese Waren gehören, nicht mehr fortgeführt wird (vgl. RGZ 104, 312, 314 - Sinalco; BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 - Zamek II).

    Die Aufgabe eines Teiles des Geschäftsbetriebs hat aber nur dann die Teillöschung des Zeichens durch Streichen von einzelnen Waren aus dem Warenverzeichnis zur Folge, wenn diese dem verbleibenden Geschäftsbetrieb nicht zugeordnet werden können und sichere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Einstellung des Betriebsteils von Dauer ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 140/62, GRUR 1965, 86, 90 - Schwarzer Kater; Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 - Zamek II mit Anm. Storch).

    Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist, ließe sich die Feststellung treffen, daß die Einstellung des Handels mit den bisher geführten Waren endgültig sein soll (vgl. RGZ 104, 312, 314 - Sinalco; BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 - Zamek II).

  • RG, 14.10.1927 - II 133/27

    Warenzeichenrecht; Teillöschungsklage

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88
    Das Zeichenrecht kann gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG entfallen, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Warenzeichen gehört, nicht mehr fortgesetzt wird (vgl. RGZ, 104, 312, 314 - Sinalco; RGZ 118, 201, 207 - Goldkrone; BGH, Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 140/62, GRUR 1965, 86, 90 - Schwarzer Kater).

    Vielmehr erfordert die Wechselbeziehung zwischen Marktverhalten und Sortimentsgestaltung eine Flexibilität des Handels, der auch bei der zeichenrechtlichen Beurteilung der Löschungsreife gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG wegen (teilweiser) Einstellung des Geschäftsbetriebs Rechnung getragen werden muß (vgl. RGZ 104, 312, 314 - Sinalco; RGZ 118, 201, 207 f. - Goldkrone).

  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82

    Branchennähe von modischen Damenschuhen und Ski-Bekleidungsstücken

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88
    Die Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen besteht dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr umso eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren aus den gegenüberstehenden Unternehmen sind (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH, Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 - Condux; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis).

    Zwar kommt es beim firmenrechtlichen Schutz - anders als im Warenzeichenrecht mit dem feststehenden Verzeichnis der angemeldeten Waren - mehr auf die konkreten Unternehmensverhältnisse an; gleichwohl ist auch bei der Beurteilung der Branchennähe und der vom Verkehr daraus herzuleitenden Verwechslungsgefahr nicht ausschließlich auf das gegenwärtige Warensortiment des schutzbeanspruchenden Kennzeichnungsinhabers abzustellen, sondern es sind darüber hinaus auch solche Ausweitungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht gänzlich fernliegen (BGHZ 8, 387, 392 - Fernsprechnummer; BGHZ 11, 214, 219 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 473 - Gabor/Caber).

  • BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 140/62

    Anforderungen an die Berücksichtigungspflicht bezüglich Vorratswaren bei Prüfung

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88
    Das Zeichenrecht kann gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 WZG entfallen, wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das Warenzeichen gehört, nicht mehr fortgesetzt wird (vgl. RGZ, 104, 312, 314 - Sinalco; RGZ 118, 201, 207 - Goldkrone; BGH, Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 140/62, GRUR 1965, 86, 90 - Schwarzer Kater).

    Die Aufgabe eines Teiles des Geschäftsbetriebs hat aber nur dann die Teillöschung des Zeichens durch Streichen von einzelnen Waren aus dem Warenverzeichnis zur Folge, wenn diese dem verbleibenden Geschäftsbetrieb nicht zugeordnet werden können und sichere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Einstellung des Betriebsteils von Dauer ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 140/62, GRUR 1965, 86, 90 - Schwarzer Kater; Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 - Zamek II mit Anm. Storch).

  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 38/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88
    Ein Sonderschutz aus diesem Gesichtspunkt scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Marke oder das Unternehmenskennzeichen durch die beanstandete Geschäftsbezeichnung nicht in ihrer Alleinstellung berührt wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1957 - I ZR 38/56, GRUR 1958, 339 - Technika; Urt. v. 11.7.1958 - I ZR 85/57, GRUR 1959, 25, 29 - Triumph; Urt. v. 2.4.1987 - I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 - Camel Tours).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83

    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88
    Die Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Geschäftsbereiche und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen besteht dergestalt, daß die Verwechslungsgefahr umso eher zu bejahen ist, je verwandter die Waren aus den gegenüberstehenden Unternehmen sind (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH, Urt. v. 5.6.1959 - I ZR 63/58, GRUR 1959, 484, 485 - Condux; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 472 - Gabor/Caber; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis).
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 77/83

    Warenzeichen - Kennzeichnungskraft - Tabac - Parfum

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88
    Die Verkehrsdurchsetzung eines Kennzeichens richtet sich aber danach, wie weit ihm der Verkehr eine unternehmenshinweisende Bedeutung beimißt (BGH, Urt. v. 23.4.1969 - I ZR 129/67, GRUR 1970, 302, 304 - Hoffmann's Katze; Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d' Harar).
  • BGH, 23.04.1969 - I ZR 129/67

    Beanspruchung von Ausstattungsrechten an einem Katzen-Bildzeichen - Verletzung

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88
    Die Verkehrsdurchsetzung eines Kennzeichens richtet sich aber danach, wie weit ihm der Verkehr eine unternehmenshinweisende Bedeutung beimißt (BGH, Urt. v. 23.4.1969 - I ZR 129/67, GRUR 1970, 302, 304 - Hoffmann's Katze; Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d' Harar).
  • BGH, 02.04.1987 - I ZR 27/85

    "Camel Tours"; Rechtsschutz für eine berühmte Marke

    Auszug aus BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88
    Ein Sonderschutz aus diesem Gesichtspunkt scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Marke oder das Unternehmenskennzeichen durch die beanstandete Geschäftsbezeichnung nicht in ihrer Alleinstellung berührt wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1957 - I ZR 38/56, GRUR 1958, 339 - Technika; Urt. v. 11.7.1958 - I ZR 85/57, GRUR 1959, 25, 29 - Triumph; Urt. v. 2.4.1987 - I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 - Camel Tours).
  • BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

  • BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52

    Fernsprechnummer als Kennzeichnungsmittel

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

  • BPatG, 23.03.2017 - 30 W (pat) 7/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Internationale Kneipp-Aktionstage/KNEIPP" -

    Auch wenn es sich bei der älteren Marke um eine von Haus aus gänzlich schutzunfähige Angabe handelt, die lediglich im Wege der Verkehrsdurchsetzung durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt hat, wird eine Prägung der jüngeren Kombinationsmarke durch ein hiermit übereinstimmendes Zeichenelement ausscheiden müssen, wenn das durchgesetzte ältere Zeichen in der jüngeren Kombination auf seinen beschreibenden Kern zurückgeführt ist (vgl. BPatG GRUR 1996, 128, 130 - Plak Guard/GARD; BPatG BlPMZ 1994, 365 (Ls) - HEKU-Car-Camper/Camper; BPatG, Beschl. v. 19.1.2012, 29 W (pat) 7/10 - regio-Post/POST; BPatG, Beschl. v. 12.12.2013, 27 W (pat) 90/12 - sailing-chiemsee/ CHIEMSEE; OLG Köln GRUR-RR 2002, 130, 132 - Focus; OLG Köln MarkenR 2005, 153, 156 - Telekom; ähnlich auch BGH GRUR 1990, 37, 39 - Quelle; vgl. zum Ganzen auch Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 390 m. w. N.).

    Im Übrigen steht der Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung wiederum entgegen, dass die ältere Marke in der angegriffenen Zeichenkombination auf einen bloß beschreibenden Sinngehalt zurückgeführt ist (vgl. BGH GRUR 1990, 37, 39 - Quelle; s. auch BGH GRUR 2009, 672, Nr. 36 - OSTSEE-POST).

    Denn auch wenn die Widerspruchsmarke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG bekannt wäre, kann aus einer an sich bekannten Marke grundsätzlich nicht gegen eine Benutzung für Waren und Dienstleistungen vorgegangen werden, für die die Marke - wie hier KNEIPP im Hinblick auf die vorliegend relevanten Dienstleistungen - eine beschreibende Angabe darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 992, 994 - BIG PACK; GRUR 1990, 37, 39 - Quelle; GRUR 1987, 711, 713 - Camel Tours; GRUR 1957, 87, 88 - Meisterbrand; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 14 Rn. 333).

  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

    Der von den Klägerinnen beanspruchte Sonderschutz aus dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr ihrer Klagebezeichnung "Bally" als eines berühmten Kennzeichens, welcher seine Rechtsgrundlage in § 1004,§ 823 Abs. 1 BGB findet (BGHZ 28, 320, 328 - Quick/Glück; BGH, Urt. v. 2.4.1988 - I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 - Camel Tours; Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 39 - Quelle), scheidet aus.
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Alle drei Kriterien stehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Wechselbeziehung dergestalt, daß der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je stärker die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist und/oder je näher sich die Warenbereiche kommen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 = WRP 1986, 82 - Zentis m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 = NJW-RR 1990, 1318, 1319 - Datacolor).
  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 44/99

    EuroCity ./. Euro City

    Der Schutz von Unternehmenskennzeichen entsteht - anders als derjenige einer Marke - nicht durch formale Akte, sondern durch den tatsächlichen Gebrauch der Bezeichnung als Name für ein Unternehmen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rdn. 21), dessen Tätigkeitsfeld nicht wie bei einer Registereintragung gegenständlich für den Umfang des Verwechslungsschutzes benannt ist (vgl. auch BGH GRUR 1990, 37, 39 - Quelle).

    Auch wenn man - was der Senat ausdrücklich offenläßt - in die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des § 1 UWG außerhalb des Bereichs der Dienstleistungsähnlichkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Schutz von Unternehmenskennzeichen (zu § 16 UWG a.F.: BGH GRUR 1993, 404, 405 - Columbus; BGH GRUR 1991, 863, 864 f.; BGH GRUR 1990, 37, 39 - Quelle; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, a.a.O., 17. Auflage, § 16 UWG Rdn. 59c mit Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung; zu § 15 MarkenG bereits Ingerl/Rohnke, § 15 Rdn. 55 ff.) bereits lediglich mögliche Entwicklungen eines Unternehmens, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gänzlich fernliegend sind, einstellen wollte, wäre zumindest zu fordern, daß die Unternehmensentwicklung gerade auch aus der Sicht des Verkehrs nahelag (vgl. BGH, ebenda).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 38/95

    "L'Orange"; Rückwirkende Beseitigung des Verlustes eines Unternehmenskennzeichens

    a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht verkannt, daß der firmenrechtliche Schutz aus § 16 UWG - ungeachtet des Fortbestehens der Firma als Name des Handelsunternehmens bis zu seiner Löschung im Handelsregister - untergeht, wenn das Unternehmen seine geschäftliche Tätigkeit, für welche es die Unternehmensbezeichnung verwendet, einstellt, es sei denn, es handelt sich dabei nur um eine vorübergehende Unterbrechung des Geschäftsbetriebs (BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 139 - Astra; Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 38 - Quelle; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44; GroßkommUWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 122).
  • OLG Dresden, 25.07.2000 - 14 U 1054/00

    Geltendmachung einer Markenrechtsverletzung im Eilrechtsschutzverfahren;

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 25 U 96/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3660
OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 25 U 96/88 (https://dejure.org/1989,3660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.07.1989 - 25 U 96/88 (https://dejure.org/1989,3660)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Juli 1989 - 25 U 96/88 (https://dejure.org/1989,3660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung; Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1486
  • NJW 1991, 3304 (Ls.)
  • NJW-RR 1990, 862 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 693 (Ls.)
  • Rpfleger 1990, 31
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.01.1974 - IV ZR 92/72

    Beauftragung des Gutachterausschusses mit der Ermittlung des Grundstückswerts;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 25 U 96/88
    (vgl. §§ 20, 27 OGG; § 1 Abs. 3 des Preussischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1.8.1909; RGZ 134, 178, 181; BGHZ 62, 93, 372, 376).

    Die Schätzung soll vielmehr nur einen billigen und einfachen Weg dafür bieten, der gerichtlichen Wertfestsetzung eine Grundlage zu schaffen (ähnlich BGHZ 62, 93).

  • BGH, 18.06.1962 - VII ZR 237/60
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 25 U 96/88
    Die Leichtfertigkeit muß ein solches Maß erreichen, daß sie als Gewissenlosigkeit erscheint; die Falschbegutachtung muß Folge eines äußerst leichtfertigen Vorgehens sein (vgl. BGH in VersR 1962, 803, 805 [BGH 18.06.1962 - VII ZR 237/60] ).
  • OLG Düsseldorf, 06.08.1986 - 4 U 41/86

    Gerichtlicher Sachverständige; Prozeßparteien; Vertragliche Beziehungen; Positive

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 25 U 96/88
    Da zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen als Grundlage des Klagebegehrens lediglich die Vorschriften über unerlaubte Handlungen in Betracht (vgl. BGH in VersR 1974, 344; OLG Düsseldorf in NJW 1986, 2891).
  • BGH, 04.07.1974 - III ZR 61/72

    Erteilung eines unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der ehelichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 25 U 96/88
    daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und der Verfolgung öffentlicher Belange auch den Zweck hat, die Interessen des einzelnen wahrzunehmen (vgl. dazu BGH in NJW 1974, 1764 [BGH 04.07.1974 - III ZR 61/72] ).
  • BGH, 18.12.1973 - VI ZR 113/71

    Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 25 U 96/88
    Da zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen als Grundlage des Klagebegehrens lediglich die Vorschriften über unerlaubte Handlungen in Betracht (vgl. BGH in VersR 1974, 344; OLG Düsseldorf in NJW 1986, 2891).
  • BGH, 10.10.1983 - III ZR 87/83

    Berechnung des Wertes einer Beschwer bei Vorliegen eines Hauptantrages und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 25 U 96/88
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1. Die übrigen Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH in WM 1983, 1320).
  • RG, 20.11.1931 - III 18/31

    Kommt es wegen des Ausschlusses der Verantwortlichkeit einer öffentlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.07.1989 - 25 U 96/88
    (vgl. §§ 20, 27 OGG; § 1 Abs. 3 des Preussischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1.8.1909; RGZ 134, 178, 181; BGHZ 62, 93, 372, 376).
  • BGH, 06.02.2003 - III ZR 44/02

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses im

    Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts orientiert sich insbesondere an dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Juli 1989 (NJW 1990, 1486, 1487).
  • OLG Brandenburg, 11.01.2000 - 11 U 137/99

    Haftung des Sachverständigen für fehlerhaftes Verkehrswertgutachten

    Bedenkt man weiter, dass es sowohl im Interesse des am Versteigerungsverfahren beteiligten Schuldners als auch im Interesse der beteiligten Grundpfandgläubiger liegt, einen möglichst hohen Versteigerungserlös zu erzielen, um einerseits die Schuldtilgung zu erreichen und andererseits Forderungsausfälle möglichst zu vermeiden, so liegt es auf der Hand, dass dem vorgeschalteten Wertfestsetzungsverfahren nicht - auch - der Zweck zukommen kann, künftige Ersteher von, etwa überhöhten Angeboten abzuhalten (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW 1990, 1486 ).
  • OLG Köln, 09.02.1995 - 7 U 153/94

    Amtshaftung wegen eines schuldhaften Verstoßes eines Rechtspflegers gegen die ihm

    Zwar ist richtig, daß die Wertfestsetzung grundsätzlich nur im Interesse des Vollstreckungsschuldners und der Gläubiger erfolgt und deshalb auch nur diesem Personenkreis, nicht aber dem Bieter und Ersteher Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Wertfestsetzung zustehen können (OLG Frankfurt NJW 1990, 1486, 1487).
  • OLG Köln, 20.05.2005 - 20 U 133/04
    Dagegen hält er die Argumentation des OLG Frankfurt NJW 1990, 1486 nicht für überzeugend, wonach die Wertfestsetzung nicht kaufmännische Erfolge künftiger Ersteher schütze und dieser sich des wirtschaftlichen Risikos bewusst sein müsse, zumal beim Erwerb in der Zwangsversteigerung keine Gewährleistungsansprüche bestünden.
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