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   BGH, 06.02.1990 - X ZR 39/89   

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https://dejure.org/1990,851
BGH, 06.02.1990 - X ZR 39/89 (https://dejure.org/1990,851)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1990 - X ZR 39/89 (https://dejure.org/1990,851)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1990 - X ZR 39/89 (https://dejure.org/1990,851)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Scheckeinlösung als Annahme, Vergleichsvorschlag, Scheckfalle, Erlassfalle

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wird ein Vergleichsangebot durch Scheckeinlösung angenommen? (IBR 1990, 425)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1656
  • NJW-RR 1990, 889 (Ls.)
  • WM 1990, 812
  • ZfBR 1990, 176
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 297/84

    Annahme eines Abfindungsgebots durch widerspruchslose Einlösung eines übersandten

    Auszug aus BGH, 06.02.1990 - X ZR 39/89
    Deshalb hat der VIII. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1985 (WM 1986, 322), die einen ähnlich gelagerten Fall betrifft, erkannt, in der widerspruchslos erfolgten Einlösung eines Schecks sei regelmäßig die Annahme eines Vertrages zu sehen, wenn die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei dem Angebotsempfänger zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben hat, daß dieser nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf, und wenn die antragende Partei gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet hat.
  • BGH, 07.05.1979 - II ZR 210/78

    Einlösung einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.02.1990 - X ZR 39/89
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Annahme als solche, d.h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352, 356).
  • BGH, 26.06.1963 - VIII ZR 61/62

    Anwendbarkeit der Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches

    Auszug aus BGH, 06.02.1990 - X ZR 39/89
    Denn anders als bei den Fällen des Schweigens des Empfängers eines Bestätigungsschreibens, wo es für die Frage der Annahme auf die Redlichkeit des Angebots ankommen kann (vgl. BGHZ 11, l, 4; 40, 42, 45 MünchKomm./Kramer 2. Aufl. § 151 Rdn. 40), kommt es im Rahmen des § 151 BGB allein darauf an, ob das Verhalten des Angebotsempfängers auf das Angebot objektiv als Annahme zu werten ist.
  • BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99

    Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für die Annahme eines Angebots auf Abschluß eines Abfindungsvertrages, auf deren Zugang der Anbietende gemäß § 151 BGB verzichtet hat, ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers ausreichend ist, sofern sich dessen Annahmewille daraus unzweideutig ergibt (vgl. BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 297/84 - WM 1986, 322, 324 und vom 6. Februar 1990 - X ZR 39/89 - NJW 1990, 1656, 1657).

    b) Bei der Würdigung des Verhaltens des Angebotsempfängers aus der im Falle des § 151 BGB maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1990 aaO) sind indes sämtliche äußeren Indizien und sonstigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen aus der Sicht des Erklärungsgegners zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 258/89

    Annahme eines Abfindungsangebots durch Einreichung eines Schecks

    Ein solcher Schluß ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Anbietende dem Angebotsempfänger eine mit der Erfüllung des angestrebten Vertrages zusammenhängende, den Anbietenden beeinträchtigende Handlung nur für den Fall der Annahme des Angebotes, also des Vertragsschlusses, gestattet und der andere Teil diese Handlung vornimmt, ohne das Angebot durch einen nach außen erkennbare Willensäußerung abzulehnen (Senatsurteil vom 18. Dezember 1985 aaO.; ebenso BGH Urteil vom 6. Februar 1990 - X ZR 39/89).
  • BGH, 13.11.1996 - IV ZR 62/96

    Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages

    Eine Annahme setzt, auch wenn sie dem Anbietenden nicht erklärt zu werden braucht, immerhin ein nach außen hervortretendes Verhalten voraus, aus dem sich eine Betätigung des Annahmewillens unzweideutig ergibt (BGH, Urteil vom 6.2.1990 - X ZR 39/89 - NJW 1990, 1656 unter II 2 a).
  • BGH, 14.04.1999 - VIII ZR 370/97

    Zeitliche Bindung an ein Vertragsangebot

    Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen die Annahme als solche, d.h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101; BGH, Urteil vom 6. Februar 1990 - X ZR 39/89, NJW 1990, 1656 unter II 2 a).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen läßt (BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteil vom 6. Februar 1990 aaO).

    Als Indiz für einen Annahmewillen kann unter anderem der Umstand zu bewerten sein, daß der Vertragsschluß für den Angebotsempfänger objektiv vorteilhaft erscheint (BGH, Urteil vom 6. Februar 1990 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 16.09.1999 - 8 U 224/98

    Annahme von Erlaßangeboten bei Scheckeinlösung durch Banken als Kreditgläubiger

    In NJW 90, 1656, 1657 hat der BGH darauf abgehoben, daß bei der Bewertung durch den unbeteiligten objektiven Dritten alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen von Bedeutung seien.

    Soweit der BGH (NJW 90, 1656, 1657; NJW 99, 2179) es für ein Bewertungsindiz gehalten hat, daß der Vertragsschluß für den Angebotsempfänger objektiv vorteilhaft erscheint, muß nach Ansicht des Senats Gleiches auch für objektiv erkennbare Nachteile des Vertragsschlusses gelten, weil ein Kriterium für eine sachliche Differenzierung beider Sachverhalte nicht zu sehen ist.

    Die vorliegend maßgebliche sehr kurze Zeitfolge unterscheidet den Sachverhalt auch von den tatsächlichen Umständen in den Entscheidungen BGH NJW 90, 1656 und BGH NJW 99, 2179.

  • OLG Nürnberg, 12.06.1997 - 5 W 1430/97

    Sittenwidrigkeit eines Erlassvertrags - sog. Erlaßfalle

    In diesem Fall sind an das Erfordernis des nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers strenge Anforderungen zu stellen (Abgrenzung zu BGH NJW 1990, 1656 ; WM 1986, 322 ).«.

    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß in der widerspruchslos erfolgten Einlösung eines Schecks regelmäßig die Annahme eines Angebotes dann zu sehen ist, wenn die den Abschluß eines Abfindungsvertrages anbietende Partei dem Angebotsempfänger zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben hat, daß dieser nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf und wenn die antragende Partei gleichzeitig auf die Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet hat (vgl. BGH NJW 1990, 1656, 1657).

    Die Entscheidung des BGH vom 6. Februar 1990 (NJW 1990, 1656 ) steht dem nicht entgegen, da sie eine andere Fallgestaltung betrifft.

  • OLG Frankfurt, 12.08.2022 - 19 U 196/18

    Streit um Eigentum an Photovoltaik-Anlage

    Mit Unterzeichnung des Nachtrags Nr. 2 hat die Klägerin ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten gezeigt, aus dem sich ihr Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352 [356] = NJW 1979, 2143 = LM § 662 BGB Nr. 21 L; BGHZ 111, 97 [101] = NJW 1990, 1655 = LM § 151 BGB Nr. 16; BGH, NJW 1990, 1656 [unter II 2 a]).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus dem Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lässt (BGHZ 111, 97 [101] = NJW 1990, 1655 = LM § 151 BGB Nr. 16; BGH, NJW 1990, 1656 [unter II 2 a]).

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2007 - 15 U 192/06

    Rückabwicklung von Gesellschafterauszahlungen bei Gesellschaft in Liquidation

    Dabei können alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein, die im Rahmen der Auslegung von Willenserklärungen von Bedeutung sind (BGH, Urteil v. 06.02.1990, X ZR 39/89, NJW 1990, 1656, in: www.juris.de Rz 25).
  • OLG Hamm, 14.01.1998 - 30 U 95/97

    Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots durch Scheckeinlösung

    Der Verzicht auf die Annahmeerklärung kann jedoch auch stillschweigend erfolgen, sich insbesondere aus den Umständen ergeben, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 151 Rdnr. 3. Da den von der Kl. angeführten Entscheidungen des BGH (NJW 1990, 1656 ff.; WM 1986, 322 [323]) ein ausdrücklicher Verzicht auf die Annahmeerklärung zugrundelag, bestand dort keine Veranlassung auf einen schlüssig erklärten Verzicht nach § 151 BGB einzugehen.

    Bietet eine Partei unter Verzicht auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite den Abschluß eines Abfindungsvertrages zum Zwecke der Vertragserfüllung unter Übersendung eines Schecks mit der Bestimmung an, dieser dürfe nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden, ist in der widerspruchslosen Einreichung des Schecks zur Einziehung regelmäßig die Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken, vgl. BGH, WM 1986, 322 (323); NJW 1990, 1656 (1657).

    Diese ist erforderlich, da auch auf die Annahme iSv. § 151 BGB die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Vertretung anwendbar sind, vgl. BGH, NJW 1990, 1656 (1658); NJW-RR 1986, 415 (416).

  • BGH, 28.10.1993 - VII ZR 192/92

    Pauschale Abrechnung von Nebenkosten in einem Architektenvertrag; Annahme des

    Für das Zustandekommen eines Vertrages ist gleichwohl auch in den Fällen des § 151 BGB eine Annahme als solche erforderlich, d.h. ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsadressaten, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGH, Urteile vom 7. Mai 1979 - II ZR 210/78 = BGHZ 74, 352, 356 und vom 6. Februar 1990 - X ZR 39/89 = NJW 1990, 1656).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02

    Internationaler Luftfrachtbrief: Geltung des Warschauer Abkommens; Bedeutung von

  • AG Hamburg, 30.10.2003 - 4 C 475/02

    Abfindungsvergleich / Annahmeerklärung / Widerspruchslose Scheckeinreichung

  • LG Berlin, 04.08.2000 - 64 S 110/00

    Entstehung eines Mietvertrags durch Abgabe einer Willenserklärung durch

  • LG Düsseldorf, 04.02.2015 - 2a O 367/13

    Bei hinreichendem Verdacht des Verkaufs gefälschter Ware muss Lizenznehmer

  • OLG Frankfurt, 31.10.2001 - 2 Ws 106/01

    Betrug: Täuschung durch Versendung von als Rechnung gekennzeichneten Angeboten

  • OLG Köln, 08.09.1999 - 13 U 42/99

    Restwerklohnforderung ; Verfahrensfehler; Zeugenbeweisangebot; Beweisaufnahme;

  • LG Duisburg, 21.01.2009 - 12 S 125/08

    Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts i.R.e. Einreichung eines Schecks

  • KG, 26.05.2000 - 4 U 4025/99

    Abfindungsvertrag durch Einlösung eines Schecks

  • OLG Köln, 24.11.1999 - 26 U 11/99

    Annahme eines Vergleichsangebotes - Scheckeinreichung - rechtsgeschäftliche

  • OLG Celle, 13.01.2021 - 14 U 116/20

    Kein Vertrag, kein Honorar!

  • OLG Jena, 12.07.2000 - 7 U 1249/99

    Zugangsbedürftigkeit der Annahme eines Abfindungsvergleichs-Angebots

  • OLG Köln, 06.04.1993 - 22 U 252/92

    Widerspruchslose Einlösung; Zum Ausgleich; Strittige Forderung; Scheck;

  • OLG Köln, 24.01.1999 - 26 U 11/99

    Abschluss eines Abfindungsvertrags

  • LG Düsseldorf, 30.10.2014 - 4a O 119/13

    Mindestlizenzgebühr

  • LG Düsseldorf, 21.04.2004 - 10 O 155/99
  • LG Kassel, 15.02.1996 - 11 O 4187/95
  • AG Essen, 13.02.1992 - 12 C 574/91

    Ermittlung des Beginns des zugrundeliegenden Streits im Zusammenhang mit

  • LG Düsseldorf, 19.11.2013 - 4a O 10/13

    Verbundvliesstoff

  • LG Düsseldorf, 19.11.2013 - 4a O 173/12

    Verbundvliesstoff (2)

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