Rechtsprechung
   BGH, 23.02.1990 - V ZR 188/88   

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    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Annahme der Prozeßunfähigkeit

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 110, 294
  • NJW 1990, 1734
  • MDR 1990, 610
  • VersR 1990, 992



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Wird zitiert von ... (47)  

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98  

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Ergibt sich im Berufungsverfahren, daß der in erster Instanz sachlich unterlegene (Berufungs-)Kläger schon seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung prozeßunfähig ist - bzw. verbleiben in dieser Richtung nicht ausräumbare Zweifel -, so ist nicht die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen (Klarstellung zu BGHZ 110, 294).

    Denn das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, daß sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozeßunfähig behandelt worden sei, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozeßfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (vgl. BGHZ 110, 294, 295 f; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95 - NJW 1996, 1059).

    Andernfalls bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrechterhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) beseitigt werden (BGHZ 110, 294, 296 m.w.N.).

    Soweit sich aus dem Urteil des V. Zivilsenats in BGHZ 110, 294, 296 etwas anderes ergibt (vgl. insbesondere den dortigen Leitsatz a Abs. 1: Nehme die Partei den Erlaß eines Sachurteils als solchen hin und erstrebe sie mit der Berufung lediglich dessen inhaltliche Änderung, so sei das Rechtsmittel unzulässig, wenn dem Berufungsgericht Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Partei verblieben), wird daran nicht festgehalten.

    Eine Abweichung, die eine Vorlegungspflicht nach § 132 GVG begründen könnte, liegt darin nicht, denn die - nicht näher begründeten - Ausführungen in BGHZ 110, 294, 296, die in Widerspruch zu der hier vertretenen Auffassung stehen, betreffen einen Sachverhalt, der in jener Entscheidung gerade nicht zu beurteilen war; jene Entscheidung beruht darauf also nicht.

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91  

    Haftung des Geschäftsführers bei verspäteter Konkursanmeldung gegenüber

    Sie verkennt zwar nicht, daß nach der Rechtsprechung ein Verstoß des Gerichts gegen § 383 Abs. 3 ZPO - danach dürfen die in § 383 Abs. 1 Nr. 4-6 genannten Personen von vornherein nicht über offensichtlich unter die Verschwiegenheitspflicht fallende Tatsachen befragt werden - die Aussage nicht unverwertbar macht (BGH, Urt. v. 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1735; a.A. Gießler, NJW 1977, 1185, 1186; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 383 Rdn. 11).

    Sie meint aber, das gelte hier deswegen nicht, weil der Zeuge durch eine verfahrenswidrige Maßnahme des Gerichts zu seiner Aussage bestimmt worden sei (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urt. v. 23. Februar 1990 aaO.); das Berufungsgericht habe dadurch, daß es auf die Befreiungserklärung durch den Beklagten hingewirkt habe, zum Ausdruck gebracht, der Zeuge müsse, nachdem der Beklagte die Befreiung erteilt hatte, aussagen.

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 102/02  

    Gesellschaftsrecht - Publikumskommanditgesellschaft: Nachtragsliquidation

    Die Revisionen sind - auch soweit es um die Klägerin zu 1 geht, deren Prozeßfähigkeit das Berufungsgericht verneint hat - zulässig, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Partei, die sich mit der Revision dagegen wendet, als prozeßunfähig angesehen worden zu sein, für das Rechtsmittelverfahren als prozeßfähig behandelt wird (vgl. BGHZ 110, 294, 295 f.; BGHZ 143, 122, 123 m.w.N.).
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