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   BayObLG, 22.01.1990 - RReg. 1 St 5/90   

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https://dejure.org/1990,3035
BayObLG, 22.01.1990 - RReg. 1 St 5/90 (https://dejure.org/1990,3035)
BayObLG, Entscheidung vom 22.01.1990 - RReg. 1 St 5/90 (https://dejure.org/1990,3035)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Januar 1990 - RReg. 1 St 5/90 (https://dejure.org/1990,3035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27, § 142 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassungsdelikt; Beihilfe; Verletzung; Wartepflicht; Verkehrsunfall; Merkmale

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1861
  • NZV 1990, 398
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.05.1960 - 2 StR 65/60

    Formen der Beteiligung an einer Konkursverschleppung - Vollendung des

    Auszug aus BayObLG, 22.01.1990 - RReg. 1 St 5/90
    Daraus folgt, daß eine Beihilfe zu einer solchen vorsätzlichen Straftat ein Verhalten des Gehilfen voraussetzt, das den Entschloß des zum Handeln Verpflichteten, einem Gebot nicht nachzukommen, gefördert oder gefestigt hat (vgl. BGHSt 14, 280).
  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 233/11

    Aussetzung durch Im Stich lassen als Unterlassungsdelikt (keine

    "Echte" Unterlassungsdelikte müssen keinen Taterfolg aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 281; BayObLG, Beschluss vom 22. Januar 1990 - RReg 1 St/5/90, NJW 1990, 1861; Fischer, aaO, vor § 13 Rn. 16).
  • BGH, 20.07.2021 - II ZR 152/20

    Schadensersatzanspruch gegen den Zulieferer der in den Dieselfahrzeugen verbauten

    Der Beihilfe an einem Unterlassen macht sich aber nur schuldig, wer den Entschluss des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt, dagegen nicht, wer in anderer Weise den Erfolg zu verhindern trachtet, den die Gebotsnorm, ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will (BGH, Urteil vom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; BayObLG, NJW 1990, 1861).
  • BGH, 21.09.2021 - II ZR 233/20

    Berichtigung eines Urteils aufgrund eines Schreibfehlers

    Der Beihilfe an einem Unterlassen macht sich aber nur schuldig, wer den Entschluss des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt, dagegen nicht, wer in anderer Weise den Erfolg zu verhindern trachtet, den die Gebotsnorm, ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will (BGH, Urteil vom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; BayObLG, NJW 1990, 1861).
  • BGH, 20.07.2021 - II ZR 229/20

    Schadensersatzanspruch eines Aktionärs im Zusammenhang mit dem Dieselskandal:

    Der Beihilfe an einem Unterlassen macht sich aber nur schuldig, wer den Entschluss des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt, dagegen nicht, wer in anderer Weise den Erfolg zu verhindern trachtet, den die Gebotsnorm, ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will (BGH, Urteil vom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; BayObLG, NJW 1990, 1861).
  • BGH, 20.07.2021 - II ZR 233/20

    Beihilfeleisten eines Gehilfen zur nicht rechtzeitigen Information des

    Der Beihilfe an einem Unterlassen macht sich aber nur schuldig, wer den Entschluss des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt, dagegen nicht, wer in anderer Weise den Erfolg zu verhindern trachtet, den die Gebotsnorm, ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will (BGH, Urteil vom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; BayObLG, NJW 1990, 1861 ).
  • BGH, 20.07.2021 - II ZR 234/20

    Beihilfeleisten eines Gehilfen zur nicht rechtzeitigen Information des

    Der Beihilfe an einem Unterlassen macht sich aber nur schuldig, wer den Entschluss des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt, dagegen nicht, wer in anderer Weise den Erfolg zu verhindern trachtet, den die Gebotsnorm, ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will (BGH, Urteil vom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; BayObLG, NJW 1990, 1861).
  • BGH, 20.07.2021 - II ZR 228/20

    Beihilfeleisten zur nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die

    Der Beihilfe an einem Unterlassen macht sich aber nur schuldig, wer den Entschluss des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt, dagegen nicht, wer in anderer Weise den Erfolg zu verhindern trachtet, den die Gebotsnorm, ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will (BGH, Urteil vom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; BayObLG, NJW 1990, 1861).
  • OLG Köln, 03.09.1993 - Ss 329/93

    Kraftfahrzeughalter; Führung; Ermöglichen; Mitverursacher; Unfall;

    Dadurch, daß sie nach dem Unfall das Steuer übernahm und den Wagen vom Unfallort bis nach Hause lenkte, hat sie den Entschluß ihres Ehemannes, sich von der Unfallstelle zu entfernen, durch positives Tun gefördert (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; BayObLG DAR 1990, 230).
  • BGH, 20.07.2021 - II ZR 231/20

    Beihilfeleisten zur nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die

    Der Beihilfe an einem Unterlassen macht sich aber nur schuldig, wer den Entschluss des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt, dagegen nicht, wer in anderer Weise den Erfolg zu verhindern trachtet, den die Gebotsnorm, ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will (BGH, Urteil vom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; BayObLG, NJW 1990, 1861).
  • BGH, 20.07.2021 - II ZR 227/20

    Ersatz des Unterschiedsbetrags zwischen Erwerbsaufwendungen und dem

    Der Beihilfe an einem Unterlassen macht sich aber nur schuldig, wer den Entschluss des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt, dagegen nicht, wer in anderer Weise den Erfolg zu verhindern trachtet, den die Gebotsnorm, ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will (BGH, Urteil vom 6. Mai 1960 - 2 StR 65/60, BGHSt 14, 280, 282; BayObLG, NJW 1990, 1861).
  • BGH, 20.07.2021 - II ZR 230/20

    Hilfeleisten zur unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Unterrichtung potentieller

  • BGH, 20.07.2021 - II ZR 157/20

    Erfüllen des objektiven Tatbestands der Beihilfe zum Kapitalmarktdelikt durch

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