Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.05.1990

Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1990 - IX ZR 190/89   

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https://dejure.org/1990,1209
BGH, 29.03.1990 - IX ZR 190/89 (https://dejure.org/1990,1209)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1990 - IX ZR 190/89 (https://dejure.org/1990,1209)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 (https://dejure.org/1990,1209)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 19; BeurkG § 17
    Notar muß nicht über die Abwehr unberechtigter Ansprüche belehren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Belehrungspflicht des beurkundenden Notars; Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers für den Anschluß an die Versorgung mit Gas und Wasser

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2130
  • MDR 1990, 1108
  • DNotZ 1991, 593
  • VersR 1991, 345
  • WM 1990, 1164
  • DB 1990, 1561
  • Rpfleger 1990, 309
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.04.1987 - VIII ZR 167/86

    Begriff des Anschlußnehmers

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - IX ZR 190/89
    b) Anschlußnehmer im Sinne von §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) v. 20. Juni 198O, BGBl I 750 und §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 5 der Verordung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) v. 21. Juni 1979, BGBl I 676 ist, darauf weist die Revision mit Recht hin, derjenige, auf dessen Veranlassung ein mit der Verteilungsanlage des Versorgungsunternehmens verbundener Hausanschluß erstellt oder verändert wird (vgl. für die gleichlautenden Bestimmungen der AVBEltV BGHZ 100, 299 = WM 1987, 1989 = NJW 1987, 2084).
  • BGH, 23.11.2011 - VIII ZR 23/11

    Gebühren für die Wasserversorgung in den neuen Bundesländern: Anspruch des

    An diese Vorhaltung des Anschlusses knüpfen die Vorschriften der §§ 9, 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89, NJW 1990, 2130 unter I 2 b; Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 49/90

    Bindung einer Rechtswegverweisung; Übergangsregelung; Verjährung von Forderungen

    Die Klägerin hat mit diesen Bestimmungen ihre Rechtsbeziehungen zu den Benutzern ihrer Anlagen ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt (vgl. BGH Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 - NJW 1990, 2130, 2131).

    Da der Anschluß- und Benutzungszwang, wie dargelegt, der Wahl eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses nicht entgegensteht, bleibt es der Gemeinde auch unbenommen, den verlangten Zuschuß für die Herstellung der Anlagen in der Form privatrechtlicher Forderungen zu erheben (vgl. auch Senatsurteil vom 25. März 1982 - III ZR 159/80 - RdE 1982 223, 225 = NVwZ 1983, 58 und BGH Urteil vom 29. März 1990 aaO).

  • BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 64/90

    Haftung des Rechtsnachfolgers für Baukostenzuschuß und Anschlußkosten

    "Anschlußnehmer" in diesem Sinne ist aber, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 100, 299 und Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 = WM 1990, 1164) zutreffend ausführt, allein derjenige, auf dessen Veranlassung der mit der Verteilungsanlage des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verbundene Hausanschluß erstellt oder verändert worden ist.

    Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle, daß H. als Auftraggeber des Hausanschlusses hieraus selbst noch keine Energie bezogen, sondern das angeschlossene Hausgrundstück verkauft hat und die Kläger die Versorgungsleistungen erstmals in Anspruch genommen haben (BGH, Urteil vom 29. März 1990 aaO., in BGHZ 100, 299, 311 noch offengelassen).

  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 197/90

    Amtshaftung wegen verfrühter Zwangsvollstreckung in Grundstück des

    Die notarielle Belehrungspflicht erstreckt sich nicht auf Ansprüche, die gegen eine Partei zu Unrecht erhoben werden können (BGH, Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 - DNotZ 1991, 593 = BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Belehrungspflicht 4).
  • OLG Zweibrücken, 15.08.2002 - 4 U 195/01

    Elektrizitätsversorgung: Heranziehung des später hinzutretenden

    Er ist zwar infolge seines Antrags, sein Grundstück an die Anlage anzuschließen und über die in der Straße verlegte Hauptleitung mit Strom zu versorgen, "Anschlussnehmer" im Sinne von § 9 Abs. 1 AVBEltV geworden (vgl. z. B. BGHZ 100, 299 f; BGH WM 90, 1164; BGH NJW-RR 91, 408 ff).
  • OLG Braunschweig, 15.11.1990 - 2 U 158/90

    Klausel über die Vertragsdauer in einem Versicherungsvertrag als allgemeine

    Eine Klausel ist i. S. von § 9 AGBG unangemessen, wenn der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners ... hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH WM 1990, 1164, 1166).
  • LG Frankfurt/Oder, 16.07.2004 - 2 O 714/03

    Erhebung eines Entgelts für die Einleitung von Niederschlagswasser; Anschluss von

    Die Klägerin hat mit diesen Bestimmungen ihre Rechtsbeziehungen zu den Benutzern ihrer Anlagen folglich ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt (vgl. dazu BGH Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 - NJW 1990, 2130, 2131).
  • LG Frankfurt/Oder, 14.06.2004 - 12 O 714/03

    Einleitung von Niederschlagswasser in ein von einer städtischen GmbH übernommenes

    Die Klägerin hat mit diesen Bestimmungen ihre Rechtsbeziehungen zu den Benutzern ihrer Anlagen folglich ausdrücklich dem Privatrecht unterstellt (vgl. dazu BGH Urteil vom 29. März 1990 - IX ZR 190/89 - NJW 1990, 2130, 2131).
  • OLG München, 18.02.1993 - 29 U 4048/92

    Laufzeitklausel in vor dem 1.1.1991 geschlossenen Versicherungsverträgen über

    Die Unangemessenheit beruht darauf, daß die Beklagte als Verwender versucht, ihre eigenen Interessen mißbräuchlich auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen, ohne deren Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich einzuräumen (BGH WM 1990, 1164, 1166).
  • OLG München, 18.02.1993 - 29 U 4100/92

    Formularmäßig vereinbarte zehnjährige Vertragslaufzeit

    Die Unangemessenheit beruht darauf, daß die Beklagte als Verwender versucht, ihre eigenen Interessen mißbräuchlich auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen, ohne deren Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich einzuräumen (BGH WM 1990, 1164, 1166).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 12/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2727
BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 12/90 (https://dejure.org/1990,2727)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1990 - AnwZ (B) 12/90 (https://dejure.org/1990,2727)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 12/90 (https://dejure.org/1990,2727)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Führung einer Fachanwaltsbezeichnung - Selbsteinschätzung - Irreführende Werbung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2130
  • NJW-RR 1991, 40 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 12/90
    An diesem Rechtszustand hat sich durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 ; 76, 196) nichts geändert.
  • BGH, 08.02.1988 - AnwZ (B) 49/87

    Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt - Abgabe einer falschen Versicherung an

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 12/90
    So hat der Senat bereits entschieden, daß die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" ohne Genehmigung nicht zulässig ist; er hat dabei klargestellt, daß sich niemand selbst zusätzliche Berufsbezeichnungen zulegen darf (Beschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 2).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 12/90
    An diesem Rechtszustand hat sich durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 ; 76, 196) nichts geändert.
  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90

    Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 12/90
    Der Antrag scheitert auch daran, daß - wie der Senat in anderer Sache durch Beschluß vom heutigen Tage (Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 m.w. Nachw.) entschieden hat - die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen durch die Rechtsanwaltskammer derzeit unzulässig ist, weil hierfür eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erforderlich ist, die gegenwärtig fehlt.
  • BGH, 19.02.1990 - AnwSt (R) 11/89

    Werbeverbot für Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 12/90
    Einer der seit langem anerkannten, durch eine derartige Auslegung ermittelten berufsrechtlichen Grundsätze ist das Verbot anwaltlicher Werbung, das seine Grundlage in § 43 BRAO findet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - AnwSt (R) 11/89 - ZIP 1990, 537 , zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen -, m. w. Nachw.).
  • BGH, 07.10.1991 - AnwZ (B) 25/91

    Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als Strafverteidiger

    Die lediglich auf Selbsteinschätzung beruhende berufsbezogene Zusatzbezeichnung ist dem Rechtsanwalt als berufswidrige Werbung nicht gestattet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 12/90 - NJW 1990, 2130, und - AnwZ (B) 4/90 - NJW 1990, 1719 [BGH 14.05.1990 - AnwZ B 4/90]; vgl. auch BVerfGE 57, 121, 133 f.).

    Zusätzliche Berufsbezeichnungen aufgrund Selbsteinschätzungen können deshalb nicht hingenommen werden (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 aaO.; vgl. auch Barton, StV 1989, 452 ff., der für die Bezeichnung Strafverteidiger eine kontrollierte Vergabe an Stelle einer Selbsteinschätzung fordert).

  • BGH, 04.07.1991 - I ZR 2/90

    Anwaltswerbung - Berufswidrige Werbung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    Allein eine rechtsförmlich erworbene Qualifikation kann dazu berechtigen, die freiberufliche Leistung herauszustellen (BVerfGE 33, 125, 170; 57, 121, 133; 81, 18, 28 [BVerfG 03.10.1989 - 1 BvR 775/86]= NJW 1990, 2122, 2123; BGH, Beschl. v. 14.05.1990 - AnwZ (B) 12/90, NJW 1990, 2130; vgl. nunmehr Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte v. 29.01.1991 - BGBl. I, 150 - Art. 2 § 42 d BRAO; hierzu auch Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 11/8307 S. 20).
  • LG Darmstadt, 25.03.2014 - 12 O 233/13
    Ferner ist das Verhalten des Beklagten auch irreführend im Sinne von § 5 UWG, da, ebenso wie im Falle des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung (s. dazu z.B. OLG Stuttgart, WRP 1992, 350; BGH, NJW 1990, 2130), bei Verbrauchern der Eindruck erweckt wird, dass die Verwendung dieser Bezeichnung von dritter, offizieller Seite gestattet worden sei.
  • OLG Karlsruhe, 02.05.1991 - 4 U 171/90
    Deshalb ist es einem Rechtsanwalt auch bei der jetzt gegebenen Rechtslage verwehrt, ohne eine vorherige Gestattung eine lediglich auf Selbsteinschätzung beruhende Fachanwaltsbezeichnung oder eine ähnliche sonstige berufsbezogene Zusatzbezeichnung, die als Hinweis auf Spezialkenntnisse verstanden werden kann, zu führen (BGH, NJW 1990, 2130 ).
  • OLG Stuttgart, 15.11.1991 - 2 U 151/91

    Rechtswidrigkeit und Wettbewerbswidrigkeit der Führung einer

    Hierauf wird verwiesen (zur Rechtsprechung vgl. EGH Stuttgart, Beschluss vom 4.03.1989, BRAR-Mitt. 1989, 160; EGH Berlin NJW 1990, 996; BGH NJW 1990, 2130 ).
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