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   OLG Frankfurt, 02.03.1990 - 1 HEs 259/88, 1 Ws 40/90   

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OLG Frankfurt, 02.03.1990 - 1 HEs 259/88, 1 Ws 40/90 (https://dejure.org/1990,4020)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.1990 - 1 HEs 259/88, 1 Ws 40/90 (https://dejure.org/1990,4020)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. März 1990 - 1 HEs 259/88, 1 Ws 40/90 (https://dejure.org/1990,4020)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2144
  • StV 1990, 269
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Der Senat teilt die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur inzwischen nahezu einhellig vertretene Auffassung, dass der Begriff "derselben Tat' im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO mit Rücksicht auf diesen Schutzzweck der Norm weit auszulegen ist und deshalb alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an erfasst, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 6, 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. April 2015 - 1 Ws 7/15 (H), juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 HEs 9/13 (5/13), juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 32 HEs 1/12, juris Rn. 21; OLG Jena, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 Ws 446/10 (32), juris Rn. 9; OLG Koblenz (2. Strafsenat), Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 31. März 2009 - 2 AK 6/09, NJW 2010, 952; OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 Ws 674/08, juris Rn. 7 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 4 HEs 86/07, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 3 Ws 460/03, NStZ-RR 2004, 125 f.; OLG Koblenz (1. Strafsenat), Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, 6 NStZ-RR 2001, 152; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98, NStZ-RR 1998, 277, 278; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 1 BL 4/98, NStZ-RR 1998, 182; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. März 1997, 2 (3) HEs 16/97, StV 1997, 536, 537; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 1990 - 1 HEs 259/88, NJW 1990, 2144; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. August 1989 - 1 Ws 243/89, StV 1989, 489; KK/Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 14b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 121 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 3 Ws 460/03

    Fristbeginn bei Erlass eines neuen oder erweiterten Haftbefehls; Auslegung des

    Da eine solche Verfahrensweise mit dem Schutzzweck des § 121 Abs. 1 StPO offenkundig nicht zu vereinbaren wäre, besteht Einigkeit, dass eine weitergehende Auslegung des Begriffs "derselben Tat" erforderlich ist (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152; OLG Karlsruhe StV 2000, 513; OLG Thüringen StV 1999, 329; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 182; OLG Hamm StV 1998, 555; OLG Köln NStZ-RR 1998, 181; OLG Bremen StV 1998, 140; OLG Brandenburg StV 1997, 536; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; OLG Celle StV 1989, 255; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 121 Rn. 11 ff.; Boujong in KK StPO, 5. Auflage, § 121 Rn. 10; Summa NStZ 2002, 69).

    Vielmehr fallen nach überwiegender Ansicht unter "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (OLG Koblenz (1. Senat) NStZ-RR 2001, 152 und StV 2000, 629 sowie Beschluss vom 14. November 2000 - (1) 4420 BL - III - 83/00; KG Beschluss vom 21. Januar 2002 - (4) 1 HEs 15/02 - 17/02 und Beschluss vom 19. Juli 2000 - (4) 1 HEs 131/00 - 78/00 sowie NStZ-RR 1997, 75; OLG Karlsruhe (3. Senat) StV 2000, 513; OLG Stuttgart StV 1999, 101; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 182; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 382 und StV 1998, 555; OLG Brandenburg StV 1997, 536; OLG Düsseldorf (1. Senat) StV 1996, 553 und StV 1996, 557; OLG Düsseldorf (2. Senat) StV 1996, 493; OLG Frankfurt StV 1993, 595 und NJW 1990, 2144; OLG Hamburg StV 1989, 489; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 121 Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 121 Rn. 12 ff.; Boujong, a.a.O. § 121 Rn. 11; Summa NStZ 2002, 69).

  • OLG Saarbrücken, 22.04.2015 - 1 Ws 7/15

    Beschleunigungsgebot bei Untersuchungshaft: Neubeginn der Sechsmonatsfrist bei

    Hierdurch soll eine "Reservehaltung" von Tatvorwürfen, die den Erlass eines weiteren Haftbefehls oder die Erweiterung des bestehenden Haftbefehls rechtfertigen, verhindert werden (vgl. OLG Dresden, NJW 2010, 952; OLG Frankfurt, NJW 1990, 2144; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 152).
  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02

    Haftprüfung durch das OLG; Berechnung der Frist für die Vorlage der Akten beim

    Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist "dieselbe Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO so zu verstehen, daß ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg, StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG, StV 1997, 537; OLG Bremen, StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., § 121, Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Koblenz, 04.12.2000 - 4420 BL - III - 97/00

    Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Fristberechnung, Tatbegriff, Untersuchungshaft,

    Die Behauptung des 1. Strafsenats, die Rechtsprechung des erkennenden Senats widerspreche den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle, NStZ 1987, 571, 572, Frankfurt, StV 1990, 269, 270, Karlsruhe, Die Justiz 1984, 307, 308, Hamburg, StV 1989, 489, Brandenburg, StV 1997, 537, Zweibrücken, StV 1998, 556, 557, Bremen, StV 1998, 140, 141, Hamm, StV 1998, 555 und Karlsruhe StV 00, 513, trifft deshalb nicht zu.
  • KG, 28.02.2005 - 1 HEs 11/05

    Strafprozessrecht: Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen derselben Tat

    Aus diesen Grundsätzen hat die herrschende Meinung die Folgerung gezogen, daß der Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO alle Taten eines Beschuldigten umfaßt, die bei Erlaß des Haftbefehls bekannt gewesen sind und daher in ihn hätten aufgenommen werden können (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 152; OLG Frankfurt am Main NJW 1990, 2144 = NStE Nr. 20; OLG Düsseldorf StV 1989, 256 = NStE Nr. 13, beide zu § 121 StPO; Senat aaO; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 121 Rdnrn. 11-15; Boujong in KK, StPO 5. Aufl., § 121 Rdn. 11, jeweils mit weit. Nachw.; kritisch OLG Köln NStZ-RR 1998, 181).
  • OLG Koblenz, 14.11.2000 - 4420 BL - III - 83/00

    Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Beginn der Sechsmonatsfrist, Untersuchungshaft,

    Dies entspricht nicht nur der bisherigen Senatsrechtsprechung (siehe schon Beschluss vom 4.8.1977), sondern auch der jedenfalls heute überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Celle NStZ 87, 571, 572 a.E.: "Zu derselben Tat im Sinne des § 121 I StPO gehören ... alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können"; OLG Frankfurt StV 90, 269, 270 a.E., das ebenfalls entscheidend darauf abstellt, ab wann der neue Tatverdacht sich so verdichtet hatte, dass er in den Haftbefehl hätte aufgenommen werden können; im Ergebnis auch OLG Thüringen StV 99, 329, 330, das für entscheidend hält, ob eine Erweiterung des ersten Haftbefehls um die neuen Tatvorwürfe "sachgerecht" ist [was das Vorliegen dringenden Tatverdachts zwingend voraussetzt; OLG Karlsruhe, Justiz 84, 307, 308, das verlangt, "dass die weitere Tat tatsächlich in den Haftbefehl hätte aufgenommen werden können, dass also dringender Tatverdacht auch hinsichtlich dieser Tat vorliegt"; OLG Düsseldorf MDR 87, 1048, das bei neu bekannt gewordenen Taten "dieselbe Tat" erst ab dem Zeitpunkt bejaht, von dem an diese in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können; OLG Hamburg StV 89, 489, wonach es "für die Fristberechnung gemäß § 121 I darauf ankommt, dass es sich bei den neuen Taten um solche handelt, "die bei Erlass des Haftbefehls bekannt gewesen sind und daher in ihn hätten aufgenommen werden können"; OLG Düsseldorf VRS 88, 222 und StV 96, 553 [mit insoweit zustimmender Anmerkung Schlothauer, wonach eine "Anrechnung" bereits vollzogener Untersuchungshaft voraussetzt, dass "die Taten, die dem neuen Haftbefehl zugrundeliegen, den Strafverfolgungsbehörden bekannt waren und einen dringenden Tatverdacht begründeten, so dass sie in den ursprünglichen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können ... Werden dagegen erst nach dem Erlass des ursprünglichen Haftbefehls im Laufe des Ermittlungsverfahrens neue Tatsachen bekannt, die den dringenden Tatverdacht wegen neuer Taten begründen, so kann die Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf ihre bisherige Dauer aufgrund eines wegen dieser Taten erlassenen Haftbefehls bis zur Grenze der sich hieraus abzuleitenden Frist des § 121 I StPO vollzogen werden; dies gilt zumindest dann, wenn der neue Haftbefehl nach Entstehen des dringenden Tatverdachts unverzüglich erlassen worden ist"; OLG Brandenburg StV 97, 537, nach dem es darauf ankommt, "ob die (neuen) Vorwürfe in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, unabhängig davon, ob es sich um dasselbe oder verschiedene Verfahren handelt ... Dabei kommt es zur Erreichung des Normzwecks nicht darauf an, ob und wann die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht bejaht hat, sondern wann sie ihn hätte bejahen können"; OLG Zweibrücken StV 98, 556, 557: Entscheidend für dieselbe Tat im Sinne von § 121 StPO, ob die neuen Vorwürfe in den bereits bestehenden Haftbefehl "hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob es sich um dasselbe oder verschiedene Verfahren handelt", maßgeblich sei demnach, "ob und wann hinsichtlich dieser Tat dringender Tatverdacht bestand"; ebenso OLG Bremen StV 98, 140, 141: von dem Zeitpunkt an "dieselbe Tat", in dem die neuen Vorwürfe "bekannt geworden sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können"; OLG Hamm StV 98, 555: "Derselben Tat ... sind alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts bekannt gewesen sind und daher ... in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, ... auch wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind"; OLG Karlsruhe StV 00, 513: "Für die Annahme derselben Tat im Sinne des § 121 StPO kommt es ... darauf an, ob die gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in einem Haftbefehl hätten aufgenommen werden können", ob also "der diesbezügliche Tatverdacht ... soweit gediehen war, dass dieser durch Erweiterung des bereits bestehenden und vollzogenen Haftbefehls in die Haftgrundlage mit hätte einbezogen werden können").
  • KG, 12.02.1999 - 1 HEs 13/99

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus,

    Aus diesen Grundsätzen hat die herrschende Meinung die Folgerung gezogen, daß der Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO alle Taten eines Beschuldigten umfaßt, die bei Erlaß des Haftbefehls bekannt gewesen sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. OLG Frankfurt NJW 1990, 2144 = NStE Nr. 20; OLG Düsseldorf StV 1989, 256 = NStE Nr. 13; beide zu § 121 StPO ; OLG Hamburg StV 1989, 489 ; OLG Celle NStZ 1987, 571 ; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 121 Rdn. 17: Boujong in KK- StPO , 3. Aufl., § 121 Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 121 Rdn. 12 jeweils mit Nachw.; kritisch OLG Köln NStZ-RR 1998, 181 ).
  • KG, 18.01.1999 - 1 HEs 332/98
    Aus diesen Grundsätzen hat die herrschende Meinung die Folgerung gezogen, daß der Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO alle Taten eines Beschuldigten umfaßt, die bei Erlaß des Haftbefehls bekannt gewesen sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. OLG Frankfurt NJW 1990, 2144 = NStE Nr. 20; OLG Düsseldorf StV 1989, 256 = NStE Nr. 13; beide zu § 121 StPO; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Celle NStZ 1987, 571; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 121 Rdn. 17; Boujong in KKStPO, 3. Aufl., 5 121 Rdn. 11; Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 43. Aufl., § 121 Rdn. 12; jeweils mit Nachw.; kritisch OLG Köln NStZ-RR 1998, 181).
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