Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 21.02.1990 - 13 U 204/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kreditvertrag; Widerruf; Finanzierte Geschäfte; Widerrufsrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AbzG § 1 b, § 6; ZPO § 769 Abs. 2
Papierfundstellen
- NJW 1990, 2474
- NJW-RR 1990, 1336 (Ls.)
- WM 1990, 1723
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 16.10.1995 - II ZR 298/94
Rechtsnatur des Widerrufsrechts und des Rückgewähranspruchs
Nach Auffassung des Berufungsgerichts begründet der Widerruf nach dem HWiG entgegen den anderslautenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe (NJW 1990, 2474 zu dem Widerrufsrecht nach § 1 b Abs. 1 AbzG) und Stuttgart (NJW 1994, 1225) keine zulässige Einwendung im Sinne von § 767 ZPO. - OLG Stuttgart, 26.01.1993 - 6 U 137/92
Belehrung über das Widerrufsrecht hinsichtlich eines in einer Privatwohnung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 05.06.1992 - 11 U 34/92 Die Vollstreckungsgegenklage gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung aus einem Darlehensvertrag, der das Teilstück eines finanzierten Abzahlungskaufs bildet, kann nicht auf einen nach Ablauf der Einspruchsfrist erklärten Widerruf der Vertragserklärung gestützt werden ( gegen OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2474 ).
Rechtsprechung
LG Tübingen, 24.05.1989 - 1 S 131/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeit
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Rottenburg/Neckar, 24.03.1988 - C 552/87
- LG Tübingen, 24.05.1989 - 1 S 131/88
Papierfundstellen
- NJW 1990, 2474 (Ls.)
- NVwZ 1990, 696
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- RG, 16.02.1929 - V 86/28
Welche Bedeutung kommt der Entwicklung des Verkehrs und der Verkehrsmittel für …
Auszug aus LG Tübingen, 24.05.1989 - 1 S 131/88
Nun hat allerdings das Reichsgericht in einem Fall (RGZ 123, 181, 183; entsprechende Fallgestaltung und Entscheidung in RGZ 123, 187, 188 f.) die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bejaht, in dem die Eigentümerin eines an einer öffentlichen Strasse gelegenen Hauses, an dem sie in einer Breite von ca. 1,20 m über dem Bürgersteig in einer Höhe von 10 m einen Lichtreklamekasten angebracht hatte, Klage auf Feststellung gegen die Eigentümerin der Strasse erhoben hatte, dass diese nicht berechtigt sei, die Entfernung des Lichtreklamekastens zu verlangen; diese dürfe ihr Eigentumsrecht am Strassengelände nur in den durch das Gemeinwohl gesteckten Grenzen ausüben. - RG, 16.02.1929 - V 40/28
Muß der Eigentümer einer öffentlichen Straße eine in den Luftraum über der Straße …
Auszug aus LG Tübingen, 24.05.1989 - 1 S 131/88
Nun hat allerdings das Reichsgericht in einem Fall (RGZ 123, 181, 183; entsprechende Fallgestaltung und Entscheidung in RGZ 123, 187, 188 f.) die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bejaht, in dem die Eigentümerin eines an einer öffentlichen Strasse gelegenen Hauses, an dem sie in einer Breite von ca. 1,20 m über dem Bürgersteig in einer Höhe von 10 m einen Lichtreklamekasten angebracht hatte, Klage auf Feststellung gegen die Eigentümerin der Strasse erhoben hatte, dass diese nicht berechtigt sei, die Entfernung des Lichtreklamekastens zu verlangen; diese dürfe ihr Eigentumsrecht am Strassengelände nur in den durch das Gemeinwohl gesteckten Grenzen ausüben. - BGH, 18.11.1955 - V ZR 162/54
Standgeld für Straßenverkaufsstand
Auszug aus LG Tübingen, 24.05.1989 - 1 S 131/88
Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Einwendung dieser auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhenden Duldungspflicht den Rechtsstreit nicht zu einem öffentlich-rechtlichen macht, da die Klage auf die dem Privatrecht zuzuordnende Bestimmung des § 1004 BGB gestützt ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (vgl. nur RGZ 125, 108, 109; 132, 198, 400; BGHZ 19, 85, 90). - RG, 10.06.1929 - VI 510/28
1. Inwieweit können Straßenhändler, die in einer Großstadt einen festen Stand auf …
Auszug aus LG Tübingen, 24.05.1989 - 1 S 131/88
Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Einwendung dieser auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhenden Duldungspflicht den Rechtsstreit nicht zu einem öffentlich-rechtlichen macht, da die Klage auf die dem Privatrecht zuzuordnende Bestimmung des § 1004 BGB gestützt ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (vgl. nur RGZ 125, 108, 109; 132, 198, 400; BGHZ 19, 85, 90). - BGH, 19.01.1959 - III ZR 160/57
Rechtsweg vor den Zivilgerichten
Auszug aus LG Tübingen, 24.05.1989 - 1 S 131/88
Die Begründung der Klage muss mindestens die Möglichkeit eines bürgerlich-rechtlichen, vor die ordentlichen Gerichte gehörenden Anspruchs ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 29, 187, 188 ff;… Thomas-Putzo, ZPO, 13. Aufl. 1985, § 13 GVG, Anm. 4;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl. 1985, § 13 GVG, Anm. 4 A).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 21.11.1989 - 9 U 106/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1990, 2474
- NVwZ 1990, 1106 (Ls.)
- NZV 1990, 470 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.1991 - 5 S 1944/90
Zulässigkeit von Aufpflasterungen auf der Straße (Schwellen)
Dies gilt aber auch für übliche Serienkraftfahrzeuge und bei Fehlen besonderer gesundheitlicher Risiken bei den Straßenbenutzern (…vgl. dazu auch OLG Hamm, Urt. v. 3.4.1990 -- 9 U 220/89 -- DAR 1990, 458; Urt. v. 21.11.1989 -- 9 U 106/89 -- DAR 1991, 178). - LG Mainz, 20.12.2001 - 1 O 186/00
1. Für Ansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen des Zustandes von …
Die der Beklagten zu 2) als Amtspflicht obliegende Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich aber nicht so weit, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, um auch extrem tiefergelegte Fahrzeuge mit einer Bodenfreiheit von weniger als 10 cm vor Schäden durch Aufsetzen auf Unebenheiten zu schützen (OLG Hamm NJW 90, 2474). - LG Bochum, 12.02.1992 - 6 O 216/90
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch …
Die Klägerin musste deshalb zumindest dafür Sorge tragen, dass auch noch Autos mit einer Bodenfreiheit von nur 100 mm den Friedhof schadlos verlassen konnten (vgl. OLG Hamm NJW 1990, 2474).