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   BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89   

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https://dejure.org/1990,1053
BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89 (https://dejure.org/1990,1053)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.1990 - 4 B 245.89 (https://dejure.org/1990,1053)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 1990 - 4 B 245.89 (https://dejure.org/1990,1053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gemeindliches Vorkaufsrecht - Verwendungszweck - Wohl der Allgemeinheit - Enteignung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2703
  • MDR 1990, 591
  • NVwZ 1990, 1071 (Ls.)
  • DVBl 1990, 789
  • DÖV 1991, 897
  • BauR 1991, 191
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89
    Wenn das Berufungsgericht die damit in Rede stehende künftige plankonforme Bodennutzung als Rechtfertigung für die Ausübung des Vorkaufsrechts noch um den Gesichtspunkt erweitert hat, daß die vorhandene Nutzung auch ihrer Art nach nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zu vereinbaren sei, so wird damit der angefochtene Bescheid nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene auch nicht in seiner Rechtsverteidigung unzulässig beeinträchtigt (vgl. BVerwGE 61, 200 [210]).
  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89
    Soweit die Beschwerde schließlich noch rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen das Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - (BauR 1982, 483 ) ein Nachschieben von Gründen zugelassen, kann dies schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil in der Beschwerde kein das Berufungsurteil tragender abstrakter Rechtssatz zur Zulässigkeit und zu den Grenzen des Nachschiebens von Gründen im Prozeß herausgearbeitet wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht.
  • BVerwG, 20.12.1988 - 4 B 211.88

    Voraussetzungen für die Würdigung einer Planungsalternative

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89
    Die geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils vom Beschluß des Senats vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 211.88 - (NVwZ-RR 1989, 458 ), der zur Frage der Berücksichtigung des Flächenverbrauchs im Rahmen der Beurteilung der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer straßenrechtlichen Fachplanung ergangen ist, besteht nicht.
  • BVerwG, 02.04.1985 - 3 B 75.82

    Deutsche Volkszugehörigkeit polnischer Juden in der Bukowina - Geschichte der

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89
    In der Beschwerde wird nicht dargelegt, welche tatsächlichen oder rechtlichen Umstände über den Schriftsatz vom 22. Februar 1988 hinaus dem Berufungsgericht bei einer weiteren Anhörung noch vorgetragen worden wären (vgl. Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18

    OVG bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte gemeindliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 B 245.89 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, juris Rn. 72 zu § 25 Abs. 2 BauGB; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr,BauGB, 14. Aufl. 2019, § 24 Rn. 20).

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 B 245.89 -, juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 15 ZB 17.318

    Nichtöffentliche Beratung der Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Im Gegensatz zur Enteignung, die zur Voraussetzung hat, dass das Wohl der Allgemeinheit eine solche e r f o r d e r t (vgl. § 87 Abs. 1 BauGB), ist es bei der Ausübung des Vorkaufsrechts ausreichend, wenn das Wohl der Allgemeinheit eine solche Ausübung r e c h t f e r t i g t. Gegenüber einer Enteignung werden damit an die Ausübung des Vorkaufsrechts qualitativ geringere Anforderungen gestellt (BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - NJW 1990, 2703 = juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 26.6.1985 - 1 B 84 A.1420 - BayVBl. 1986, 181/182; OVG Lüneburg, U.v. 28.2.1980 - 1 A 109/78 - BauR 1981, 262/263; Hanseat. OLG, U.v. 11.7.2012 - 1 U 1/11 Baul - juris Rn. 36; VG Augsburg, U.v. 19.9.2013 - Au 5 K 13.140 - juris Rn. 38; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 24 Rn. 20 m.w.N.).

    Es genügt daher für § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn der Erwerb der Grundstücke im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und damit überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245.89 - NJW 1990, 2703 = juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 6.7.2014 - 2 B 13.2570 - BayVBl 2015, 274 = juris Rn. 16; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 24 Rn. 20; Paetow in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Februar 2018, § 24 Rn. 21; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 25 BauGB Rn. 21; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 24 Rn. 64).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2019 - 5 S 1733/17

    Ausübung eines Vorkaufsrechts; städtebauliche Sicherungsbedürfnis; Schaffung von

    Grundsätzlich genügt es, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.3.2009 - 8 S 31/08 - VBlBW 2009, 344, juris Rn. 61; BVerwG, Beschluss vom 15.2.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703, juris Rn. 9).
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