Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.02.1990

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86   

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https://dejure.org/1990,923
BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86 (https://dejure.org/1990,923)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1990 - 1 C 29.86 (https://dejure.org/1990,923)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - 1 C 29.86 (https://dejure.org/1990,923)
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Kriminalakten

§ 23 EGGVG;

Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges - Klage auf Auskunftserteilung über eigene Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EGGVG § 23; VwGO § 40 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2713
  • NJW 1990, 2765
  • NJW 1990, 2768
  • NVwZ 1990, 1164 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86
    Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz 1983 (BVerfGE 65, 1) annehme, daß die gesetzlichen Grundlagen für die Sammlung und Aufbewahrung von Informationen im Sicherheitsbereich neu zu schaffen oder zu verbessern wären, würde dies nicht automatisch zur Anerkennung eines auf Auskunft über vorhandene Unterlagen gerichteten Anspruchs führen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher einen Rechtsschutz gegen die Verwendung der nach dem Volkszählungsgesetz 1983 nach Angaben des Bürgers gewonnenen Daten verfassungsrechtlich für unzureichend erachtet, wenn der Bürger nicht Kenntnis davon erlangen könnte, wer wo über welche seiner personenbezogenen Daten in welcher Weise und zu welchen Zwecken verfügt (BVerfGE 65, 1 ).

    Es umfaßt den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

    Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre es, wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, nicht vereinbar, wenn die Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß (BVerfGE 65, 1 ).

    Vielmehr ist eine Abwägung des aus diesem Recht abzuleitenden Schutzes des Einzelnen gegen das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten: Jede Beschränkung des Grundrechts muß zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes geeignet, erforderlich und zumutbar in dem Sinne sein, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht (BVerwGE 59, 319 ; Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 - NJW 1988, 2399 ; BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 67, 157 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, daß Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 65, 1 ).

    Die namentlich durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) gefestigte Erkenntnis, daß auch in der bloßen polizeilichen Informationssammlung und -verarbeitung Eingriffe in Individualrechte liegen können, ändert daran nichts (vgl. Götz a.a.O. Rdnr. 145).

    In Teilbereichen hat außerdem der Gesetzgeber bereits verschiedenartige Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen vorgesehen, die auch nach der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts "in die verfassungsrechtlich gebotene Richtung" weisen, u.a. durch die in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder getroffenen Regelungen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Das Berufungsgericht hat jedoch darauf hingewiesen, daß der Senat von Berlin bereits 1984 dem Abgeordnetenhaus einen Bericht über die Auswirkungen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1) vorgelegt hat (AbgH-Drucks. 9/2056).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 115 ) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 250 ) gibt es verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen.

    Vielmehr ist auch während der Übergangszeit einem - wie oben aufgezeigt - verfassungsrechtlich legitimierten Bedürfnis an der Erfassung, Bereithaltung und Geheimhaltung der für die Arbeit der Sicherheitsbehörden erforderlichen personenbezogenen Daten (vgl. BVerfGE 57, 250 ) angemessen Rechnung zu tragen.

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 115 ) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 57, 250 ) gibt es verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen.

    Dabei hat die Behörde auch die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen und deshalb einerseits die Gründe für eine Auskunftsverweigerung so einleuchtend darzulegen, daß das Gericht sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwGE 46, 303 ; 66, 39 ; 66, 233 ; 74, 115 ; 75, 1 ), ohne andererseits geheimhaltungsbedürftige Tatsachen unmittelbar oder mittelbar preisgeben zu müssen.

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Die namentlich durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) gefestigte Erkenntnis, daß auch in der bloßen Informationssammlung und -verarbeitung Eingriffe in Individualrechte liegen können, ändert daran nichts (zur Rechtslage bei der polizeilichen Informationssammlung ebenso Senatsurteil vom heutigen Tage - BVerwG 1 C 29.86 - Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 1988, Rn. 145).
  • BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 41.18

    Auskunftsanspruch der Presse aus den Akten eines abgeschlossenen

    Dies gilt insbesondere für Daten des Einzelnen, die sein soziales Verhalten betreffen und insoweit seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen sind, etwa bei strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen, die auch Belange der Allgemeinheit berühren (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 29.86 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 46 S. 8 und vom 11. Dezember 1996 - 1 D 56.95 - BVerwGE 113, 44 ).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Hierfür genügt es, daß sich der Ausschluß oder die Begrenzung der Begründungspflicht aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Rechtsvorschrift ergibt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 8 C 22.86 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 10 S. 1 ; s. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 29.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 46 S. 4 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86   

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https://dejure.org/1990,573
BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86 (https://dejure.org/1990,573)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.1990 - 1 C 30.86 (https://dejure.org/1990,573)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 1990 - 1 C 30.86 (https://dejure.org/1990,573)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Polizeirecht - Erkennungsdienstliche Unterlagen - Personenbezogene Hinweise - Datenschutz - Personenfahndung - Wiederergreifung - Gefahrenabwehr - Verwendungszweck personenbezogener Daten - Revision - Rechtsänderung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Revisibilität von Landesrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2768
  • MDR 1990, 772
  • MDR 1990, 774
  • NVwZ 1990, 1165 (Ls.)
  • DÖV 1990, 848
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86
    Die Vorschriften genügten auch den im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) näher dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen.

    Damit soll die Zweckidentität zwischen Erhebung und weiterer Verwendung personenbezogener Daten sichergestellt (vgl. LT-Drucks. 10/1565 S. 52 zu § 13 E) und der Verwendungszweck der Daten gesetzlich begrenzt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Es umfaßt den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, daß Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer formellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 65, 1 ).

    Die namentlich durch das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) gefestigte Erkenntnis, daß auch in der bloßen polizeilichen Informationssammlung und -verarbeitung Eingriffe in Individualrechte liegen können, ändert daran nichts (Götz Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 1988, Rdnr. 145).

    Aber selbst wenn man die genannten allgemeinen Rechtsgrundlagen der §§ 10 Abs. 1 DSG NW 1978 i.V.m. 15 Abs. 1 PolG NW 1969 bzw. der §§ 13 Abs. 1 Satz 1 DSG NW 1988 i.V.m. 1 Abs. 1 PolG NW 1980 für unzureichend halten sollte, weil sie keine bereichsspezifische Regelung des Datenschutzes im Polizeibereich enthalten (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 ), führt dies nicht dazu, daß die Sammlung personenbezogener Hinweise in der ZAD schlechthin unzulässig ist.

    Mit Rücksicht auf einen in der Speicherung der personenbezogenen Hinweise liegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aus bundes (verfassungs) rechtlicher Sicht weiterhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Jede Beschränkung des Grundrechts muß zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes geeignet, erforderlich und zumutbar in dem Sinne sein, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht (BVerwGE 59.319 ; Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 - NJW 1988, 2399 ; BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 67, 157 ).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86
    Wegen der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person muß der Einzelne vielmehr Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG a.a.O. S. 43 f.; Kammerbeschluß vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 - DVBl. 1988, 530; Beschluß vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - NJW 1990, 563; BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 100.86 - NJW 1988, 1863).

    Eine wirksame Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung, die auch den Schutz zukünftiger Opfer von Straftaten einschließt, ist eine wesentliche Aufgabe des rechtsstaatlichen Gemeinwesens (BVerfG NJW 1990, 563 ).

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86
    In diesem Fall nimmt die Polizei vielmehr polizeiliche Aufgaben ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren wahr (BVerwGE 26, 169 ; 66, 202 ).

    In den den Entscheidungen in BVerwGE 26, 169 f., 66, 202 zugrundeliegenden Verfahren ging es jeweils nur um Lichtbilder und Fingerabdrücke.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86
    Es umfaßt den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).

    Mit Rücksicht auf einen in der Speicherung der personenbezogenen Hinweise liegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aus bundes (verfassungs) rechtlicher Sicht weiterhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Jede Beschränkung des Grundrechts muß zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes geeignet, erforderlich und zumutbar in dem Sinne sein, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht (BVerwGE 59.319 ; Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 - NJW 1988, 2399 ; BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 67, 157 ).

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 29.86

    Kriminalakten - § 23 EGGVG; Art. 2 Abs. 1 GG, informationelle Selbstbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86
    Die polizeiliche Aufgabennorm genügt insoweit den Anforderungen zur Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 1 C 29.86 -).

    Das Schutzbedürfnis setzt ferner nicht erst bei staatlicher Befragung und deren zwangsweiser Durchsetzung, sondern schon bei einer durch die Behörde selbst ohne Wissen oder Zutun des Einzelnen erfolgten Erhebung und Sammlung von Daten ein (vgl. Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 1 C 29.86 -).

  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85

    Jugendwohlfahrt - Mitteilungsweitergabe - Zwischenbehördliche Zusammenarbeit -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86
    Mit Rücksicht auf einen in der Speicherung der personenbezogenen Hinweise liegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aus bundes (verfassungs) rechtlicher Sicht weiterhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Jede Beschränkung des Grundrechts muß zum Schutz eines verfassungsrechtlich legitimierten Rechtsgutes geeignet, erforderlich und zumutbar in dem Sinne sein, daß sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts steht (BVerwGE 59.319 ; Urteil vom 4. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 - NJW 1988, 2399 ; BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 67, 157 ).
  • OLG Frankfurt, 14.07.1988 - 3 VAs 4/88
    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86
    Aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls kann es geboten sein, eine Behördenpraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, vorübergehend hinzunehmen, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen (BVerwGE 69, 53 ; BVerfGE 33, 1 ; 41, 251 ; BayVerfGH BayVBl. 1985, 652 ; OLG Frankfurt NJW 1989, 47; VG Köln NVwZ 1989, 85 ; Simitis NJW 1989, 21; Alberts ZRP 1987, 193; Denninger CR 1988, 51 ; Vogelgesang DVBl. 1989, 962).
  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 100.86

    Kraftfahrer - Alkoholmißbrauch - Unterbringung in einer Nervenklinik -

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86
    Wegen der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person muß der Einzelne vielmehr Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG a.a.O. S. 43 f.; Kammerbeschluß vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 - DVBl. 1988, 530; Beschluß vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - NJW 1990, 563; BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 100.86 - NJW 1988, 1863).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 317/74

    Verfassungsmäßigkeit des Friedhofszwangs für Urnen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aus dem sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ableitet, ist unter dem Vorbehalt der "verfassungsmäßigen Ordnung" gewährleistet, d.h. der Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 6, 32; 50, 256 ).
  • VerfGH Bayern, 09.07.1985 - 44-VI-84
    Auszug aus BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 30.86
    Aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls kann es geboten sein, eine Behördenpraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, vorübergehend hinzunehmen, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen (BVerwGE 69, 53 ; BVerfGE 33, 1 ; 41, 251 ; BayVerfGH BayVBl. 1985, 652 ; OLG Frankfurt NJW 1989, 47; VG Köln NVwZ 1989, 85 ; Simitis NJW 1989, 21; Alberts ZRP 1987, 193; Denninger CR 1988, 51 ; Vogelgesang DVBl. 1989, 962).
  • VG Köln, 06.05.1988 - 20 K 711/86
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerwG, 25.10.1960 - I C 63.59

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, Strafvermerke in der Meldekartei

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 10.02.1988 - 2 BvR 522/87

    Verfassungsmäßigkeit der Sicherheitsüberprüfung eines Beamten durch den

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerwG, 21.02.1984 - 1 C 37.79

    Zusammenarbeit der Länder - Verfassungsschutz - Übermittlung von Unterlagen -

  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 128.63

    Eine früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörende deutsche

  • VG Frankfurt/Main, 18.02.1987 - V/1-E 1979/85

    Erkennungsdienstliche Unterlagen; Aufbewahrung; Vorbehalt des Gesetzes;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1987 - 1 S 487/87

    Anlage, Führung und Aufbewahrung kriminalpolizeilicher personenbezogener Akten

  • BVerwG, 22.05.1980 - 7 C 73.78

    Gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten - Petitionsrecht - Pflichtaufgaben

  • BVerwG, 01.12.1972 - IV C 6.71

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden

  • BGH, 30.04.1957 - V ZR 75/56

    Irrevisibles Landesrecht

  • BGH, 21.02.1962 - V ZR 144/60

    Revisibilität ausländischen Rechts

  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 15.86

    Kostenerstattung für Straßenreinigung nach einer Großdemonstration: keine

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis,

  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

  • BVerwG, 13.03.1973 - I C 44.69

    Benutzung von Toiletten einer Gaststätte - Errichtung von Münzautomaten an

  • RG, 28.07.1936 - III 329/35

    1. Sind die Gesetze, die nach dem Übergang der Hoheitsrechte der Länder auf das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2013 - 5 A 607/11

    Dauerobservation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters von März 2009 bis

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 30.86 -, NJW 1990, 2768, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 6 C 3.01 -, BVerwGE 115, 189, 195; OVG Saarl., Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 3 B 284/10 -, juris, Rn. 70 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Juli 1985 - Vf. 44-VI-84 -, BayVBl. 1985, 652, 654.
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Das erst nach Verkündung des Berufungsurteils erlassene Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin ist in die revisionsgerichtliche Prüfung einzubeziehen, weil für das Feststellungsbegehren der Klägerin die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Revisionsgerichts maßgeblich ist und das Revisionsgericht eine Änderung des Landesrechts nach Erlass des Berufungsurteils zu beachten hat, wenn das Berufungsgericht bei einer Entscheidung zu diesem Zeitpunkt auf die entsprechenden Regelungen abzustellen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 30.86 - NJW 1990, 2768), und von der Anwendung des geänderten irrevisiblen Rechts die richtige Anwendung des revisiblen Rechts abhängt (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Daher sind zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte (BVerwGE 41, 227 (230) [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]; 66, 178 (179) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 96/81]; Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1).
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