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   BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90   

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BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90 (https://dejure.org/1990,2818)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1990 - 4 StR 186/90 (https://dejure.org/1990,2818)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1990 - 4 StR 186/90 (https://dejure.org/1990,2818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unzureichende gerichtliche Prüfung der Zueignungsabsicht trotz Rückzahlungsanspruch des Täters aus einem Darlehnsvertrag - Maß der Bemühungen, die der Tatrichter zu entfalten hat, um einen im Ausland lebenden Zeugen, ausfindig zu machen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2832
  • StV 1990, 407
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 14.07.1988 - 4 StR 192/88

    Vorliegen der Absicht rechtswidriger Zueignung bei nach Ansicht des Täters

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90
    Eine solche Vorstellung würde aber einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1988, 526, 527, 529).

    Sollte im weiteren Verfahren die Absicht rechtswidriger Zueignung nicht festgestellt werden können, wird die Anwendung von § 240 StGB (neben der von § 223 a StGB) zu prüfen sein (vgl. BGH StV 1988, 526, 527).

  • BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89

    Raub - Wegnahmedelikt - Wegnahme - Diebstahl - Wert des Gutes

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90
    Anders verhält es sich jedoch, wenn die Absicht, die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, ihren wirtschaftlichen Wert also irgendwie für sich auszunutzen, aufgrund besonderer Umstände zweifelhaft erscheinen kann - etwa, weil es sich um bloße Behältnisse der Gegenstände handelt, auf die es der Täter eigentlich abgesehen hatte (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372; 1975, 22; 1976, 16; BGH StV 1983, 460; 1987, 245; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89) oder die Wertlosigkeit der weggenommenen Sache für den Täter offensichtlich ist.
  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 12/79

    Sittenwidrigkeit eines Handelsvertretervertrages wegen zu geringer

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90
    Der danach mögliche Wille des Angeklagten, den Zeugen B. allein schon durch den bloßen Entzug der Kassette und der Lederarmbänder zu schädigen und ihm Unannehmlichkeiten zu bereiten, würde aber für die Annahme von Zueignungsabsicht, was die notwendige Aneignungskomponente angeht, nicht genügen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 810 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 242 Rdn. 55 m. w. Nachweisen).
  • BGH, 21.11.1986 - 2 StR 364/86

    Absicht rechtswidriger Zueignung bei Annahme der Berechtigung zur Zueignung des

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90
    Eine solche Vorstellung würde aber einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1988, 526, 527, 529).
  • BGH, 09.12.1986 - 1 StR 675/86

    Bestehen eines den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90
    Eine solche Vorstellung würde aber einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1988, 526, 527, 529).
  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82

    Verurteilung wegen Raubes - Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90
    Eine solche Vorstellung würde aber einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1988, 526, 527, 529).
  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90
    Eine solche Vorstellung würde aber einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung begründen (BGHSt 17, 87, 91; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3; BGH NStZ 1982, 380; BGH StV 1988, 526, 527, 529).
  • BGH, 21.02.1989 - 5 StR 37/89

    Übermittlung der Revisionsbegründung per Telefax

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90
    Die Revision ist mit einem durch Telefax übermittelten Schriftsatz des Verteidigers und damit unter Wahrung der Form des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden (BGH, Beschluß vom 21. Februar 1989 - 5 StR 37/89).
  • BGH, 01.02.1978 - 3 StR 448/77

    Annahme von Zueignungsabsicht bezüglich eines Impfpasses für Hunde sowie einer

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90
    Dann bedarf die Annahme der Zueignungsabsicht näherer Begründung (BGH, Beschluß vom 1. Februar 1978 - 3 StR 448/77).
  • BGH, 31.10.1986 - 3 StR 470/86

    Abhängigkeit des Vorliegens eines vollendeten schweren Raubes von der

    Auszug aus BGH, 26.04.1990 - 4 StR 186/90
    Anders verhält es sich jedoch, wenn die Absicht, die Sache oder ihren Sachwert dem eigenen Vermögen zuzuführen, ihren wirtschaftlichen Wert also irgendwie für sich auszunutzen, aufgrund besonderer Umstände zweifelhaft erscheinen kann - etwa, weil es sich um bloße Behältnisse der Gegenstände handelt, auf die es der Täter eigentlich abgesehen hatte (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372; 1975, 22; 1976, 16; BGH StV 1983, 460; 1987, 245; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89) oder die Wertlosigkeit der weggenommenen Sache für den Täter offensichtlich ist.
  • BGH, 29.07.1988 - 2 StR 387/88

    Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums bei irrtümlicher Annahme eines Rechts auf

  • BGH, 29.06.1983 - 3 StR 209/83

    Versuchter Raub bei Wegwerfen einer entwendeten Tasche, in der sich keine "Beute"

  • BGH, 15.10.1974 - 1 StR 303/74

    Voraussetzungen der Bedrohung - Bestehen eines Ermessensspielraums des

  • BGH, 21.07.2015 - 3 StR 104/15

    Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung beim Raub

    Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - 4 StR 186/90, NJW 1990, 2832).
  • BGH, 09.06.2011 - 4 StR 204/11

    Raub: Absicht einer rechtswidrigen Zueignung beim Mittäter

    An der Absicht einer rechtswidrigen Zueignung fehlt es, wenn der Täter irrig davon ausgeht, er selbst oder - im Fall der angestrebten Drittzueignung - der Dritte habe ein Recht zur Zueignung der weggenommenen Sache (BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 91; Beschlüsse vom 26. April 1990 - 4 StR 186/90, NJW 1990, 2832, und vom 19. Oktober 1999 - 1 StR 528/99, BGHR § 249 StGB Zueignungsabsicht 10).
  • BGH, 15.05.2001 - 3 StR 153/01

    Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung (Raub); Begriff der Waffe beim schweren

    Denn der Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, befindet sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung (st. Rspr.; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGH NJW 1990, 2832; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 10).
  • BGH, 19.10.1999 - 1 StR 528/99

    Schwerer Raub; Subjektiver Tatbestand; Tatbestandsirrtum

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich der Täter, der irrtümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87, 91; BGH wistra 1987, 98; BGH NJW 1990, 2832).
  • BGH, 27.06.2001 - 3 StR 64/01

    Rechtswidrigkeit der Zueignung bei Raub oder Diebstahl

    Ergänzend bemerkt der Senat 1. Mit der Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über das Bestehen einer Forderung und ein Aneignungsrecht bezüglich der Geldscheine (vgl. BGH NJW 1990, 2832) mußte sich das Landgericht nicht weiter auseinandersetzen:.
  • BGH, 19.05.1995 - 2 StR 197/95

    Tatbestandsirrtum - Raub - Räuberische Erpressung - Vorsatz - Unrechtmäßige

    Falls das Vorgehen rechtlich als räuberische Erpressung zu werten wäre, würde es an dem erforderlichen Vorsatz, der auf die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtet sein muß, fehlen (vgl. BGHSt 17, 87; BGH StV 1988, 526, 527, 529; 1990, 407; 1994, 128; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 3 und 7; § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 389/97

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Kann dies nicht ausgeschlossen werden, fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz, der auf die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtet sein muß (vgl. BGHSt 17, 87; BGH StV 1988, 526, 527, 529; 1990, 407; 1994, 128; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; Beschluß vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95; Meyer-Goßner NStZ 1986, 106 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.01.1993 - 1 StR 836/92

    Abänderung eines Schuldspruchs - Annahme der Vollendung eines Raubes

    Unter diesen Umständen kann ein vollendeter Raub nur angenommen werden, wenn sich der Angeklagte auch die Koffer gewaltsam zueignen wollte (vgl. BGH Beschluß vom 31. Oktober 1986, 3 StR 470/86 = BGHR § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1, BGH StV 90, 407).
  • BGH, 05.09.1990 - 2 StR 394/90

    Anforderungen an Absicht rechtswidriger Zueignung - Tatbestandsirrtum bei

    Im Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, wonach ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. BGH StV 1988, 529; BGH, Beschl. v. 26. April 1990 - 4 StR 186/90; v. 27. Juli 1990 - 2 StR 335/90; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 249 Rdn. 8, § 242 Rdn. 22).
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