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   BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 261/88   

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https://dejure.org/1990,7719
BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 261/88 (https://dejure.org/1990,7719)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1990 - VIII ZR 261/88 (https://dejure.org/1990,7719)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 261/88 (https://dejure.org/1990,7719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rücknahmevereinbarung - Mithaftungsvereinbarung - Leasing - Rücknahmegarantie - Zahlungsverzug

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3014
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.1988 - IVa ZR 55/87

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Sohn des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 261/88
    b) Die Analogie zu § 498 II 2 BGB scheitert an der erforderlichen Rechtsähnlichkeit (BGHZ 105, 141 (143) = NJW 1988, 2734 = LM PflVG 1965 Nr. 61) zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und demjenigen des gesetzlich geregelten Wiederkaufs.

    Vergleichbar müssen vielmehr die gesamten Rechtsbeziehungen unter Berücksichtigung der Interessen aller Partner sein (BGHZ 105, 141 (143 f.) = NJW 1988, 2734 = LM PflVG 1965 Nr. 61).

  • BGH, 21.04.1972 - VIII ZR 121/70

    Behandlung eines Sachverhalts mit Auslandsberührung nach den Grundsätzen des

    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 261/88
    Da die Realisierung eines Wiederverkaufsrechts im äußeren Hergang - der "Rückabwicklung" eines zuvor durchgeführten Kaufgeschäfts - derjenigen gleicht, die sich bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts ergibt, haben Rechtsprechung und Literatur für möglich gehalten, die gesetzlichen Vorschriften des Wiederkaufs (§§ 497 ff. BGB) analog auf das Wiederverkaufsrecht anzuwenden, soweit dies die Natur des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zuläßt (RGZ 126, 308 (312 ff.) m. krit. Anm. Haymann, JW 1930, 823 ff.; BGH, LM § 610 BGB Nr. 1; NJW 1972, 1191 = LM § 347 BGB Nr. 5 = WM 1972, 725; Westermann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 497 Rdnr. 6; Soergel-Huber, BGB, 11. Aufl., Vorb.

    Darauf hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 21.4.1972 (NJW 1972, 1191 = LM § 347 BGB Nr. 5 (unter II 2)) hingewiesen und zugleich für ein Wiederverkaufsrecht des Eigenhändlers gegenüber dem Hersteller ausgeführt, die selbständige Verkaufstätigkeit des Eigenhändlers und das von ihm dabei zu tragende Risiko rechtfertigten es nicht, auf die von ihm verlangte Auflösung des Warenlagers bei Beendigung des Eigenhändlervertrages auf die Bestimmungen des Wiederkaufs zurückzugreifen.

  • OLG Frankfurt, 06.10.1987 - 5 U 258/86
    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 261/88
    Erst in neuester Zeit hat das OLG Frankfurt (NJW 1988, 1329 m. im wesentlichen zust. Anm. Graf v. Westphalen, EWiR § 498 BGB, 1/88, S. 33) auch auf das Wiederverkaufsrecht des Leasinggebers gegenüber dem Lieferanten § 498 II 2 BGB für analog anwendbar erklärt.
  • BGH, 04.05.1988 - VIII ZR 196/87

    Ermächtigung des Ladenangestellten zu Ankäufen

    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 261/88
    Entscheidend ist deshalb, ob Wiederverkauf und Wiederkauf in der für die gesetzliche Wertung maßgebenden Hinsicht gleich zu beurteilen sind oder die Gleichstellung aus einem anderweitigen unabweisbaren Bedürfnis dringend geboten ist (BGH, NJW 1988, 2109 = LM § 56 HGB Nr. 2 = WM 1988, 1061 (unter II 1 b)).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 261/88
    hinsichtlich einer Mängelhaftungsregelung selbst ausgelegt werden (BGHZ 65, 107 (112) = NJW 1976, 43 = LM Allg.
  • RG, 21.11.1929 - VI 126/29

    1. Ist die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Wiederkauf davon abhängig, daß

    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 261/88
    Da die Realisierung eines Wiederverkaufsrechts im äußeren Hergang - der "Rückabwicklung" eines zuvor durchgeführten Kaufgeschäfts - derjenigen gleicht, die sich bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts ergibt, haben Rechtsprechung und Literatur für möglich gehalten, die gesetzlichen Vorschriften des Wiederkaufs (§§ 497 ff. BGB) analog auf das Wiederverkaufsrecht anzuwenden, soweit dies die Natur des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zuläßt (RGZ 126, 308 (312 ff.) m. krit. Anm. Haymann, JW 1930, 823 ff.; BGH, LM § 610 BGB Nr. 1; NJW 1972, 1191 = LM § 347 BGB Nr. 5 = WM 1972, 725; Westermann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 497 Rdnr. 6; Soergel-Huber, BGB, 11. Aufl., Vorb.
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

    Die Ausübung dieses gesetzlich nicht geregelten Rechts des Käufers, auf das das Wiederkaufsrecht des Verkäufers nach §§ 497 ff BGB nur eingeschränkt entsprechende Anwendung findet (BGHZ 110, 183, 191 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 261/88, NJW 1990, 3014 unter II 3; BGHZ 140, 218, 221 f), läßt den Ausgangskaufvertrag unberührt und erfaßt lediglich die vom Wiederverkäufer benannten Gegenstände.
  • OLG Hamm, 19.08.2014 - 19 U 20/14
    Denn die Interessenlage der Beteiligten bei einem nicht gewerbsmäßig eingeräumten Wiederkaufsrecht unterscheide sich von derjenigen beim gewerbsmäßigen Abschluss einer Wiederkaufsvereinbarung wesentlich stärker, als wenn nur zwischen gewerbsmäßig Handelnden zu vergleichen sei (vergleiche BGH, Urteil vom 31.1.1990, Aktenzeichen: VIII ZR 261/88, NJW 1990, 3014, Juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 31.1.1990, Aktenzeichen: VIII ZR 280/88, NJW 1990, 2546, Juris, Rn. 30).
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