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   BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90   

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BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90 (https://dejure.org/1990,150)
BayObLG, Entscheidung vom 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90 (https://dejure.org/1990,150)
BayObLG, Entscheidung vom 11. April 1990 - BReg. 2 Z 7/90 (https://dejure.org/1990,150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen; Behandlung von Mitgliedern einer sog. faktischen oder werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft wie Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    WEG § 43 Abs. 1

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werdender Wohnungseigentümer: Rechte und Pflichten (IBR 1990, 478)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3216
  • NJW-RR 1991, 216 (Ls.)
  • BayObLGZ 1990, 101
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 11.09.1985 - BReg. 2 Z 63/85

    Anspruch auf Entfernung einer Markise gegen einen Wohnungseigentümer einer

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90
    Im Fall der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft wird insbesondere auch die Anwendung der §§ 43 ff. WEG bejaht (BayObLG NJW-RR 1986, 178).
  • BayObLG, 13.09.1968 - BReg. 2 Z 22/68

    Einzelrichter; Zivilprozeßverfahren; Streitverfahren; Freiwillige

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90
    Dem noch nicht eingetragenen Sonderrechtsnachfolger wurde als werdendem, in die Gemeinschaft faktisch eingegliedertem, wirtschaftlichem Eigentümer insbesondere ein eigenes Stimmrecht eingeräumt (BayObLGZ 1981, 50/54); ferner wurde er für verpflichtet gehalten, die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten mitzutragen (BayObLG WuM 1986, 29); außerdem wurde ihm ein eigenes Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 WEG zugestanden (BayObLGZ 1968, 233/236 f.).
  • BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 144/86

    Wohnungseigentum; Zahlung; Wohngeld; Wohnanlage; Fertigstellung; Unfertig;

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90
    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen und eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes auf den noch nicht im Grundbuch eingetragenen Erwerber einer Eigentumswohnung in einer voll eingerichteten Gemeinschaft nicht für zwingend erforderlich gehalten (BayObLGZ 1989, 351/353).
  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88

    Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof am 18.5.1989 entschieden, daß der werdende Wohnungseigentümer auch nicht in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG für Verbindlichkeiten hafte, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet und fällig geworden sind (BGHZ 107, 285 = NJW 1989, 2697).
  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 6/88

    Stimmrecht des Erwerbers einer Eigentumswohnung vor Umschreibung im

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90
    Am 1.12.1988 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Erwerber einer Eigentumswohnung vor der Umschreibung im Wohnungsgrundbuch in der Eigentümerversammlung einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Gemeinschaft auch dann kein eigenes Stimmrecht habe, wenn sein Übereignungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf ihn übergegangen seien (BGHZ 106, 113 = NJW 1989, 1087).
  • BayObLG, 14.11.1985 - BReg. 2 Z 41/85
    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90
    Dem noch nicht eingetragenen Sonderrechtsnachfolger wurde als werdendem, in die Gemeinschaft faktisch eingegliedertem, wirtschaftlichem Eigentümer insbesondere ein eigenes Stimmrecht eingeräumt (BayObLGZ 1981, 50/54); ferner wurde er für verpflichtet gehalten, die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten mitzutragen (BayObLG WuM 1986, 29); außerdem wurde ihm ein eigenes Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 WEG zugestanden (BayObLGZ 1968, 233/236 f.).
  • BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79

    Streit über die Festsetzung des Geschäftswerts für Beschlussanfechtungen in einem

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90
    Den Geschäftswert bemißt der Senat mit jeweils etwa 20 % der Gesamtausgaben, also mit 50 000 DM (vgl. BayObLGZ 1979, 312/315).
  • BayObLG, 19.04.1963 - BReg. 1 Z 155/62
    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90
    Sie können damit auch nicht zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden (BayObLGZ 1963, 105/106; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 25 Rn. 3).
  • BayObLG, 31.01.1980 - BReg. 2 Z 24/79

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung des Verwalters

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90
    Wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen, handelt es sich um eine Sachentscheidung, die rechtskräftig für und gegen alle Beteiligten im Sinn des § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG (vgl. § 45 Abs. 2 BGB) festlegt, daß der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung 1987 hinsichtlich des Postens Heizungs- und Warmwasserkosten gültig, also auch nicht nichtig ist (vgl. BayObLGZ 1980, 29/36 f.).
  • BayObLG, 27.02.1981 - BReg. 2 Z 23/80

    Antrag auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen; Verfristung der

    Auszug aus BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90
    Dem noch nicht eingetragenen Sonderrechtsnachfolger wurde als werdendem, in die Gemeinschaft faktisch eingegliedertem, wirtschaftlichem Eigentümer insbesondere ein eigenes Stimmrecht eingeräumt (BayObLGZ 1981, 50/54); ferner wurde er für verpflichtet gehalten, die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten mitzutragen (BayObLG WuM 1986, 29); außerdem wurde ihm ein eigenes Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 WEG zugestanden (BayObLGZ 1968, 233/236 f.).
  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 85/07

    Rechtsfolgen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erwerber von

    Da es nach der Konzeption des Gesetzes keine Ein-Personen-Gemeinschaft gibt (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 4 WEG), entsteht bei einer Teilung nach § 8 WEG eine Wohnungseigentümergemeinschaft erst, wenn zusätzlich zu dem aufteilenden Eigentümer ein Wohnungskäufer als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen wird (vgl. BayObLGZ 1990, 101, 102 f.; BayObLG NJW-RR 2003, 874, 875; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 8 WEG Rdn. 24; Jennißen/Grziwotz, aaO, § 10 WEG Rdn. 94; Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 3 Rdn. 99 ff.; a.A. OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1094; NZM 2002, 610, 611; Becker, Festschrift für Seuß, 2007, 19 ff.).

    Diese setzt sich nun aber für eine Übergangszeit aus den Volleigentümern und den übrigen Mitgliedern der früheren (beendeten) werdenden Gemeinschaft zusammen (so zutreffend BayObLGZ 1990, 101, 105 f.; OLG Karlsruhe ZMR 2003, 374; OLG Köln NJW-RR 2006, 445; OLG Düsseldorf ZMR 2007, 126; Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 8 WEG Rdn. 26a; Bärmann/Pick/Merle, aaO, Vor § 43 WEG Rdn. 6; Weitnauer/Lüke, aaO, Nach § 10 WEG Rdn. 5; Jennißen/Grziwotz, aaO, § 10 WEG Rdn. 97; Riecke/Schmid/Elzer, aaO, § 10 WEG Rdn. 27 f.; Wenzel, aaO, S. 33 f.).

    Würde bereits ab der Eintragung des ersten Erwerbers der allgemeine, für voll eingerichtete Gemeinschaften geltende Grundsatz eingreifen, wonach nur der eingetragene Eigentümer Träger von Rechten und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann (so BayObLGZ 1990, 101, 104; ZMR 2005, 462; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 11 a.E.), endete die angestrebte zügige Verteilung der Stimmrechtsmacht des teilenden Eigentümers auf die künftigen Eigentümer zu einem - bezogen auf das "Demokratisierungsinteresse" der Erwerber (vgl. Heismann, aaO) - zufälligen Zeitpunkt.

  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 275/14

    Wohnungseigentum: Rechtliche Stellung des Zweiterwerbers bei Veräußerung einer

    c) Nach überwiegender Ansicht wird die Veräußerung einer Wohnung durch einen werdenden Wohnungseigentümer dagegen dem sogenannten Zweiterwerb gleichgestellt (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 1236, 1237; MüKo-BGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 16 WEG Rn. 44; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 19; Timme/Dötsch, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 73; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 9; Riecke/Schmid/Lehmann-Richter, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 54; Wenzel, NZM 2008, 625, 627; Stobbe, ZMR 2012, 234, 235; Engelhardt, ZfIR 2012, 606; für die Zeit nach Invollzugsetzung der Gemeinschaft BayObLGZ 1990, 101, 106).

    Schon dies spricht dafür, die Veräußerung wie einen Zweiterwerb zu behandeln, zumal der Einzelrechtsnachfolger eines werdenden Wohnungseigentümers andernfalls eine stärkere Rechtsstellung erlangte als der eines eingetragenen Eigentümers (so bereits BayObLGZ 1990, 101, 106).

  • OLG Hamm, 10.05.2007 - 15 W 428/06

    Stimmrecht des Wohnungseigentumsanwärters in der Eigentümerversammlung einer

    Demgegenüber wird die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich in Vollzug gesetzt, wenn mindestens zwei Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen sind (vgl. Senat FGPrax 2000, 1i m.w.N. aus dem Schrifttum; BayObLGZ 1990, 101 = NJW 1990, 3216; KG FGPrax 2004, 112 = NZM 2004, 511; OLG Frankfurt DWE 1998, 48; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 163, Staudinger/Wenzel, BGB, 12 Aufl., § 43 Rn. 8; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., Anh. § 10 Rn.3ff.).

    Diese Begründung kann jedoch nicht ohne weiteres auf das Stadium der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft vor ihrer rechtlichen Invollzugsetzung übertragen werden, weil dem dringenden praktischen Bedürfnis der entsprechenden Anwendung zentraler Vorschriften des WEG in diesem Stadium der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayObLGZ 1990, 101; Senat FGPrax 2000, 11).

    Ihren Status als werdende Wohnungseigentümer mit eigenem Stimm- und Antragsrecht sowie dem Recht, zu den Versammlungen geladen zu werden, haben die Beteiligten zu 10) auch nach der rechtlichen Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft am 02.08.1999 behalten (BayObLG NJW 1990, 3216).

    Denn das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft steht der Annahme eines vorübergehenden Verlustes der Rechtsstellung des (werdenden) Wohnungseigentümers entgegen (BayObLGZ 1990, 101, 105 = NJW 1990, 3216, 3218; ebenso BayObLG NJW-RR 1997, 1443, 1444 sowie WuM 1998, 178, 179).

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