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   BFH, 21.06.1989 - X R 20/88   

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BFH, 21.06.1989 - X R 20/88 (https://dejure.org/1989,883)
BFH, Entscheidung vom 21.06.1989 - X R 20/88 (https://dejure.org/1989,883)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 1989 - X R 20/88 (https://dejure.org/1989,883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 397
  • NJW 1990, 2492
  • BB 1989, 1888
  • BB 1990, 406
  • DB 1989, 2051
  • BStBl II 1989, 831
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.11.1957 - VI 279/56 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Verteidigung in, bzw. der Erhebung

    Auszug aus BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
    a) Aufwendungen für die Strafverteidigung sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteil vom 15. November 1957 VI 279/56 U, BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105) und der herrschenden Meinung im Schrifttum (z.B. Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. C 56; Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Rdnr. 150, Stichwort: "Prozeßkosten" zu § 33 EStG; Littmann/Bitz/Meincke, Einkommensteuergesetz, Rdnr. 55 f., Stichwort: "Prozeßkosten zu § 33 EStG; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., Anm. 8, Stichwort: "Prozeßkosten (1)" zu § 33) nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat.

    Es gehe nicht an, Geldstrafen über das Steuerrecht mittelbar zu mildern oder aufzuheben und so auch die als notwendige Folge der Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten zum Teil auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1955 IV 373/54 U, BFHE 61, 361, BStBl III 1955, 338; BFH in BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105 sind Anwaltskosten, die einem vom Strafgericht mangels Beweises freigesprochenen Steuerpflichtigen für seine Verteidigung im Strafprozeß entstanden sind, regelmäßig außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG: Wenn das Strafgericht eine Schuld nicht nachweisen könne, so dürfe dem Angeklagten grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, daß er vor Gericht gestanden habe.

    c) Da es an einer Kostenentscheidung fehlt (s.o.a.) kann die Zwangsläufigkeit der Strafverteidigungskosten - entgegen der Ansicht des FG (vgl. auch Seitrich, Betriebs-Berater 1985, 724) - nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, diese seien überhaupt nicht oder nur teilweise erstattet worden (vgl. auch BFH in BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 33 EStG Rdnr. 116; Kirchhof/Söhn, a.a.O., Anm. C 56 zu § 33; Blümich/Oepen, a.a.O.).

    Ausnahmen sind zwar auch dann denkbar, wenn der Steuerpflichtige von der gegen ihn erhobenen Anklage zum Teil freigesprochen, wegen anderer Anklagepunkte aber verurteilt wird (BFH in BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105).

  • BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86

    Auslagenerstattung nach Tod des Angeklagten

    Auszug aus BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
    Insbesondere ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht anwendbar, wonach das Gericht davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (eingehend dazu: BGH-Beschluß vom 3. Oktober 1986 2 StR 193/86, BGHSt 34, 184, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 661).

    Selbst ein gerichtlicher Kostenausspruch ist nicht mehr möglich (BGHSt 34, 184, NJW 1987, 661).

  • BFH, 22.07.1986 - VIII R 93/85

    Rechtsstaatsprinzip - Anordnung - Geldstrafen

    Auszug aus BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
    Voraussetzung ist jedoch, daß das Strafverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang steht (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1986 VIII R 93/85, BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845).

    Diese Rechtslage wurde durch die Rechtsprechung, nach der Strafverteidigungskosten im Fall einer Verurteilung als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten anzuerkennen sind, nicht verändert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467; BFH-Beschluß vom 21. November 1983 GrS 3/82, BFHE 140, 62, BStBl II 1984, 166, und BFH in BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845).

  • BFH, 24.03.1987 - I B 111/86
    Auszug aus BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
    Wie der I. Senat in seinem nichtveröffentlichten Beschluß vom 24. März 1987 I B 111/86 in der Beschwerdesache der Klägerin wegen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den vorliegenden Rechtsstreit im einzelnen dargelegt hat (S. 8 f.), bindet diese Vorschrift alle deutschen Gerichte und Behörden und gilt auch für Verfahren, die nicht unmittelbar mit der Rechtshilfesache zusammenhängen.

    Der erkennende Senat verweist im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des I. Senats des BFH im Beschluß vom 24. März 1987 I B 111/86 (Seite 9 ff.), denen er sich anschließt.

  • BFH, 13.03.1985 - I R 7/81

    Beweiserhebung durch Finanzgericht - Verweigerung der Auskunft - Geschäftsverkehr

    Auszug aus BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
    Die Klägerin hat aber mit ihrem Schreiben vom 21. Oktober 1985 einer Verwertung der Unterlagen sogar entgegengewirkt (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. März 1985 I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318).
  • BFH, 21.07.1955 - IV 373/54 U

    Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Kosten eines Strafprozesses als

    Auszug aus BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
    Es gehe nicht an, Geldstrafen über das Steuerrecht mittelbar zu mildern oder aufzuheben und so auch die als notwendige Folge der Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten zum Teil auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1955 IV 373/54 U, BFHE 61, 361, BStBl III 1955, 338; BFH in BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

    Auszug aus BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
    Insoweit trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast - Feststellungslast - (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562, und vom 22. Januar 1985 VIII R 29/82, BFHE 143, 71, BStBl II 1985, 308).
  • BFH, 21.11.1983 - GrS 3/82

    Öffentlich-rechtliche Sparkasse - Ordnungswidrigkeit - Geldbuße -

    Auszug aus BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
    Diese Rechtslage wurde durch die Rechtsprechung, nach der Strafverteidigungskosten im Fall einer Verurteilung als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten anzuerkennen sind, nicht verändert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Februar 1982 VI R 31/78, BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467; BFH-Beschluß vom 21. November 1983 GrS 3/82, BFHE 140, 62, BStBl II 1984, 166, und BFH in BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845).
  • BFH, 22.01.1985 - VIII R 29/82

    Wer behauptet, daß die Passivierung von Provisionen und Zinsen betrieblich

    Auszug aus BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
    Insoweit trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast - Feststellungslast - (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562, und vom 22. Januar 1985 VIII R 29/82, BFHE 143, 71, BStBl II 1985, 308).
  • BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
    Auszug aus BFH, 21.06.1989 - X R 20/88
    Diese Rechtsgrundsätze sind zu der früheren Rechtslage nach der StPO entwickelt worden, wonach das Gericht auch bei einem Freispruch mangels Beweises die notwendigen Auslagen dem Angeklagten auferlegen konnte (vgl. § 467 Abs. 2 StPO a.F.), und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nur auferlegt werden mußten, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).
  • BFH, 19.02.1982 - VI R 31/78

    Strafverteidigungskosten, die ausschließlich durch das berufliche Verhalten des

  • BVerfG, 08.06.2010 - 2 BvR 432/07

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

    Deutsche Gerichte leiten auf der Grundlage der vom ersuchten Staat gesetzten Bedingungen aus § 72 IRG ein Verfahrens- bzw. Vollstreckungshindernis bei Auslieferungen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 1 AR 34/99 -, NStZ 1999, S. 639 ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. September 2003 - 1 Ws 363/03 -, NStZ 2004, S. 405 ) und ein Beweisverwertungsverbot bei sonstiger Rechtshilfe (BFH, Urteil vom 21. Juni 1989 - X R 20/88 -, NJW 1990, S. 2492 ; vgl. auch BGHSt 34, 334 ) ab.
  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Kosten der Strafverteidigung könnten - im Unterschied zur Strafe selbst (§ 12 Nr. 4 EStG) - auch beim Vorwurf vorsätzlich begangener Straftaten und selbst im Falle einer Verurteilung Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sein soll (vgl. BFH, BStBl II 1989, 831 sowie BStBl II 1995, 457).

    Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast dafür, dass die entsprechenden Anwalts- und Verfahrenskosten einkommensteuerrechtlich erheblichen Erwerbsaufwand darstellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BStBl II 1989, 831).

    Es gehe nicht an, Geldstrafen über das Steuerrecht mittelbar zu mildern oder aufzuheben und so die als notwendige Folge der Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten zum Teil auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.1989, X R 20/88, BStBl. II 1989, 831; Urteil vom 21.07.1955, IV 373/54 U, BStBl. III 1955, 338; Loschelder in Schmidt, EStG, § 33 Rn. 35).

  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Dem BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 20/88 (BFHE 157, 397, BStBl II 1989, 831), das sich mit der Frage befaßt, ob Strafverteidigungskosten bei fehlender rechtskräftiger Verurteilung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können, kann nichts Gegenteiliges entnommen werden.
  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Nach der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers lag es in seinem Ermessen, das Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben; er wurde in dieses Verfahren nicht wie in einen Strafprozeß "hineingezogen" (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BFHE 157, 397, BStBl II 1989, 381, zu II. 1. b).
  • BFH, 12.06.2002 - XI R 35/01

    Strafverteidigungskosten; betriebliche Veranlassung

    Kosten der Strafverteidigung können --im Unterschied zur Strafe selbst (§ 12 Nr. 4 EStG)-- auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BFHE 157, 397, BStBl II 1989, 831, und vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).
  • BFH, 23.05.1990 - III R 145/85

    Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern

    Zu diesem Zeitpunkt ist indes noch nicht einmal absehbar, ob dieses Verfahren mit einer Anklageerhebung und einer Verurteilung endet (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BFHE 157, 397, BStBl II 1989, 831).
  • FG Münster, 05.12.2012 - 11 K 4517/10

    Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

    Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast dafür, dass die entsprechenden Anwalts- und Verfahrenskosten einkommensteuerrechtlich erheblichen Erwerbsaufwand darstellen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BStBl II 1989, 831).

    Wird der Steuerpflichtige im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt und hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen, scheidet ein Abzug der Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung regelmäßig aus, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig sind (vgl. z.B. BFH Urteil vom 21. Juni 1989, X R 20/88, BStBl II 1989, 831).

  • BFH, 01.12.1993 - I R 61/93

    Aufwendungen für vorzeitige Auflösung des Mietvertrages sind Betriebsausgaben bei

    Stehen die streitgegenständlichen Aufwendungen - wie im Streitfall - in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang und sind folglich Betriebsausgaben, so sind es auch die Prozeßkosten (vgl. ähnlich zu Strafprozeßkosten BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BFHE 157, 397, BStBl II 1989, 831; Beschluß des Großen Senats vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160).
  • FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11

    Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

    Es gehe nicht an, Geldstrafen über das Steuerrecht mittelbar zu mildern oder aufzuheben und so die als notwendige Folge der Verurteilung auferlegten Verfahrenskosten zum Teil auf die Allgemeinheit abzuwälzen (BFH - Urteil vom 21.06.1989, X R 20/88, BStBl. II 1989, 831; Urteil vom 21.07.1955, IV 373/54 U, BStBl. III 1955, 338; Loschelder in Schmidt, EStG, § 33 Rn. 35).
  • FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11054/16

    Beratungskosten als Betriebsausgaben; Gewinnerhöhende Aktivierung von

    Kosten der Strafverteidigung können aber auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer späteren Verurteilung ausnahmsweise Betriebsausgaben sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH, Urteile vom 21. Juni 1989 X R 20/88, BStBl. II 1989, 831; vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BStBl. II 1995, 457).
  • BFH, 19.12.1995 - III R 177/94

    Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2010 - 4 K 2699/06

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06

    Abgrenzung des Art. 15 DBA-Schweiz und Art. 15a DBA-Schweiz - Untersuchungshaft

  • FG Münster, 27.11.2012 - 1 K 4121/09

    Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Strafverfahrens

  • FG Berlin, 03.09.2002 - 5 K 5407/00

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG Niedersachsen, 13.06.2018 - 11 K 11092/16

    Beratungskosten als Betriebsausgaben; Gewinnerhöhende Aktivierung von

  • FG Münster, 01.10.2010 - 11 K 3544/07

    Kosten der Strafverteidigung

  • FG Baden-Württemberg, 02.04.2008 - 6 K 327/07

    Anwaltskosten eines Betriebsprüfers für Strafverfahren wegen Beleidigung auf dem

  • FG Köln, 05.04.2001 - 15 K 3696/95

    Geltendmachung von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe

  • FG Saarland, 06.12.2006 - 1 K 262/03

    Abzugsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften

  • BFH, 21.06.1989 - X S 5/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • FG Düsseldorf, 19.06.1996 - 5 K 7682/91

    Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich von Strafverteidigerkosten;

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