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   BGH, 15.11.1990 - I ZR 254/88   

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BGH, 15.11.1990 - I ZR 254/88 (https://dejure.org/1990,1616)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1990 - I ZR 254/88 (https://dejure.org/1990,1616)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1990 - I ZR 254/88 (https://dejure.org/1990,1616)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz - Zahlung an Nichtberechtigten - Lizenz

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Lizenzmangel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    "Lizenzmangel"; Berechnung des Schadens des Lizenznehmers; Ersatzfähigkeit von Schadensersatzleistungen an Dritte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249 - "Lizenzmangel"
    Haftung des Lizenznehmers gegenüber Lizenzgebers wegen Ersatzleistungen an nichtberechtigten Dritten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1109
  • NJW-RR 1991, 856 (Ls.)
  • MDR 1991, 950
  • GRUR 1991, 332
  • DB 1991, 1167
  • ZUM 1991, 210
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - I ZR 254/88
    a) Das Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß ein adäquater Zusammenhang grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 3, 261, 267; 7, 198, 204; 57, 137, 141; st. Rspr.).

    Es hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß dieser Grundsatz nicht schematisch anzuwenden ist, sondern daß die Haftungsgrenze im Wege wertender Beurteilung gefunden werden muß (vgl. BGHZ 3, 261, 267; 18, 286, 288).

    Diese - von der Revision angegriffene - Feststellung reicht nicht für die Annahme aus, daß die Klägerin - unter Berücksichtigung aller einem objektiven Beobachter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens erkennbaren Umstände (vgl. BGHZ 3, 261, 266 f.) - von einer Berechtigung der E.V. GmbH ausgehen und die Ersatzleistung an diese als vernünftig und zweckmäßig ansehen durfte.

  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - I ZR 254/88
    Maßgebend ist, ob der Verletzte unter den gegebenen Umständen von einer Berechtigung des Dritten ausgehen durfte (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 40 - Video-Lizenzvertrag m.w.N.).

    Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem der - vom Berufungsgericht (BU 8) in anderem Zusammenhang angeführten - Senatsentscheidung "Video-Lizenzvertrag" (aaO. Umdr. S. 21 f., insoweit nicht in GRUR 1987, 37 ff.) zugrundeliegenden vergleichbar, abgesehen davon, daß in jener Sache bereits eine - wenn auch noch nicht rechtskräftige - Entscheidung vorlag, durch die die Berechtigung des Dritten festgestellt worden war.

  • BGH, 14.03.1985 - IX ZR 26/84

    Haftung des Notars für unrichtige, steuerrechtlich nachteilige Beratung

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - I ZR 254/88
    Ein adäquater Zusammenhang kann dann fehlen, wenn der Geschädigte durch seine Zahlung in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985 - IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1331 m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1952 - III ZR 322/51

    Ursächlichkeit einer Unterlassung

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - I ZR 254/88
    a) Das Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß ein adäquater Zusammenhang grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 3, 261, 267; 7, 198, 204; 57, 137, 141; st. Rspr.).
  • BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54

    Impfschadenfall: Haftung für inadäquate Schäden

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - I ZR 254/88
    Es hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß dieser Grundsatz nicht schematisch anzuwenden ist, sondern daß die Haftungsgrenze im Wege wertender Beurteilung gefunden werden muß (vgl. BGHZ 3, 261, 267; 18, 286, 288).
  • BGH, 14.10.1971 - VII ZR 313/69

    Unfallwagenbetrug - §§ 812, 818 Abs. 3 BGB, Saldotheorie, Zweikondiktionenlehre,

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - I ZR 254/88
    a) Das Berufungsgericht ist zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß ein adäquater Zusammenhang grundsätzlich dann zu bejahen ist, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 3, 261, 267; 7, 198, 204; 57, 137, 141; st. Rspr.).
  • LG Arnsberg, 13.09.2019 - 2 O 347/18

    Kein Schadensersatzanspruch: Freund verbrennt 520.000 Euro

    Ein für die objektive Zurechenbarkeit erforderlicher adäquater Zusammenhang zwischen der Tathandlung und der Rechtsgutverletzung ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGH, Urteil vom 15-11-1990 - I ZR 254/88).
  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Verhalten einer als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommenen Person und der Verletzung eines Schutzrechts durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Verhalten der in Anspruch genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. zum Begriff der Adäquanz BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292 - Lizenzmangel; Urteil vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421, jeweils mwN).
  • AG Oldenburg, 17.04.2015 - 8 C 8028/15

    Hinweispflicht des Webdesigners gegenüber Auftraggeber

    Verwerter müssen sich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen (Prüfungspflicht) und die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig prüfen, wobei Gewerbetreibende erhöhten Prüfungsanforderungen unterliegen (BGH, GRUR 1988, 373, 375; GRUR 1991, 332, 333).
  • OLG Hamm, 17.10.2019 - 24 U 146/18

    Grundstücksnachbarin haftet für Schäden an zwei Ferraris

    An einem haftungsrechtlichen Zusammenhang kann es zwar fehlen, wenn der Kläger oder ein Dritter durch sein Verhalten in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätte, die den Schaden endgültig herbeigeführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - I ZR 175/90 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - I ZR 102/84 - zitiert nach juris).
  • BGH, 03.12.1997 - IV ZR 43/97

    Zurechnung von Dauerfolgen eines Unfalls in der Unfallversicherung

    Zweifelhaft könnte dies allenfalls dann sein, wenn die Unfallfolgen nur durch besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassende Umstände herbeigeführt worden sind, es also am adäquaten Ursachenzusammenhang fehlt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88 - NJW 1991, 1109 unter II 2 a).
  • OLG Hamm, 28.07.2011 - 22 U 28/11

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Nutzung eines Musikstücks zur

    Gewerbliche Verwerter unterliegen dabei erhöhten Prüfungsanforderungen (BGH GRUR 1960, 253 - Auto-Skooter; BGH GRUR 1991, 332, 333 - Lizenzmangel; OLG Köln GRUR 1983, 586, 570 - Video-Kopieranstalt).
  • BGH, 21.05.1992 - I ZR 175/90

    Schadensersatzpflicht bei doppelter Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte

    Denn an dem erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 und der Schadensherbeiführung durch den Vergleich im Vorprozeß würde es nur dann fehlen, wenn die Klägerinnen durch den Abschluß dieses Vergleichs in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt hätten, die den Schaden endgültig herbeiführte (vgl. dazu BGHZ 103, 113, 119; BGH, Urt. v. 10.7. 1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 40 - Videolizenzvertrag; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292, 293 - Lizenzmangel; Urt. v. 16.1. 1992 - III ZR 197/90, UA S. 11 - zur Veröffentlichung vorgesehen - m.w.N.).
  • LG Bonn, 15.06.2004 - 10 O 181/04

    Werbeverbot, Unzumutbarkeit der Beachtung

    Bei nur geringer Beeinträchtigung des persönlichen Bereichs rechtfertigt es der Schutz von Verbraucherinteressen nicht einem werbenden Unternehmen die Möglichkeit zu nehmen, sich einer von der Rechtsordnung vorgesehenen und gestatteten Vertriebsmethode zu bedienen, die - wie die Postwurfsendung - wirtschaftlich günstig ist und eine große Breitenwirkung hat (BGH, Urteil vom 5.12.1991 - I ZR 53/90, NJW 1991, 1109, 1110).
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