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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87   

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BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87 (https://dejure.org/1990,2215)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1990 - 2 C 49.87 (https://dejure.org/1990,2215)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1990 - 2 C 49.87 (https://dejure.org/1990,2215)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1193 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 169
  • DÖV 1990, 1021
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlaß des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 50, 292 ; Urteile vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - ZBR 1980, 65 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3 = ZBR 1983, 106 = RiA 1983, 37 ; ebenso BAGE 27, 152 [BAG 28.05.1975 - 4 AZR 375/74]).

    Begründet wurde diese Auffassung damit, daß die Beihilfevorschriften ihren Rechtsgrund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn haben, die sich nur auf den Beamten und seine engeren Familienangehörigen, nicht aber notwendigerweise auf die Erben erstreckt, die diesem Personenkreis nicht angehören müssen (BVerwGE 50, 292 [BVerwG 01.04.1976 - II C 39/73]).

    Die sich hier stellende Frage, ob der Grundsatz der Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen auch dann gilt, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - über einen Beihilfeantrag des Beihilfeberechtigten noch zu dessen Lebzeiten entschieden und den bewilligten Betrag zur Zahlung angewiesen hat, die Gutschrift auf dem Konto aber erst nach dem Tod des Berechtigten erfolgt, ist bisher in der Rechtsprechung ausdrücklich offengelassen worden (vgl. dazu BVerwGE 50, 292 [BVerwG 01.04.1976 - II C 39/73]).

  • BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlaß des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 50, 292 ; Urteile vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - ZBR 1980, 65 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3 = ZBR 1983, 106 = RiA 1983, 37 ; ebenso BAGE 27, 152 [BAG 28.05.1975 - 4 AZR 375/74]).
  • BVerwG, 13.06.1979 - 6 C 59.78

    Feststellungsinteresse bei gleichzeitig erhobener Anfechtungsklage und

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlaß des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 50, 292 ; Urteile vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - ZBR 1980, 65 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3 = ZBR 1983, 106 = RiA 1983, 37 ; ebenso BAGE 27, 152 [BAG 28.05.1975 - 4 AZR 375/74]).
  • BAG, 28.05.1975 - 4 AZR 375/74

    Beihilfe: Höchstpersönlichkeit des Anspruchs, Unzulässigkeit einer Klageänderung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlaß des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 50, 292 ; Urteile vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - ZBR 1980, 65 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3 = ZBR 1983, 106 = RiA 1983, 37 ; ebenso BAGE 27, 152 [BAG 28.05.1975 - 4 AZR 375/74]).
  • BVerwG, 23.01.1990 - 8 C 37.88

    Wohngeldzahlung - Tod eines Antragsberechtigten - Bewilligungsbescheid - Erbe

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Ob der Beklagte berechtigt war, insoweit hoheitlich zu handeln, ist demgegenüber für die Frage des Rechtswegs ohne Belang (vgl. Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 37.88 - ).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 9 C 28.86

    Widerlegbare Regelvermutung - Angehörige - Politisch Verfolgter - Ehegatte -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    In seiner neueren Rechtsprechung hat der erkennende Senat die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe dahin präzisiert, daß der Dienstherr durch sie die Alimentation durch die Dienstbezüge ergänzt, mit denen zur angemessenen Eigenvorsorge des Beamten ein Durchschnittssatz der zu erwartenden Krankheitsaufwendungen zur Verfügung gestellt wird, und daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung und Versorgung diese ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn voraussetzt (vgl. insoweit BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]; 79, 249 [BVerwG 26.04.1988 - 9 C 28/86]; Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - 2 N 1/86]>).
  • BVerwG, 28.04.1988 - 2 C 58.85

    Bundesbahnbeamter - Dienstherr - Kostenbeihilfe - Alkoholentwöhnungsbehandlung -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    In seiner neueren Rechtsprechung hat der erkennende Senat die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe dahin präzisiert, daß der Dienstherr durch sie die Alimentation durch die Dienstbezüge ergänzt, mit denen zur angemessenen Eigenvorsorge des Beamten ein Durchschnittssatz der zu erwartenden Krankheitsaufwendungen zur Verfügung gestellt wird, und daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung und Versorgung diese ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn voraussetzt (vgl. insoweit BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]; 79, 249 [BVerwG 26.04.1988 - 9 C 28/86]; Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - 2 N 1/86]>).
  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    In seiner neueren Rechtsprechung hat der erkennende Senat die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe dahin präzisiert, daß der Dienstherr durch sie die Alimentation durch die Dienstbezüge ergänzt, mit denen zur angemessenen Eigenvorsorge des Beamten ein Durchschnittssatz der zu erwartenden Krankheitsaufwendungen zur Verfügung gestellt wird, und daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung und Versorgung diese ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn voraussetzt (vgl. insoweit BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]; 79, 249 [BVerwG 26.04.1988 - 9 C 28/86]; Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - 2 N 1/86]>).
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.81

    Beihilfe - Tod des Berechtigten - Vererben

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung den Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlaß des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen (vgl. BVerwGE 16, 68 [BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 50, 292 ; Urteile vom 13. Juni 1979 - BVerwG 6 C 59.78 - ZBR 1980, 65 und vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3 = ZBR 1983, 106 = RiA 1983, 37 ; ebenso BAGE 27, 152 [BAG 28.05.1975 - 4 AZR 375/74]).
  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 C 57.85

    Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 49.87
    In seiner neueren Rechtsprechung hat der erkennende Senat die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe dahin präzisiert, daß der Dienstherr durch sie die Alimentation durch die Dienstbezüge ergänzt, mit denen zur angemessenen Eigenvorsorge des Beamten ein Durchschnittssatz der zu erwartenden Krankheitsaufwendungen zur Verfügung gestellt wird, und daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung und Versorgung diese ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn voraussetzt (vgl. insoweit BVerwGE 77, 331 [BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]; 79, 249 [BVerwG 26.04.1988 - 9 C 28/86]; Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - 2 N 1/86]>).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 1 A 2675/15

    Eintreten des Erben oder der sonstigen (Gesamt)Rechtsnachfolger in vollem Umfang

    Das Bundesverwaltungsgericht habe seine frühere Rechtsprechung, wonach die Beihilfe nicht vererblich sei, mit Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 49.87 - geändert.
  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Ferner wurde ein Beihilfeanspruch ausnahmsweise als vererblich angesehen, wenn er vor dem Tod des Berechtigten bescheidmäßig festgesetzt, aber noch nicht ausbezahlt war (Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 49.87 - Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2).
  • BVerwG, 10.04.1997 - 2 C 7.96

    Verbot der Aufrechnung gegen einen Beihilfeanspruch höchstpersönliche Natur -

    Der Beihilfeanspruch ist höchstpersönlicher Natur (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 49.87 - (Buchholz 270 § 16 Nr. 2) m.w.N.) und kann nicht übertragen werden (vgl. u.a. § 1 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes, jetzt i.d.F. vom 10. Juli 1995, GMBl S. 470).
  • OVG Saarland, 07.12.2007 - 1 A 321/07

    Beihilfeanspruch eines Angehörigen nach dem Tod des Beamten

    Auch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene, aber offen gelassene Frage, ob nicht Bedenken dagegen bestehen könnten, dass zwar rückständige Besoldungs- und Versorgungsbezüge auf den Erben des Beamten übergehen, der sie ergänzende Beihilfeanspruch dagegen nicht vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - 2 C 49.87 -, Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2 = ZBR 1990, 266 = DÖD 1992, 29, und Urteil vom selben Tag - 2 C 33.87 -, Buchholz 271 L BeihilfeR Nr. 7 = ZBR 1990, 265, ist vom Senat verneint worden.

    Durchbrochen wird dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings in den Fällen, in denen über einen Beihilfeantrag des Beihilfeberechtigten noch zu dessen Lebzeiten entschieden und der bewilligte Betrag zur Zahlung angewiesen wurde (so BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - 2 C 49.87 -, a.a.O.; darüber hinausgehend bejaht das OVG Münster (Urteil vom 13.12.1990, DÖD 1991, 258 [259 f.]) bereits dann eine in diesem Sinne konkretisierte und verfestigte und damit gemäß § 1922 BGB in den Nachlass fallende Leistungsposition, wenn die Behörde vor dem Tod des Beamten alles in ihrem Bereich Erforderliche zur Festsetzung der Beihilfe getan hat; in diesem Sinne auch Nr. 3 der Ausführungsvorschrift zu § 18 Abs. 1 BhVO des Ministeriums des Innern vom 25.6.1987 - GMBl.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2018 - 1 B 1281/18

    Gelten des Aufrechnungsausschlusses für Beihilfeansprüche hinsichtlich

    BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77.08 -, juris, Rn. 16. In diese Richtung auch schon BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - 2 C 49.87 -, juris, Rn. 17 f., nach dem ein Beihilfeanspruch dann vererblich ist, wenn die Behörde den bewilligten Betrag noch zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten angewiesen hat, die Gutschrift auf dem Konto aber erst nach dem Tod des Berechtigten erfolgt ist.
  • VG Saarlouis, 15.04.2008 - 3 K 1985/07

    Gewährung von Beihilfen an andere Personen als Hinterbliebene des verstorbenen

    Durchbrochen wird dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings in den Fällen, in denen über einen Beihilfeantrag des Beihilfeberechtigten noch zu dessen Lebzeiten entschieden und der bewilligte Betrag zur Zahlung angewiesen wurde (so BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 - 2 C 49.87 -, a.a.O.; darüber hinausgehend bejaht das OVG Münster (Urteil vom 13.12.1990, DÖD 1991, 258 [259 f.]) bereits dann eine in diesem Sinne konkretisierte und verfestigte und damit gemäß § 1922 BGB in den Nachlass fallende Leistungsposition, wenn die Behörde vor dem Tod des Beamten alles in ihrem Bereich Erforderliche zur Festsetzung der Beihilfe getan hat; in diesem Sinne auch Nr. 3 der Ausführungsvorschrift zu § 18 Abs. 1 BhVO des Ministeriums des Innern vom 25.6.1987 - GMBl.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2010 - 10 S 1820/09

    Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen - zum Anspruch auf Beihilfeleistungen für

    Letztgenannte Vorschrift bestätigt und konkretisiert die bisherige, nunmehr aufgegebene ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beihilfeanspruch infolge seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich und demzufolge als nicht in den Nachlass des verstorbenen Beihilfeberechtigten fallend angesehen wurde (vgl. m.w.N. etwa BVerwG, Urteile vom 01.04.1976 - II C 39.73 - BVerwGE 50, 292; sowie vom 22.03.1990 - 2 C 49.87 - Buchholz 270 § 16 BhV Nr. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.1990 - 4 S 1268/90

    Keine Residenzpflicht für Schulleiter - Stellenbesetzung - wohnen am Schulort

    Der Dienstherr kann in diesem Sinn Eignungsmerkmale festlegen (vgl. jüngst z. B. BayVGH, Urteil vom 07.03.1990, ZBR 1990, 266).
  • OVG Sachsen, 25.10.2001 - 3 B 127/99

    Verpflichtung zur Zahlung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung an den

    Denn die frühere Klägerin hatte weder einen Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung von monatlich 1.050,00 DM für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis 31.7.1995 noch einen Anspruch, dass über ihr Begehren erneut entschieden wird, weshalb ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch auf den Kläger als deren Rechtsnachfolger übergehen könnte (zur Frage des Übergangs von Besoldungs- und Beihilfeansprüchen siehe etwa: BVerwG, Urt. v. 22.3.1990, NVwZ 1991, 169), der Kläger jedenfalls schon aus diesem Grund keinen entsprechenden Anspruch haben kann.
  • BVerwG, 13.03.1997 - 2 B 126.96

    Verfahrensfehler auf Grund fehlenden berechtigten Interesses bei der

    Die Beschwerde verkennt, daß es sich bei dem eigenen Beihilfeanspruch des Erben gemäß § 16 Abs. 2 BhV um einen neuen selbständigen Anspruch, nicht etwa um den auf Erbrecht begründeten ursprünglichen Beihilfeanspruch der Beihilfeberechtigten handelt (vgl. Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - und vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 49.87 - ).
  • VG Aachen, 10.08.2006 - 1 K 545/06
  • VG Frankfurt/Main, 25.10.2004 - 9 E 2252/04

    Anforderungsprofil; BEWERBER; BGS; BGS-Reform; Beförderungsbewerber; Bewerbung;

  • VG Frankfurt/Main, 25.10.2004 - 9 E 1248/04

    Anforderungsprofil; BEWERBER; BGS; BGS-Reform; Beförderungsbewerber; Bewerbung;

  • VG Saarlouis, 06.03.2007 - 3 K 398/06

    Rückforderung einer unter Vorbehalt an den Beihilfeberechtigten erbrachten

  • LG Kleve, 31.05.1988 - 6 S 336/87
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4555
BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90 (https://dejure.org/1990,4555)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1990 - 9 B 122.90 (https://dejure.org/1990,4555)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1990 - 9 B 122.90 (https://dejure.org/1990,4555)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Einreichung einer Beschwerdeschrift - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1193
  • NVwZ 1991, 567 (Ls.)
  • DÖV 1991, 116
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90
    Zwar ist für die Fälle der allgemein als zulässig angesehenen Einreichung bestimmender Schriftsätze durch Telegramm, Fernschreiben (Telex) oder Telekopie eine Ausnahme vom Erfordernis der Schriftlichkeit anerkannt (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32 [BVerwG 06.12.1988 - 9 C 40/87]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 518 Anm. 1 B m.w.N.).

    Soweit der Senat in seinemUrteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - (a.a.O. S. 36 ff.) für den Fall der Klageerhebung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon ausgegangen ist, daß selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin ausschließe, fehlt es hier an den für eine solche Ausnahme erforderlichen Begleitumständen.

    Die gesamten Umstände gaben insoweit keinen Raum für ernstliche Zweifel(Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 40.87 - a.a.O. S. 39).

  • BAG, 14.03.1989 - 1 AZB 26/88

    Zustellung - Fernkopie - Fernkopierer

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90
    Erforderlich bleibt jedoch, daß das Telefax/die Telekopie den Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift genügt, also nicht nur den Namen des verantwortlichen Rechtsanwalts erkennen läßt, sondern auch dessen Unterschrift wiedergibt (BAG NJW 1989, 1822; BSG MDR 1985, 1053).
  • BGH, 23.06.1988 - X ZB 3/87

    Grundsatz des fairen Verfahrens im Verfahren vor den Patentgerichten; Eingang

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90
    Anhaltspunkte dafür, daß Fehler im Empfangsgerät, die nicht zu Lasten des Rechtsmittelführers gehen (Baumbach/Lauterbach pp. a.a.O.; BGH NJW 1988, 2788 [BGH 23.06.1988 - X ZB 3/87]), zur Verstümmelung des vorliegenden Telefax und damit zum Fehlen der Unterschrift geführt haben könnten, sind nicht ersichtlich.
  • BSG, 28.06.1985 - 7 BAr 36/85

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Übermittlung durch Telebrief -

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1990 - 9 B 122.90
    Erforderlich bleibt jedoch, daß das Telefax/die Telekopie den Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift genügt, also nicht nur den Namen des verantwortlichen Rechtsanwalts erkennen läßt, sondern auch dessen Unterschrift wiedergibt (BAG NJW 1989, 1822; BSG MDR 1985, 1053).
  • OVG Sachsen, 11.10.2019 - 12 A 184/18

    Urteilsverkündung; Sitzungstermin; Schließung der mündlichen Verhandlung;

    Erfolgt dies nicht rechtzeitig, ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 5. Februar 2003 - 1 B 31.03 -, juris Rn. 1, und v. 13. Juni 1990 - 9 B 122.90 -, juris Rn. 1; a. A. Peters/Reinke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 90 Rn. 10 a. E.: mangels Prozessrechtsverhältnis zum Prozessgegner auch keine Klageabweisung als unzulässig nötig).
  • VG Leipzig, 26.06.2013 - 1 K 916/11

    Eingescannte Unterschrift genügt nicht dem Schriftformerfordernis

    Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Originalschriftsatz, von dem ein Telefax vorab übermittelt werden soll, als Kopievorlage bereits existent und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt worden ist und nach Fristablauf dem Gericht zugeleitet wird (vgl. LG Wiesbaden, Urt. v. 16.5.2001, NJW 2001, 3636 [LG Wiesbaden 16.05.2001 - 5 S 72/00]; BVerwG, Beschl. v. 13.6.1990, NJW 1991, 1193 [BVerwG 13.06.1990 - BVerwG 9 B 122.90]; Geiger in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 81 Rn. 8. m.Rspr.N.).

    Dass in diesen Schreiben auch der Name des verantwortlichen Rechtsanwalts aufgeführt ist, genügt nicht, vielmehr ist die handschriftliche Unterschrift gefordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.6.1990, NJW 1991, 1193 [BVerwG 13.06.1990 - BVerwG 9 B 122.90]).

    Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da es bereits an den für eine solche Ausnahme erforderlichen Begleitumständen fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.6.1990, NJW 1991, 1193 [BVerwG 13.06.1990 - BVerwG 9 B 122.90]).

  • BFH, 26.03.1991 - VIII B 83/90

    Durch Telefax von privaten Fernkopierstellen übermittelte Klage genügt der

    Nach allgemeiner Auffassung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist dem Erfordernis der Schriftform auch dann Genüge getan, wenn ein Postamt der Deutschen Bundespost die Rechtsmittelschrift fernmeldetechnisch über Fernkopierer aufnimmt und das Schriftstück dem Gericht auf postalischem Weg (Telebrief, Telekopie) zuleitet (BFH-Urteil in BFHE 136, 38, BStBl II 1982, 573, und Beschluß vom 22. März 1983 VIII B 117/80, BFHE 138, 403, BStBl II 1983, 579; Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 24. September 1986 7 AZR 669/84, NJW 1987, 341; BGH-Beschluß vom 10. Januar 1990 XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 13. Juni 1990 9 B 122/90, Die Öffentliche Verwaltung - DÖV - 1991, 116).
  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 11 BV 19.1848

    Unzulässige Berufung mangels Einhaltung der Schriftform

    Die Schriftform der Berufung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verlangt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.1990 - 9 B 122.90 - BayVBl 1990, 670 = juris Rn. 3 zum Telefax; B.v. 19.12.2001 - 3 B 33.01 - juris Rn. 2; B.v. 27.1.2003 - 1 B 92.02, 1 PKH 12.02 - NJW 2003, 1544 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 11.6.2013 - 22 ZB 13.1068 - juris Rn. 6 ff.).

    Die zweite gefaxte Seite enthielt nur die Faxkennung bestehend aus Datum, Uhrzeit, Name des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, Faxnummer und Seitenzahl, was jedoch nichts über den Willen besagt, die Berufungsschrift in den Verkehr zu bringen (vgl. BVerwG, B.v. 13.6.1990 a.a.O. Rn. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - 5 E 277/22
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1990 - 9 B 122.90 -, NJW 1991, 1193, juris, Rn. 1 für das Schriftformerfordernis bei der Nichtzulassungsbeschwerde; für die Begründung des Zulassungsantrags vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 151.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2022 - 1 O 76/22

    Verspätete Einlegung der Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung des

    Ausgehend von dem Umstand, dass das innerhalb der Erinnerungsfrist am 11. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangene, nicht unterschriebene Fax des Antragsgegners vom selben Tage regelmäßig nicht geeignet ist, dem Schriftformerfordernis zu genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1990 - 9 B 122.90 -, NJW 1991, 1193), erhielt der Antragsgegner erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2022, ihm zugestellt am 12. März 2022, Kenntnis davon, dass das Original des Schreibens vom 11. Februar 2022 erst am 15. Februar 2022 und damit nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
  • BFH, 02.12.1991 - V B 116/91

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

    Obwohl die Rechtsprechung die nach den verschiedenen Verfahrensordnungen (hier: §§ 121, 64 Abs. 1 Satz 1 FGO) erforderliche Schriftform bestimmender Schriftsätze bei Übermittlung durch Telefax als gewahrt ansieht (s. oben), hält sie es dennoch für erforderlich, daß das Telefax / die Telekopie nicht nur den Namen des verantwortlichen Verfahrensbevollmächtigten erkennen läßt, sondern auch dessen Unterschrift wiedergibt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 13. Juni 1990 9 B 122.90, Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl - 1990, 670, m. w. N.; dazu auch BFH-Beschluß in BFHE 163, 510, BStBl II 1991, 463).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 8 S 2881/91

    Wirksame Rechtsmitteleinlegung trotz fehlender Unterschrift des

    In einem Beschluß vom 13.6.1990 - 9 B 122.90 - (NJW 1991, 1193) hat derselbe Senat derartige Begleitumstände verneint, weil das Telefax nicht nur ohne Unterschrift sondern überdies auch inhaltlich unvollständig gewesen war.
  • OVG Thüringen, 21.07.1999 - 3 ZKO 158/97

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Ladung; Zustellung; Empfangsbekenntnis;

    Dies erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht, daß seit langem die Ordnungsgemäßheit eines von den Beteiligten an das Gericht per Telefax übermittelten bestimmenden Schriftsatzes - insbesondere einer Klageschrift, vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO - anerkannt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1990 - 9 B 122/90 - NJW 1991, 1193 m.w.N.), so daß es nur konsequent ist, der technischen Entwicklung auch durch die entsprechende Erweiterung der Übermittlungsmöglichkeit gerichtlicher Entscheidungen und Verfügungen Rechnung zu tragen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.1996 - 5 L 212/95
    Wird - wie vorliegend - die Rechtsmittelschrift nicht im Original eingereicht, sondern durch Übermittlung einer Telekopie (Telefax), behalten die genannten Erfordernisse in dem Sinne ihre Gültigkeit, daß jedenfalls die Telekopie (Telefax) den Anforderungen an eine formgerechte Rechtsmittelschrift genügen muß, also nicht nur den Namen des Rechtsmittelführers (Klägers) erkennen läßt, sondern auch dessen Unterschrift wiedergibt (BVerwG, Beschl. v. 13.06.1990 - 9 B 122/90 -, NJW 1991, 1193).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.09.1990 - 9 S 2995/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3259
VGH Baden-Württemberg, 11.09.1990 - 9 S 2995/88 (https://dejure.org/1990,3259)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 (https://dejure.org/1990,3259)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. September 1990 - 9 S 2995/88 (https://dejure.org/1990,3259)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zur Höhe des Versorgungsbeitrages bei der Rechtsanwaltsversorgung; Einnahmen aus nichtanwaltlicher Tätigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1193
  • VBlBW 1991, 195
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.1990 - 9 S 2995/88
    Die grundgesetzliche Ordnung, insbesondere das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip, setzen der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt weite, nur vom sog. Parlamentsvorbehalt bezeichnete Grenzen (vgl. BVerfGE 33, 125, 156 ff.), die hier nicht verletzt sind, weil der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen selbst getroffen und sie nicht dem Satzungsgeber überlassen hat.
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.1990 - 9 S 2995/88
    Die Pflichtversorgung ermöglicht damit zugleich dem Berufsnachwuchs eine zeitgerechte Berufsaufnahme unter besseren wirtschaftlichen Bedingungen (BVerfG, Beschluß vom 25.7.1960, BVerfGE 10, 354, 369 zur berufsständischen Versorgung der Ärzte).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.09.1990 - 9 S 2995/88
    Ihnen steht zur Erhaltung ihrer sozialen Existenz nicht lediglich die Arbeitskraft, sondern auch noch Sachwerte wie Grundvermögen, Betriebswerte und Kapitalvermögen zu Gebote (vgl. in diesem Sinne BVerfGE 44, 70, 98).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 9 S 2931/08

    Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in

    Der Senat hat bereits klargestellt, dass das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz von dem Grundgedanken ausgeht, dass nur solchen Personen eine Befreiung gewährt werden kann, für die anderweitig eine der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertige Absicherung gewährleistet ist (vgl. Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193).

    Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass auch hier die Entstehung einer Versicherungslücke ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193).

    Diese hat sich in der Satzung des Beklagten für eine der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Vollversorgung entschieden, der strukturell eine Einbeziehung sämtlicher Arbeitseinkünfte entspricht (vgl. dazu - sowie zur sozialen Zweckbestimmung dieses Systems - grundlegend bereits Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193).

    Dieser Struktur entsprechend beruht auch die volle Berücksichtigung des Einkommens von Zeit- oder Nebenbeschäftigungen eines Rechtsanwalts auf der Annahme, dass diese typischerweise nicht auf andere Weise in ein Alterssicherungssystem einbezogen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193).

  • OVG Sachsen, 25.05.2010 - 4 A 289/09

    Beitragsplicht eines nebenberuflich als Rechtsanwalt Tätigen zu Beiträgen des

    Dies ist mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt unbedenklich, zumal sich das (landes-)gesetzliche Leitbild der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung jedenfalls in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes an einer Vollversorgung unter Berücksichtigung sämtlicher - auch "berufsfremder" - Einkünfte orientiert (zum inhaltsgleichen Landesrecht in Baden-Württemberg ebenso VGH BW, Urt. v. 11.9.1990, NJW 1991, 1193 f.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32).

    Ebenso wie die Rechtsanwaltsversorgungssatzung von Baden-Württemberg, an der sich der Beklagte orientiert hat, beschränkt die Satzung die Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 1 (Regelpflichtbeitrag) nicht auf das anwaltliche Einkommen, sondern geht - namentlich mit seiner Verweisung auf die Begriffe des Arbeitseinkommens und des Arbeitsentgelts i. S. v. §§ 14, 15 SGB IV für die Bemessung des Regelpflichtbeitrags in § 11 Abs. 2 der Satzung - von einer umfassenderen Beitragsbemessungsgrundlage aus, die grundsätzlich das gesamte Arbeitseinkommen erfasst (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.9.1990 a. a. O. S. 1194).

    Da sich der Normgeber für eine Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwälten mit einer beitragsabhängigen Vollversorgung auf der Grundlage des Solidarprinzips entschieden hat, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, für die Bemessung von Pflichtbeiträgen sämtliches - auch berufsfremdes - Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (VGH BW, Urt. v. 11.9.1990 a. a. O. S.1194 f.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32; anders BayVGH, Urt. v. 18.11.1991, a. a. O. und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 1.2.2005 a. a. O. für abweichend gefasste Landesgesetze).

  • OVG Sachsen, 19.10.2010 - 4 A 632/08

    Beschränkung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat

    Dies ist mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt unbedenklich, zumal sich das (landes-)gesetzliche Leitbild der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung jedenfalls in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes an einer Vollversorgung unter Berücksichtigung sämtlicher - auch "berufsfremder" - Einkünfte orientiert (zum inhaltsgleichen Landesrecht in Baden-Württemberg ebenso VGH BW, Urt. v. 11.9.1990, NJW 1991, 1193 f.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32).

    Diesem Leitbild entspricht es aber, alle Einnahmen aus Tätigkeiten und Beschäftigungen zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen (VGH BW, Urt. v. 11.9.1990, a. a. O.).

    Die satzungsmäßige Erhebung von solidarischen Pflichtbeiträgen zur Gewährleistung einer angemessenen sozialen Absicherung durch eine leistungsfähige berufsständische Versorgung ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.12.2000, a. a. O.) als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf anzusehen, die vorliegend durch vernünftige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist (SächsOVG, Urt. v. 25.5.2010, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 22.6.2010 - 17 A 1997/08 -, juris; VGH BW, Urt. v. 11.9.1990, a. a. O.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris; anders BayVGH, Urt. v. 18.11.1991, a. a. O. und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 1.2.2005, a. a. O. für abweichend gefasste Landesgesetze).

  • VG Freiburg, 25.09.2008 - 4 K 701/08

    Ermäßigung des Versorgungsbeitrags zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bei Beamten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zählen auch Einnahmen aus nichtanwaltlicher Tätigkeit oder Beschäftigung zur Bemessungsgrundlage des Versorgungsbeitrags in der baden-württembergischen Rechtsanwaltsversorgung und zwar selbst dann, wenn der betreffende Rechtsanwalt ausschließlich nichtanwaltliche Einnahmen erzielt ( VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, NJW 1991, 1193, und Beschluss vom 05.10.2005 - 9 S 1890/05 - ).

    28 Zur Summe des nachgewiesenen Arbeitseinkommens im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS, das als (redaktionell missglückter) Oberbegriff zu den zuvor genannten Begriffen "Arbeitseinkommen" und "Arbeitsentgelt" zu verstehen ist ( siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1990, a.a.O. ), gehören auch die Dienstbezüge eines Beamten.

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2013 - 8 LB 154/12

    Wertung der Einkünfte aus einer Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

    Ob diese Satzungsermächtigung, welche im Gegensatz zu den entsprechenden Regelungen anderer Bundesländer weder zur Höhe der Beiträge noch zur Bemessungsgrundlage inhaltliche Vorgaben macht, ggf. verfassungskonform ausgelegt werden muss, bedarf hier keiner weiteren Prüfung (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.4.2011 - 17 B 372/11 -, juris Rn. 24; OVG Sachsen, Urt. v. 19.10.2010 - 4 A 632/08 -, juris Rn. 22; VG Berlin, Urt. v. 12.12.2006 - 12 A 18.05 -, juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.2.2005 - 6 A 11903/04 -, juris Rn. 24; VGH München, Urt. v. 18.11.1991 - 9 B 89.1788 -, NJW 1992, 1524; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.9.1990 - 9 S 2995/88 -, juris Rn. 16).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.02.2005 - 6 A 11903/04

    Urteil zur Rechtsanwaltsversorgung: nur anwaltliches Einkommen für Beiträge

    Als Beleg für die Berechtigung des Satzungsgebers, sich gleichwohl für eine denkbar breite Beitragsbemessungsgrundlage zu entscheiden, kann der Beklagte letztlich auch nicht auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Bundesländern verweisen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. September 1990 - 9 S 2995/88 - NJW 1991, 1193 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. April 1995 - 3 L 302/93 - a.A. BayVGH, Urteil vom 18. November 1991 - 9 B 89.1788 - NJW 1992, 1524).
  • VG Schwerin, 10.08.2021 - 7 A 978/18

    Einbeziehung von Mieteinnahmen bei der Beitragsbemessung zum Versorgungswerk der

    Die Frage, ob Einnahmen als Rechtsanwalt erzielt wurden oder nicht, beantwortet der Einkommensteuerbescheid aber nicht, da er nur nach den verschiedenen Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 EStG differenziert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, juris Rn. 19).

    Eine angemessene, dem sozialen Abstieg vorbeugende Vollversorgung kann aber nur aufgebaut werden, wenn der für den Umfang der Versorgungsleistungen maßgebliche Beitrag (§ 13 Absatz 5 und 6 der Satzung) die gesamten Einnahmen aus der Verwertung der Arbeitskraft erfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, juris Rn. 21; im Ergebnis ebenso: Sächsisches OVG, Urt. v. 25.05.2010 - 4 B 289/09 -, juris Rn. 45).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2011 - 17 B 372/11

    Verfassungsmäßigkeit der §§7, 11 Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung NRW

    vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 4 A 632/08 -, juris, für das sächsische Landesrecht, nach dessen § 9 Abs. 1 SächsRAVG ebenfalls der weite Einkommensbegriff zur Anwendung gelangt; so auch für das baden-württembergische Landesrecht: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 19. November 2009 - 9 S 2931/08 -, juris, Rdn. 31 und 32 und vom 11. September 1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2010 - 17 A 1997/08

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids eines Versorgungswerkes für Rechtsanwälte

    Senatsbeschluss vom 19. August 2009 - 17 A 2290/07 -, n.v.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - 4 A 4643/02 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 1990 - 9 S 2995/88 -, NJW 1991, 1193; VG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 K 2412/07 -, juris.
  • VG Aachen, 26.05.2008 - 5 K 540/07
    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Dezember 2003 - 4 A 4643/02 - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. September 1990 - 9 S 2995/88 -, juris.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2006 - 7 S 1.05

    Rechtmäßigkeit eines Beitragsfestsetzungsbescheides eines Versorgungswerks der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2009 - 17 A 2290/07

    Berücksichtigung von Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen und Tätigkeiten

  • VG Köln, 16.06.2006 - 9 K 6960/05

    Beiträge zum Versorgungswerk; Einkommensberechnung; Wirtschaftsprüfer;

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