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   BGH, 25.01.1991 - V ZR 116/90   

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https://dejure.org/1991,1607
BGH, 25.01.1991 - V ZR 116/90 (https://dejure.org/1991,1607)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1991 - V ZR 116/90 (https://dejure.org/1991,1607)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1991 - V ZR 116/90 (https://dejure.org/1991,1607)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kleingarten - Kleingärtenverträge - Kleingärtenpachtverträge - Pacht - Befristete Verträge - Kündigungsfrist - Stillschweigende Verlängerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 568; BKleingG § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 4
    Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 113, 290
  • NJW 1991, 1348
  • MDR 1991, 517
  • ZMR 1991, 213
  • WM 1991, 1175
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73

    Abschluss eines Pachtvertrages über eine Hotel-Pension - Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 25.01.1991 - V ZR 116/90
    Es kann daher offenbleiben, ob die in dem Vertrag vorgesehene Kündigungserklärung rechtstechnisch als Ablehnung der Verlängerung des Pachtverhältnisses (so RGZ 86, 60, 62; 107, 300, 301; BGH, Urt. v. 16. Oktober 1974, VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40; Staudinger/Sonnenschein, BGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 6; Erman/Schopp, BGB 8. Aufl. § 564 Rdn. 5) oder als Ausübung eines einseitigen Lösungsrechts bei Annahme eines kombinierten, zunächst auf feste, dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages (Staudinger/Emmerich aaO Vorbemerkungen zu §§ 535, 536 Rdn. 121; BGB-RGRK/Gelhaar 12. Aufl. § 564 Rdn. 6) zu gelten hat.
  • BGH, 24.05.1985 - V ZR 11/84

    "Noch bestehendes" Kleingartenpachtverhältnis - Gesetzliche Verlängerung

    Auszug aus BGH, 25.01.1991 - V ZR 116/90
    Aus dem Vorlagebeschluß des Senats vom 24. Mai 1985 (V ZR 11/84, NJW 1985, 3096 Ls.) läßt sich ein anderes Ergebnis nicht herleiten.
  • RG, 01.12.1923 - V 216/23

    Wird bei Verlängerung des Mietverhältnisses durch Anordnung des Mieteinigungsamts

    Auszug aus BGH, 25.01.1991 - V ZR 116/90
    Es kann daher offenbleiben, ob die in dem Vertrag vorgesehene Kündigungserklärung rechtstechnisch als Ablehnung der Verlängerung des Pachtverhältnisses (so RGZ 86, 60, 62; 107, 300, 301; BGH, Urt. v. 16. Oktober 1974, VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40; Staudinger/Sonnenschein, BGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 6; Erman/Schopp, BGB 8. Aufl. § 564 Rdn. 5) oder als Ausübung eines einseitigen Lösungsrechts bei Annahme eines kombinierten, zunächst auf feste, dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages (Staudinger/Emmerich aaO Vorbemerkungen zu §§ 535, 536 Rdn. 121; BGB-RGRK/Gelhaar 12. Aufl. § 564 Rdn. 6) zu gelten hat.
  • RG, 24.11.1914 - III 273/14

    Haftung der Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 25.01.1991 - V ZR 116/90
    Es kann daher offenbleiben, ob die in dem Vertrag vorgesehene Kündigungserklärung rechtstechnisch als Ablehnung der Verlängerung des Pachtverhältnisses (so RGZ 86, 60, 62; 107, 300, 301; BGH, Urt. v. 16. Oktober 1974, VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40; Staudinger/Sonnenschein, BGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 6; Erman/Schopp, BGB 8. Aufl. § 564 Rdn. 5) oder als Ausübung eines einseitigen Lösungsrechts bei Annahme eines kombinierten, zunächst auf feste, dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages (Staudinger/Emmerich aaO Vorbemerkungen zu §§ 535, 536 Rdn. 121; BGB-RGRK/Gelhaar 12. Aufl. § 564 Rdn. 6) zu gelten hat.
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    c) Mit Urteil vom 25. Januar 1991 (NJW 1991, S. 1348 ) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß befristete Pachtverträge mit fortlaufender Verlängerungsklausel wie auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge zu behandeln seien.

    Sie steht in Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof inzwischen in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von befristeten und unbefristeten Pachtverhältnissen bei Verträgen mit Verlängerungsklausel entwickelt hat (BGH, NJW 1991, S. 1348 [1349]).

    Legt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde, wonach befristete Pachtverträge mit fortlaufender Verlängerungsklausel wie unbefristete Verträge zu behandeln sind (BGH, NJW 1991, S. 1348 [1349]), wäre allerdings der Ausgangsfall von der zur Prüfung gestellten Regelung nicht erfaßt worden.

  • OLG Dresden, 08.11.2013 - 5 U 1101/13

    Rechtzeitigkeit des Zugangs der Ablehnung der Verlängerung eines Mietvertrags mit

    Das Urteil des BGH vom 25.01.1991 (V ZR 116/90, NJW 1991, 1348) befasste sich mit einer Regelung zur Laufzeit in einem Pachtvertrag über einen Kleingarten, welche der vorliegend zu beurteilenden Regelung ähnelt.

    In Übereinstimmung mit dem Urteil des BGH vom 16.12.1974 (a.a.O.) qualifizierte der BGH auch im Urteil vom 25.01.1991 (a.a.O.) den Pachtvertrag als befristeten Vertrag mit Verlängerungsklausel.

  • OLG Dresden, 18.06.2002 - 5 U 260/02

    Anwendbarkeit der zu § 539 BGB a.F. analog ergangenen Rechtsprechung des BGH nach

    Da jedoch bei Zugang der Kündigung der vorliegende Rechtsstreit bereits im Gange war und der Beklagte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kündigung Widerklage auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses eingereicht hatte, kann von einem schlüssig erklärten Widerspruch gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgegangen werden (vgl. BGH NJW 1991, 1348).
  • BGH, 11.03.1994 - V ZR 282/92

    Rechtsfolgen der Kündigung des Hauptpachtverhältnisses

    Das Zwischenpachtverhältnis zwischen den Klägerinnen und dem Landesbund ist aufgrund des Senatsurteils vom 25. Januar 1991 (BGHZ 113, 290) beendet.

    Aus dem von dem Berufungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil des Landgerichts sowie dem Senatsurteil vom 25. Januar 1991 (BGHZ 113, 290, 296) ergibt sich insoweit auch eindeutig, daß die Kündigung auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG gestützt war.

    Soweit der Revisionsbeklagte geltend macht, die dem Senatsurteil zugrundeliegende Feststellung, die Klägerinnen seien durch eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses gehindert, das Grundstück als Grünfläche zum Zweck einer anderen als kleingärtnerischen Nutzung zu verkaufen oder zu verpachten (BGHZ 113, 290, 296), sei durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans E. 39 am 8. Juli 1991 überholt, ist nicht in Frage gestellt, daß der Kündigungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG im Zeitpunkt der Kündigungserklärung und auch noch bei Ablauf der Kündigungsfrist vorgelegen hat, die Kündigung also wirksam war.

  • BGH, 23.04.1993 - V ZR 11/84

    Vereinbarkeit des BKleingG mit dem Grundgesetz - Kündigung eines

    Der auf bestimmte Zeit mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung abgeschlossene Pachtvertrag ist befristet im Sinne des § 16 Abs. 3 BKleingG (BGHZ 113, 290, 294), so daß das Pachtverhältnis durch Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes bis zum Ablauf des 31. März 1987 gesetzlich verlängert wurde.

    Denn die Revision hat keinen konkreten Tatsachenstoff aufgezeigt, aus dem sich erschließen ließe, daß während der gesetzlichen Verlängerung des Pachtverhältnisses nach § 16 Abs. 3 BKleingG die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 BKleingG, insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 (vgl. hierzu BGHZ 113, 290, 294), zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen haben.

  • OLG Frankfurt, 17.11.1995 - 24 U 50/94

    Hinweispflicht des Notars bei Beurkundung des Gesellschaftsvertrages einer

    Deshalb hat er die an dem vor ihm vollzogenen Geschäft Beteiligten nach Kräften vor nicht bedachten Folgen ihrer rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu schützen, hat sie auch vor wirtschaftlichen Risiken zu warnen, welche den Beteiligten nicht bewußt, ihm aber erkennbar sind (BGH NJW 1980, 2472; BB 1982, 335; NJW 1991, 1348 ).

    Auch hier aber - gleichsam im Schnittbereich von vorsorgender notarieller Rechtspflege einerseits, der den steuerberatenden Berufen obliegenden Steuerhilfe andererseits - hat der Notar aber nur dann aufklärend aktiv zu werden, wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlaß zu der Vermutung haben muß, einem Beteiligten drohe im Zusammenhang mit dem zu beurkundenden Vorgang ein Schaden vor allem deshalb, weil dieser Beteiligte sich aufgrund mangelnder Kenntnis der steuerrechtlichen Lage der entstehenden Gefahr nicht bewußt ist (BGH LM §§ 17, 19 BeurkG Nr. 8; NJW 1980, 2472; BB 1982, 335; NJW 1985, 1225 ; 1991, 1348).

  • BVerfG, 09.04.1998 - 1 BvR 44/92

    Regelung über Kündigung von Zwischenpachtverträgen im Kleingartenrecht iSv

    Zumindest der Verkauf oder die Verpachtung der Parzellen als Freizeit- und Ziergärten biete eine planungsrechtlich zulässige und weit lukrativere Nutzungsalternative (BGHZ 113, 290 [295 f.]).
  • BGH, 17.11.1992 - X ZB 20/92

    Ausgangskontrolle bei Fristverlängerungsantrag per Telefax

    Mit dessen positiver Bescheidung konnte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Rücksicht darauf rechnen, daß es sich um den ersten derartigen Antrag handelte und dieser auf einen der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt war (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 28.02.1989 - 1 BvR 649/881 BvR 649/88, NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]; BGH, Beschl v. 14.02.1991 - VII ZB 8/90, NJW 1991, 1349 [BGH 25.01.1991 - V ZR 116/90] jeweils m.w.N.), zu denen auch die hier geltend gemachte Arbeitsüberlastung des Prozeßbevollmächtigten gehört (vgl. Baumbach/Albers, ZPO, 51. Aufl. § 519 ZPO Anm. 2 Bb).
  • KG, 23.02.2023 - 8 U 39/21

    Berufungsinstanz eines Rechtsstreits zwischen einem Grundstückeigentümer und

    [50] Hierfür müsste die beabsichtigte bauliche Nutzung im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages möglich oder wenigstens zu erwarten sein (BGH, Urteil vom 25.01.1991 - V ZR 116/90 - BGHZ 113, 290, juris Rn. 20 zum Verkauf als Bauerwartungsland), die Nachteile müssten sich konkret abzeichnen (Mainczyk/Nessler a. a. O. Rn. 26).
  • BGH, 21.04.1995 - V ZR 63/94

    Anspruch auf Räumung einer Kleingartenanlage; Auswirkungen eines Bebauungsplans

    Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Pachtvertrag ist befristet im Sinne des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 BKleingG (vgl. BGHZ 113, 290, 293), so daß das Pachtverhältnis nach dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes bis zum Ablauf des 31. März 1987 gesetzlich verlängert wurde.
  • OLG Koblenz, 17.06.1992 - 5 U 907/91

    Klage eines Pächters (GmbH) eines aus drei Vorführräumen bestehenden Kinobetriebs

  • FG Hamburg, 19.06.2000 - V 283/99

    Verursachung von Werbungskosten durch Einkünfteerzielung

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