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   BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90   

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https://dejure.org/1991,1004
BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90 (https://dejure.org/1991,1004)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1991 - V ZB 12/90 (https://dejure.org/1991,1004)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1991 - V ZB 12/90 (https://dejure.org/1991,1004)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sondereigentum - Abgeschlossenheit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgeschlossenheit; Wohnungseigentum; Trennwände; Trenndecken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Trennwände für Abgeschlossenheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Altbauten - BGH contra Bundesverwaltungsgericht (IBR 1991, 147)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1611
  • MDR 1991, 632
  • DNotZ 1991, 474
  • WM 1991, 772
  • BB 1991, 2038
  • DB 1991, 697
  • BauR 1991, 359
  • ZfBR 1991, 116
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.07.1989 - 8 B 112.89

    Keine Abgeschlossenheitsbescheinigung mehr für die Umwandlung von Altbauten?

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90
    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 26. Juli 1989 - 8 B 112/89 = NJW 1990, 848 eine das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 1989 (NJW-RR 1990, 27) betreffende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung zurückgewiesen, die Bescheinigung der Baubehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG enthalte eine bauordnungsrechtliche Erklärung; sie bezeuge, daß Wohnungen oder sonstige Räume im bauordnungsrechtlichen Sinne abgeschlossen seien.

    Das vom Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 26. Juli 1989, aaO) darüber hinaus aufgestellte Erfordernis, ein schon errichtetes Gebäude müsse den im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum geltenden bauordnungsrechtlichen Maßstäben an ein "ungestörtes Wohnen" insbesondere hinsichtlich des Brand-, Schall- und Wärmeschutzes genügen, hält der Senat mit § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG für unvereinbar.

    Daraus ist der Umkehrschluß zu ziehen, daß jedenfalls bei schon bestehenden Gebäuden die Erteilung der Bescheinigung von einer bauordnungsrechtlichen Abgeschlossenheit nicht abhängt (Trendel, BauR 1984, 215, 220; Schmidt, DNotZ 1990, 251, 254).

    Deshalb ist es entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1990, 848) keineswegs "naturgemäß", bei der Umwandlung von Alleineigentum in Wohnungseigentum die Frage der Abgeschlossenheit nach dem im Zeitpunkt der Umwandlung geltenden Bauordnungsrecht zu beurteilen.

  • BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 2 Z 37/90

    Wann darf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für kraftlos erklärt werden?

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90
    Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1990, 168) den Standpunkt vertreten, das Gebot der Abgeschlossenheit wolle keinen baulichen und bautechnischen Mindeststandard sichern, sondern habe als ein rein zivilrechtliches Merkmal nur den Zweck, den vom Stockwerkseigentum her bekannten Mißständen vorzubeugen und für eine eindeutige Abgrenzung der Sondereigentumsbereiche zu sorgen.

    Das Grundbuchamt durfte den in den Abgeschlossenheitsbescheinigungen enthaltenen Hinweis zwar berücksichtigen und der rechtlichen Prüfung des Abgeschlossenheitsgebots zugrunde legen, weil die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG nur eine Wissenserklärung der zuständigen Baubehörde darstellt (BayObLG, Beschl. v. 20. Juni 1990, aaO; BayVGH, Beschl. v. 28. Dezember 1989, 2 CE 89.3743, BayVBl 1990, 536) und die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts nicht einschränkt (BR-Drucks. 75/51, Anl. 2 S. 14; BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1987, 8 C 55/85, Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 = NJW-RR 1988, 649 f).

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 55.85

    Prüfungsbefugnis der Baubehörde bei Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90
    Das Grundbuchamt durfte den in den Abgeschlossenheitsbescheinigungen enthaltenen Hinweis zwar berücksichtigen und der rechtlichen Prüfung des Abgeschlossenheitsgebots zugrunde legen, weil die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG nur eine Wissenserklärung der zuständigen Baubehörde darstellt (BayObLG, Beschl. v. 20. Juni 1990, aaO; BayVGH, Beschl. v. 28. Dezember 1989, 2 CE 89.3743, BayVBl 1990, 536) und die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts nicht einschränkt (BR-Drucks. 75/51, Anl. 2 S. 14; BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1987, 8 C 55/85, Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 = NJW-RR 1988, 649 f).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht seinen gegenteiligen Standpunkt auf die Annahme stützt, daß die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG zu erteilende Bescheinigung den in ihr bezeichneten Räumen die Abgeschlossenheit im bauordnungsrechtlichen Sinne attestiere und daß deshalb die Anforderungen der jeweiligen Bauordnung an die Abgeschlossenheit maßgeblich seien (Beschl. v. 26. Juli 1989 unter Bezugnahme auf das Urt. v. 11. Dezember 1987, NJW-RR 1988, 649), wird eine Prämisse aufgestellt, die nicht von dem Sinn des § 3 Abs. 2 WEG ausgeht.

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90
    Die Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nicht deswegen entbehrlich, weil nach Ansicht des vorlegenden Senats der Begriff der Abgeschlossenheit im Wohnungseigentumsgesetz nicht die gleiche Bedeutung wie im Bauordnungsrecht hat und daher für die jeweilige Materie unterschiedlich ausgelegt werden könnte (vgl. GmSoGB, BGHZ 60, 392, 394 [BGH 06.02.1973 - GmG-OBG - 1/72]; 100, 277, 281).
  • VGH Bayern, 28.12.1989 - 2 CE 89.3743
    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90
    Das Grundbuchamt durfte den in den Abgeschlossenheitsbescheinigungen enthaltenen Hinweis zwar berücksichtigen und der rechtlichen Prüfung des Abgeschlossenheitsgebots zugrunde legen, weil die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG nur eine Wissenserklärung der zuständigen Baubehörde darstellt (BayObLG, Beschl. v. 20. Juni 1990, aaO; BayVGH, Beschl. v. 28. Dezember 1989, 2 CE 89.3743, BayVBl 1990, 536) und die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts nicht einschränkt (BR-Drucks. 75/51, Anl. 2 S. 14; BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 1987, 8 C 55/85, Buchholz 454.11 WEG Nr. 1 = NJW-RR 1988, 649 f).
  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 23.84

    Wohnflächenberechnung - Abgeschlossenheit

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90
    Aus der in dem Beschluß vom 26. Juli 1989 enthaltenen Verweisung auf das Urteil vom 20. August 1986 (Buchholz 454.42 II. BV Nr. 13 S. 2, 3 f = NJW-RR 1987, 785) dürfte allerdings zu entnehmen sein, daß das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, der Begriff der Abgeschlossenheit sei seit jeher und deshalb auch im Rahmen des § 3 Abs. 2 WEG im bauordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen.
  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

    Auszug aus BGH, 14.02.1991 - V ZB 12/90
    Die Anrufung des Gemeinsamen Senats ist nicht deswegen entbehrlich, weil nach Ansicht des vorlegenden Senats der Begriff der Abgeschlossenheit im Wohnungseigentumsgesetz nicht die gleiche Bedeutung wie im Bauordnungsrecht hat und daher für die jeweilige Materie unterschiedlich ausgelegt werden könnte (vgl. GmSoGB, BGHZ 60, 392, 394 [BGH 06.02.1973 - GmG-OBG - 1/72]; 100, 277, 281).
  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Daran fehlt es selbst dann, wenn durch den Wanddurchbruch und den Einbau einer Verbindungstür zwischen den beiden angrenzenden Sondereigentumseinheiten die Abgeschlossenheit der Wohnungen (§ 3 Abs. 2 WEG) entfallen sein sollte (vgl. hierzu KG, Rpfleger 1985, 107, 108; Palandt/Bassenge, aaO, § 3 WEG Rdn. 7; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 3 WEG Rdn. 33; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 3 WEG Rdn. 38; ferner Senat, Vorlagebeschl. v. 14. Februar 1991, V ZB 12/90, NJW 1991, 1611, 1612; a.A. Röll, MittBayNot 1985, 63).
  • OLG Frankfurt, 19.12.1994 - 20 W 313/93

    Wohnungseigentum: Tief- oder Sammelgarage kann grundsätzlich Sondereigentum sein;

    2 Z 94/88">DNotZ 89, 433; BGH NJW 90, 1111; KG OLGZ 85, 129); auch der Vorlagebeschluss des BGH (NJW 91, 1611) und der Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 92, 3290) sind daher nicht einschlägig.
  • BGH, 10.12.1992 - V ZB 12/90

    Abgeschlossenheit von Wohnungen i.S. des WEG; Begründung von Wohnungseigentum:

    Der Senat hat deshalb die Sache durch Beschluß vom 14. Februar 1991 (NJW 1991, 1611 ) gemäß §§ 2, 11 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob Wohnungen und sonstige Räume in bestehenden Gebäuden nur dann im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG in sich abgeschlossen sind, wenn die Trennwände und Trenndecken den Anforderungen entsprechen, die das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes an Neubauten stellt.
  • BayObLG, 07.11.1991 - BReg. 2 Z 137/91

    Zulässige Begründung von Sondereigentum

    2 Z 37/90">BayObLGZ 1990, 168/172; ferner BGH NJW 1991, 1611 /1612 [= DNotZ 1991, 474]), hätte dies seine Rechtfertigung darin, daß es sich beim Wohnungseigentum und beim Dauerwohnrecht um eigenständige dingliche Rechte handelt, während das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur schuldrechtlicher Natur ist; die Grundbucheintragung eines Sondernutzungsrechts als Inhalt des Sondereigentums hat keine konstitutive Wirkung, erschöpft sich vielmehr in der in § 10 Abs. 2 WEG angeführten Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers.
  • OLG Hamm, 13.11.2001 - 27 U 96/01

    Übernahme des Verteidigerhonorars eines Vorstandsmitglieds durch Gesellschafter -

    Demzufolge ist der Begriff der "unentgeltlichen Leistung", der nicht nur Schenkungen, sondern auch sonstige unentgeltliche Verfügungen, bei denen eine Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt, erfasst, weit auszulegen (vgl. BGH in ZIP 1999, 317; NJW 1991, 1611; Kilger; Insolvenzgesetze, 17. Aufl., Anm. 2 zu § 32 KO).
  • BayObLG, 23.11.1989 - BReg. 2 Z 108/89

    Welche Prüfungskompetenz hat das Grundbuchamt bei Begründung von

    Aus dem Urteil des BayVGH (DNotZ 1990, 249) ergibt sich nur, daß eine Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde auch bei der Aufteilung von bestehenden Gebäuden in Wohnungseigentum nur dann erteilt werden darf, wenn bestimmte bautechnische Anforderungen an Wohnungstrenndecken und -wände erfüllt sind [vgl. zu diesem Problem auch BGH, NJW 1991, 1611 - DRsp I (152) 156 a; BVerfG, WuM 1990, 58 - DRsp I (152) 153 a; BVerwG, WuM 1989, 613 - DRsp I (152) 149 a].
  • OLG Koblenz, 06.09.1991 - 2 U 1588/89

    Entstehung von Sondereigentum

    Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des WEG hierzu ausgeführt, nur auf diese Weise könnten all jene Schwierigkeiten vermieden werden, die das frühere Stockwerkseigentum in Verruf gebracht hätten, so daß es keine Aufnahme in das BGB gefunden haben; deshalb dürfe Sondereigentum nach dem Leitgedanken des Gesetzes nicht durch eine bloße Luftschranke abgegrenzt werden, sondern müsse baulich so umfriedet sein, daß feste und geschlossene oder verschließbare Bauteile die Raumeinheit dauerhaft abschirmen und dadurch Dritten der unbefugte Zugang tatsächlich verwehrt ist (BGH NJW 1991, 1611, 1612; ebenso schon: Lutter, AcP 164, 122, 149; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 590; OLG Hamm Rpfl 1986, 374, 376; anderer Ansicht: Merle (WE 1989, 116, 120).
  • VG Berlin, 29.01.1992 - 19 A 102.91

    Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für Kellerräume; Sinn und Zweck

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