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   BGH, 20.02.1991 - XII ZB 125/88   

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BGH, 20.02.1991 - XII ZB 125/88 (https://dejure.org/1991,1227)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1991 - XII ZB 125/88 (https://dejure.org/1991,1227)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 (https://dejure.org/1991,1227)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Protokoll - Prozeßvergleich - Gerichtliche Genehmigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587o; FGG § 53d; ZPO § 78 Abs. 2
    Wirksamkeit einer zu gerichtlichem Protokoll erklärten Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1743
  • NJW-RR 1991, 962 (Ls.)
  • MDR 1991, 1093
  • FamRZ 1991, 679
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - XII ZB 125/88
    Ausnahmen gelten nur in ganz besonderen Fällen, wobei auch der Zweck und die Bedeutung der gesetzlichen Bestimmung zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGHZ 92, 164, 172).
  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - XII ZB 125/88
    Die Vorschriften des § 1587 o Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB haben nicht nur Warnfunktion für die Parteien, sondern dienen ebenso wie das Genehmigungserfordernis auch Belangen des Gemeinwohls; es soll verhindert werden, daß ein sozial schwacher Ehegatte ohne entsprechende Gegenleistung zu Lasten der Allgemeinheit auf ihm zustehende Versorgungsanrechte verzichtet (vgl. BVerfG NJW 1982, 2365, 2366) [BVerfG 04.05.1982 - 1 BvL 26/77].
  • AG Groß-Gerau, 21.10.1987 - 7 F 102/83
    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - XII ZB 125/88
    Solche Überlegungen (ähnlich Tiarks NJW 1977, 2303; AG Groß-Gerau FamRZ 1988, 187) verlassen aber den Boden des geltenden Rechts, da es sich um formelle, strikt anzuwendende Vorschriften handelt.
  • OLG Hamburg, 03.08.1988 - 12 WF 113/88
    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - XII ZB 125/88
    Ob Ausnahmen in Betracht kommen, wenn eine solche Vereinbarung in einem Verfahrensabschnitt ohne Anwaltszwang getroffen wird, etwa im Prozeßkostenhilfeverfahren (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 1988, 1299) oder während eines Sühneversuchs vor einem beauftragten Richter (§§ 78 Abs. 3, 279 Abs. 1 Satz 2 ZPO; dazu Phlippi FamRZ 1982, 1083), kann offenbleiben, da derartiges hier nicht vorliegt.
  • OLG Zweibrücken, 10.10.1986 - 2 UF 1/86
    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - XII ZB 125/88
    Nach fast einhelliger Auffassung, die auch der Senat teilt, bedürfen daher im Scheidungsverbundverfahren gerichtlich protokollierte Vereinbarungen nach § 1587 o BGB regelmäßig auf beiden Seiten der anwaltlichen Vertretung (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 84; MünchKomm/Strobel 2. Aufl. § 1587o Rdn. 18; Palandt/Diederichsen BGB 50. Aufl. § 1587o Rdn. 18; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht § 78 ZPO Rdn. 13, 14; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil I Rdn. 171, 611; Zöller/ Vollkommer/Philippi ZPO 16. Aufl. § 78 Rdn. 33 und § 630 Rdn. 15; Baumbach/Hartmann ZPO 48. Aufl. Anh. § 307 Anm. 4 F; Bergerfurth, Ehescheidungsprozeß 7. Aufl. rdn. 46; Rahm/Künkel/Lardschneider, Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens Teil V Rdn. 492; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 6. Aufl. Rdn. 130; Jost NJW 1980, 327, 328).
  • BGH, 30.01.1986 - IVb ZR 65/83

    Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen wegen verringerter Kaufkraft der Währung

    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - XII ZB 125/88
    Für den Rechtszustand vor dem 1. Juli 1977 hat der Senat bereits entschieden, daß sich die Parteien in Scheidungsverfahren auch beim Abschluß eines Prozeßvergleichs grundsätzlich durch Rechtsanwälte vertreten lassen mußten (vgl. Urteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 65/83 - FamRZ 1986, 458 f).
  • OLG München, 15.05.1986 - 11 WF 904/86

    Prozeßkostenhilfe-Anwalt; Einverständliche Scheidung; Scheidungsvereinbarung ;

    Auszug aus BGH, 20.02.1991 - XII ZB 125/88
    Deswegen kann auch einer Entscheidung des OLG München (Anwaltsblatt 1988, 124; zust. Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 630 Anm. 5 c nicht gefolgt werden, die analog § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen Unterhaltsvergleich, bei dem nur eine Seite anwaltlich vertreten war, als wirksam behandelt hat. Das Oberlandesgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die Vereinbarung der Parteien vom 13. Juli 1979 der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt und damit nichtig ist (§ 12 Satz 1 BGB).
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 544/08

    Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung

    Der bei den Landesarbeitsgerichten nach § 11 Abs. 4 ArbGG bestehende Vertretungszwang, der den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit umfasst (vgl. GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 11 Rn. 119; für den Anwaltszwang: BGH 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - zu II 2 der Gründe, NJW 1991, 1743 mwN), hindert nach den Umständen des vorliegenden Falls die Vergleichsanfechtung wegen eines Willensmangels in der Person des Klägers nicht.
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dies der einzig gangbare Weg zur Erreichung des angestrebten Ziels, weil eine gleichfalls mögliche Vereinbarung vor dem Familiengericht die Einschaltung eines Rechtsanwalts für den Ehemann erfordert hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88, NJW 1991, 1743 f), diese jedoch aus Kostengründen vermieden werden sollte.
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 365/12

    Familiensache: Formwahrung bei Protokollierung einer Vereinbarung zum

    Dass die im Eheverfahren abgeschlossene Vereinbarung als Prozess- bzw. Verfahrensvergleich im Scheidungsverbund dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680), stellt dies nicht in Frage.
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 158/91

    Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Parteivereinbarung über den

    Es handelte sich nach den gegebenen Umständen um einen entschädigungslosen Verzicht auf den materiell-rechtlichen Anspruch auf Versorgungsausgleich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688 und vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - BGHR FGG § 53d Gerichtsentscheidung 1 = FamRZ 1991, 679).

    Damit wurde zugleich das Verfahren über den Versorgungsausgleich formell beendet, ohne daß es einer weiteren Entscheidung des Gerichts bedurft hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO S. 680).

    Sie haben nicht stets Vergleichscharakter i.S. von § 779 BGB (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO); ein solcher scheidet auch im vorliegenden Fall aus, da ein Nachgeben des an sich ausgleichspflichtigen Ehemannes nicht ersichtlich ist.

    Nach der formellen Beendigung eines Verfahrens durch eine solche Vereinbarung kann sich herausstellen, daß sie aus Gründen des materiellen Rechts unwirksam ist; dann ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen, ohne daß auf die Grundsätze zurückgegriffen werden müßte, die für die Fortführung eines Rechtsstreits nach Abschluß eines Prozeßvergleichs gelten (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 53d FGG Rdn. 6; MünchKomm/Strobel aaO § 1587 o Rdn. 38).

  • OLG Celle, 19.12.2006 - 15 UF 282/04

    Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bei Formnichtigkeit eines in

    Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1587 o Abs. 2 Satz 1 BGB) oder der Form eines (wirksamen) gerichtlichen Vergleichs (§§ 1587 o Abs. 2 Satz 2, 127 a BGB; vgl. BGH FamRZ 1991, 679, 680; Weber in: Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., Rn. 10 ff., 12 zu § 53 d).

    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass sich eine Partei auch nach langer Zeit noch auf einen Formmangel eines gerichtlich protokollierten Vergleichs (§§ 162 - 164 ZPO) berufen kann (vgl. OLG Nürnberg MDR 1960, 931; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., Rn. 41 zu § 794 ZPO; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., Rn. 30 zu § 794 ZPO; Reinicke, NJW 1970, 306 ff.; im Ergebnis auch BGH FamRZ 1991, 679, 680 [für einen Zeitraum von fast 8 Jahren]; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 793, 794 f. [bei Nichtigkeit eines Ehevertrages keine Verwirkung des Antragsrechts auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach 6 Jahren]).

    Daher sind an den Einwand des Rechtsmissbrauchs besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH FamRZ 1991, 679, 680 f.).

  • BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00

    Verfahrensbeendende Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden

    Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde stehen dem auch nicht die von ihr angeführten Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680, vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - FamRZ 1994, 96 f. entgegen.

    Da die verfahrensbeendende Wirkung in diesen Fällen schon dem Abschluß der Vereinbarung in Verbindung mit ihrer Genehmigung durch das Gericht zukommt, ist das Verfahren weiterzuführen, wenn sich herausstellt, daß die Vereinbarung unwirksam war und das Verfahren infolgedessen tatsächlich nicht beendet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO).

  • BGH, 22.10.2008 - XII ZB 110/06

    Verfahren des Familiengerichts bei vertraglichem Ausschluss des

    Diese Feststellung ist, weil auf einer - die Wirksamkeit der Vereinbarung umfassenden - Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar; sie erwächst ggf. in Rechtskraft (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680 und vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 f.).

    Aus den Senatsentscheidungen vom 20. Februar 1991 (- XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680) und vom 6. März 1991 (- XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

  • OLG Saarbrücken, 03.04.1997 - 6 UF 139/97
    Gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ist zur Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung entweder die notarielle Beurkundung oder die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll wie bei einem Prozeßvergleich (Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 127 a BGB ) erforderlich (BGH, FamRZ 1991, 679, 680).

    Eine Vereinbarung gemäß § 1587 o Abs. 1 BGB über den Versorgungsausgleich muß nämlich nicht notwendig Vergleichscharakter haben (BGH, FamRZ 1991, 679, 680; FamRZ 1994, 96, 97).

    Die Formnichtigkeit der Vereinbarung vom 7. Juni 1989 ist auch nicht dadurch geheilt, daß das Familiengericht sie genehmigt hat (BGH, FamRZ 1991, 679, 680).

    Daß der Scheidungsausspruch bereits rechtskräftig geworden ist, steht ebensowenig entgegen wie in den Fällen, in denen gemäß § 628 ZPO über die Scheidung vorab entschieden worden ist (BGH, FamRZ 1991, 679, 680).

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 134/03

    Umfang der Rechtskraft von Prozessentscheidungen; Beendigung eines Verfahrens

    Die gleichlautende Entscheidung des Familiengerichts in der Urteilsformel erwies sich in diesen Fällen als ein - an sich nicht erforderlicher - Hinweis auf die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des § 53 d Satz 1 FGG, die eine Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich entbehrlich macht (Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680; vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - FamRZ 1994, 96 f.).
  • OLG Celle, 13.08.2008 - 15 UF 185/07

    Materielle Rechtskraft des Wegfalls des Versorgungsausgleichs aufgrund einer

    Nach der in Rechtsprechung und Literatur bisher wohl einhellig vertretenen Auffassung soll eine Feststellung nach § 53 d Satz 1 FGG grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH FamRZ 1991, 679, 680. Jansen/Wick, FGG 3. Aufl., Rn. 4 zu § 53 d), ihr komme keine konstitutive Wirkung zu (Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 3. Aufl., Rn. 827. Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 912).

    Darüber hinaus kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem späteren isolierten Verfahren auch in Fällen begehrt werden, in denen die Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle eines Ehevertrages bzw. die Genehmigung einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB zwar erfolgt, aber deshalb ins Leere gelaufen ist, weil der Ehevertrag bzw. die Scheidungsfolgenvereinbarung aus anderen, von der Prüfung nicht umfassten Gründen nichtig ist, wie dies beispielsweise vom Bundesgerichtshof wegen Formmängeln oder Verstoßes gegen § 1408 Abs. 2 Satz 2 oder § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht worden ist (vgl. BGH FamRZ 1991, 679, 680 [für den Fall fehlender anwaltlicher Vertretung eines Ehegatten]. 681, 682 [für den Fall eines Formmangels nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB]. 1994, 96, 97 [zur Unwirksamkeit bei Wegfall der Geschäftsgrundlage]. anders FamRZ 2002, 1553, 1554 [bei einer gerichtlichen Regelung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage einer Vereinbarung der Eheleute]).

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 38/97

    Wirksamkeit einer vor Gericht abgeschlossenen Vereinbarung über den

  • BGH, 06.03.1991 - XII ZB 88/90

    Aufhebung eines Beschlusses durch das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde -

  • OLG Köln, 28.02.1997 - 25 UF 248/96

    Verfahrensfolgen eines unwirksamen Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs im

  • OLG Brandenburg, 02.11.1999 - 9 UF 80/98
  • AG Groß-Gerau, 04.10.2000 - 71 F 453/00

    Erwerb von Anwartschaften aus der betrieblichen Zusatzversorgung; Anforderungen

  • OLG Frankfurt, 15.02.2000 - 1 UF 45/98
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