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   BGH, 30.04.1991 - IV ZR 104/90   

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https://dejure.org/1991,2674
BGH, 30.04.1991 - IV ZR 104/90 (https://dejure.org/1991,2674)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1991 - IV ZR 104/90 (https://dejure.org/1991,2674)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1991 - IV ZR 104/90 (https://dejure.org/1991,2674)
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Heimlicher Kauf des Elternhauses II

§ 2287, § 826, § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Verleitung zum Vertragsbruch

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mißbrauch dieser Verfügungsgewalt des Erblassers - Schutz des Erblassers vor einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch einen Dritten - Schaffen von Abhilfe für finanziellen Schwierigkeiten - Besorgnis der Erblasserin wegen ihrer Altersversorgung - Volle ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 138 Abs. 1, § 826, § 2287
    Rechtsstelung des Vertragserben

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1952
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 302/87

    Schutz des Vertragserben gegen sittenwidrige Verfügungen des Erblassers

    Auszug aus BGH, 30.04.1991 - IV ZR 104/90
    Der erkennende Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben und hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. BGHZ 108, 73), soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden war.

    Nach dem Revisionsurteil vom 21. Juni 1989 (BGHZ 108, 73) hatte das Berufungsgericht als erstes zu prüfen, ob die Erblasserin selbst einen Anspruch aus § 826 BGB gegen ihren Sohn Lothar, den früheren Beklagten, erlangt hatte, der auf die Kläger übergegangen wäre.

    Diesen bereicherungsrechtlichen Schutz mit Hilfe des § 826 BGB zu einem deliktsrechtlichen Schutz auszubauen, hat der erkennende Senat grundsätzlich abgelehnt (BGHZ 108, 73, 78).

    Vielmehr hat der Senat in BGHZ 108, 73, 78 ausdrücklich betont, daß dem Erblasser in einem solchen Fall auch gesetzliche Schadensersatzansprüche (gegen den Dritten) zustehen können und daß diese gegebenenfalls auch auf seine Erben übergehen.

    Hier kamen - sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2 - zwei Gesichtspunkte in Betracht (BGHZ 108, 73, 79 unten): Einmal konnte es sich auch hier um sittenwidriges Vorgehen des Onkels gegen seine Mutter handeln.

    Nach der Begründung des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht möglicherweise geglaubt, durch die Ausführungen des erkennenden Senats in BGHZ 108, 80, 81 [BGH 21.06.1989 - IVa ZR 302/87] unter 2 von vornherein gehindert zu sein, eine mögliche Übervorteilung der Erblasserin durch ihren Sohn als sittenwidrig zu werten, wenn nicht widerlegt sei, daß der frühere Beklagte die Besorgnis der Erblasserin wegen ihrer Altersversorgung für begründet gehalten hatte.

    In Abschnitt II 2 des Revisionsurteils BGHZ 108, 73 ist nur das damals angefochtene erste Berufungsurteil und dessen Begründung behandelt, insbesondere nämlich der Vorwurf, der frühere Beklagte habe die Erblasserin in sittenwidriger Weise (überhaupt) zu einem Verkauf bewogen.

    Soweit es um ein anstößiges Zusammenwirken zwischen der Großmutter und ihrem Sohn zum Nachteil der Kläger geht (BGHZ 108, 79 [BGH 21.06.1989 - IVa ZR 302/87] unten), bittet die Revision um Überprüfung der Rechtsauffassung des Senats, die Regelung der §§ 2286, 2287 BGB gehe als Sonderregelung einem eigenen Anspruch der Erben aus § 826 BGB auch dann vor, wenn der Erblasser mit dem Dritten kollusiv zusammengewirkt habe, um die Vertragserben zu schädigen.

    Davon abgesehen sieht der Senat auch keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, von der Linie des Senats in BGHZ 108, 73 wieder abzurücken.

  • BGH, 30.09.1959 - V ZR 66/58

    Erbvertragsvermächtnis

    Auszug aus BGH, 30.04.1991 - IV ZR 104/90
    Das mag etwa in Betracht kommen, wenn der Erblasser sich unter Lebenden gegenüber dem Schlußerben verpflichtet hat, über bestimmte Gegenstände seines Vermögens nicht zu verfügen (BGHZ 31, 13, 18; 59, 343, 350).

    Der Erbvertrag selbst und die darin enthaltenen erbrechtlichen Bindungen des Erblassers lassen diesem dagegen kraft des § 2286 BGB volle Entschließungsfreiheit für Rechtsgeschäfte unter Lebenden (BGHZ 31, 13, 18); § 138 BGB kann daher hier nur dann in Betracht kommen, wenn weitere Momente hinzutreten.

  • BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 268/86

    Beurkundungsbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 30.04.1991 - IV ZR 104/90
    Bestünde eine derartige Verpflichtung unter Lebenden, und wäre der Kaufvertrag bewußt darauf gerichtet, diese Verpflichtung zu verletzen, dann dürfte es sich um eine Verleitung zum Vertragsbruch (BGHZ 103, 235, 241 und öfter) handeln, die in Rechtsprechung und Schrifttum als Anwendungsfall des § 138 Abs. 1 BGB anerkannt ist.
  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus BGH, 30.04.1991 - IV ZR 104/90
    Das mag etwa in Betracht kommen, wenn der Erblasser sich unter Lebenden gegenüber dem Schlußerben verpflichtet hat, über bestimmte Gegenstände seines Vermögens nicht zu verfügen (BGHZ 31, 13, 18; 59, 343, 350).
  • OLG München, 16.10.1998 - 21 U 2489/98

    Anspruch eines Miterben auf Herausgabe an Erbengemeinschaft; Lebzeitiges

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  • OLG München, 24.04.1995 - 30 U 913/94

    Feststellungsklage des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen

    Die Frage, ob die Rechte aus § 2287 Abs. 1 BGB , einer abschließenden Sonderregelung (vgl. BGHZ 108, 73 ; BGH, NJW 1991, 1952 ), vor dem Tode des Erblassers im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden können, ist umstritten.
  • OLG Köln, 16.07.1999 - 19 U 174/98

    Verjährung der Ansprüche des Vertragserben wegen beeinträchtigender Schenkungen

    Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 2389 [2390]; bekräftigt in NJW 1991, 1952), der zu § 2287 BGB ausgeführt hat:.
  • OLG Düsseldorf, 10.10.1997 - 7 U 54/94

    Löschung des Hofvermerks - Reichweite einer lebzeitigen Verfügung

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.04.1991 (BGH NJW 1991, 1952 ) nicht ausgeschlossen, daß bei einem kollusivem Zusammenwirken zwischen dem Erblasser und dem Beschenkten § 138 Abs. 1 BGB eingreifen kann.
  • OLG Frankfurt, 19.10.1994 - 17 U 207/93

    Rechtskraft des Urteils bei notwendiger Streitgenossenschaft; Veräußerung von

    Denn eine Frau M. D. treffende Verpflichtung, den Grundbesitz Höhestraße 20/24 zu ihren Lebzeiten nicht zu veräußern, gab es nicht; die Beklagte und deren Ehemann konnten sie, Frau D., folglich auch nicht zum Bruch einer solchen verleiten (vgl. dazu BGH NJW 1991, 1952 unter 3. nebst den dortigen weiteren Nachweisen).
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