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   BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90   

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https://dejure.org/1991,1135
BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90 (https://dejure.org/1991,1135)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1991 - 2 BvR 215/90 (https://dejure.org/1991,1135)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - 2 BvR 215/90 (https://dejure.org/1991,1135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektivität des Rechtsschutzes in Zivilrechtsstreitigkeiten - Anspruch auf Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsstaat - Schriftsätze - Zugangsrisiko - Fristwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2076
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat - für Straf- und Bußgeldverfahren sowie für den Rechtsweg gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG , für Zivilprozesse aufgrund des allgemeinen Gebots rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) - den Grundsatz entwickelt, daß der Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 69, 381 [385]; ständige Rechtsprechung).

    Der Bürger ist insbesondere berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (vgl. BVerfGE 40, 42 [44]; 41, 323 [328]; 69, 381 [385]).

    Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, daß es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (vgl. BVerfGE 52, 203 [209]; 57, 117 [120]; 69, 381 [385 f.]).

    Etwaige Fristversäumungen die auf Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruhen, dürften dem Bürger nicht angelastet werden (vgl. BVerfGE 44, 302 [306]; 69, 381 [386]).

    Die Grenze des Zumutbaren ist dann überschritten, wenn auf den Bürger die Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts gelangender fristwahrender Schriftsätze abgewälzt wird und die Ursache hierfür allein in der Sphäre des Gerichts zu finden ist (vgl. BVerfGE 52, 203 [212]; 69, 381 [386]).

  • BVerfG, 04.05.1977 - 2 BvR 616/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90
    Etwaige Fristversäumungen die auf Verzögerungen der Entgegennahme der Sendung durch das Gericht beruhen, dürften dem Bürger nicht angelastet werden (vgl. BVerfGE 44, 302 [306]; 69, 381 [386]).

    Das gilt für den ersten Zugang zum Gericht und auch für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozeßordnung jeweils vorsieht (vgl. BVerfGE 40, 272 [274 f.]; 44, 302 [305 f.]).

    Die Fachgerichte haben diese einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien, unbeschadet ihrer grundsätzlichen Kompetenz zur Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts, bei ihren Entscheidungen zu beachten (vgl. BVerfGE 42, 128 [130 f.]; 44, 302 [306]).

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90
    Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, daß es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (vgl. BVerfGE 52, 203 [209]; 57, 117 [120]; 69, 381 [385 f.]).

    Dabei kommt es weder auf das Ende der Dienstzeit (vgl. BVerfGE 41, 323 [327]; 42, 128 [131 f.]) noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle an (vgl. BVerfGE 52, 203 [209]; 57, 117 [120]).

    Die Grenze des Zumutbaren ist dann überschritten, wenn auf den Bürger die Verantwortung für Risiken und Unsicherheiten bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahrsam des Gerichts gelangender fristwahrender Schriftsätze abgewälzt wird und die Ursache hierfür allein in der Sphäre des Gerichts zu finden ist (vgl. BVerfGE 52, 203 [212]; 69, 381 [386]).

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 847/75

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90
    Dabei kommt es weder auf das Ende der Dienstzeit (vgl. BVerfGE 41, 323 [327]; 42, 128 [131 f.]) noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle an (vgl. BVerfGE 52, 203 [209]; 57, 117 [120]).

    Die Fachgerichte haben diese einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien, unbeschadet ihrer grundsätzlichen Kompetenz zur Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts, bei ihren Entscheidungen zu beachten (vgl. BVerfGE 42, 128 [130 f.]; 44, 302 [306]).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90
    Der Bürger ist insbesondere berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (vgl. BVerfGE 40, 42 [44]; 41, 323 [328]; 69, 381 [385]).

    Dabei kommt es weder auf das Ende der Dienstzeit (vgl. BVerfGE 41, 323 [327]; 42, 128 [131 f.]) noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle an (vgl. BVerfGE 52, 203 [209]; 57, 117 [120]).

  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvR 159/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung des Zugangs von

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90
    Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, daß es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (vgl. BVerfGE 52, 203 [209]; 57, 117 [120]; 69, 381 [385 f.]).

    Dabei kommt es weder auf das Ende der Dienstzeit (vgl. BVerfGE 41, 323 [327]; 42, 128 [131 f.]) noch auf die fristgerechte Entgegennahme durch den zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle an (vgl. BVerfGE 52, 203 [209]; 57, 117 [120]).

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 99/74

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Postlaufzeiten

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90
    Der Bürger ist insbesondere berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (vgl. BVerfGE 40, 42 [44]; 41, 323 [328]; 69, 381 [385]).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90
    Das gilt für den ersten Zugang zum Gericht und auch für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozeßordnung jeweils vorsieht (vgl. BVerfGE 40, 272 [274 f.]; 44, 302 [305 f.]).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90
    Das Bundesverfassungsgericht hat - für Straf- und Bußgeldverfahren sowie für den Rechtsweg gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG , für Zivilprozesse aufgrund des allgemeinen Gebots rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) - den Grundsatz entwickelt, daß der Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfGE 41, 23 [26]; 69, 381 [385]; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1991 - 2 BvR 215/90
    Das entspricht auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 1984, S. 1237 ).
  • BGH, 06.07.2017 - IX ZB 73/16

    Öffentliche Bekanntmachung der Ablehnung einer Insolvenzverfahrenseröffnung:

    Bei der gebotenen umfassenden Würdigung durch das Beschwerdegericht ist indes angemessen zu berücksichtigen, dass einem Rechtsmittelführer nicht die Beweislast für Vorgänge aufgebürdet werden darf, die er nicht aufklären kann, weil sie sich ausschließlich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben und ihm daher unbekannt sind, und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt (zur Berufung BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79, VersR 1980, 90, 91; zur Versäumung der Einspruchsfrist BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80, NJW 1981, 1673, 1674; allgemein BVerfG NJW 1991, 2076 unter III. 1.).
  • BGH, 25.11.2004 - VII ZR 320/03

    Verschulden eines Rechtsanwalts an Fristversäumung wegen unerwartet langer

    Der Bürger ist berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Mai 1991 - 2 BvR 215/90, NJW 1991, 2076 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 27/05

    Anforderungen an die Büroorganisation und die Ausgangskontrolle bei Übermittlung

    Nach diesem Grundsatz ist der Bürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (vgl. BVerfGE 40, 42, 44; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1991, 2076; BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03, NJW 2005, 678, 679).
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