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   BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89   

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https://dejure.org/1991,219
BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89 (https://dejure.org/1991,219)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.1991 - 2 BvL 3/89 (https://dejure.org/1991,219)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 1991 - 2 BvL 3/89 (https://dejure.org/1991,219)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Richtervorlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der durch die strafbefreiende Erklärung bewirkten Steuerfreistellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Amnestie nach § 2 StrbEG verfassungswidrig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 233
  • NJW 1991, 2133
  • WM 1991, 1278
  • BB 1991, 14
  • DB 1991, 1499
  • BStBl II 1991, 652
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvL 28/87

    Normenkontrolle betreffend die Beratungshilfe in Arbeitssachen

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89
    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm ist für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einer anderen Entscheidung käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 77, 259 (261); 79, 245 (249)).
  • BVerfG, 13.12.1988 - 2 BvL 1/84

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Entscheidungserheblichkeit der zur

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89
    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm ist für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich, wenn das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einer anderen Entscheidung käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 77, 259 (261); 79, 245 (249)).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89
    Eine Besonderheit gilt, wenn der Gesetzgeber einen Gleichheitsverstoß im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf verschiedene Weise heilen kann (vgl. BVerfGE 73, 40 (101); 78, 350 (363)).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89
    Eine Besonderheit gilt, wenn der Gesetzgeber einen Gleichheitsverstoß im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf verschiedene Weise heilen kann (vgl. BVerfGE 73, 40 (101); 78, 350 (363)).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89
    Inwieweit diese Mängel die Gültigkeit der materiellen Besteuerungsgrundlagen berühren, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom heutigen Tage - 2 BvR 1493/89 - entschieden.
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

    Auszug aus BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvL 3/89
    Kommt als eine der möglichen Entscheidungsalternativen eine Regelung in Betracht, die den für das Ausgangsverfahren einschlägigen Maßstab gegenüber der vorgelegten Norm verändert, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat (vgl. BVerfGE 64, 158 (168); st. Rspr.).
  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß auf verschiedenen Wegen heilen kann und eine der dem Gesetzgeber möglichen Entscheidungsvarianten eine Regelung eröffnet, die für den betroffenen Grundrechtsträger günstig sein kann (vgl. BVerfGE 84, 233 [237]; - 93, 386 [395]; - 99, 69 [77]).
  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Entscheidungserheblich ist eine Norm nur, wenn das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 11, 294 ; 25, 129 ; 46, 268 ; 84, 233 ; 90, 145 ; 91, 118 ).
  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 5/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes

    Nach Überzeugung des Senats besteht hier jedoch eine große Wahrscheinlichkeit bzw erhebliche Chance, dass der zur Neuregelung verpflichtete Gesetzgeber eine den Klägern günstigere Regelung treffen wird (vgl hierzu BVerfGE 74, 182, 195 f; 84, 233, 237; 93, 386, 395; vgl auch Clemens in Umbach/Clemens [Hrsg], Grundgesetz-Mitarbeiterkommentar, 2002, Art. 100 Grundgesetz RdNr 111 mwN; Sieckmann in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl 2005, Art. 100 RdNr 52 mwN).
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