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Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.1991 - 143/88, C-92/89, C-143/88   

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https://dejure.org/1991,90
EuGH, 21.02.1991 - 143/88, C-92/89, C-143/88 (https://dejure.org/1991,90)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.1991 - 143/88, C-92/89, C-143/88 (https://dejure.org/1991,90)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - 143/88, C-92/89, C-143/88 (https://dejure.org/1991,90)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und Hauptzollamt Paderborn

    EWG-Vertrag, Artikel 177, 185 und 189 Absatz 2
    1. Handlungen der Organe - Verordnungen - Inzidentanfechtung der Rechtmässigkeit einer Verordnung vor einem nationalen Gericht im Rahmen einer Klage gegen eine nationale Durchführungsmaßnahme - Aussetzung der Vollziehung der nationalen Maßnahme - Zulässigkeit ...

  • EU-Kommission

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und Hauptzollamt Paderborn

  • Wolters Kluwer

    Vollziehung eines Verwaltungsakts; Einführung einer besonderen Tilgungsabgabe für Zucker; Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

  • opinioiuris.de

    Zuckerfabrik

  • Judicialis
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum vorläufigen Rechtsschutz bei auf EG-Verordnung beruhenden Verwaltungsakten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Verordnungen - Inzidentanfechtung der Rechtmässigkeit einer Verordnung vor einem nationalen Gericht im Rahmen einer Klage gegen eine nationale Durchführungsmaßnahme - Aussetzung der Vollziehung der nationalen Maßnahme - Zulässigkeit ...

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 177

  • datenbank.nwb.de

    Gültigkeit der besonderen Tilgungsabgabe für Zucker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Befugnis der nationalen Gerichte, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollbeziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts auszusetzen - Gültigkeit der besonderen Tilgungsabgabe für Zucker.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2207 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 460
  • DVBl 1991, 480
  • BB 1991, 1035
 
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Wird zitiert von ... (176)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 30.09.1982 - 108/81

    Amylum / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - 143/88
    40 Jedenfalls aber ist hervorzuheben, wie es der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 30. September 1982 in der Rechtssache 108/81 (Amylum/Rat, Slg. 1982, 3107) im Hinblick auf den Ratsbeschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94, S. 19) getan hat, daß mit dem Beschluß vom 7. Mai 1985 als einer haushaltsrechtlichen Maßnahme die in den Haushalt der Gemeinschaft einzusetzenden eigenen Mittel bestimmt werden sollten und nicht die für die Festsetzung von Zöllen, Steuern, Abschöpfungen, anderen Abgaben und sonstigen Formen von Einnahmen zuständigen Gemeinschaftsorgane.

    49 Der Gerichtshof hat bereits insbesondere in seinen Urteilen vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69) und 99/78 (Decker, Slg. 1979, 101) sowie vom 30. September 1982 in der Rechtssache 108/81 (Amylum, a. a. O.) festgestellt, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß dies aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - 143/88
    19 Im übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89 (Factortame, Slg. 1990, I-2433, 2466), das im Rahmen eines Verfahrens über die Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht erging, unter Berufung auf die praktische Wirksamkeit des Artikels 177 ausgeführt, daß das nationale Gericht, das ihm Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, um über diese Vereinbarkeit entscheiden zu können, die Möglichkeit haben müsse, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und die Anwendung des beanstandeten nationalen Gesetzes auszusetzen, bis der Gerichtshof sein Auslegungsurteil gemäß Artikel 177 erlasse.
  • EuGH, 16.06.1987 - 46/86

    Romkes / Officier van Justitie

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - 143/88
    Damit kann die Verordnung Nr. 1914/87 - anders als die Verordnung, die in der mit Urteil vom 16. Juni 1987 entschiedenen Rechtssache 46/86 (Romkes, Slg. 1987, 2671) beanstandet worden war - nicht als Durchführungsverordnung zur Grundverordnung angesehen werden.
  • EuGH, 29.03.1979 - 113/77

    NTN Toyo Bearing / Rat

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - 143/88
    43 Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77 (NTN Toyo Bearing Company/Rat, Slg. 1979, 1185) führt das Finanzgericht Düsseldorf aus, da der Rat in Artikel 28 der Grundverordnung einen Hoechstbetrag für die von den Zuckerherstellern zu tragenden Abgaben vorgesehen habe, könne er nicht mit einer anderen, ebenfalls unmittelbar auf Artikel 43 EWG-Vertrag gestützten Verordnung eine zusätzliche Abgabe einführen.
  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - 143/88
    73 Der Gerichtshof hat bereits entschieden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15), daß die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Berufsausübung namentlich im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Beschränkungen unterworfen werden können, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet.
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - 143/88
    49 Der Gerichtshof hat bereits insbesondere in seinen Urteilen vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69) und 99/78 (Decker, Slg. 1979, 101) sowie vom 30. September 1982 in der Rechtssache 108/81 (Amylum, a. a. O.) festgestellt, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß dies aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.
  • EuGH, 25.01.1979 - 99/78

    Decker / Hauptzollamt Landau

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - 143/88
    49 Der Gerichtshof hat bereits insbesondere in seinen Urteilen vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69) und 99/78 (Decker, Slg. 1979, 101) sowie vom 30. September 1982 in der Rechtssache 108/81 (Amylum, a. a. O.) festgestellt, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß dies aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuGH, 21.02.1991 - 143/88
    17 Dieses Recht wäre gefährdet, wenn der Bürger trotz des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen solange nicht in der Lage wäre, eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und damit für sich der Verordnung einstweilen die Wirksamkeit zu nehmen, als es an einem Urteil des Gerichtshofes fehlt, der allein befugt ist, die Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung festzustellen (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 20).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    33 Im übrigen kann in Anbetracht des Grunderfordernisses der Gemeinschaftsrechtsordnung, das die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts darstellt (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Söst, Slg. 1991, I-415, Randnr. 26), die Verpflichtung zum Ersatz der dem einzelnen durch Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schäden nicht von den internen Vorschriften über die Verteilung der Zuständigkeiten auf die Verfassungsorgane abhängen.
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (vgl. Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Randnr. 18, und vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 103).
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Insbesondere ist das Interesse der Gemeinschaft am Vollzug des Gemeinschaftsrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - C-143/88, C-92/89 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Rn. 22 ff.; Urteil vom 9. November 1995 - C-465/93 - Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH u.a., Slg. 1995, I-3761, Rn. 31 ff.; Urteil vom 17. Juli 1997 - C-334/95 - Krüger GmbH & Co. KG, Slg. 1997, I-4517, Rn. 43 ff.; Urteil vom 6. Dezember 2005 - C-461/03 - Gaston Schul, Slg. 2005, I-10513, Rn. 17 ff.).
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Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.1991 - C-184/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,65
EuGH, 07.02.1991 - C-184/89 (https://dejure.org/1991,65)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.1991 - C-184/89 (https://dejure.org/1991,65)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 1991 - C-184/89 (https://dejure.org/1991,65)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Begriff - Modalitäten des quasiautomatischen Aufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EWGV Art. 117; ; EWGV Art. 119

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 75/117 EWG; EWG-Vertrag Art. 119
    Teilzeitbeschäftigte: Mittelbare Diskriminierung durch Verdoppelung der Bewährungszeit für Aufstieg in höhere Vergütungsgruppe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Aufstieg und Quasi-automatischer Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe im öffentlichen Dienst; Mittelbare Diskriminierung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 611; EWGV Art. 119

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe - Verdoppelung der Bewährungszeit für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - Mittelbare Diskriminierung.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2207 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 461
  • NZA 1991, 513 (Ls.)
  • DB 1991, 660
 
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Wird zitiert von ... (234)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
    11 Da Artikel 119 zwingenden Charakter hat, ist das Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für die Behörden verbindlich, sondern es erstreckt sich auch auf alle Tarifverträge, die die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln, und auf alle Verträge zwischen Privatpersonen (siehe zuletzt Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591).

    18 Aus dem Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (a. a. O.) geht hervor, daß im Falle einer mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung eines Tarifvertrags die Angehörigen der dadurch benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Arbeitnehmer haben, wobei diese Regelung, solange Artikel 119 EWG-Vertrag im innerstaatlichen Recht nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
    Anders wäre dies nur, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen durch objektive Faktoren gerechtfertigt wäre, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (siehe Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka-Kaufhaus, Slg. 1986, 1607).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
    19 Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Slg. 1978, 629) das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
    17 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455) entschieden hat, ist Artikel 119 EWG-Vertrag hinreichend bestimmt, so daß ein Betroffener vor einem innerstaatlichen Gericht unter Berufung auf diese Bestimmung verlangen kann, daß das Gericht nationale Rechtsvorschriften ausser Anwendung lässt, und zwar auch in dem Fall, daß sich die betreffende Bestimmung aus einem Tarifvertrag ergibt, der mit Artikel 119 nicht vereinbar ist.
  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

    Auszug aus EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
    Ihnen lassen sich keine objektiven Kriterien entnehmen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (siehe Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743).
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in verschiedenen Situationen in Betracht kommen, so ua. wenn einem Entgeltsystem jede Durchschaubarkeit fehlt (vgl. etwa EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 16) , wenn zwischen den Beschäftigten nach ihrer Arbeitszeit unterschieden wird und dies tatsächlich mehr Personen des einen oder anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. etwa EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 15; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 16; 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 31; zusammenfassend EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14) oder wenn es um die Frage der Diskriminierung bei unterschiedlicher, jedoch gleichwertiger Arbeit geht; hier kann ggf. die Darlegung aussagekräftiger statistischer Angaben ausreichend sein (vgl. etwa EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 16) .

    Denn der objektive Charakter eines solchen Kriteriums hängt von allen Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Beziehung zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Erfahrung besteht, die durch die Ausübung dieser Tätigkeit nach einer bestimmten Dauer erworben worden ist (vgl. EuGH 10. März 2005 - C-196/02 - [Nikoloudi] Rn. 55, 61; 2. Oktober 1997 - C-1/95 - [Gerster] Rn. 39; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 14; vgl. in diesem Sinne auch EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 25) .

    Wird eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt und sind bislang keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen worden, können die Gerichte die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur dadurch gewährleisten, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. etwa EuGH 7. Oktober 2019 - C-171/18 - [Safeway] Rn. 17, 40 jeweils mwN; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46; 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12 - [Specht ua.] Rn. 95; 22. Juni 2011 - C-399/09 - [Landtová] Rn. 51 mwN; 21. Juni 2007 - C-231/06 bis C-233/06 - [Jonkman ua.] Rn. 39 mwN; 28. September 1994 - C-408/92 - [Avdel Systems] Rn. 15 f.; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 18 ff. mwN; 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne II] Rn. 15; BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 62 mwN) .

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15

    BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von

    (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgt die Abwehr einer Dritte diskriminierenden Vorteilsgewährung aber regelmäßig in der Weise, dass die benachteiligten Personen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die begünstigten Personen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - C-184/89, Slg. 1991, I-297 = NVwZ 1991, 461 Rn. 18 - Nimz, mwN).
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Das primäre Unionsrecht kann auch Regelungen in Tarifverträgen entgegenstehen (für die st. Rspr. EuGH 23. April 2020 - C-710/18  - [Land Niedersachsen (Périodes antérieures d"activité pertinente)] Rn. 22 ff.; näher EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 17 mwN; BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 210/19 (A) - Rn. 34, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen]) .
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Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.1991 - C-251/89, Athanasopoulos   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,692
EuGH, 11.06.1991 - C-251/89, Athanasopoulos (https://dejure.org/1991,692)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.1991 - C-251/89, Athanasopoulos (https://dejure.org/1991,692)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 1991 - C-251/89, Athanasopoulos (https://dejure.org/1991,692)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Athanasopoulos u.a. / Bundesanstalt für Arbeit

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Rentner - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Von einem anderen Mitgliedstaat zuvor gewährte höhere Leistungen - Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen unabhängig von ...

  • EU-Kommission

    Athanasopoulos u.a. / Bundesanstalt für Arbeit

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen ; Anspruch auf eine Zusatzleistung für unterhaltsberechtigte Kinder

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 5; ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 77; ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 78; ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 81a; ; EWG-Vertrag Art. 5

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienleistungen - Rentner - Leistungen für Waisen - Leistungen des Wohnstaats - Von einem anderen Mitgliedstaat zuvor gewährte höhere Leistungen - Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen unabhängig von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2207 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

    Auszug aus EuGH, 11.06.1991 - C-251/89
    Wenn daher in den durch diese Vorschriften erfassten Fällen der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so erhält der Erwerbstätige oder die Waise des verstorbenen Erwerbstätigen weiterhin den höheren Betrag und hat gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen (siehe Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 1/88, Baldi, Slg. 1989, 667; im gleichen Sinn Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8).
  • EuGH, 14.03.1989 - 1/88

    Baldi / Caisse de compensation pour allocations familiales

    Auszug aus EuGH, 11.06.1991 - C-251/89
    Wenn daher in den durch diese Vorschriften erfassten Fällen der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so erhält der Erwerbstätige oder die Waise des verstorbenen Erwerbstätigen weiterhin den höheren Betrag und hat gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen (siehe Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 1/88, Baldi, Slg. 1989, 667; im gleichen Sinn Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8).
  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus EuGH, 11.06.1991 - C-251/89
    31 Das vorlegende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915), wonach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß der Anspruch auf Familienleistungen gegen den Staat, in dem der Empfänger einer Invaliditätsrente wohnt, den schon länger bestehenden Anspruch auf höhere Familienleistungen gegen einen anderen Mitgliedstaat nicht untergehen lässt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21

    Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung

    25 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. November 1989, 1talien/Kommission (14/88, EU:C:1989:421, Rn. 20), und vom 11. Juni 1991, Athanasopoulos u. a. (C-251/89, EU:C:1991:242, Rn. 57).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    In diesem Fall wäre Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass, wenn im Wohnsitzmitgliedstaat Geldleistungen, die das Risiko der Pflegebedürftigkeit betreffen, nur in einer Höhe vorgesehen sind, die unter dem Betrag der Leistungen liegt, die sich auf dieses Risiko beziehen und von dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, der eine Rente schuldet, nach den die Verordnung Nr. 1408/71 leitenden Grundsätzen einer Person in einer Situation wie der von Herrn da Silva Martins gegenüber dem zuständigen Träger des zuletzt genannten Staates ein Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den beiden Leistungen gewährt werden muss (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. Juni 1980, Laterza, 733/79, Slg. 1980, 1915, Randnr. 9, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 7, Dammer, Randnrn. 23 und 24, vom 11. Juni 1991, Athanasopoulos u. a., C-251/89, Slg. 1991, I-2797, Randnr. 17, und Bastos Moriana u. a., Randnr. 16).

    73 bis 76 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung ergibt, würde aber das mit Art. 48 AEUV verfolgte Ziel nicht erreicht, wenn das Recht eines Mitgliedstaats über die Fälle hinaus, die die Regelung der Union im Einklang mit den Zielen des AEUV ausdrücklich vorsieht, die Gewährung der Vergünstigungen der sozialen Sicherheit, die nach diesem Recht geschuldet werden, von der Voraussetzung abhängig machen würde, dass der Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat wohnt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Athanasopoulos u. a., Randnr. 20).

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 53/94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Gewährung von Waisenrente - Auslegung

    Dazu hat der EuGH in der Rs C-251/91 (Athanasopoulos, EuGH I 1991, 2797 = SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1) deutlich gemacht, daß die Waisen eines verstorbenen Erwerbstätigen ebenfalls in gewisser Weise in den Schutzbereich dieser Vertragsbestimmungen einbezogen sind.

    Dieser hat bereits mehrfach entschieden, daß das Bestehen eines Anspruchs auf Waisenrente gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, der nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 Buchst b Ziff i EWGV 1408/71 zuständig ist, den Anspruch auf höhere Leistungen für Waisen, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates allein begründet ist, nicht vollständig entfallen läßt, sondern letzteren nur in Höhe des erstgenannten Anspruchs verdrängt, so daß den Waisen gegen den zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates in diesem Fall ein Anspruch auf einen Zuschlag (eine Zusatzleistung) in Höhe des Unterschiedes zwischen beiden Beträgen zusteht (vgl dazu aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 77, 78 EWGV 1408/71: Rs 733/79, Latzera, EuGHE 1980, 1915 = SozR 6050 Art. 77 Nr. 2; Rs 807/79, Gravina, EuGHE 1980, 2205 = SozR 6050 Art. 78 Nr. 2; Rs 320/82, d?Amario, EuGHE 1983, 3811 = SozR Art. 77 Nr. 4; Rs 1/88, Baldi, EuGHE 1989, 667 = SozR 6050 Art. 78 Nr. 9; Rs C-251/89, Athanasopoulos, EuGHE I 1991, 2797 = SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1).

    So hat er es in der Rs C-251/91 (Athanasopoulos, EuGH I 1991, 2797 = SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1) für einen Anspruch auf Zusatzleistung ausreichen lassen, daß sich der Anspruch auf die höhere Leistung nicht allein aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates (danach wäre ein Wohnort im Inland erforderlich gewesen), sondern erst aufgrund einer Anwendung von Gemeinschaftsrecht (vgl Art. 10 Abs. 1 EWGV 1408/71) ergab.

    Die in der Rs C-251/89 (Athanasopoulos, SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1) bedeutsame Gleichstellung des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat folgt unmittelbar aus dem Sinn und Zweck der Zusatzleistung und beruht insoweit auf dem allgemeinen Grundsatz der Freizügigkeit.

  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 28/97
    Prägnant sind die Grundsätze z.B. im Urteil des EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 - zu Art. 77 EG-VO 1408/71 (SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1) zusammengefasst: "In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die EG-VO 1408/71 im Lichte des mit Art. 51 EWG-Vertrag - ihrer Rechtsgrundlage - verfolgten Ziels auszulegen ist, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu sichern.

    Werden aber nationale Leistungen nach Art. 5 i.V.m. Art. 97 EG-VO 1408/71 deklariert, sind sie stets als Leistungen im Sinne der Verordnung anzusehen (vgl. u.a. EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 A ... in SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1), und ein Streit hierüber ist ausgeschlossen.

    Wie ebenfalls vom Senat bereits dargelegt worden ist, kommt es auch darauf nicht an, wo innerhalb des EG-Bereichs der Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89, a.a.O.).

  • EuGH, 25.06.1997 - C-131/96

    Mora Romero

    Sind aber derartige Leistungen in dieser Erklärung aufgeführt, so stellen sie nach ständiger Rechtsprechung Leistungen im Sinne von Artikel 78 der Verordnung dar (Urteile vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 237/78, Toia, Slg. 1979, 2645, Randnr. 8, und vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797, Randnr. 28).
  • EuGH, 27.02.1997 - C-59/95

    Bastos Moriana u.a.

    6 Die Kläger machen geltend, ihre Anträge seien nach den Artikeln 77 und 78 der Verordnung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79 (Laterza, Slg. 1980, 1915), vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205) und zuletzt vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89 (Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797) begründet.

    20 Dieser Auslegung steht weder das Urteil Athanasopoulos u. a. noch das Urteil Durighello entgegen.

  • LSG Bayern, 05.12.2002 - L 14 KG 36/99
    Art. 77 EG-VO 1408/71 ist im Übrigen vorliegend ohne Anwendungsbereich, weil er Familienleistungen (Kindergeld und anderes) betrifft, die mit dem Anspruch auf Rente wegen Alters, Invalidität, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verbunden sind (EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 in SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1).

    Die Rechtsprechung des EuGH zur "Differenzleistung" sowie der Beschluss der Verwaltungskommission Nr. 150 vom 26.06.1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr.C 229 vom 25.08.1993), beruhend und Bezug nehmend auf das vorausgegangene Urteil des EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 in SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1), befasst sich ausdrücklich und ausschließlich mit den Anspruchskonkurrenzen im Rahmen der Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b bzw. Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b EG-VO 1408/71, also mit den Fällen, dass ein Rentner nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, oder eine Waise nach einem verstorbenen Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, Anspruch auf mehrere Leistungen für Waisen von mindestens zwei EU-Staaten hat.

  • EuGH, 04.11.1997 - C-20/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797, Randnr. 28, und vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, Randnr. 21) ist nämlich die Nichterwähnung einer Regelung in der von einem Mitgliedstaat abgegebenen Erklärung in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, so daß daraus nicht ohne weiteres folgt, daß die betreffende Regelung nicht unter die fragliche Bestimmung fällt.
  • BSG, 18.02.1992 - 13 RJ 59/91

    Leistungspflicht für Kinderzuschüsse nach Art. 77 Abs. 2 EWGV 1408/71, Zuschlag

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der EG (EuGH) vom 11. Juni 1991 (C-251/89 Athanasopoulos), wonach der Anspruch auf Kindergeld nicht von einem inländischen Wohnsitz abhängig gemacht werden dürfe.

    Das vom Kläger herangezogene Urteil des EuGH vom 11. Juni 1991 (C-251/89 Athanasopoulos) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann zwar aus dem Umstand allein, dass bestimmte aufgrund eines nationalen Gesetzes oder einer sonstigen nationalen Regelung gewährte Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern in der Erklärung nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht aufgeführt sind, nicht abgeleitet werden, dass diese Leistungen keine Leistungen im Sinne der Art. 77 und 78 der Verordnung sind; sind solche Leistungen aber in der betreffenden Erklärung aufgeführt, so sind sie als Leistungen im Sinne dieser Artikel anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1991, Athanasopoulos u. a., C-251/89, Slg. 1991, I-2797, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-147/97

    Deutsche Post

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-231/00

    Cooperativa Lattepiù

  • EuGH, 07.05.1998 - C-113/96

    Gómez Rodríguez

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 63/95

    Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Leistungen für Waisen - Wehrdienst

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-138/02

    Collins

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-425/13

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-4/95

    Fritz Stöber (C-4/95) und José Manuel Piosa Pereira (C-5/95) gegen Bundesanstalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1997 - C-113/96

    Manuela Gómez Rodríguez und Gregorio Gómez Rodríguez gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-102/91

    Doris Knoch gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Soziale Sicherheit - Leistungen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-240/17

    E - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2000 - C-85/99

    Offermanns

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-233/94

    Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen

  • EuGH, 19.03.1992 - C-188/90

    Doriguzzi-Zordanin / Landesversicherungsanstalt Schwaben

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen - Leistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2004 - C-361/02

    Tsapalos

  • LSG Bayern, 15.04.2010 - L 14 KG 7/09

    Kindergeld - deutscher Staatsangehöriger - Rentner - Wohnsitz in Belgien - Erhalt

  • FG Hamburg, 28.02.2013 - 1 K 109/12

    Einkommensteuer/Kindergeld: Schweizer Kinderrente steht der Festsetzung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1992 - C-188/90

    Mario Doriguzzi-Zordanin und Marzio Doriguzzi-Zordanin gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1997 - C-131/96

    Carlos Mora Romero gegen Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. - Arbeitnehmer

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