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   BGH, 05.02.1991 - VI ZR 108/90   

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BGH, 05.02.1991 - VI ZR 108/90 (https://dejure.org/1991,1109)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1991 - VI ZR 108/90 (https://dejure.org/1991,1109)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1991 - VI ZR 108/90 (https://dejure.org/1991,1109)
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Fistelentfernung

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Aufklärungsversäumnis, Anforderungen an die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung;

§ 286 ZPO, Beweiswürdigung zur Frage der ausreichenden Aufklärung, Parteivernehmung des Arztes nach § 448 ZPO setzt lediglich voraus, daß bereits einiger Beweis erbracht ist

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Risiken eines ärztlichen Eingriffs - Unzureichende Aufklärung - Hypothetische Einwilligung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Zur hypothetischen Einwilligung in ärztliche Behandlung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum rechtmäßigen Alternativverhalten im Aufklärungsbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Hypothetische Einwilligung in eine ärztliche Behandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2342
  • MDR 1991, 948
  • VersR 1991, 547
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - VI ZR 108/90
    Freilich hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß der Einwand, der Patient wurde bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken des Eingriffs seine Einwilligung erteilt haben, grundsätzlich beachtlich ist (Senatsurteile vom 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428, 429 m.w.N.; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82 - BGHZ 90, 103, 111; vom 26. September 1990 - VI ZR 289/89 - zur Veröffentlichung bestimmt), wenn auch an einen dahingehenden Nachweis, der dem Arzt bzw. dem Krankenhausträger obliegt, strenge Anforderungen zu stellen sind, damit nicht auf diesem Wege der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird (Senatsurteil BGHZ 90 a.a.O.).

    Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats bereits zu verneinen, wenn die Klägerin zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, daß sie, wäre ihr das Inkontinenzrisiko klargemacht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. insoweit Senatsurteile vom 7. Februar 1984 BGHZ 90, 103, 112 und vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - zur Veröffentlichung bestimmt), und die Beklagten nicht beweisen können, daß sie gleichwohl eingewilligt hätte.

    Entscheidend ist vielmehr allein die persönliche Entscheidungssituation des Patienten aus damaliger Sicht (Senatsurteil vom 7. Februar 1984 a.a.O.).

  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 142/85

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - VI ZR 108/90
    Auch daß das Berufungsgericht die Aussage des Zweitbeklagten, er pflege in Fällen dieser Art über die Gefahr eines Rezidivs aufzuklären, hat ausreichen lassen, um eine Aufklärung über dieses Risiko auch hier anzunehmen, bleibt im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362 m.w.N. und vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971).
  • BGH, 24.11.1959 - VI ZR 200/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - VI ZR 108/90
    Die danach erforderliche Verhandlung über das Beweisergebnis wird sich vielfach in der Form der Bezugnahme auf die früher gestellten Anträge vollziehen (s. Senatsurteil vom 24. November 1959 - VI ZR 200/58 - VersR 1960, 321, 322), wie sie hier erfolgt ist.
  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 289/89

    Aufklärungspflicht des Arztes vor einer Operation; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - VI ZR 108/90
    Freilich hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß der Einwand, der Patient wurde bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken des Eingriffs seine Einwilligung erteilt haben, grundsätzlich beachtlich ist (Senatsurteile vom 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428, 429 m.w.N.; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82 - BGHZ 90, 103, 111; vom 26. September 1990 - VI ZR 289/89 - zur Veröffentlichung bestimmt), wenn auch an einen dahingehenden Nachweis, der dem Arzt bzw. dem Krankenhausträger obliegt, strenge Anforderungen zu stellen sind, damit nicht auf diesem Wege der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird (Senatsurteil BGHZ 90 a.a.O.).
  • BGH, 22.01.1980 - VI ZR 263/78

    Ersatz eines materiellen Schadens auf Grund einer Operation - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - VI ZR 108/90
    Freilich hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß der Einwand, der Patient wurde bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken des Eingriffs seine Einwilligung erteilt haben, grundsätzlich beachtlich ist (Senatsurteile vom 22. Januar 1980 - VI ZR 263/78 - VersR 1980, 428, 429 m.w.N.; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82 - BGHZ 90, 103, 111; vom 26. September 1990 - VI ZR 289/89 - zur Veröffentlichung bestimmt), wenn auch an einen dahingehenden Nachweis, der dem Arzt bzw. dem Krankenhausträger obliegt, strenge Anforderungen zu stellen sind, damit nicht auf diesem Wege der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird (Senatsurteil BGHZ 90 a.a.O.).
  • BGH, 11.12.1990 - VI ZR 151/90

    Bereitstellen von Medikamenten durch den Krankenhausträger; Darlegung eines

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - VI ZR 108/90
    Sie ist nach der Rechtsprechung des Senats bereits zu verneinen, wenn die Klägerin zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, daß sie, wäre ihr das Inkontinenzrisiko klargemacht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. insoweit Senatsurteile vom 7. Februar 1984 BGHZ 90, 103, 112 und vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - zur Veröffentlichung bestimmt), und die Beklagten nicht beweisen können, daß sie gleichwohl eingewilligt hätte.
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus BGH, 05.02.1991 - VI ZR 108/90
    Auch daß das Berufungsgericht die Aussage des Zweitbeklagten, er pflege in Fällen dieser Art über die Gefahr eines Rezidivs aufzuklären, hat ausreichen lassen, um eine Aufklärung über dieses Risiko auch hier anzunehmen, bleibt im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (vgl. Senatsurteile vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - VersR 1985, 361, 362 m.w.N. und vom 13. Mai 1986 - VI ZR 142/85 - VersR 1986, 970, 971).
  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 55/05

    Arzthaftung: Anforderungen an die Aufklärung vor Behandlung mit einem neuen, erst

    An die Voraussetzungen einer hypothetischen Einwilligung sind schon bei der "normalen Standardbehandlung" strenge Anforderungen zu stellen, damit das Aufklärungs- bzw. Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht unterlaufen wird (Senat, Urteile vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - VersR 1991, 547, 548; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302; vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 - VersR 1998, 766, 767, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.05.2019 - VI ZR 119/18

    Anforderungen an die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung (hier: zum

    Den Arzt trifft für seine Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast aber erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er - wären ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90, VersR 1991, 547, juris Rn. 8 f. mwN; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93, NJW 1994, 2414, juris Rn. 11 mwN).

    bb) Gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung ist stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung (Senat, Urteil vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90, VersR 1991, 547; juris Rn. 8 f. mwN).

  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 401/19

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei Anwendung

    aa) Genügt die Aufklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, so kann sich der Behandelnde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darauf berufen, dass der Patient auch im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90, VersR 1991, 547, juris Rn. 8 f.; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93, VersR 1994, 1302, juris Rn. 11; vom 22. Mai 2007 - VI ZR 35/06, BGHZ 172, 254 Rn. 30 f., jeweils mwN; vgl. nunmehr § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB).

    Das Berufungsgericht hat übersehen, dass gedankliche Voraussetzung der hypothetischen Einwilligung stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung ist (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 2019 - VI ZR 119/18, VersR 2019, 1369 Rn. 18, 22; vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90, VersR 1991, 547, juris Rn. 9).

  • BGH, 07.04.1992 - VI ZR 192/91

    Darlegungs- und Beweislast bei postoperativer Risikoaufklärung

    Schließlich stellt es mit Recht darauf ab, daß der Arzt mit der Beweislast für seine Behauptung, daß der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, nur zu belasten ist, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, daß er, wären ihm rechtzeitig die Risiken der Operation verdeutlicht worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, daß allerdings an die Substantiierungspflicht zur Darlegung eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Senatsurteile vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 - VersR 1991, 315; vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - VersR 1991, 547, 548 und vom 16. April 1991 - VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 814).
  • OLG Naumburg, 23.09.1998 - 12 U 31/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Neben der vollständigen Berücksichtigung aller für die Höhe maßgebenden Umstände darf er bei seiner Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (BGH NJW 1991, 2342 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2008 - 12 U 239/06

    Arzthaftung: Aufklärungsfehler bei Aufklärung durch eine Arzthelferin

    Insofern muss der darlegungs- und beweispflichtige Arzt substanziiert darlegen, warum der Patient eingewilligt hätte, z. B. wegen der Schwere der Erkrankung, der angewendeten, als Methode der Wahl anerkannten Therapie mit günstiger Erfolgsprognose oder den in der Regel geringen Belastungen (BGHZ 90, 96; NJW 1991, 2342).
  • BGH, 09.11.1993 - VI ZR 248/92

    Aufklärungspflicht eines Zahnarztes

    25 aa) Der Einwand, der Patient würde bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken des Eingriffs seine Einwilligung erteilt haben, ist allerdings grundsätzlich beachtlich (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 111 und vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - VersR 1991, 547, 548).

    28 Zum einen kann es nicht darauf ankommen, wie sich ein "vernünftiger" Patient, dem die erforderliche Aufklärung zuteil geworden ist, voraussichtlich verhalten hätte; vielmehr kommt es allein auf die persönliche Entscheidungssituation des konkreten Patienten aus damaliger Sicht an (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1239, vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90 - aaO und vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - VersR 1993, 749, 750).

  • BGH, 21.06.2022 - VI ZR 310/21

    Arzthaftungsprozess: Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung des Patienten

    Gedankliche Voraussetzung des Entscheidungskonflikts wie der hypothetischen Einwilligung insgesamt (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 21. Mai 2019 - VI ZR 119/18, NJW 2019, 3072 Rn. 18; vom 5. Februar 1991 - VI ZR 108/90, VersR 1991, 547, 548, juris Rn. 9) ist dabei stets die Hypothese einer ordnungsgemäßen, insbesondere auch vollständigen Aufklärung.
  • LG Berlin, 02.07.2020 - 6 O 425/12

    Umfang der Aufklärungspflicht über den Off-Label-Use eines Medikaments

    Den Arzt trifft für seine Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast aber erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er - wären ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden - vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (stRspr, vgl. nur BGH NJW 1991, 2342; BGH NJW 1994, 2414 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 25.02.2004 - 1 U 422/03

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf mündliche Gutachtenerläuterung

    Maßgeblich ist allein der persönliche Entscheidungskonflikt des jeweiligen Patienten aus damaliger Sicht (BGH NJW 1994, 799; 1993, 2378; 1991, 2342).
  • OLG Koblenz, 24.08.1999 - 3 U 1078/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

  • BGH, 07.04.1992 - VI ZR 216/91

    Aufklärungspflicht bei operativer Brustkrebsbehandlung

  • BGH, 16.04.1991 - VI ZR 176/90

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

  • OLG Koblenz, 22.07.2015 - 5 U 758/14

    Pflicht des Arztes zur Aufklärung über unterschiedliche Operationstechniken

  • OLG Brandenburg, 04.11.2010 - 12 U 148/08

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht bei einer Bandscheibenoperation

  • OLG Saarbrücken, 14.12.2011 - 1 U 172/05

    Arzt- bzw. Krankenhaushaftung: Hypothetische Einwilligung von Eltern in die

  • OLG Stuttgart, 25.08.1994 - 14 U 25/93

    Arzthaftung bei schuldhaftem Narkosezwischenfall

  • OLG München, 23.06.1994 - 24 U 961/92

    Aufklärungspflicht des Zahlarztes - Durchtrennung des Nervus lingualis

  • OLG Koblenz, 17.08.2004 - 5 W 482/04

    Arzthaftung: Darlegung eines Entscheidungskonflikts bei ärztlichem

  • OLG Dresden, 14.07.2010 - 4 U 1834/09

    Arzthaftung; Aufklärung; Herzkatheteruntersuchung; Koronarfistel Coil Stent "off

  • OLG Koblenz, 11.04.2011 - 5 U 125/11

    Behandlung (medizinische) und unzureichender Aufklärung

  • LG Tübingen, 05.08.1992 - 5 O 118/91
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