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   OLG Düsseldorf, 13.05.1991 - 4 Ausl (A) 326/90 - 14/91 III   

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OLG Düsseldorf, 13.05.1991 - 4 Ausl (A) 326/90 - 14/91 III (https://dejure.org/1991,5291)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.1991 - 4 Ausl (A) 326/90 - 14/91 III (https://dejure.org/1991,5291)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Mai 1991 - 4 Ausl (A) 326/90 - 14/91 III (https://dejure.org/1991,5291)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3105
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Anordnung der Fortdauer der

    Der ersuchende Staat ist gerade bei der Abwicklung des Auslieferungsverkehrs verpflichtet, erforderliche Unterlagen und Zusagen unverzüglich vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Mai 1991 - 4 Ausl (A) 326/90 -, NJW 1991, S. 3105).

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluß vom 13. Mai 1991 - 4 Ausl (A) 326/90 -, NJW 1991, S. 3105 bereits nach zwei Monaten Untätigkeit des ersuchenden Staates eine Unverhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft angenommen.

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2010 - 3 Ausl 75/10

    Unverhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft bei geringer Tatbedeutung und

    Die Anordnung der Auslieferungshaft, die ebenso wie die Untersuchungshaft einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Recht auf persönliche Freiheit darstellt, muss von den überwiegenden Belangen des Gemeinwohls zwingend geboten sein (vgl. Senat NJW 1991, 3105 mwN; BVerfGE 61, 28 f; BGH NJW 1978, 504; OLG Hamm StV 1997, 652; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner , IRG, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 7 ff. mwN).

    Auslieferungshaft kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn der Tatvorwurf geringe Bedeutung hat und die Straferwartung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Belastung des Verfolgten durch Inhaftnahme und Auslieferung sowie zum Verfahrensaufwand steht (vgl. OLG Stuttgart , aaO; OLG Hamm , aaO; noch offen gelassen vom Senat in NJW 1991, 3105).

  • OLG Karlsruhe, 23.02.2005 - 1 AK 24/04

    Auslieferung in einen EG-Mitgliedstaat: Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

    In Anbetracht der seit der ersten Aufforderung verstrichenen Zeitspanne von mehr als drei Monaten kann die Auslieferungshaft auf diese Vorwürfe jedoch nicht mehr gestützt werden, da dies mit dem auch im Auslieferungsverfahren zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren ist (vgl. hierzu auch Senat StV 2005, 32 f.; ders. Beschluss vom 21.04.2004, 1 AK 42/03; OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105 f.; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 24 Rn. 7 c).
  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 4 Ausl 506/98

    Aufrechterhaltung des außer Vollzug gesetzten Auslieferungshaftbefehls

    Die Unverhältnismäßigkeit ist, auch wenn die festgesetzten Auflagen und Weisungen den Verfolgten nur verhältnismäßig wenig belasten dürften, unter entsprechender Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats in Untersuchungshaftfällen inzwischen auch so gravierend, daß der Auslieferungshaftbefehl nicht mehr nur gemäß § 25 IRG außer Vollzug gesetzt bleiben kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105), sondern aufgehoben werden muß.
  • OLG Hamm, 12.05.2005 - 4 AuslA 23/04

    Auslieferungshaft; Auslieferungshaftbefehl; Aufhebung; Verhältnismäßigkeit,

    Die Unverhältnismäßigkeit ist, auch wenn die festgesetzten Auflagen und Weisungen den Verfolgten nur noch verhältnismäßig wenig belasten dürften, unter entsprechender Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats in Untersuchungshaftfällen inzwischen auch so gravierend, dass der Auslieferungshaftbefehl nicht mehr nur gemäß § 25 IRG außer Vollzug gesetzt bleiben kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105), sondern aufgehoben werden muss.
  • OLG Hamm, 28.08.1997 - 4 Ausl 20/97

    Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls, Unverhältnismäßigkeit der weiteren Haft

    Die Unverhältnismäßigkeit ist auch so gravierend, daß lediglich eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 25 IRG nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105).
  • OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 1 AK 10/04

    Auslieferungsverfahren: Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

    So ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa dann angenommen worden, wenn besondere Gründe für das Andauern des Auslieferungsverfahrens durch den ersuchenden Staat fehlen (OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105 ff.: Nichtvorlage ergänzend angeforderter Auslieferungsunterlagen über mehr als zwei Monate hinweg), die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung bis zum Abschluss eines Asylverfahrens durch die Bewilligungsbehörde zurückgestellt wurde bzw. über die Bewilligung einer als zulässig angesehenen Auslieferung in absehbarer Zeit nicht entscheiden werden wird (OLG Düsseldorf NJW 1995, 1369 ff.) oder aber die Schwere des Tatvorwurfs eine Fortdauer der Auslieferungshaft nicht zu rechtfertigen vermag (OLG Hamm StV 1997, 652; zum ganzen Schomburg/Lagodny. IRG, 3. Aufl. 1998, § 24 Rn. 9 ff.; § 15 Rn. 27).
  • OLG Hamm, 21.10.1999 - 2 Ausl 89/99

    Prüfungsmaßstab für die Aufrechterhaltung eines Auslieferungshaftbefehls;

    Die Unverhältnismäßigkeit ist, auch wenn die festgesetzten Auflagen und Weisungen den Verfolgten nur verhältnismäßig wenig belasten dürften, unter entsprechender Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats in Untersuchungshaftfällen inzwischen auch so gravierend, daß der Auslieferungshaftbefehl nicht mehr nur gemäß § 25 IRG außer Vollzug gesetzt bleiben kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105), sondern aufgehoben werden muß.
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