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   BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90   

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BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90 (https://dejure.org/1990,1906)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.1990 - 9 B 38.90 (https://dejure.org/1990,1906)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 1990 - 9 B 38.90 (https://dejure.org/1990,1906)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 3 § 5 § 92 Abs. 2, Abs. 3; GFaG § 2 Abs. 1
    Führung eines in der Sowjetunion erworbenen akademischen Grades in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vertreibungsgebiet - Unzulässigkeit der Führung eines akademischen Grades - Sowjetunion - Bundesvertriebenengesetz - Anerkennung von Prüfungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3107
  • NVwZ 1992, 58 (Ls.)
  • DÖV 1991, 343
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.08.1986 - 9 C 2.86

    Zahnärztliche Prüfungen der Sowjetunion - Spätaussiedler - Zahnarzt -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90
    Die Anerkennung eines solchen Diploms bezieht sich daher lediglich auf die in ihm zum Ausdruck kommende Berufsbefähigung, nämlich die abstrakte, im Sinne der - unmittelbaren - Befähigung zu verstehende Verwendbarkeit im Wirtschafts- und Berufsleben der Bundesrepublik Deutschland, die Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist (Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 - BVerwGE 72, 141 ; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits unter stillschweigender Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 8. Juni 1984 (KMK-HSchR 1985, 56) entschieden, daß das Begehren eines Vertriebenen auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt nicht unmittelbar nach § 92 BVFG , sondern nach § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZahnHG) zu beurteilen ist (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - a.a.O.).

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90
    Hinsichtlich der beiden ersten Fragen, die das Verhältnis des als Landesrecht fortgeltenden § 2 Abs. 1 GFaG zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 92 Abs. 3 BVFG betreffen, bedarf es keiner Erörterung, ob der Bundesgesetzgeber im Rahmen des seiner konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (Art. 74 Nr. 6 GG ), das eine bundeseinheitliche Eingliederung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland sicherstellen soll, kraft Sachzusammenhangs (vgl. dazu z.B. BVerfGE 3, 407, 421; 15, 1, 20) für diesen Personenkreis auch Fragen der Führung akademischer Grade hätte regeln können.
  • BVerwG, 23.06.1967 - VII C 20.66

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 Gesetz über die Führung akademischer Grade (GFaG) -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90
    Andererseits läßt das Berufungsgericht die Frage offen, ob das in der Freien und Hansestadt Hamburg als Landesrecht (vgl. BVerwGE 10, 195 ; 27, 222; 39, 77) fortgeltende Gesetz über die Führung akademischer Grade durch die Vorschrift des § 92 Abs. 3 BVFG verdrängt wird.
  • BVerwG, 19.11.1971 - VII C 31.70

    Freie Entfaltung der Persönlichkeit - Grundrechtlicher Schutz einer

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90
    Andererseits läßt das Berufungsgericht die Frage offen, ob das in der Freien und Hansestadt Hamburg als Landesrecht (vgl. BVerwGE 10, 195 ; 27, 222; 39, 77) fortgeltende Gesetz über die Führung akademischer Grade durch die Vorschrift des § 92 Abs. 3 BVFG verdrängt wird.
  • BVerwG, 30.11.1977 - 8 C 89.76

    Anerkennung von juristischen Staatsprüfungen - Geltungsbereich des BVFG -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90
    Ihm soll in diesem Bereich die Berufsausübung auf entsprechender Stufe ermöglicht werden (Urteil vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104, 110).
  • BVerwG, 26.02.1960 - VII C 198.59

    Entziehung des Doktorgrades der Medizin aufgrund eines der Führung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90
    Andererseits läßt das Berufungsgericht die Frage offen, ob das in der Freien und Hansestadt Hamburg als Landesrecht (vgl. BVerwGE 10, 195 ; 27, 222; 39, 77) fortgeltende Gesetz über die Führung akademischer Grade durch die Vorschrift des § 92 Abs. 3 BVFG verdrängt wird.
  • BVerwG, 04.10.1985 - 8 C 18.83

    Zur Anerkennung von nach dem 8. Mai 1945 außerhalb des Geltungsbereichs des BVFG

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90
    Die Anerkennung eines solchen Diploms bezieht sich daher lediglich auf die in ihm zum Ausdruck kommende Berufsbefähigung, nämlich die abstrakte, im Sinne der - unmittelbaren - Befähigung zu verstehende Verwendbarkeit im Wirtschafts- und Berufsleben der Bundesrepublik Deutschland, die Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist (Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 - BVerwGE 72, 141 ; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).
  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60

    Seewasserstraßen

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90
    Hinsichtlich der beiden ersten Fragen, die das Verhältnis des als Landesrecht fortgeltenden § 2 Abs. 1 GFaG zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 92 Abs. 3 BVFG betreffen, bedarf es keiner Erörterung, ob der Bundesgesetzgeber im Rahmen des seiner konkurrierenden Gesetzgebung unterliegenden Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (Art. 74 Nr. 6 GG ), das eine bundeseinheitliche Eingliederung von Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland sicherstellen soll, kraft Sachzusammenhangs (vgl. dazu z.B. BVerfGE 3, 407, 421; 15, 1, 20) für diesen Personenkreis auch Fragen der Führung akademischer Grade hätte regeln können.
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 19.04

    Umdiplomierung; Nachdiplomierung; Diplom; Grad; akademischer Grad; DDR; Beitritt;

    Für die hier allein umstrittene Frage, ob Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einen Anspruch auf Umdiplomierung gewährt, lässt sich daraus allerdings schon deshalb nichts herleiten, weil § 92 BVFG a.F. (bzw. § 10 BVFG n.F.) über das Recht zur Führung akademischer Grade keine Aussage trifft (s. Beschluss vom 27. August 1990 - BVerwG 9 B 38.90 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 8).
  • OVG Sachsen, 05.10.2004 - 4 B 148/04

    Wirtschaftswissenschaft, Diplom-Ökonom, Diplom-Kauffrau, Nachdiplomierung,

    Die "Anerkennung" des Ausbildungsabschlusses bezieht sich lediglich auf die in ihm zum Ausdruck kommende Berufsbefähigung, nämlich die abstrakte, im Sinne der - unmittelbaren - Befähigung zu verstehende Verwendbarkeit im Wirtschafts- und Berufsleben der Bundesrepublik Deutschland und regelt noch nicht, ob der Inhaber eines ausländischen beruflichen Befähigungsnachweises, der als gleichwertig mit einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen beruflichen Befähigungsnachweises anerkannt ist, einen Anspruch auf Führung eines akademischen Grades hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.1990, NJW 1991, 3107).
  • OVG Thüringen, 13.12.1995 - 1 KO 19/94

    Hochschulrecht; Gleichwertigkeit; Gleichstellung; Strukturvergleich;

    Den Betroffenen sollte eine Berufsausübung auf der Stufe seiner früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen ermöglicht werden (vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 27. August 1990 - 9 B 38.90 - in Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 8 und Urteil vom 30. Juni 1992 - 9 C 5.91 - in BVerwGE 90, 271 = Buchholz, a. a. O., Nr. 9).
  • VGH Hessen, 14.04.1993 - 6 UE 428/91

    Führung eines ausl. akademischen Grades

    § 92 BVFG regelt ausschließlich die Frage der materiellen Anerkennung einer Prüfung oder eines Befähigungsnachweises, wobei diese Vorschrift die berufliche Eingliederung bei Wahrung des Besitzstandes unter besonderer Berücksichtigung des Sozialstaatsgebotes bezweckt (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 8. November 1990, UE 803/87 - BVerwG, Beschluß vom 27. August 1990 B 38.90 - NJW 1991, 3107).

    Anspruchsgrundlage für die Genehmigung, einen ausländischen akademischen Grad zu führen, ist demgegenüber § 2 Abs. 1 GFaG in Verbindung mit § 2 der 2. DVO-GFaG (BVerwG, Beschluß vom 27. August 1990 a.a.O. S. 3108).

  • BVerwG, 10.11.1995 - 9 B 431.95

    Nachprüfung historischer Tatsachen - Bekenntnis zum deutschen Volkstum -

    Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht dies außer acht gelassen hat, ergibt sich ebenfalls kein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es bei einer Grundsatzrüge, mit der die Zulassung der Revision erstrebt wird, anders als in einem Revisionsverfahren nicht darauf ankommt, ob das Berufungsgericht eine Frage falsch oder richtig beantwortet hat, sondern allein maßgebend ist, ob sie einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluß vom 27. August 1990 - BVerwG 9 B 38.90 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 8, S. 2 und 3), was - wie ausgeführt - hier nicht der Fall ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2006 - 5 N 66.04

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Ingenieurtitels;

    Nur Vorschriften, die die Führung von akademischen Graden regeln, können Anspruchsgrundlage dafür sein, dass und ggf. in welcher Form der Inhaber eines ausländischen beruflichen Befähigungsnachweises einen akademischen Grad in der Bundesrepublik Deutschland führen darf; da § 92 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG a.F. - (bzw. § 10 BVFG n.F.) über das Recht zur Führung akademischer Grade keine Aussage trifft, gewährt diese Vorschrift auch keinen Anspruch auf Umdiplomierung (so auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 1990 - 9 B 38.90 -, Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 8 S. 1 [3]; Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 19.04 -, BeckRS 2006 Nr. 21479 RdNr. 21 = SächsVBl 2006, 69; vgl. noch VGH Kassel, Urteil vom 25. Juni 1991 - 11 UE 3814/88 -, BeckRS 2005 Nr. 23178 S. 3-5).
  • BVerwG, 29.02.1996 - 9 B 757.95

    Anspruch auf Familienasyl - Anerkennung der Ehefrau - Amtsermittlungsgrundsatz

    Denn bei einer Grundsatzrüge, mit der die Zulassung der Revision erstrebt wird, kommt es - anders als in einem Revisionsverfahren - nicht darauf an, ob das Berufungsgericht eine Frage falsch oder richtig beantwortet hat; maßgeblich ist allein, ob sie einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluß vom 27. August 1990 - BVerwG 9 B 38.90 - Buchholz 412.31, 91 BVFG Nr. 8, S. 2 und 3; Beschluß vom 10. November 1995 - BVerwG 9 B 431.95 -), was - wie ausgeführt - hier nicht der Fall ist.
  • BVerwG, 29.12.1993 - 6 B 49.93
    In dem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß vom 27. August 1990 - BVerwG 9 B 38.90 - NJW 1991, 3107, 3108 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß § 92 Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 2 BVFG nicht regelt, ob ein Anspruch auf Führung eines akademischen Grades besteht und in welcher Form dieser in der Bundesrepublik Deutschland zu führen ist; Anspruchsgrundlage dafür könnten nur Vorschriften sein, die die Führung von akademischen Graden regelten.
  • BVerwG, 29.12.1993 - 6 B 50.93
    In dem vom Berufungsgericht zitierten Beschluß vom 27. August 1990 - BVerwG 9 B 38.90 - NJW 1991, 3107, 3108 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, daß § 92 Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 2 BVFG nicht regelt, ob ein Anspruch auf Führung eines akademischen Grades besteht und in welcher Form dieser in der Bundesrepublik Deutschland zu führen ist; Anspruchsgrundlage dafür könnten nur Vorschriften sein, die die Führung von akademischen Graden regelten.
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