Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 17.07.1990

Rechtsprechung
   BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87   

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BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87 (https://dejure.org/1990,619)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1990 - 5 C 45.87 (https://dejure.org/1990,619)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 (https://dejure.org/1990,619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel - Zulassung zum Studium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 7 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 194
  • NJW 1991, 510 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 1168
  • FamRZ 1991, 119
  • DÖV 1991, 204
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen, die den Auszubildenden an der Aufnahme eines seiner Neigung am meisten entsprechenden Studiums hindern, die Aufnahme eines anderen, weniger neigungsgerechten Studiums förderungsrechtlich grundsätzlich nur dann rechtfertigen, wenn der Auszubildende dieses Studium zielstrebig als Alternative zum Wunschstudium mit dem Willen betreibt, es für den Fall eines Scheiterns seiner Bemühungen, zum Wunschstudium zugelassen zu werden, berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88] mit weiteren Nachweisen).

    Fehlt es an diesem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß in dem anstelle des Wunschstudiums aufgenommenen Studium, beabsichtigt der Auszubildende vielmehr lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Nichtanerkennung eines wichtigen Grundes in Fällen der vorliegenden Art schließlich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Fällen des sog. Parkstudiums, in denen dem Auszubildenden, der wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zu dem von ihm erstrebten Studium zunächst nicht zugelassen worden ist, zugebilligt wird, ein weniger neigungsgerechtes Studium zu beginnen und bis zum Ablauf des vierten Parkstudiensemesters - förderungsunschädlich - die Fachrichtung durch Übergang in das Wunschstudium zu wechseln (vgl. BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).

    Zwar wird auch hier im Ergebnis die nutzlose Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten in Kauf genommen; gerechtfertigt ist dies jedoch dadurch, daß der Auszubildende das Parkstudium als ernsthaftes Alternativstudium mit dem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt für den Fall, daß er zum Wunschstudium nicht oder zu spät zugelassen werde (vgl. BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 82, 156 [BVerwG 21.06.1989 - 6 C 55/87]).

    Zu den Gründen, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, seine bisherige Ausbildung fortzusetzen, kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch ein ernstzunehmender Neigungswandel gehören (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]sowie Urteil vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 68.82 - ).

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteile vom 10. Februar 1983 , vom 13. Oktober 1983 und vom 15. Mai 1986 sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 5 B 107.86 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B 117.88 - .

  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 12.78

    Gewährung von Ausbildungsförderung - Wechsel eines Studienfachs

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Zu den Gründen, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, seine bisherige Ausbildung fortzusetzen, kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch ein ernstzunehmender Neigungswandel gehören (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]sowie Urteil vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 68.82 - ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteile vom 10. Februar 1983 , vom 13. Oktober 1983 und vom 15. Mai 1986 sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 5 B 107.86 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B 117.88 - .

  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 27.87

    Parkstudium - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Wunschstudium -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß für die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt, danach zu fragen ist, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 82, 156 [BVerwG 21.06.1989 - 6 C 55/87]).

    Der Bundesgesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 BAföG die Entscheidung darüber, ob der Auszubildende nach einem Studienabbruch oder einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung erhält, ohne gesetzliche Zwischenlösungen nach dem "Alles-oder-Nichts"-Prinzip ausgestaltet (vgl. BVerwGE 82, 156 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]).

    Aus diesem Umstand zieht der obengenannte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Folgerung, daß die interessenwägende Zumutbarkeitsprüfung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 7 Abs. 3 BAföG weitergehende Differenzierungen aufnehmen muß, um den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Gleichheitssatzes zu genügen (vgl. auch BVerwGE 82, 156 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 27/87]).

  • BVerwG, 06.09.1979 - 5 C 8.78

    Anspruch auf Gewährung einer Pflegezulage nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Zu den Gründen, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, seine bisherige Ausbildung fortzusetzen, kann, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch ein ernstzunehmender Neigungswandel gehören (BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]sowie Urteil vom 13. Oktober 1983 - BVerwG 5 C 68.82 - ).

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteile vom 10. Februar 1983 , vom 13. Oktober 1983 und vom 15. Mai 1986 sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 5 B 107.86 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B 117.88 - .

  • BVerwG, 03.09.1987 - 5 B 107.86

    Ausbildungsabbruch - Fachrichtungswechsel - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwGE 50, 161 [BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 8/78]; Urteile vom 10. Februar 1983 , vom 13. Oktober 1983 und vom 15. Mai 1986 sowie Beschlüsse vom 3. September 1987 - BVerwG 5 B 107.86 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B 117.88 - .

    Es ist vielmehr - wie der Senat zusammenfassend im Beschluß vom 3. September 1987 (a.a.O. S. 20) dargelegt hat - auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (Urteil vom 10. Februar 1983 ) oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 15. Mai 1986 ).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Im Ergebnis zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1985 - 1 BvR 1428/82 - (BVerfGE 70, 230 [BVerfG 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82]) den Schluß zu ziehen, eine Entscheidung zugunsten der Klägerin sei verfassungsrechtlich geboten.
  • BVerwG, 10.11.1980 - 5 B 12.80

    Abgrenzung zwischen einer Verlagerung des Studienschwerpunkts und eines

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).
  • BVerwG, 10.02.1983 - 5 C 94.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund - Fehlende Eignung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).
  • BVerwG, 15.05.1986 - 5 C 138.83

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwGE 58, 270 [BVerwG 06.09.1979 - 5 C 12/78]; Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - ; Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - , vom 13. Oktober 1983 sowie vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - ).
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 55.87

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Student der Evangelischen Theologie

  • BVerwG, 27.03.1980 - 5 C 52.78

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel - Wichtiger

  • BVerwG, 27.11.1987 - 5 B 131.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Fachrichtungswechsel aus

  • BVerwG, 08.03.1990 - 5 C 30.87

    Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel - Parkstudium

  • BVerwG, 23.05.1989 - 5 B 117.88

    Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel - Pflicht zu

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 68.82

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach einem Studienwechsel - Vorliegen eines

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 12 CE 11.2829

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn der Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG vom 12.2.1976 BVerwGE 50, 161; vom 22.6.1989 BVerwGE 82, 156 und vom 21.6.1990 BVerwGE 85, 194).

    Das Bundesverwaltungsgericht verlangt der Auszubildenden in ständiger Rechtsprechung ab, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegen stehen, entsprechend ihrem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG vom 6.9.1979 BVerwGE 58, 270 und vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).

    Sobald die Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Neigung oder Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss sie deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwG vom 12.2.1976 a.a.O., vom 6.9.1979 a.a.O. und vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).

    Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und sie somit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.).

    Für ein Studium dagegen, das die Eingangsphase bereits überschritten hat und bei dem die Verzögerung des Fachrichtungswechsels dazu führt, dass der Auszubildende insgesamt drei Semester lang oder gar mehr einen Studienplatz mit oder ohne Förderungsleistung für eine Ausbildung in Anspruch genommen hat, die ohne berufsqualifizierenden Abschluss geblieben ist, kann die umfassende Versagung des Förderungsanspruchs für die Zukunft regelmäßig nicht als unverhältnismäßige, unangemessene Sanktion des Verzögerungsverschuldens angesehen werden (vgl. BVerwG vom 21.6.1990 a.a.O., m.w.N.; BayVGH vom 1.2.2012 a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 29.11.2006 - 5 B 798/04

    Ausbildungsförderung, Fachrichtungswechsel, Rückstufung, Zurückstufung, wichtiger

    Als wichtiger Grund ist allgemein anerkannt, wenn dem Auszubildenden eine Fortsetzung seiner bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, BVerwGE 85, 194 [196]; Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 27/87 - BVerwGE 82, 156 [158]; Urt. v. 15.5.1986 - 5 C 138/83 -, FamRZ 1986, 932).

    Auch hier können hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen für das (neue) Wunschstudium die Fortführung des alten förderungsrechtlich nur unter der Voraussetzung rechtfertigen, dass der Auszubildende das alte Studium berufsqualifizierend abschließen will, falls er zum (neuen) Wunschstudium nicht zugelassen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, BVerwGE 85, 194 [197]).

    Zwar wird auch hier im Ergebnis die nutzlose Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten in Kauf genommen; gerechtfertigt ist dies jedoch dadurch, dass der Auszubildende das Parkstudium als ernsthaftes Alternativstudium mit dem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluss betreibt für den Fall, dass er zum Wunschstudium nicht oder zu spät zugelassen werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990 - 5 C 45/87 -, BVerwGE 85, 194 [199]; Urt. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 -, BVerwGE 82, 163 [165]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1996 - 16 A 1020/96

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Neigungswechsel nach mehreren

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG, unter anderem Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, NVwZ 1990, 1168, = FamRZ 1991, 119, mit weiteren Nachweisen).

    Sobald der Auszubildende sich Gewißheit über die fehlende Neigung bzw. Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muß er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990, a.a.O.).

    Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Anforderungen selbst, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind; dazu gehört auch die Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1983 - 5 C 94.80 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33, vom 15. Mai 1986 - 5 C 138.83 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55, sowie vom 21. Juni 1990, a.a.O.).

    Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. zusammenfassend zu dieser Frage BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 17.07.1990 - 11 UE 1487/89   

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https://dejure.org/1990,2099
VGH Hessen, 17.07.1990 - 11 UE 1487/89 (https://dejure.org/1990,2099)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.07.1990 - 11 UE 1487/89 (https://dejure.org/1990,2099)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Juli 1990 - 11 UE 1487/89 (https://dejure.org/1990,2099)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 26 PostG, § 1 Nr 5 PostG, § 5 PostSpOÄndV, § 12 PostSpOÄndV, § 20 PostG
    Erfüllungsanspruch des Postsparers gegen die Deutsche Bundespost, wenn diese unter Nichtbeachtung der "2.000 DM Grenze" an den nichtberechtigten Vorleger ausgezahlt hat

  • vwa-bwl.de PDF
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufrechterhaltung des Erfüllungsanspruchs eines Postsparers bei Auszahlung eines Betrages an einen nichtberechtigten Sparbuchvorleger durch die Deutsche Bundespost (DBP); Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erfüllungsanspruchs der DBP in Höhe des von ihr befriedigten ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 510
  • WM 1991, 993
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73

    Anforderungen an die Erstattung von Hinterbliebenenbezügen an Angehörige eines

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1990 - 11 UE 1487/89
    Er entsteht in allen Fällen, in denen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse Leistungen erbracht oder sonstige unmittelbare Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind, für die der rechtliche Grund fehlt oder später weggefallen ist (vgl. etwa BVerwGE 48, 279 ff; 286; OVG Münster, DÖV 1971, 350 f.; Urteil des erkennenden Senats vom 19. September 1989 -- 11 UE 3593/87 -- sowie speziell für den Postsparkassendienst: OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 1988 -- 10 OVG A 343/87 --, Altmannsperger, Postrecht Entscheidungen, Stand: 1. Januar 1989, 3.00.3 Nr. 13).

    Der vorliegend geltend gemachte Erstattungsanspruch ist die Kehrseite dieser Leistung mit der Folge, daß die Beklagte berechtigt ist, die Erstattungsbeträge durch Verwaltungsakt festzusetzen (vgl. dazu BVerwG, DÖV 1970, 284; BVerwG, NJW 1977, 1838; BVerwGE 52, 17 f.; BVerwGE 48, 279 ff.; vgl. ferner BVerwG, DÖV 1977, 606 (607) sowie Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 154 zu § 42 m. w. N.).

  • BVerwG, 17.03.1977 - 7 C 59.75

    Subventionsrecht, Gewährung von Prämien auf Grund landesrechtlicher Richtlinien,

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1990 - 11 UE 1487/89
    Der vorliegend geltend gemachte Erstattungsanspruch ist die Kehrseite dieser Leistung mit der Folge, daß die Beklagte berechtigt ist, die Erstattungsbeträge durch Verwaltungsakt festzusetzen (vgl. dazu BVerwG, DÖV 1970, 284; BVerwG, NJW 1977, 1838; BVerwGE 52, 17 f.; BVerwGE 48, 279 ff.; vgl. ferner BVerwG, DÖV 1977, 606 (607) sowie Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 154 zu § 42 m. w. N.).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1990 - 11 UE 1487/89
    Das gilt insbesondere für die Vorschriften der §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB, deren entsprechende Anwendung auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen der unterschiedlichen Interessenlage nicht in Betracht kommt (BVerwGE 71, 85 ff. = DÖV 1985, 577 ff.).
  • OVG Bremen, 09.05.1978 - I BA 59/76

    Anspruch auf Schadensersatz ; Verstoß gegen Dienstanweisungen für das Postwesen

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1990 - 11 UE 1487/89
    Der von der Beklagten zwischenzeitlich befriedigte Auszahlungsanspruch in Höhe von 1.079,-- DM war also ein Erfüllungsanspruch aus dem zwischen der Deutschen Bundespost und der Ehefrau des Klägers bestehenden Postsparverhältnis (so auch: OVG Bremen, Urteile vom 9. Mai 1978 -- I BA 59/76 --, NJW 1979, 1619 f. = Altmannsperger, a.a.O., 2.05.5 Nr. 3).
  • BVerwG, 21.09.1966 - V C 155.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1990 - 11 UE 1487/89
    Die Verdrängung der Bereicherungsvorschriften des BGB durch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. dazu BVerwGE 25, 72 (81)) bedeutet demzufolge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten anders abzugrenzen sind als im bürgerlichen Recht.
  • BGH, 20.03.1986 - III ZR 236/84

    Rechtsweg für Anspruch des Postsparers auf Auszahlung seines Postsparguthabens;

    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1990 - 11 UE 1487/89
    Das Verwaltungsgericht hat insbesondere verkannt, daß im vorliegenden Fall einer pflichtwidrigen Überzahlung durch die Beklagte kein Haftungsanspruch der Ehefrau des Klägers (Sparerin) gegenüber der Beklagten nach § 20 PostG entstanden war, sondern der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.079,-- DM weiterhin ein Erfüllungsanspruch gegenüber der Deutschen Bundespost zustand, weil diese durch die Zahlung der 1.079,-- DM an den Kläger -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- nicht von ihrer Pflicht zur Leistung an die Ehefrau des Klägers (Postsparerin) befreit worden ist (BVerwGE 48, 278 (280 f., 284), BGH, NJW 1986, 2104 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1970 - III A 1417/68
    Auszug aus VGH Hessen, 17.07.1990 - 11 UE 1487/89
    Er entsteht in allen Fällen, in denen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse Leistungen erbracht oder sonstige unmittelbare Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind, für die der rechtliche Grund fehlt oder später weggefallen ist (vgl. etwa BVerwGE 48, 279 ff; 286; OVG Münster, DÖV 1971, 350 f.; Urteil des erkennenden Senats vom 19. September 1989 -- 11 UE 3593/87 -- sowie speziell für den Postsparkassendienst: OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 1988 -- 10 OVG A 343/87 --, Altmannsperger, Postrecht Entscheidungen, Stand: 1. Januar 1989, 3.00.3 Nr. 13).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 21/12 R

    Kostenerstattungsstreit zwischen einer privaten Krankenversicherung und einem

    Daher ist der Einwand sowohl der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB (BVerwG vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85, 90; vgl auch BSG vom 6.10.1977 - 7 RAr 55/76 - BSGE 45, 38, 46 f = SozR 4100 § 40 Nr. 17, S 54) als auch der positiven Kenntnis von der Nichtschuld nach § 814 BGB ausgeschlossen (VGH Kassel vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510, 512) .
  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 1/20 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig

    Mangels Verweisung auf die zivilrechtlichen Bereicherungsvorschriften ist trotz der Ähnlichkeit zu § 816 BGB sowohl der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB (BVerwG vom 12.3.1985 - 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85, 90; vgl auch BSG vom 6.10.1977 - 7 RAr 55/76 - BSGE 45, 38, 46 f = SozR 4100 § 40 Nr. 17 S 54) als auch der Einwand der positiven Kenntnis von der Nichtschuld nach § 814 BGB ausgeschlossen (BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 21/12 R - BSGE 115, 247 = SozR 4-7610 § 812 Nr. 7, RdNr 27; Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510, 512).
  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - 1-Euro-Job -

    Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796) .
  • BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 4.02

    Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid;

    Aus diesem Grund hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch § 818 Abs. 3, 4 und § 819 Abs. 1 BGB für nicht anwendbar auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erklärt (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 ; ebenso zu § 814 BGB auch in Bezug auf die Leistung des Bürgers an die Verwaltung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263 ; Hessischer VGH, Urteil vom 17. Juli 1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796).
  • SG Berlin, 15.05.2012 - S 172 AS 15085/11

    Grundsicherung für Arbeitssuchende - allgemeine Leistungsklage -

    Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Kläger mangels eigener Anweisung seinen Vermieter erneut auf Herausgabe des Guthabens nach Maßgabe der §§ 535, 556 BGB hätte in Anspruch nehmen können und ggf. der Vermieter im Wege der Eingriffskondiktion (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB "in sonstiger Weise") Rückgriff beim Beklagten genommen hätte (vgl. für den Fall fehlender Anweisung: Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 812, Rn. 58, 107a, 108; BGH, Urteile vom 5. November 2002, XI ZR 381/01, Rn. 16 ff. und vom 24. April 2001, VI ZR 36/00, Rn. 11; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15. Januar 2002, 6 U 143/00, Rn. 42 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 17. Juli 1990, 11 UE 1487/89, Rn. 29, zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2018 - 2 S 1177/17

    Nachweis des Beihilfeanspruchs durch Belege; Anforderungen an die Rücknahme eines

    Denn die Vorschrift dürfte auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch schon nicht anwendbar sein, weil hier abweichend von den Wertungen des Zivilrechts dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu ThürOVG, Urteil vom 17.12.2002 - 2 KO 701/00 -, juris Rdnr. 51, HessVGH, Urteil vom 17.07.1990 - 11 UE 1487/89 -, juris Rdnr. 30).
  • SG Osnabrück, 04.09.2017 - S 34 KR 720/16

    Gesetzliche Krankenversicherung: Vergütung von Krankenhausleistungen; Anspruch

    Nach allgemeiner Meinung steht der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unter dem Vorbehalt des Vertrauensschutzes (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 12. März 1985, Az.: 7 C 48/82 = BVerwGE 71, 85, juris, Rn. 13 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 17. Juli 1990, Az.: 11 UE 1487/89, zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2015, Az.: 6 A 500/13, juris, Rn. 17).

    In der Rechtsprechung der Sozialgerichte sind die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Vergleich zur Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mit hinreichender Deutlichkeit herausgearbeitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985, Az.: 7 C 48/82 = BVerwGE 71, 85, juris, Rn. 13 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 17. Juli 1990, Az.: 11 UE 1487/89, zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2015, Az.: 6 A 500/13, juris, Rn. 17).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.03.2011 - L 5 KR 3136/09
    Die Erstattungspflicht des Bereicherten entfalle daher unabhängig von der Wertung des § 814 BGB nur dann, wenn sein Vertrauensschutzinteresse dieses öffentliche Interesse überwiege; unter Hinweis auf ThüringerOVG, Urt. v. 17.12.2002 - 2 KO 701/00 - NVwZ-RR 2003, 830; Hessisches VGH, Urt. v. 17.07.1990 - NJW 1991, 510).
  • VGH Bayern, 15.07.2020 - 3 ZB 19.553

    Rückforderung aus Gefälligkeit überhöhter Vergütungen für Lehraufträge

    Dies gilt sowohl zugunsten der öffentlichen Verwaltung (OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.5.2013 - 5 B 3.10 - juris Rn. 48; OVG NW, B.v. 9.11.2015 - 6 A 500/13 - juris Rn. 16; HessVGH, U.v. 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - juris Rn. 30; ThürOVG, U.v. 17.12.2002 - 2 KO 701/00 - juris 51; Lorenz in Staudinger/Lorenz (2007), BGB, § 814 Rn. 3; offengelassen: NdsOVG, U.v. 10.7.2007 - 1 LC 200/05 - juris Rn. 69 f.; BayVGH, B.v. 16.11.2009 - 4 BV 07.1902 - juris Rn. 73), weil die öffentliche Hand dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist, ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und der Regelung des § 814 1. Alt. BGB ebenso wie den §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB eine Interessenwertung (gleiche Interessen beider Seiten) zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht (ungleiche Interessen beider Seiten) nicht übertragbar ist (BVerwG, U.v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - juris Rn. 14 zu §§ 818 Abs. 3, 819 Abs. 1 BGB; U.v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - juris zu § 817 Satz 2 BGB), als auch zugunsten des Beamten, der - wie in der hier vorliegenden Fallkonstellation - eine staatliche Leistung aufgrund eines Gefälligkeits-Verwaltungsaktes erhalten hat.
  • OVG Thüringen, 17.12.2002 - 2 KO 701/00

    Abfallbeseitigungsrecht; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einer

    Die Verdrängung der Bereichungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches durch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedeutet demzufolge, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten anders abzugrenzen sind als im bürgerlichen Recht (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17. Juli 1990 - 11 UE 1487/98 -, NJW 1991, 510).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21

    Rückzahlung aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch

  • VG Berlin, 11.02.2010 - 16 K 117.09

    Rückforderung von Subventionen - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,

  • VGH Hessen, 27.11.1990 - 11 UE 2350/90

    Abschleppmaßnahme - Geltendmachung von Standkosten und Verwahrkosten mittels

  • VG Berlin, 11.02.2010 - 16 K 118.09

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Verzugszinsen aufgrund eines

  • VG Aachen, 22.01.2015 - 1 K 1301/13

    Universitätsklinikum Aachen scheitert mit Klage auf Rückzahlung eines

  • VG Hannover, 21.05.2001 - 10 A 1090/00

    Anspruch auf Zahlung von Kampfmittelbeseitigungskosten ; Gesichtspunkt der

  • VG Düsseldorf, 13.12.2011 - 2 K 8712/10

    Freie Heilfürsorge Rückforderung Anerkennung Vorabanerkennung Polizeiarzt

  • VG Lüneburg, 24.06.2003 - 4 A 78/02

    Erstattungsanspruch; in Kenntnis ; Mietzahlungen; ohne Rechtsgrund; Sozialhilfe;

  • VGH Bayern, 13.01.2009 - 15 ZB 08.211

    Zulassung der Berufung; Schadensersatz wegen Kassenfehlbetrag; Ernstliche Zweifel

  • VGH Bayern, 13.01.2009 - 15 ZB 08.207

    Zulassung der Berufung; Schadensersatz wegen Kassenfehlbetrag; Ernstliche Zweifel

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