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   BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89   

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BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89 (https://dejure.org/1990,840)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1990 - IV ZR 296/89 (https://dejure.org/1990,840)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89 (https://dejure.org/1990,840)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ein Vergleich als unentgeltliche Verfügung i. S. v. § 2205 Satz 3 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 779, § 2113 Abs. 2, § 2205, § 2206 Abs. 2
    Vergleich als unentgeltliche Verfügung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 842
  • NJW-RR 1991, 901 (Ls.)
  • MDR 1991, 419
  • DNotZ 1992, 507
  • FamRZ 1991, 188
  • WM 1991, 205
  • BB 1991, 237
  • DB 1991, 751
  • AnwBl 1991, 344
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.09.1971 - V ZB 6/71

    Schenkungen des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89
    Unentgeltlichkeit im Sinne von § 2205 Satz 3 BGB setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - ebenso wie bei § 2113 Abs. 2 BGB - objektiv nur voraus, daß aus dem Nachlaß ein Wert hingegeben, ein Opfer gebracht wird, ohne daß die dadurch eingetretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird (BGHZ 57, 84, 89; 7, 274, 277; Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 141/61 - NJW 1963, 1613, 1614 = LM BGB § 2205 Nr. 10).

    Hinzukommen muß ferner subjektiv, daß der Testamentsvollstrecker (bzw. Vorerbe) weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen, daß die Leistung der Gegenseite unzulänglich war (BGHZ 57, 84, 90).

    Insoweit ist zu beachten, daß der Testamentsvollstrecker auch über den Rahmen von Pflicht- und Anstandsschenkungen hinaus unentgeltlich über Nachlaßgegenstände verfügen kann, wenn die Erben und die Vermächtnisnehmer zustimmen (BGHZ 57, 84).

  • BGH, 15.05.1963 - V ZR 141/61
    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89
    Unentgeltlichkeit im Sinne von § 2205 Satz 3 BGB setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - ebenso wie bei § 2113 Abs. 2 BGB - objektiv nur voraus, daß aus dem Nachlaß ein Wert hingegeben, ein Opfer gebracht wird, ohne daß die dadurch eingetretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird (BGHZ 57, 84, 89; 7, 274, 277; Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 141/61 - NJW 1963, 1613, 1614 = LM BGB § 2205 Nr. 10).
  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 163/87

    Aufnahme des Rechtsstreits durch den Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89
    Der Senat ist der vorschnellen Annahme einer Anordnung des Erblassers im Sinne von § 1638 Abs. 1 BGB deutlich entgegengetreten (BGHZ 104, 1, 3) [BGH 16.03.1988 - IVa ZR 163/87].
  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89
    Eine derartige Einigung (vgl. § 516 BGB) hat zwar im Rahmen von §§ 2287, 2325 BGB Bedeutung und wird dort bei einem auffallenden, groben Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen in der Regel sogar vermutet (BGHZ 59, 132, 136) [BGH 21.07.1972 - IV ZR 221/69].
  • BGH, 07.07.1982 - IVa ZR 36/81

    Aufgaben und Stellung eines Testamensvollstreckers - Unentgeltliche Leistungen

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89
    Sollte es sich um eine unentgeltliche Verfügung handeln, dann wird ferner auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 2206 BGB (vgl. Senatsurteil vom 7.7.1982 - IVa ZR 36/81 - LM BGB § 2206 Nr. 3) zu achten sein.
  • RG, 17.02.1913 - IV 556/12

    Nacherbschaft; Unentgeltliche Verfügung des Vorerben

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89
    Dementsprechend hat das Reichsgericht es in RGZ 81, 364, 366 als falsch bezeichnet, den Schulderlaß durch einen Vorerben schon deshalb als entgeltlich anzusehen, weil er nach dem Willen der Beteiligten die Abfindung für Gegenansprüche habe bilden sollen.
  • BGH, 02.10.1952 - IV ZR 24/52

    Entgeltlichkeit der Verfügung eines Vorerben

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89
    Unentgeltlichkeit im Sinne von § 2205 Satz 3 BGB setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - ebenso wie bei § 2113 Abs. 2 BGB - objektiv nur voraus, daß aus dem Nachlaß ein Wert hingegeben, ein Opfer gebracht wird, ohne daß die dadurch eingetretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird (BGHZ 57, 84, 89; 7, 274, 277; Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 141/61 - NJW 1963, 1613, 1614 = LM BGB § 2205 Nr. 10).
  • RG, 03.11.1932 - IV 295/32

    1. Kann der Testamentsvollstrecker den Ersatzanspruch geltend machen, der dem

    Auszug aus BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89
    Daß § 2041 BGB im Bereich der Testamentsvollstreckung auch dann entsprechend anzuwenden ist, wenn es sich um einen Alleinerben handelt, ist seit langem anerkannt (RGZ 138, 132, 134; Wolf JuS 1975, 710, 715).
  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 342/15

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers beim persönlichen

    Hinzukommen muss, dass der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unzulänglich war (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB 6/71, BGHZ 57, 84, 89 f.; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 6. Aufl. § 2205 Rn. 72, 77).

    Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung zumindest erkennen müssen, dass die Gegenleistung für den hälftigen Miteigentumsanteil unzulänglich war (zu diesem subjektiven Erfordernis im Rahmen von § 2205 Satz 3 BGB vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 unter 4 a; BGH, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB 6/71, BGHZ 57, 84, 90).

  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 285/03

    Anfechtung eines Vergleichs durch den Insolvenzverwalter; Begriff der

    Das traf bei dem vom Bundesgerichtshof am 24. Oktober 1990 (IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 f) entschiedenen Fall zu.
  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Erst wenn feststehe, daß der Gemeinschuldner einen Gegenwert für seine Zuwendungen erhalten habe, sei zu prüfen, ob die Beteiligten den Gegenwert als Entgelt angesehen haben oder ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäfts die Freigebigkeit gewesen sei (Urt. v. 10. Mai 1978 aaO.; vgl. auch RGZ 105, 246, 249; BGHZ 57, 84, 89 f.; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89, Umdruck S. 7 f., z.V.b. - zu §§ 2205, 2113 BGB).
  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

    Erst wenn feststeht, daß, objektiv betrachtet, der Schuldner überhaupt einen Gegenwert für seine Zuwendung erhalten hat oder ihm eine werthaltige Gegenleistung versprochen worden ist, besteht Anlaß zu prüfen, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Verfügung des Schuldners Freigebigkeit, wenn auch nur zum Teil, bezweckt war (ähnlich schon BGH, Urt. v. 10.5.1978 - VIII ZR 32/77, WM 1978, 671, 674; v. 24.10.1990 - IV ZR 296/89, WM 1991, 205, 206 f. zu § 2205 S. 3 BGB; Senatsurt. v. 29.11.1990 - IX ZR 29/90, ZIP 1991, 35).
  • BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

    Daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt sei, einen Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB gegenüber einem früheren Testamentsvollstrecker geltend zu machen, trifft nicht zu: Der Anspruch gehört entsprechend § 2041 Satz 1 BGB zum Nachlaß (Ersatzsurrogation) und unterliegt daher dem Prozeßführungsrecht des Testamentsvollstreckers aus § 2212 BGB (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89 - WM 1991, 205, 206 unter 1 = BGHR BGB § 2041 Satz 1 Schadensersatzanspruch 2).
  • KG, 19.11.2012 - 8 U 144/09

    Wohnsitzanspruch eines Mitglieds einer Adelsfamilie: Herausgabeanspruch bei

    Selbst wenn Louis Ferdinand Vollerbe gewesen wäre, hätte die bestehende Testamentsvollstreckung analog § 2041 BGB ebenfalls eine Surrogation zur Folge gehabt (s. BGH NJW 1991, 842; RGZ 138, 132, 134), sofern nicht eine Freigabe der Mittel oder des Objekts durch die damaligen Testamentsvollstrecker an den Erben Louis Ferdinand erfolgt ist (§ 2217 Abs. 1 S. 2 BGB).
  • OLG München, 16.11.2017 - 34 Wx 266/17

    Eintragung einer Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch

    Zu einer objektiven Wertdifferenz hinzukommen muss nämlich immer auch subjektiv, dass der Testamentsvollstrecker von der Teilunentgeltlichkeit der Verfügung weiß oder erkennen musste, dass die Gegenleistung unzulänglich war (BGH NJW 1991, 842/843; MüKo/Zimmermann § 2205 Rn. 72).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2015 - 21 U 166/14

    Unwirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers wegen teilweiser

    Eine unentgeltliche Verfügung liegt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1991, 842, 843 m.w.N.) vor, wenn ein Opfer aus dem Nachlass erbracht wird und der Testamentsvollstrecker entweder weiß, dass dem Opfer keine gleichwertige Gegenleistung an dem Nachlass gegenübersteht oder doch bei ordnungsgemäßer Verwaltung das Fehlen oder die Unzulänglichkeit der Gegenleistung hätte erkennen müssen.
  • BGH, 12.03.1999 - V ZR 243/97

    Wirksamkeit des Verzichts des befreiten Vorerben auf Grundstückseigentum

    Unentgeltlich ist die Verfügung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ihr objektiv kein vollwertiges Entgelt gegenübersteht und der Vorerbe dies subjektiv entweder weiß oder doch bei ordnungsgemäßer Verwaltung unter Berücksichtigung seiner künftigen Pflicht, die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben, hätte erkennen müssen (BGHZ 5, 173, 182; vgl. auch BGH, Urt. v. 23. November 1983, IVa ZR 147/81, NJW 1984, 366, 367; Urt. v. 24. Oktober 1990, IV ZR 296/89, NJW 1991, 842, 843).
  • BGH, 29.09.1999 - IV ZR 269/98

    Dingliche (Ketten-) Surrogation hinsichtlich eines vererbten Gegenstandes

    Daher muß jeder Umsatz einzelner Bestandteile des Vermögens und der darin liegende Abfluß realer Werte, wenn der Wert des Ganzen erhalten bleiben soll, durch die rechtliche Neuzuordnung eben derjenigen konkreten Ersatzgegenstände zum Nachlaß ausgeglichen werden, in die die abgeflossenen Werte eingegangen sind (BGHZ 109, 214, 217; vgl. ferner BGH, Urteile vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89 - NJW 1991, 842 unter 1 und vom 30. Oktober 1986, aaO; Dütz, aaO § 2041 Rdn. 5).
  • OLG München, 18.11.2013 - 34 Wx 189/13

    Testamentsvollstreckung: Entgeltlichkeit von Verfügungen des

  • LG Düsseldorf, 11.09.2014 - 16 O 155/11

    Erwerb eines Nachlassgegenstandes durch den Testamentsvollstrecker; Verpflichtung

  • BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 8/95

    Löschung einer zugunsten eines Erblassers eingetragenen Rückauflassungsvormerkung

  • OLG Nürnberg, 19.12.2019 - 15 W 4412/19

    Eigentumsumschreibung mit Löschung des Nacherbenvermerks - Voraussetzungen

  • OLG Hamm, 12.09.2003 - 19 U 71/03

    Geltendmachung eines Restwerklohnanspruchs; Vertragliche Einigung über die Höhe

  • OLG Stuttgart, 02.04.1998 - 19 U 124/96
  • OLG Brandenburg, 28.04.1998 - 10 U 37/97

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung ; Anforderungen an

  • LG Köln, 11.03.1991 - 11 T 92/91

    Größenunterschiede zwischen verkauftem und vermessenem Grundstück bei

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