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   BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91   

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BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91 (https://dejure.org/1991,2313)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1991 - XII ZB 48/91 (https://dejure.org/1991,2313)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - XII ZB 48/91 (https://dejure.org/1991,2313)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Glaubhaftmachung der fristgemäßen Abgabe eines schriftsätzlichen Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist - Würdigung der anwaltlichen eidesstattlichen Versicherung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Glaubhaftmachung der fristgemäßen Abgabe eines schriftsätzlichen Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist; Würdigung der anwaltlichen eidesstattlichen Versicherung; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2080
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.03.1986 - VIII ZB 6/86

    Zur Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts bezüglich des Stattgebens nach Stellung

    Auszug aus BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91
    Indessen besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Erkundigungspflicht nicht, wenn der Rechtsanwalt die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend begründeten Verlängerungsgesuchs mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - NJW 1983, 1741 und vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787; s.a. BVerfG NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]).
  • BGH, 02.02.1983 - VIII ZB 1/83

    Es besteht keine Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts, ob ein Antrag auf

    Auszug aus BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91
    Indessen besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Erkundigungspflicht nicht, wenn der Rechtsanwalt die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend begründeten Verlängerungsgesuchs mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - NJW 1983, 1741 und vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787; s.a. BVerfG NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]).
  • BGH, 05.07.1989 - IVb ZB 53/89

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91
    Vorliegend handelte es sich um die erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; nach dem Inhalt der vorgelegten Kopie des Antrags war er nach üblicher Praxis ausreichend durch den Hinweis auf Arbeitsüberlastung und Urlaub begründet worden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 3 = FamRZ 1990, 36).
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 109/87

    Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts - Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87 - FamRZ 1989, 373 f m.w.N.) besteht im allgemeinen kein Anlaß, eine durch anwaltliche Versicherung bekräftigte Darstellung kritischer zu würdigen, als dies bei eidesstattlich versicherten Angaben ohnehin erforderlich ist.
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91
    Indessen besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine derartige Erkundigungspflicht nicht, wenn der Rechtsanwalt die Bewilligung eines erstmals gestellten und ausreichend begründeten Verlängerungsgesuchs mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 - NJW 1983, 1741 und vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86 - VersR 1986, 787; s.a. BVerfG NJW 1989, 1147 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 649/88]).
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 07.05.1991 - XII ZB 48/91
    Es kann daher dahinstehen, ob der im Beschwerdeverfahren neu vorgetragene Sachverhalt, die Angestellte B. habe am 17. Januar 1991 auf Anweisung von Rechtsanwalt U. bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts wegen der Fristverlängerung fernmündlich nachgefragt und eine beruhigende Auskunft erhalten, berücksichtigt werden kann (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 39/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1).
  • BGH, 26.01.2017 - IX ZB 34/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nichtbescheidung des ersten Antrags auf

    Der erstmalige Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war auf die als erheblich anerkannten Gründe der Arbeitsüberlastung (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91, NJW 1991, 2080, 2081; vom 13. Dezember 2005, aaO; vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933 Rn. 12) sowie der Urlaubsabwesenheit (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991, aaO; vom 10. März 2009, aaO; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 7) gestützt worden.
  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 463/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der mitgeteilten

    Daher kann der Antragsgegner sich auch nicht darauf berufen, dass grundsätzlich von dem anwaltlich als richtig oder an Eides statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden könne (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14 - NJW 2015, 349 Rn. 14 und vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080 f. mwN).
  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1859/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Wenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 ; VersR 1993, S. 771 ; NJW 1999, S. 430).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO darf ein Prozessbevollmächtigter mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn erhebliche Gründe dargelegt sind, wozu auch die - hier geltend gemachte - allgemeine Arbeitsüberlastung gehört (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 ; VersR 1993, S. 771 ; NJW-RR 2000, S. 799 ; ebenso BAGE 78, 68 ).

  • BVerfG, 10.08.1998 - 1 BvR 10/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    In diesem Zusammenhang ist es anerkannt, daß urlaubsbedingte Rückstände und die Vertretung eines erkrankten Kollegen eine berufliche Überlastung begründen und daß eine ins einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f.; NJW-RR 1989, S. 1280; NJW 1991, S. 2080 f.; VersR 1993, S. 771 f.).
  • BVerfG, 04.12.2000 - 1 BvR 1797/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

    Hierzu zählt auch die - hier geltend gemachte - berufliche Überlastung des Anwalts (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 [2081]; VersR 1993, S. 771 [772]; NJW-RR 2000, S. 799 [800]; ebenso BAG, NJW 1995, S. 1446).

    Hinsichtlich der Substantiierungs- und Konkretisierungsanforderungen, die an die Darlegung der "erhebliche (n) Gründe" im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f. m. w. N.; NJW-RR 1989, S. 1280; NJW 1991, S. 2080 [2081]) für den Grund der Arbeitsüberlastung entschieden, dass ein Prozessbevollmächtigter nicht deshalb mit einer Ablehnung seines Verlängerungsantrags rechnen muss, weil er die Gründe der Arbeitsüberlastung und die Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der konkreten Sache nicht näher substantiiert und glaubhaft gemacht hat.

    Wenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, WM 1983, S. 477 [478]; NJW 1991, S. 2080 [2081]; VersR 1993, S. 771 [772]; NJW 1999, S. 430).

  • BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Versagung der

    Hinsichtlich der Substantiierungs- und Konkretisierungsanforderungen, die an die Darlegung der "erhebliche(n) Gründe" im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder des insoweit gleichlautenden § 66 Abs. 2 Satz 4 ArbGG zu stellen sind, hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an den Bundesgerichtshof (vgl. BGH, VersR 1985, S. 972 f. m.w.N.; BGH, NJW 1991, S. 2080 f.) für den Grund der "außergewöhnlichen Arbeitsüberlastung" entschieden, dass ein Prozessbevollmächtigter nicht deshalb mit der gänzlichen Ablehnung rechnen muss, weil er die Gründe seiner Arbeitsüberlastung und die Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der konkreten Sache nicht näher substantiiert und glaubhaft gemacht hat.
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Vorliegend handelte es sich um die erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; nach dem Inhalt des Antrags war er nach üblicher Praxis ausreichend mit dem Hinweis auf die Arbeitsüberlastung durch eine Vielzahl von Terminen begründet worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081 und vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280).
  • BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 1621/99

    Wiedereinsetzung bei abgelehnter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Dieser braucht danach auch nicht deshalb mit der vollständigen Ablehnung der Fristverlängerung zu rechnen, weil er die Gründe der besonders starken Arbeitsbelastung und ihre Auswirkungen auf die Bearbeitung gerade der konkreten Sache nicht näher substantiiert und glaubhaft gemacht hat (vgl. BAG, Beschluss vom 27. September 1994, NJW 1995, S. 1446 f.; vgl. auch BGH, NJW 1991, S. 2080 f.; Schaub, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 66 Rn. 14; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rn. 19).
  • BAG, 27.09.1994 - 2 AZB 18/94

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung - Wiedereinsetzung

    a) Zu den Gründen, die im Schrifttum und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen als "erheblich" im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG angesehen werden, zählt u. a. die berufliche Überlastung bzw. besonders starke Arbeitsbelastung des Prozeßbevollmächtigten (BGH Beschluß vom 5. Juli 1989 - IV b ZB 53/89 - NJW-RR 1989, 1280; BGH Beschluß vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91 - NJW 1991, 2080, 2081; Zöller/Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 519 Rz 17; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 66 Rz 33).
  • KG, 10.07.2002 - 11 U 40/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Nichtabsendung eines

    Denn bei einem ersten Antrag auf Fristverlängerung stellt deren Bewilligung die Regel dar, die mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH, NJW 1983, 1741; BGH NJW 1991, 2080, 2081; BGH MDR 1998, 982; BVerfG NJW 2001, 812, 814).

    Geht der Fristverlängerungsantrag ohne Verschulden des Berufungsklägers verspätet ein, so ist Wiedereinsetzung zu gewähren (KG, MDR 1999, 1523; BGH NJW 1983, 1741; BGH NJW 1991, 2080, 2081; BVerfG NJW 1989, 1147, 1148; vgl. auch BGH MDR 1998, 982).

  • BAG, 04.02.1994 - 8 AZB 16/93

    Berufungsbegründungsfrist - Verlängerung

  • BVerfG, 12.01.2000 - 1 BvR 222/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch unerwartete, von

  • BGH, 16.06.1992 - X ZB 6/92

    Zurückweisung des nichtbegründeten Antrages auf Verlängerung der

  • BGH, 09.10.2008 - VII ZB 32/08

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 25.05.1994 - XII ZB 31/94

    Schuldhaftes Nichterkennen einer Fristversäumung

  • BGH, 11.11.1998 - XII ZB 119/98

    Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs nach Bewilligung von

  • KG, 14.07.1999 - 23 U 800/99

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 13.11.1991 - XII ZB 130/91

    Voraussetzung des Vertretenmüssens der Fristversäumnis im

  • AG Würzburg, 23.01.2008 - 12 C 2020/07
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