Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.1991 - C-76/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,55
EuGH, 25.07.1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,55)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,55)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 1991 - C-76/90 (https://dejure.org/1991,55)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,55) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Säger / Dennemeyer

    EWG-Vertrag, Artikel 59 und 60
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verbot - Umfang - Unterschiedslos geltende Maßnahmen

  • EU-Kommission

    Säger / Dennemeyer

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch auf Patenterhaltungsrechte spezialisierte Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat

  • Judicialis

    RBerG Art. 1 § 1; ; RBerG Art. 1 § 3; ; EWG-Vertrag Art. 59

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 59 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: unterschiedslose Beschränkung ("Sänger")

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2693
  • GRUR Int. 1991, 807
  • AnwBl 1992, 33
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.02.1991 - C-154/89

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
    Diese Anforderungen müssen insbesondere sachlich geboten sein, um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen dieser Ziele erforderlich ist (vergleiche zuletzt Urteile vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, 659; C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, 709; und C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, 727).
  • BGH, 12.03.1987 - I ZR 31/85

    Schutzrechtsüberwachung; Schutzrechtsüberwachung als erlaubnispflichtige

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Urteil vom 12. März 1987 (I ZR 31/85; Neue Juristische Wochenschrift 1987, 3005), auf das der Vorlagebeschluß verweist, ausgeführt, daß nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften die gesamte der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte dienende Tätigkeit - einschließlich der im vorliegenden Ausgangsverfahren betroffenen - den Patentanwälten vorbehalten ist.
  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
    Diese Anforderungen müssen insbesondere sachlich geboten sein, um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen dieser Ziele erforderlich ist (vergleiche zuletzt Urteile vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, 659; C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, 709; und C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, 727).
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    [...] Wie das Bundesverfassungsgericht setzt der EuGH allerdings eine restriktive Auslegung des [Rechtsberatungs-] Gesetzes in dem Sinnvoraus, dass von dem Dienstleistenden nicht eine berufliche Qualifikation gefordert werden könne, die zu der Art seiner Leistung und den Bedürfnissen der Empfänger der Dienstleistung außer Verhältnis stehe (EuGH, C-76/90 v. 25. Juli 1991, Slg. 1991 I-4221 = NJW 1991, 2693 - "Saeger ./. Dennemeyer Ltd.", Rn. 17).

    Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; EuGH, Urteil vom 25. Juli 1991- C-76/90, Slg. 1991 - I 4221, 4244 Rn. 17).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    14 Dabei sind nach Artikel 59 EWG-Vertrag nicht nur sämtliche Diskriminierungen des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringers zu beseitigen, die auf seiner Staatsangehörigkeit beruhen, sondern auch alle Beschränkungen aufzuheben, die ° obwohl sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten ° geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmässig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12).

    15 So hat der Gerichtshof festgestellt, daß eine nationale Regelung, die die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 59 EWG-Vertrag darstellt (Urteil Säger, a. a. O., Randnr. 14).

    17 Jedoch kann ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, für die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Gebiet nicht die Erfuellung aller Bedingungen einer Niederlassung verlangen, weil den Bestimmungen, die den freien Dienstleistungsverkehr gewährleisten sollen, andernfalls ihre praktische Wirksamkeit völlig genommen würde (vgl. Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnr. 12, und Urteil Säger, a. a. O., Randnr. 13).

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 des Vertrages nicht nur dieBeseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigenDienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebungaller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländischeDienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten —, sofern siegeeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderenMitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt,zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr.14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede,Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache C-222/95,Parodi, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18).

    Auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, so darf der freieDienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages doch nur durchRegelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe desAllgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet desAufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit diesesInteresse nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende indem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. u. a. Urteile vom 17.Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 17, vom26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709,Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991,I-727, Randnr. 18, sowie Urteile Säger, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 16, undGuiot, Randnr. 11).

    Die Anwendung der nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats auf die in anderenMitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistenden muß geeignet sein, dieVerwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nichtüber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a.Urteil Säger, Randnr. 15, Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92,Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, vom 30. November 1995 in der RechtssacheC-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.

    Ist dies der Fall,so ist außerdem zu prüfen, ob dieses Interesse nicht bereits durch die Vorschriftendes Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistende ansässig ist, geschützt wird und obdas gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreichtwerden kann (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, Kraus, Randnr. 32, Gebhard,Randnr. 37, Guiot, Randnr. 13, und Reisebüro Broede, Randnr. 28).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht